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BGH Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 277/09

URTEIL

vom

3. Dezember 2009

Nachschlagewerk: BGHSt: Veröffentlichung: _______________________________

ja ja ja

StGB § 129 Abs. 1

1. Der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008

zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität führt nicht zu einer Änderung der

bisherigen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Vereinigung im Sinne des

§ 129 Abs. 1 StGB.

2. Verfolgen die Mitglieder einer Gruppierung durch koordiniertes Handeln nicht nur

kurzfristig ein gemeinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten

hinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, so

belegt dies regelmäßig den für eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB not-

wendigen übergeordneten Gemeinschaftswillen.

BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09 - LG Dresden

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

8. Oktober 2009 in der Sitzung am 3. Dezember 2009, an denen teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

Richter am Bundesgerichtshof

von Lienen,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

Mayer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten T. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Peter W.

- nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Tom W.

- nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten G.

- nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 6. August 2008 mit den Feststellun-

gen aufgehoben mit Ausnahme des Teilfreispruchs der Ange-

klagten T. und Tom W. vom Vorwurf der Volksverhet-

zung; jedoch werden die Feststellungen zu dem jeweiligen ob-

jektiven Tatgeschehen in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgrün-

de bezüglich aller Angeklagten aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-

worfen.

2. Der Antrag des Angeklagten T. auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zur Ergänzung einer Verfahrensrüge wird zu-

rückgewiesen.

3. Die Revisionen der Angeklagten T. sowie Tom und Peter

W. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Diese Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Tom W. der gefährlichen Kör-

perverletzung in drei Fällen sowie die Angeklagten T. und Peter W.

jeweils der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in

Tateinheit mit Sachbeschädigung, schuldig gesprochen. Es hat folgende Ju-

gendstrafen verhängt: gegen den Angeklagten Tom W. eine solche von drei

Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten Peter W. eine solche

von drei Jahren sowie gegen den Angeklagten T. eine solche von zwei

Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat

es die Angeklagten Tom W. und T. vom Vorwurf der Volksverhetzung

sowie die Angeklagten G. und R. insgesamt freigesprochen. Mit ihrer zu

Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertre-

tenen Revision, die sich auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt,

wendet sich die Staatsanwaltschaft insbesondere dagegen, dass die Angeklag-

ten nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereini-

gung verurteilt worden sind; das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg. Der Angeklag-

te T. begehrt Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer Verfahrensrüge und

beanstandet ebenso wie die Angeklagten Tom und Peter W. die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Diese Rechtsmittel sind unbegründet.

2

A. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf sich ab dem Jahre

2005 eine Gruppe politisch rechtsorientierter Jugendlicher aus M. , die

sich den Namen "Division Sächsischer Sturm" gegeben hatte und zu der auch

die Angeklagten gehörten. Im Herbst 2005 wurde eine Halle in einem Bauhof

zum festen täglichen Treffpunkt. Man spielte Musik mit rechtsradikalen Texten

und stattete die Räumlichkeiten u. a. mit Reichskriegsflaggen aus. Zwischen

dieser Gruppe und anderen Personen in der Umgebung kam es häufig zu ge-

walttätigen Auseinandersetzungen, wobei sich die Angriffe der Gruppenmitglie-

der bevorzugt gegen Punker, "Linke" und "Kiffer" richteten.

3

Anfang 2006 kam innerhalb der Gruppe die Idee auf, eine Kamerad-

schaft zu gründen. Im Januar 2006 trafen sich etwa 20 ausgewählte Personen,

darunter auch die Angeklagten Tom W. , T. und R. . Es wurde be-

sprochen, dass die Kameradschaft einen Namen und ein Abzeichen bekommen

sollte; man dachte auch über eine einheitliche Kleidung nach, um nach außen

Geschlossenheit zu demonstrieren. Im Bauhof sollte Ordnung geschaffen und

die Teilnahme an rechtsorientierten Veranstaltungen organisiert werden.

Hauptziel der Kameradschaft war jedoch, M. durch die Schaffung einer

sog. nationalbefreiten Zone "zeckenfrei" und "braun" zu machen. Dies bedeute-

te, dass gegen alle Personen, die keine rechtsorientierte politische Gesinnung

hatten, mit Gewalt vorgegangen werden sollte. Der Angeklagte Tom W. be-

absichtigte, ein "Sammelbecken von Nationalisten" zu schaffen, in dem er Hoo-

ligans und Skinheads zusammenführen wollte. Es sollten weiterhin sog. Skin-

headkontrollrunden durchgeführt werden, bei denen die Teilnehmer nach miss-

liebigen Personen Ausschau hielten. Wurden solche angetroffen, organisierte

und formierte man eine größere Einheit und ging gewalttätig gegen sie vor. An

diesen Aktionen sollten nach Möglichkeit alle im Bauhof anwesenden Männer

teilnehmen.

4

Nach dieser Vorbesprechung entwickelte der Angeklagte G. nach

Recherchen in der Geschichte des Nationalsozialismus den Namen "Kamerad-

schaft Sturm 34". Am ersten Wochenende im März 2006 wurde eine der übli-

chen Zusammenkünfte im Bauhof spontan zur Gründungsveranstaltung ge-

nutzt. Neben anderen Personen hielt der Angeklagte G. eine Rede und

erklärte den 30 bis 50 anwesenden Personen den vorherigen Absprachen ent-

sprechend, wie eine Kameradschaft zu funktionieren habe, wie es zu dem Na-

men "Kameradschaft Sturm 34" komme und welche gemeinsamen Ziele ver-

folgt werden sollten. Die Anwesenden taten ihre Zustimmung kund und waren

sich einig, dass damit die "Kameradschaft Sturm 34" gegründet war. Der Vor-

schlag, eine Mitgliederliste aufzulegen, wurde u. a. deshalb nicht umgesetzt,

weil der Angeklagte R. einwandte, dass eine solche Liste im Falle polizeilicher

Ermittlungen nachteilig wäre.

5

Der Angeklagte Tom W. nahm in der Folgezeit in der Gruppierung ei-

ne Anführerstellung ein. Er bildete mit den Angeklagten Peter W. , T.

und G. sowie weiteren Personen den "harten Kern" der Kameradschaft. Die

Beteiligten waren sich einig, dass ihre Ziele nur mittels Gewaltanwendung

durchgesetzt werden konnten. Lediglich dem Angeklagten G. schwebte

eine gewaltfreie Kameradschaft vor; er schied später aus der Gruppierung aus.

Bei einer Veranstaltung am 27. Juni 2006 wurde ein Vorstand gewählt; dieser

bestand aus dem Angeklagten Tom W. und drei weiteren Personen, unter

denen sich mit H. auch ein weibliches Mitglied befand. Eine schriftli-

che Satzung wurde in der Folgezeit nicht niedergelegt, einheitliche Kleidung

nicht angeschafft. Offizielle Regeln, nach denen die Entscheidungen getroffen

werden sollten, wurden nicht aufgestellt. Man legte auch nicht ausdrücklich fest,

wer als Mitglied der Kameradschaft anzusehen war. Die Teilnahme an den Ak-

tionen gegen "Zecken" und andere war den im Bauhof Anwesenden freigestellt.

Der Angeklagte Tom W. gab in der Regel den Ton an; seine Anweisungen

wurden indes nicht allgemein akzeptiert. Der Austritt aus der Kameradschaft

war ohne Weiteres möglich; auch das Ausscheiden des Angeklagten G.

wurde ohne Diskussion hingenommen.

6

Dem Angeklagten R. waren die ständigen Gewalttaten zuwider; er

fürchtete, es könnten Personen zu Tode kommen. Um dies zu verhindern,

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nahm er Kontakt zu den Polizeibehörden auf und verfasste als Informant Be-

richte über den Verband. Durch Verfügung vom 22. April 2007 verbot das

Sächsische Staatsministerium des Innern die "Kameradschaft Sturm 34" und

löste diese auf, weil ihre Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlie-

fen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten.

Nach Gründung der "Kameradschaft Sturm 34" kam es zu folgenden

Straftaten:

Am 12. Mai 2006, dem Himmelfahrtstag, stellten der Angeklagte Tom

W. und der gesondert Verfolgte He. bei einer "Skinheadkontrollrunde"

fest, dass sich an der Torfgrube M. eine Gruppe sog. Ökos aufhalte.

Fast alle am Bauhof Anwesenden, darunter die Angeklagten Tom und Peter

W. , machten sich daraufhin mit Handschuhen, die mit Quarzsand gefüllt

waren, sowie Springerstiefeln auf den Weg zu der Torfgrube. Eingedenk ent-

sprechender früherer Aktionen gingen sie in unausgesprochenem Einverneh-

men davon aus, dass die dort befindliche Gruppe - bei der es sich um acht

Schüler und Studenten handelte - zunächst gemeinsam provoziert und sodann

gewaltsam vertrieben werden sollte. In Ausführung dieses Vorhabens schlugen

und traten sie auf zwei Opfer ein; einem der beiden Jugendlichen wurde zudem

eine Bierflasche in das Gesicht geschlagen. Nach der Rückkehr in den Bauhof

wurde die Aktion gemeinsam ausgewertet (Fall II. 1. der Urteilsgründe).

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In der Nacht vom 20. auf den 21. Mai 2006 nahmen zahlreiche Mitglieder

der Kameradschaft, darunter alle Angeklagten, an einer Feier teil, bei der ein

präpariertes Holzkreuz angezündet wurde. Danach begaben sie sich zu einer

Tankstelle, um dort eine Schlägerei mit einer Gruppe junger Leute anzuzetteln.

Der Angeklagte G. wollte sich an den Gewalttätigkeiten nicht beteiligen

und blieb außerhalb des Tankstellengeländes zurück. Die Teilnahme des Ange-

klagten R. an den Tätlichkeiten hat das Landgericht ebenfalls nicht festzustel-

len vermocht. Mehrere sonstige Mitglieder der Kameradschaft schlugen den

Geschädigten K. zusammen und traten mit Springerstiefeln auf das am Bo-

den liegende Opfer mit "wie beim Fußball ausgeführten Tritten" ein. Die Ange-

klagten T. und Peter W. beschädigten zudem einen PKW (Fall II. 2. der

Urteilsgründe).

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In der Nacht vom 3. zum 4. Juni 2006 fand in B. ein Dorffest

statt. Unter den Gästen befanden sich auch drei Punker. Nach einem Streit

wurde der Angeklagte Tom W. informiert, von dem bekannt war, dass man

ihn jederzeit anrufen konnte, wenn es Probleme gab und man Verstärkung

brauchte. Er befand sich auf dem Bauhof, wo sich schnell herumsprach, dass

politisch Gleichgesinnte die "Kameraden vom Sturm 34" angefordert hatten. Mit

mindestens sechs voll besetzten Fahrzeugen begaben sich die anwesenden

Mitglieder der Kameradschaft, unter ihnen die Angeklagten Tom W. und

T. , sodann nach B. , wo sie in militärischer Formation zum Fest-

zelt zogen. Dort begannen sie eine Schlägerei, bei der elf Personen teilweise

erheblich verletzt wurden. Nach dem Befehl "Geordneter Rückzug" entfernten

sich die Täter, kehrten zum Bauhof nach M. zurück und werteten dort die

Aktion aus (Fall II. 3. der Urteilsgründe).

11

12

13

B. Revision der Staatsanwaltschaft

I. Zum Umfang der Anfechtung des landgerichtlichen Urteils durch die

Revision der Staatsanwaltschaft gilt:

Den Angeklagten ist u. a. vorgeworfen worden, eine Vereinigung ge-

gründet zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet waren,

Straftaten zu begehen, und sich an dieser Vereinigung als Mitglied beteiligt zu

haben (§ 129 Abs. 1 StGB), wobei der Angeklagte Tom W. Rädelsführer

(§ 129 Abs. 4 StGB) gewesen sein soll. Mit ihrer Revision beantragt die Staats-

anwaltschaft, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben. Ausweislich der

Begründung richtet sich das Rechtsmittel dagegen, dass die Angeklagten nicht

wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verur-

teilt worden sind. Außerdem rügt die Beschwerdeführerin die Fassung des Ur-

teilstenors, weil in diesem nicht zum Ausdruck gebracht werde, in wie vielen

tateinheitlichen Fällen die jeweilige gefährliche Körperverletzung begangen

worden sei. Sie meint, aus diesem Grunde sei auch die Strafzumessung rechts-

fehlerhaft.

14

1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich somit in der Sache trotz des um-

fassenden Aufhebungsantrags nicht gegen den Freispruch der Angeklagten

Tom W. und T. vom Vorwurf der Volksverhetzung. Die hierin liegende

Beschränkung der Revision ist wirksam; denn ein Rechtsmittel kann auf solche

Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffe-

nen Teil der Entscheidung nach deren innerem Zusammenhang rechtlich und

tatsächlich selbstständig geprüft und beurteilt werden können, ohne dass eine

Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich ist (st. Rspr.; s. BGHSt 47, 32, 35 m.

w. N.). Dies ist bei dem gegen die Angeklagten Tom W. und T. erho-

benen Vorwurf der Volksverhetzung der Fall, weil es sich hierbei nicht um eine

Straftat handelt, die in Verfolgung der Ziele der Vereinigung begangen wurde,

und die deshalb zu dem in Rede stehenden Delikt der Bildung einer kriminellen

Vereinigung nach § 129 StGB im Verhältnis der Tatmehrheit steht.

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2. Die Staatsanwaltschaft erhebt zwar ebenfalls keine ausdrücklichen

Einwände gegen den Freispruch des Angeklagten R. von dem Vorwurf der

gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch im Fall II. 2.

der Urteilsgründe. Insoweit kommt eine wirksame Beschränkung der Revision

jedoch nicht in Betracht; denn zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung des

Angeklagten R. an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB und den im

Fall II. 2. der Urteilsgründe angeklagten Delikten wäre Tateinheit im Sinne des §

52 StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 29, 288, 290; BGH NStZ 1982, 517, 518).

Bei tateinheitlich begangenen Straftaten ist eine beschränkte Nachprüfung des

Schuldspruchs grundsätzlich nicht möglich (BGHSt 21, 256, 258; 24, 185, 189).

Die Besonderheiten des § 129 StGB als Organisationsdelikt, das über lange

Zeiträume ganz verschiedene Verhaltensweisen zu einer materiellrechtlichen

Einheit zusammenfasst, führen jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstella-

tion nicht zu einer anderen Bewertung.

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Es kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die mitgliedschaftliche Be-

teiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB und schwerer wie-

gende Straftaten trotz der Annahme materiellrechtlicher Tateinheit unter beson-

deren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer getrennten Aburteilung

zugänglich sind (BGHSt 29, 288, 292 ff.; BGH StV 1999, 352, 353), es rechtfer-

tigen kann, eine Beschränkung der Revision auf in Tateinheit mit dem Organi-

sationsdelikt stehende schwerere Straftaten als wirksam anzusehen (Paul in KK

6. Aufl. § 318 Rdn. 6 a; zur Zulässigkeit der Revisionsbeschränkung auf einen

Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung, wenn diese mit dem Dauerdelikt

der Zuhälterei tateinheitlich zusammentrifft, s. BGHSt 39, 390). Dagegen könnte

sprechen, dass sich der Schuldumfang des Organisationsdelikts ohne Berück-

sichtigung der damit im Zusammenhang begangenen Taten nicht beurteilen

lässt und umgekehrt (Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 318 Rdn.

66).

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Dies bedarf indes keiner näheren Betrachtung. Denn eine wirksame

Rechtsmittelbeschränkung käme danach allenfalls in Bezug auf ein mit dem

Organisationsdelikt in Tateinheit stehendes schwereres Delikt in Betracht, des-

sen Strafklage mit der Aburteilung des Organisationsdelikts nicht verbraucht

wäre. Im vorliegenden Fall steht aber nicht die Wirksamkeit der Beschränkung

der Revision auf ein gewichtigeres, mit dem Organisationsdelikt in Tateinheit

stehendes weiteres Delikt in Rede; denn die Staatsanwaltschaft greift mit ihrem

Rechtsmittel nicht einen Freispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Landfriedensbruch, sondern die unterbliebene Verurtei-

lung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung an.

Die Beschränkung der Revision auf dieses Organisationsdelikt scheidet aus.

Denn anders als im umgekehrten Fall wäre insoweit die Strafklage durch die

Aburteilung des tateinheitlich verwirklichten schwereren Delikts verbraucht; da-

mit entfällt der wesentliche Gesichtspunkt, der für die Wirksamkeit der Rechts-

mittelbeschränkung auf das in Tateinheit mit dem Organisationsdelikt gewichti-

gere Delikt sprechen könnte.

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3. Aus denselben Gründen umfasst das Rechtsmittel schließlich auch

den Schuldspruch der Angeklagten T. sowie Tom und Peter W. wegen

gefährlicher Körperverletzung in den drei Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe

(vgl. BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1). Auch diese Straftaten stünden in

Tateinheit mit dem Organisationsdelikt nach § 129 StGB. Damit steht ebenfalls

die unterbliebene Verurteilung dieser Angeklagten in Bezug auf den Anklage-

vorwurf jeweils tateinheitlich mit den gefährlichen Körperverletzungen begange-

nen Landfriedensbruchs zur revisionsgerichtlichen Überprüfung.

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II. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht die Angeklagten

nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

verurteilt hat. Die Wertung des Landgerichts, nach den - rechtsfehlerfrei getrof-

fenen - Feststellungen seien die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung

nach § 129 StGB nicht gegeben, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht

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stand. Vielmehr ist die "Kameradschaft Sturm 34" nach den Feststellungen als

kriminelle Vereinigung in diesem Sinne anzusehen. Im Einzelnen:

1. Die Strafkammer stützt ihre Beurteilung maßgeblich auf folgende Er-

wägungen:

Die Angeklagten hätten sich zwar mit anderen zu der "Kameradschaft

Sturm 34" zusammengeschlossen, um einen Zusammenhalt herzustellen und

ihre politische Gesinnung mittels der Begehung von Straftaten durchzusetzen.

Die Kameradschaft sei jedoch allenfalls als Bande, nicht aber als kriminelle

Vereinigung zu bezeichnen. Es habe an verbandsinternen Entscheidungsstruk-

turen zur Herausbildung eines Gruppenwillens gefehlt, dem sich die Mitglieder

verbindlich zu unterwerfen gehabt hätten. Auch die Wahl eines Vorstandes än-

dere hieran nichts, zumal mit H. auch ein weibliches Vorstandsmit-

glied gewählt worden sei. Dies deute darauf hin, dass dieser Akt nicht in Ver-

bindung mit den aus der Gruppe heraus begangenen Straftaten stehe; denn

grundsätzlich sollten Mädchen in gewaltsame Aktionen nicht einbezogen wer-

den. Eine Satzung sei zwar geplant gewesen, bis zu der Verbotsverfügung je-

doch nicht konkret in Angriff genommen worden. Auch der Umstand, dass in-

nerhalb der Kameradschaft eine gewisse Hierarchie erkennbar gewesen sei,

kennzeichne die Gruppierung allenfalls als Bande. Trotz der genannten Struktu-

ren habe sich das Kameradschaftsleben eher zwanglos gestaltet; es habe keine

Mitgliedschaftsliste, Mitgliedsbeiträge, feste Veranstaltungstermine, Teilnahme-

pflichten, Verpflichtung zur einheitlichen Kleidung oder Tätowierung und insbe-

sondere keine Verpflichtung gegeben, sich an den durchgeführten konkreten

Straftaten zu beteiligen. Auch der "harte Kern" der Gruppe sei nicht als kriminel-

le Vereinigung aufgetreten.

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2. Mit dieser Bewertung hat das Landgericht die Frage, ob die "Kame-

radschaft Sturm 34" die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung erfüllt,

zumindest teilweise unter Heranziehung von Kriterien beurteilt, die für das Be-

stehen einer Vereinigung keine bzw. allenfalls eine untergeordnete Bedeutung

haben. Außerdem hat es festgestellte, für das Bestehen einer Vereinigung

sprechende Umstände nicht in seine Würdigung einbezogen. Damit hat sich die

Strafkammer insgesamt den Blick dafür verstellt, welche Tatsachen für das Be-

stehen einer kriminellen Vereinigung relevant sind, und damit den festgestellten

Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewertet.

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a) Das Vorliegen einer Vereinigung hängt nach bisher in der Rechtspre-

chung gebräuchlicher Definition von verschiedenen personellen, organisatori-

schen, voluntativen sowie zeitlichen Kriterien ab. Als Vereinigung im Sinne der

§§ 129 ff. StGB ist danach der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige

organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verste-

hen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Ge-

samtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung

stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.;

zuletzt BGH NJW 2009, 3448, 3459, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; s.

auch BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005,

1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3).

24

Der Senat hält - mit gewissen Modifikationen beim Willenselement - an

dieser Bestimmung des Begriffs der Vereinigung für den Tatbestand der Bil-

dung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB fest.

25

aa) Der Begriff der kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung wird in

mehreren europarechtlichen Regelungen näher definiert (vgl. etwa Art. 1 der bis

zum 10. November 2008 gültigen Gemeinsamen Maßnahme des Rates der Eu-

ropäischen Union vom 21. Dezember 1998, ABl. EG 1998 Nr. L 351 S. 1; Art. 1

des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der

organisierten Kriminalität, ABl. EG 2008 Nr. L 300 S. 42; Art. 2 Abs. 1 Satz 1

des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbe-

kämpfung, ABl. EG 2002 Nr. L 164 S. 3, geändert durch den Rahmenbeschluss

des Rates vom 28. November 2008, ABl. EG 2008 Nr. L 330 S. 21; jeweils i. V.

m. EUV-Lissabon, Art. 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmun-

gen). Vor dem Hintergrund der dortigen Umschreibungen wird in der Literatur

insbesondere für die terroristische Vereinigung (§§ 129 a, 129 b StGB) teilweise

die Auffassung vertreten, der bisher verwendete Vereinigungsbegriff sei "euro-

parechtsfreundlich" zu interpretieren; deshalb sei er dahin zu modifizieren, dass

die Anforderungen an die organisatorischen und voluntativen Voraussetzungen

herabgesetzt werden (Krauß in LK 12. Aufl. § 129 a Rdn. 26; Kress JA 2005,

220; v. Heintschel-Heinegg in FS für Schroeder S. 799; krit. Rudolphi/Stein in

SK-StGB § 129 Rdn. 6 b). Diese Auffassung ist von den Instanzgerichten teil-

weise übernommen worden (OLG Düsseldorf, Urt. vom 5. Dezember 2007 - III-

VI 10/05).

26

bb) Der Senat hat eine derartige Neubestimmung des Vereinigungsbe-

griffs für den Bereich der terroristischen Vereinigung ebenfalls zunächst grund-

sätzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen hierzu zu verhal-

ten (BGH NJW 2006, 1603). Insbesondere für die kriminelle Vereinigung im

Sinne des § 129 StGB hat er jedoch vor dem Hintergrund des abgestuften Sys-

tems der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung,

der erforderlichen Abgrenzbarkeit der Vereinigung von einer Bande oder nur

mittäterschaftlichen Zusammenschlüssen, der prozessualen Folgewirkungen

sowie des Strafzwecks der §§ 129 ff. StGB in späteren Entscheidungen erhebli-

che Bedenken geäußert (BGHR StGB § 129 Vereinigung 3; s. auch für die ter-

roristische Vereinigung BGH NJW 2009, 3448, 3460; zur Veröffentlichung in

BGHSt bestimmt). Der vorliegende Fall gibt Anlass klarzustellen, dass es für

den hier relevanten Begriff der kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129

StGB für alle in Betracht kommenden Gruppierungen einheitlich bei der bisher

in der Rechtsprechung gebräuchlichen Definition der Vereinigung zu verbleiben

hat. Hierzu gilt:

27

Nach Art. 1 Ziffer 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober

2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. EG 2008 Nr. L 300 S.

42) bezeichnet der Ausdruck kriminelle Vereinigung einen auf Dauer angelegten

organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um sich un-

mittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu

verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer

Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und

Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren

Strafe bedroht sind. Art. 1 Ziffer 2 des Rahmenbeschlusses umschreibt einen

organisierten Zusammenschluss in diesem Sinne als einen Zusammenschluss,

der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird

und der auch nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mit-

glieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat.

28

Diese Begriffsbestimmungen können nicht unmittelbar für die §§ 129 ff.

StGB übernommen werden. Zwar sind bei der Auslegung des deutschen

Rechts auch die in Rahmenbeschlüssen des Rates der Europäischen Union

enthaltenen Vorgaben grundsätzlich zu berücksichtigen; denn die nationalen

Gerichte haben ihre Auslegung des innerstaatlichen Rechts auch an deren

Wortlaut und Zweck auszurichten (Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonfor-

men Auslegung, s. EuGH NJW 2005, 2839 - Pupino). Diese Verpflichtung der

nationalen Gerichte besteht jedoch nicht uneingeschränkt; sie wird vielmehr

durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grund-

satz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (EuGH aaO S.

2841). Einer Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Vereinigung im Sinne

der §§ 129 ff. StGB, die sich an den zitierten Begriffsbestimmungen des Rah-

menbeschlusses orientiert, stehen derartige allgemeine Rechtsgrundsätze des

deutschen Strafrechts entgegen:

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Die Übertragung der Definition einer kriminellen Vereinigung in Art. 1 des

Rahmenbeschlusses vom 24. Oktober 2008 in das nationale Recht würde zu

einem unauflösbaren Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Sys-

tems der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen führen, auf dem

das deutsche materielle Strafrecht beruht. Die Umschreibung einer kriminellen

Vereinigung nach Art. 1 des Rahmenbeschlusses vom 24. Oktober 2008 unter-

scheidet sich in ihrem inhaltlichen Gehalt allenfalls nur noch in unwesentlichen

Randbereichen von derjenigen einer Bande, wie sie in der neueren Rechtspre-

chung (BGHSt 46, 321) vorgenommen wird. Eine Bande ist danach gekenn-

zeichnet durch den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich

mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere

selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen; ein gefes-

tigter Bandenwille und ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninte-

resse sind demgegenüber nicht mehr erforderlich (BGHSt 46, 321, 325 ff.).

Nach deutschem Recht ist indes allein die Mitgliedschaft in einer Bande nicht

strafbar; vielmehr führt das Handeln als Bandenmitglied (lediglich) dazu, dass

der Täter nicht nur einen strafrechtlichen Grundtatbestand erfüllt, sondern ein

Qualifikationsmerkmal (s. etwa § 146 Abs. 2, § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244 a Abs. 1,

§ 250 Abs. 1 Nr. 2, § 263 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a

Abs. 1 BtMG) bzw. ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall (s. et-

wa § 263 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 303 b Abs. 4 Satz 2

Nr. 2 StGB) verwirklicht. Die Mitgliedschaft in einer Bande ist deshalb kein

strafbegründendes, sondern ein strafschärfendes Merkmal. Demgegenüber

stellt § 129 Abs. 1 StGB mit Blick auf vereinigungsspezifische Gefährdungen

gewichtiger Rechtsgüter bereits u. a. die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer

kriminellen Vereinigung als solche unter Strafe. Dieser grundlegende Unter-

schied ginge bei einer Übernahme des europarechtlichen Begriffs der kriminel-

len Vereinigung verloren, denn in diesem Fall wäre bereits die Mitgliedschaft in

einer Gruppierung strafbar, die lediglich die Voraussetzungen einer Bande er-

füllt.

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Hieraus und aus den weiteren, bereits in den Entscheidungen des Se-

nats vom 20. Dezember 2007 (BGHR StGB § 129 Vereinigung 3) sowie

14. August 2009 (BGH NJW 2009, 3448, 3460) näher dargelegten Gründen

folgt, dass eine "europarechtsfreundliche" Modifikation des bisherigen Begriffs

der kriminellen Vereinigung durch die Rechtsprechung nicht möglich ist. Sie

wäre vielmehr allein Sache des Gesetzgebers (für die kriminelle Vereinigung im

Ergebnis ebenso Krauß aaO § 129 Rdn. 49), der bei einer Neuregelung aller-

dings auch dafür Sorge zu tragen hätte, dass das deutsche materielle Straf-

rechtsgefüge insgesamt in sich stimmig bleibt.

31

b) Nach den Feststellungen ist nicht zweifelhaft, dass sich in der "Kame-

radschaft Sturm 34" mindestens drei Personen für eine gewisse Dauer zusam-

menschlossen und somit die Anforderungen an eine Vereinigung in personeller

und zeitlicher Hinsicht erfüllt sind.

32

33

c) Zu den maßgebenden Gesichtspunkten bezüglich der Organisation

der "Kameradschaft Sturm 34" gilt:

aa) Eine Vereinigung ist in struktureller Hinsicht dadurch gekennzeichnet,

dass ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflich-

tung der Mitglieder besteht (BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242). Diese innere

Organisation muss so stark sein, dass sich die Durchsetzung der Ziele der Ver-

einigung nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und der individuelle Gestal-

tungseinfluss des Einzelnen dahinter zurücktritt. Die Straftaten und Aktionen,

die von den Mitgliedern der Vereinigung geplant und begangen werden, müs-

sen vor diesem Hintergrund stattfinden. Erforderlich ist dabei ein mitgliedschaft-

liches Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen

und einer abgestimmten, koordinierten Aufgabenverteilung (BGH NJW 1992,

1518).

34

bb) Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben; die-

sen ist zu entnehmen, dass innerhalb der "Kameradschaft Sturm 34" eine aus-

reichende organisatorische Struktur vorhanden war, um die gemeinsam verfolg-

ten Ziele - Schaffung einer "national-befreiten Zone" in der Gegend um M.

usw. - zu verwirklichen (zu den für einen ausreichenden organisatorischen

Zusammenschluss sprechenden Indizien zusammenfassend Krauß aaO § 129

Rdn. 25 m. w. N.).

35

Die Mittel, deren sich die Mitglieder der Kameradschaft hierfür bedienen

wollten, waren von Beginn an festgelegt. Insbesondere die Durchführung der

sog. Skinheadkontrollrunden und gegebenenfalls die sich unmittelbar an diese

anschließenden Aktionen gegen missliebige Personen erforderten ein beachtli-

ches Maß an Koordination zwischen den Beteiligten. Auch die mit einem nicht

unerheblichen logistischen Aufwand verbundene Art und Weise, in der die kon-

kreten Straftaten begangen wurden, belegt eine intensive vorherige Abstim-

mung zwischen den Mitgliedern der Organisation (vgl. BGH NStZ-RR 2002,

300, 301). In dem Bauhof war ein ständiger Gruppentreff und damit ein räumli-

cher Fixpunkt eingerichtet (Krauß aaO § 129 Rdn. 25), von dem die gewalttäti-

gen Aktionen ausgingen und zu dem die Teilnehmer an den konkreten Strafta-

ten nach deren Begehung jeweils zurückkehrten. Die dort sodann - jedenfalls in

den Fällen II. 1. und 3. der Urteilsgründe - vorgenommene gemeinsame Aus-

wertung der gewalttätigen Aktionen lässt ein bemerkenswertes Maß an Planung

und personeller Geschlossenheit erkennen; sie ist deshalb ebenfalls ein ge-

wichtiges Indiz für den organisatorischen Zusammenhalt der Gruppenmitglie-

der. Hinzu kommt, dass die Bestimmung der Ziele der Gruppe und der zu deren

Erreichung eingesetzten Mittel auf einer gemeinsamen politisch-ideologischen

Grundhaltung der Beteiligten beruhte (vgl. zu diesem Kriterium auch den Sach-

verhalt, welcher der Entscheidung BGHSt 41, 47 zugrunde liegt). Die Mitglieder

der "Kameradschaft Sturm 34" einte eine politisch im extrem rechten Bereich zu

verortende Überzeugung, welche Grundlage der Straftaten war, auf deren Be-

gehung die Gruppierung gerichtet war. All diese Umstände belegen einen ho-

hen Organisationsgrad der Gruppierung, der den Anforderungen genügt, die in

organisationsspezifischer Hinsicht an eine Vereinigung zu stellen sind.

d) Auch das erforderliche Willenselement der Vereinigung liegt nach den

Feststellungen vor:

aa) Nach bisher ständiger Rechtsprechung ist wesentlich für eine Verei-

nigung die subjektive Einbindung der Beteiligten in die kriminellen Ziele der Or-

ganisation und in deren entsprechende Willensbildung unter Zurückstellung in-

dividueller Einzelmeinungen. Innerhalb der Vereinigung müssen deshalb grund-

sätzlich bestimmte, von ihren Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen

bestehen; dieser organisierten Willensbildung müssen sich die Mitglieder als für

alle verbindlich unterwerfen. Der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam

Straftaten zu begehen, verbindet diese noch nicht zu einer kriminellen Vereini-

gung, weil der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung un-

ter einen Gruppenwillen unterbleibt. Die Art und Weise der Willensbildung ist

allerdings gleichgültig; maßgeblich ist allein, dass sie von den Mitgliedern der

Vereinigung übereinstimmend anerkannt wird. Die für alle Mitglieder verbindli-

chen Regeln können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem

36

37

Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein. Die Annahme einer Vereini-

gung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils

der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass dies vom Grup-

penwillen abgeleitet wird (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35; BGH NJW 1992,

1518; 2009, 3448, 3460, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

38

Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grundsätze in mehre-

ren, vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ergangenen Entscheidun-

gen hohe Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des

Zustandekommens des Gruppenwillens in einer Vereinigung gestellt und auf

dieser Grundlage den jeweiligen Urteilsgründen ausreichende Tatsachen, die

das voluntative Element einer Vereinigung belegen, nicht zu entnehmen ver-

mocht (vgl. etwa BGHSt 31, 202; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 3; BGH NJW

1992, 1518; NStZ 2004, 574; 2007, 31). Der Senat hat allerdings in Entschei-

dungen zum Staatsschutzstrafrecht im engeren Sinne im Hinblick auf die

zugrunde liegenden besonderen, für den Staatsschutzbereich typischen Fall-

gestaltungen auch weniger detaillierte tatrichterliche Feststellungen zur Art und

Weise der Willensbildung innerhalb einer Organisation als ausreichend bewer-

tet. So hat er etwa in dem Urteil vom 10. März 2005 (NJW 2005, 1668), welches

die Strafbarkeit der Mitglieder einer Musikgruppe zum Gegenstand hatte, die

auf die Veröffentlichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausgerichtet

war, ausgeführt, das Tatgericht habe zwar nicht festgestellt, dass sich die An-

geklagten verbindliche Regeln gegeben hätten, nach denen sämtliche Ent-

scheidungen innerhalb der Gruppe zu treffen gewesen seien. Dies sei indessen

auch nicht erforderlich gewesen; denn aus dem erfolgreichen Zusammenwirken

über mehrere Jahre ergebe sich ohne Weiteres, dass sich jedes einzelne Grup-

penmitglied dem vom gemeinsamen Willen getragenen Ziel untergeordnet ha-

ben müsse (BGH aaO S. 1670). In seinem Beschluss vom 28. November 2007

(NJW 2008, 86), bei dem es um politisch motivierte Brandstiftungen ging, hat er

darauf hingewiesen, dass zwar die inneren Strukturen der Gruppe nicht aufge-

deckt seien. Der Inhalt der veröffentlichten Schriften zeige jedoch hinreichend

deutlich, dass die Mitglieder der Gruppe ihre Aktivitäten an den ideologischen

Vorgaben und der daraus entwickelten Strategie der Organisation ausrichteten

und sich somit dem aus der internen Meinungsbildung entspringenden Grup-

penwillen unterordneten (BGH aaO S. 87). In dem Urteil vom 14. August 2009

(NJW 2009, 3448, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) hat der Senat auf

der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen die Al Qaida als Vereinigung

im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB gewürdigt. Bei der Bewertung des Willens-

elements hat er u. a. darauf abgestellt, deren Mitglieder hätten im dortigen Tat-

zeitraum die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung des gewaltberei-

ten extremistischen Islamismus geteilt. Die Gruppierung habe mit dem "Jihad

gegen Juden und Kreuzzügler" bis zur Zerstörung der USA und ihrer Verbünde-

ten über eine über den bloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinaus-

reichende, von allen Mitgliedern getragene Zielsetzung verfügt.

39

bb) An der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Ten-

denz, bei der Beurteilung des notwendigen voluntativen Elements der Vereini-

gung den Schwerpunkt der Betrachtung weniger auf die Regeln zu legen, nach

denen sich die Willensbildung vollzieht, vielmehr vor allem die Zielsetzung der

Vereinigung und den Gemeinschaftswillen selbst in den Blick zu nehmen, hält

der Senat fest; er präzisiert diesen Ansatz wie folgt:

40

Verfolgen die Mitglieder der Organisation nicht nur kurzfristig ein ge-

meinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht,

auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, und handeln

sie hierbei - etwa im Rahmen der Vorbereitung oder der Verwirklichung dieser

Straftaten - koordiniert zusammen, so belegt dies regelmäßig für sich bereits

hinreichend, dass innerhalb des Verbands der für eine Vereinigung im Sinne

der §§ 129 ff. StGB notwendige übergeordnete Gemeinschaftswille besteht und

von den Mitgliedern anerkannt wird; denn die nachhaltige, aufeinander abge-

stimmte gemeinsame Verfolgung einer derartigen übergeordneten Zielsetzung

ist in der Regel nur dann möglich, wenn die Mitglieder der Gruppierung sich un-

ter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinungen einem auf die Erreichung

des gemeinsamen Ziels gerichteten Gruppenwillen unterordnen. In diesen Fäl-

len ist das Bestehen ausdrücklicher, verbindlicher Regeln, nach denen die Ent-

scheidungen innerhalb der Gruppierung zu treffen sind, für das voluntative Ele-

ment der Vereinigung nicht konstitutiv; deshalb erübrigen sich nähere Feststel-

lungen dazu, auf welche formale Art und Weise der gemeinschaftliche Wille ge-

bildet wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Sachverhalt ausnahmsweise Be-

sonderheiten aufweist, die aus der Verfolgung des gemeinsamen

übergeordneten Ziels keinen ausreichenden Schluss auf die Existenz eines den

individuellen Interessen der Einzelnen vorgehenden Gemeinschaftswillens zu-

lassen.

41

Dieses Verständnis ergibt sich insbesondere aus einer an Sinn und

Zweck des § 129 StGB orientierten Auslegung des Vereinigungsbegriffs; denn

vor dem Hintergrund des Normzwecks der Vereinigungsdelikte kommt es - je-

denfalls in den Fällen, in denen die Mitglieder der Organisation eine über den

bloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinausreichende Zielsetzung

verfolgen - wesentlich auf die Existenz dieses Gemeinschaftswillens, nicht aber

darauf an, nach welchen verbindlichen Regeln sich die Willensbildung im Ein-

zelfall vollzieht. § 129 StGB soll die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in

der Gründung oder Fortführung einer ausreichend festgefügten Organisation

ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine

erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt

(BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51). Diese für größere Personenzusammen-

schlüsse typische Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass

sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu er-

leichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen

(BGHSt 28, 147, 148 f.; BGH NJW 1992, 1518). Für die so verstandene spezi-

fisch vereinigungsbezogene Gefährlichkeit ist die konkrete Ausgestaltung der

Art und Weise der Bildung des gemeinschaftlichen Willens jedenfalls in den

Fallgestaltungen ohne erheblichen Belang, in denen die in Rede stehende Ei-

gendynamik vor allem dadurch in Gang gesetzt werden kann, dass die Beteilig-

ten sich in der Verfolgung eines gemeinsamen Zieles verbunden fühlen. Dies

rechtfertigt es, in den Fällen, in denen die Beteiligten sich zusammengeschlos-

sen haben und tätig werden, um ein über die Begehung konkreter Straftaten

hinausgehendes Ziel zu erreichen, regelmäßig vom Bestehen eines für die

Qualifikation des Zusammenschlusses als Vereinigung im Sinne des § 129

StGB ausreichenden Gruppenwillen auszugehen. Dies gilt insbesondere dann,

wenn die Beteiligten bereits eine längere Zeit zusammengewirkt und sich dabei

Verhaltensmuster herausgebildet haben, die einen jeweils neuen ausdrückli-

chen Prozess zur Bildung eines Gemeinschaftswillens - etwa im Zusammen-

hang mit der Vorbereitung oder Begehung vereinigungsspezifischer Straftaten -

entbehrlich machen.

42

Ein derartiges übergeordnetes Ziel verfolgen die Mitglieder einer Grup-

pierung typischerweise etwa in den Fällen politisch, ideologisch, religiös oder

weltanschaulich motivierter Kriminalität. Solche Fallgestaltungen erscheinen

jedoch darüber hinaus auch im Bereich der Wirtschaftskriminalität denkbar. Dort

wird es indes regelmäßig an der Verfolgung eines übergeordneten gemein-

schaftlichen Ziels fehlen; denn bei Wirtschaftsstraftaten steht typischerweise

das persönliche Gewinnstreben des einzelnen Täters im Vordergrund. In diesen

Fällen sind die hergebrachten Grundsätze zur Feststellung des Gruppenwillens

weiterhin maßgebend; deshalb sind hier nach wie vor Feststellungen dazu er-

forderlich, nach welchen Regeln sich der gemeinschaftliche Wille der Gruppie-

rung bildet, denen die einzelnen Mitglieder folgen, weil sie sie als verbindlich

ansehen. Aus den dargelegten Gründen kommt es auch vor dem Hintergrund

der Regelungen in dem Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Oktober 2008,

der ersichtlich vor allem wirtschaftskriminelle Gruppierungen in den Blick nimmt,

nicht in Betracht, die inhaltlichen Anforderungen an eine kriminelle Vereinigung

speziell für diesen Bereich zu mindern. Es verstieße im Übrigen gegen funda-

mentale Auslegungsgrundsätze, wollte man das Tatbestandsmerkmal der kri-

minellen Vereinigung abhängig von den tatsächlichen Feststellungen zu den

Zielsetzungen des Personenzusammenschlusses unterschiedlich interpretieren;

der Begriff der kriminellen Vereinigung kann deshalb nur insgesamt einheitlich

verstanden werden.

43

cc) Auch wenn man in den Fällen der koordinierten Verfolgung eines

übergeordneten Ziels durch die Gruppenmitglieder bei der Bewertung des Wil-

lenselements der Vereinigung maßgeblich auf die Existenz eines Gruppenwil-

lens als solchen und nicht auf die Art seines Zustandekommens abstellt, unter-

scheidet sich die Vereinigung hinreichend sicher von anderen Formen des

strafbaren Zusammenwirkens mehrerer.

44

Dies gilt zunächst im Verhältnis zu der Begehung von Straftaten durch

die Mitglieder einer Bande. Der Senat verkennt nicht, dass bei einer Herleitung

des maßgebenden Gemeinschaftswillens aus der gemeinsamen Verfolgung

eines übergeordneten Ziels wesentlich auf ein tatsächliches Element abgestellt

wird, das Ähnlichkeiten zu dem übergeordneten Interesse aufweist, welches die

frühere Rechtsprechung als für eine Bande konstitutives Merkmal angesehen

hatte (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1997, 90, 91; BGHR BtMG § 30 a Bande

8). Mit diesem Erfordernis war die Bandentat allerdings ohnehin bereits in die

Nähe des Organisationsdelikts nach § 129 StGB gerückt worden (BGHSt 46,

321, 327). Entscheidend ist jedoch, dass - wie bereits aufgezeigt - nach neue-

rem Verständnis der Rechtsprechung ein derartiges übergeordnetes Interesse

für eine Bande nicht mehr notwendig ist. Die Mitglieder einer Bande können -

und werden regelmäßig - ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und ef-

fektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung verfolgen (BGHSt

46, 321, 329 f.). Gerade hierin besteht - auch nach dem dargelegten Verständ-

nis des Senats - neben den bedeutend geringeren Anforderungen an die Orga-

nisation der Gruppierung ein weiterer wesentlicher Unterschied zu einer Verei-

nigung.

45

Die Abgrenzung zu mittäterschaftlichem Zusammenwirken ist ebenfalls

weiterhin trennscharf möglich; denn diese ist von einem gemeinsamen Willen

mehrerer Personen zur Tat und einer gemeinsamen Tatherrschaft gekenn-

zeichnet. Darüber hinaus muss keines der für eine Vereinigung konstitutiven

Elemente vorliegen (Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 a Rdn. 35).

46

dd) Gemessen an den dargelegten Maßstäben wird hier der erforderliche

Gruppenwille durch die Feststellungen hinreichend belegt. Die Mitglieder der

"Kameradschaft Sturm 34" verfolgten ein von einem gemeinschaftlichen Be-

streben getragenes Ziel, das über die Begehung der einzelnen strafbaren Ge-

walttätigkeiten hinausging; sie einte das in gemeinsamer rechtsgerichteter poli-

tisch-ideologischer Überzeugung wurzelnde, von übereinstimmenden Vorstel-

lungen getragene Vorhaben, M. und Umgebung durch die Vertreibung

politisch Andersdenkender "zeckenfrei" und "braun" zu machen. Die Umsetzung

dieses Ziels durch die Begehung gewalttätiger Straftaten war ebenfalls vom

Gruppenwillen umfasst, ohne dass es insoweit einer jeweils ausdrücklichen

Form

des Willensbildungsprozesses

bedurfte. Die Mitglieder

der

"Kameradschaft Sturm 34" wirkten planvoll und zielgerichtet zusammen; ihr be-

reits längere Zeit vor der Gründung der Kameradschaft und nach diesem Zeit-

punkt praktiziertes Vorgehen gegen missliebige Personen folgte einem einge-

schliffenen Verhaltensmuster. Dies belegt ein nicht unbeträchtliches Maß an

gemeinschaftlicher Willensbildung, der sich die einzelnen Mitglieder der Grup-

pierung unter Zurückstellung der jeweiligen Vorstellungen des Einzelnen unter-

ordneten; denn anderenfalls wäre die gemeinsame Durchführung der gewalttä-

tigen Aktionen in der festgestellten Form nicht möglich gewesen. Unter diesen

Umständen waren detaillierte Feststellungen zur Art und Weise der Bildung des

Gemeinschaftswillens hier nicht erforderlich.

47

Für das Bestehen eines verbindlichen übergeordneten Gruppenwillens

spricht auch, dass der Angeklagte G. sein Ziel einer gewaltfreien Kame-

radschaft nicht durchsetzen konnte und später aus dem Verband ausschied.

Die Strafkammer hat schließlich selbst im Rahmen der Strafzumessung sowohl

dem Angeklagten T. als auch dem Angeklagten Peter W. ausdrücklich

zu Gute gehalten, sie hätten sich der durch die "Kameradschaft Sturm 34" ent-

stehenden Gruppendynamik nicht entziehen können.

48

Dass bei den Mitgliedern der Kameradschaft das Bewusstsein bestand,

einem organisatorisch ausreichend fest gefügten, auf die Begehung von Strafta-

ten gerichteten Verband anzugehören, ergibt sich schließlich auch aus den

Feststellungen zu Fall II. 3. der Urteilsgründe. Nach diesen hatten außerhalb

der Gruppierung stehende, politisch gleichgesinnte Personen die "Kameraden

vom Sturm 34" angefordert; dies löste bei den auf dem Bauhof anwesenden

Personen keine Zweifel darüber aus, wer hiermit gemeint war.

49

e) Soweit die Strafkammer demgegenüber zur Begründung ihrer Auffas-

sung, die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung seien nicht gegeben,

darauf abgestellt hat, dass eine Satzung noch nicht erstellt war, eine Mitglieder-

liste nicht geführt wurde, keine Mitgliedsbeiträge erhoben wurden und keine

festen Veranstaltungstermine, Teilnahmepflichten sowie Verpflichtungen zur

einheitlichen Kleidung oder Tätowierung bestanden, hat sie die Bedeutung die-

ser Kriterien verkannt. Diese Umstände sind zwar, wenn sie festzustellen sind,

Indizien, die für das Vorliegen einer Vereinigung sprechen. Sie sind jedoch für

eine kriminelle Vereinigung nicht konstitutiv; allein aus ihrem Fehlen kann des-

halb nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen einer Vereinigung

nicht gegeben sind.

50

Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht seine Beurteilung auf die

Erwägung gegründet hat, dass die einzelnen Mitglieder der Kameradschaft

nicht zur Beteiligung an den konkreten Gewalttätigkeiten verpflichtet waren.

Auch dieser Umstand findet als Voraussetzung für das Bestehen einer Vereini-

gung im Gesetz keine Stütze. Die §§ 129 ff. StGB setzen als Vorfelddelikte

nach ihrer Struktur nicht voraus, dass überhaupt von den Mitgliedern der Verei-

nigung konkrete Straftaten begangen werden, solche müssen noch nicht einmal

konkret geplant oder vorbereitet sein (vgl. BGH NJW 2005, 80, 81). Erst recht

ist es nicht notwendig, dass bei den einzelnen Taten alle oder jeweils dieselben

Mitglieder der Vereinigung aktiv werden; vielmehr ist auch eine Begehung in

wechselnder Besetzung möglich (BGHSt 31, 202, 206). Mit Blick auf den Straf-

zweck der Vereinigungsdelikte (BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51) ist es erforder-

lich, aber auch ausreichend, dass die Zwecke oder Tätigkeit der Vereinigung

auf die Begehung solcher Delikte gerichtet ist.

51

Ebenso wenig hängt die Bewertung der Kameradschaft als kriminelle

Vereinigung davon ab, ob eine ausdrückliche Festlegung dahin existierte, wer

als Mitglied der Kameradschaft gelten sollte. Nach den Feststellungen sind je-

denfalls diejenigen als Mitglied der Kameradschaft - das heißt als Person, die

sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine

Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung entfaltet - anzuse-

hen, die regelmäßig die Treffen im Bauhof besuchten. Es liegt nahe, dass dies

auch für diejenigen anzunehmen ist, die an der Gründungsveranstaltung teil-

nahmen oder sich an der Wahl des Vorstands beteiligten. Somit lassen sich die

Mitglieder der Kameradschaft auch ohne ausdrückliche Regelung hinreichend

sicher von solchen Personen abgrenzen, die nicht auf Dauer oder zumindest

längere Zeit am "Kameradschaftsleben" teilnahmen. Im Übrigen ist im Randbe-

reich die Abgrenzung von Mitgliedern, Unterstützern und Sympathisanten einer

Vereinigung häufig im Einzelfall problematisch; dies stellt jedoch nicht per se

deren Existenz in Frage.

52

Zur Abgrenzung einer Vereinigung von sonstigem strafbaren Verhalten

mehrerer Personen untauglich ist schließlich die Erwägung des Landgerichts, in

dem gewählten Vorstand habe sich ein weibliches Mitglied befunden, Mädchen

hätten jedoch an den Gewalttätigkeiten nicht teilnehmen sollen. Vor dem Hin-

tergrund der aufgeführten Abgrenzungskriterien erschließt sich dem Senat der

Sinn dieser Argumentation nicht.

3. Einen weiteren Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO)

der Angeklagten deckt die Revision nicht auf.

III. Für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bedeutet dies:

1. Obwohl die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-

richts die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung belegen, kann der

Senat nicht selbst in der Sache dahin entscheiden, dass die Angeklagten sich

nach § 129 StGB strafbar gemacht haben.

53

54

55

56

Für die Angeklagten G. und R. folgt dies bereits daraus, dass die-

se vom Landgericht insgesamt freigesprochen worden sind. In solchen Fällen

ist für eine entsprechende Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO regelmäßig kein

Raum, wenn sich die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich gegen den

Freispruch eines Angeklagten wendet. Denn die auf einen Freispruch zuge-

schnittenen und daher bereits ihrer Natur nach ergänzungsbedürftigen Feststel-

lungen bieten dem Revisionsgericht vor allem deshalb keine verlässliche

Grundlage für eine den Angeklagten belastende Sachentscheidung, weil sie von

Verfahrensfehlern betroffen sein können, die der Angeklagte nur aus dem

Grund nicht rügen konnte, weil er durch sie nicht beschwert war. Ein Ausnah-

mefall, in dem die Aufhebung des Freispruchs durch das Revisionsgericht mit

einem Schuldspruch verbunden werden kann, liegt hier nicht vor (vgl. Kuckein

in KK 6. Aufl. § 354 Rdn. 13 m. w. N.).

57

Entsprechendes gilt auch für die Angeklagten T. sowie Tom und

Peter W. . Da das Vergehen nach § 129 StGB mit den vom Landgericht ab-

geurteilten gefährlichen Körperverletzungen in Tateinheit stünde, hat die Straf-

kammer die genannten Angeklagten zwar zu Recht insoweit nicht formal - teil-

weise - freigesprochen. In der Sache konnten sich indes auch diese Angeklag-

ten gegen die Feststellungen in dem sie nicht beschwerenden Teil des Urteils

nicht angemessen zur Wehr setzen.

58

Hinzu kommt, dass allen Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft nicht

nur die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, sondern

auch deren Gründung zur Last gelegt worden ist. Das Gründen einer kriminel-

len Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB steht zu der weiteren Tatbestandsal-

ternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls

dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie

hier unmittelbar an das Gründen der Vereinigung anschließt. Seine frühere Auf-

fassung, die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

umfasse auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gründung der Vereinigung

mit der Folge, dass in diesen Fällen der Schuldspruch nur wegen mitglied-

schaftlicher Beteiligung an der Vereinigung zu ergehen habe (BGH NStZ 2004,

385), gibt der Senat auf. Das Gründen einer kriminellen Vereinigung weist einen

im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied selbstständigen Unrechtsgehalt auf.

Dieser ist nicht nur bei der Bewertung des Schuldumfangs im Rahmen der

Strafzumessung zu berücksichtigen. Das Erfordernis der Rechtsklarheit gebie-

tet es vielmehr, bereits im Schuldspruch zu verdeutlichen, dass der Angeklagte

über die mitgliedschaftliche Beteiligung hinaus eine weitere, eigenständige Tat-

handlung des § 129 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Zu den Einzelheiten des

Gründungsvorgangs und dabei insbesondere den Tatbeiträgen der Angeklagten

verhalten sich die Urteilsgründe indes nicht in dem für eine Sachentscheidung

des Revisionsgerichts erforderlichen Umfang. Dies ist zwar vor dem Hinter-

grund der rechtlichen Auffassung des Landgerichts nachvollziehbar, die "Kame-

radschaft Sturm 34" sei nicht als kriminelle Vereinigung anzusehen und der

Tatbestand des § 129 Abs. 1 StGB sei bereits aus diesem Grunde nicht ver-

wirklicht. Dem Senat ist es auf dieser ungenügenden tatsächlichen Grundlage

jedoch verwehrt, in der Sache durchzuerkennen.

59

2. Die somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene Aufhe-

bung des Urteils betrifft alle Angeklagten. Sie umfasst die angefochtene Ent-

scheidung insoweit, als sie nicht wegen des Vergehens nach § 129 StGB verur-

teilt bzw. ausdrücklich freigesprochen worden sind. Miterfasst von der Aufhe-

bung sind damit auch die abgeurteilten Taten (II. 1. bis 3. der Urteilsgründe);

denn diese stünden im Falle einer Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen

Vereinigung mit dem Organisationsdelikt nach § 129 Abs. 1 StGB in Tateinheit

(BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1). Hieraus folgt auch, dass der Freispruch

des Angeklagten R. vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tat-

einheit mit Landfriedensbruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Überfall an der

Esso-Tankstelle in S. ) keinen Bestand haben kann.

60

Bereits aufgrund der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft von der Aufhebung nicht umfasst ist demgegenüber der

Freispruch der Angeklagten T. und Tom W. vom gegenüber § 129

StGB selbstständigen Tatvorwurf der Volksverhetzung.

61

3. Die Feststellungen zu den einzelnen Taten II. 1. bis 3. der Urteilsgrün-

de sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen

bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies betrifft auch die Feststellungen, die dem

Freispruch des Angeklagten R. im Fall II. 2. der Urteilsgründe zugrunde lie-

gen. Die Würdigung der Einlassung des Angeklagten, der seine Beteiligung an

dieser Tat bestritten hat, sowie der erhobenen Beweise lässt revisionsrechtlich

relevante Rechtsfehler (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) nicht erkennen.

62

63

C. Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten T.

Der Angeklagte T. hat seine Revision form- und fristgerecht einge-

legt und mit der Sachrüge und einer verfahrensrechtlichen Beanstandung be-

gründet. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ziel,

eine im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge nicht fristgerecht vorgelegte

Seite eines Gerichtsbeschlusses nachreichen zu können.

64

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer

bereits erhobenen Verfahrensrüge ist grundsätzlich ausgeschlossen (Meyer-

Goßner, StPO 52. Aufl. § 44 Rdn. 7 b m. w. N.). Die Revisionsbegründungsfrist

(§ 345 Abs. 1 StPO) ist bereits deshalb nicht versäumt, weil das Rechtsmittel

fristgerecht mit der Sachrüge begründet worden ist. Aber auch die in Rede ste-

hende Verfahrensrüge ist nicht verspätet, sondern allein in einer der gesetzli-

chen Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügenden Weise

erhoben worden, weil der Beschluss des Landgerichts vom 4. Juli 2008 nicht

vollständig mitgeteilt worden ist. Es widerspricht im Übrigen der Systematik des

Revisionsverfahrens, in derartigen Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zur formgerechten Begründung der Revisionsrüge zuzulassen, nachdem

der Beschwerdeführer durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl.

§ 349 Abs. 2 und 3 StPO) von der Formwidrigkeit seiner Verfahrensrüge erfah-

ren hat (BGH, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 28/08 - Rdn. 3; Beschl. vom

27. März 2008 - 3 StR 6/08 - Rdn. 5). Eine besondere Verfahrenslage, bei der

ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103

Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. BGHR StPO § 44 Ver-

fahrensrüge 8; Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7 ff.), liegt nicht vor.

Im Übrigen bliebe die Rüge gemäß den Ausführungen in der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts in der Sache ohne Erfolg.

D. Revisionen der Angeklagten T. sowie Tom und Peter W.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat

aus den Gründen der jeweiligen Antragsschrift des Generalbundesanwalts kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; deren Rechtsmittel

sind deshalb unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

E. Der Senat weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:

I. Die Feststellungen, die das neue Tatgericht insbesondere zum Tatvor-

wurf nach § 129 StGB zu treffen haben wird, dürfen die zu den Taten II. 1. bis 3.

der Urteilsgründe aufrecht erhaltenen Feststellungen ergänzen, diesen aber

nicht widersprechen.

65

66

67

68

69

70

II. Das neue Tatgericht wird ggf. bei der Bestimmung der angemessen

Sanktion für den Angeklagten Tom W. zu bedenken haben, ob nach den

§ 105 Abs. 1, § 31 JGG eine einheitliche Jugendstrafe in Betracht kommt. Da-

bei wird es erforderlich sein, ergänzend den Vollstreckungsstand hinsichtlich

der mitgeteilten Vorverurteilungen dieses Angeklagten festzustellen; dieser

lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.

71

III. Die Würdigung des Landgerichts, die Angeklagten T. sowie Tom

und Peter W. hätten sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen

zu den Taten II. 1. bis 3. der Urteilsgründe jeweils wegen gefährlicher Körper-

verletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht, ist als solche

rechtsfehlerfrei. Dies gilt ebenfalls für die Wertung der Strafkammer, ein Schuld-

spruch wegen tateinheitlich verwirklichten Landfriedensbruchs (§§ 125, 125 a

StGB) scheide aus. Schließlich lässt ihre Würdigung, auf der Grundlage der

Feststellungen zur Tat II. 2. der Urteilsgründe sei der Angeklagte R. insoweit

nicht wegen einer strafbaren Beteiligung an der gewalttätigen Auseinanderset-

zung zu verurteilen, Rechtsfehler nicht erkennen.

72

IV. Gelangt das neue Tatgericht zu der Auffassung, die Angeklagten

T. sowie Tom und Peter W. seien der mitgliedschaftlichen Beteiligung

an einer kriminellen Vereinigung, u. U. in Tateinheit mit deren Gründung, schul-

dig und hätten sich daneben in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe jeweils

wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar

gemacht, wären die Konkurrenzen wie folgt zu beurteilen:

73

Die mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten T. sowie Tom

und Peter W. an der kriminellen Vereinigung und die von den Angeklagten

begangenen gefährlichen Körperverletzungen stünden zueinander jeweils im

Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB); denn es handelte sich bei den Körperver-

letzungsdelikten um Straftaten, welche die Angeklagten als Mitglieder der krimi-

nellen Vereinigung in Verfolgung von deren Zielen begingen (BGHSt 29, 288,

290). Da die gefährlichen Körperverletzungen nach § 224 StGB schwerer wie-

gen als das Vergehen nach § 129 Abs. 1 StGB, würden die einzelnen Gewalt-

delikte nicht nach den Grundsätzen der Klammerwirkung durch die Organisati-

onsstraftat zu einer materiellrechtlich insgesamt einheitlichen Tat verbunden

(Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 28 ff.); sie stünden vielmehr zuein-

ander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

74

Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls, um das Konkurrenzverhältnis

bei gleichartiger Tateinheit im Sinne des § 52 StGB kenntlich zu machen, in der

Entscheidungsformel anzugeben haben, wie oft der Tatbestand der gefährli-

chen Körperverletzung jeweils verwirklicht wurde (vgl. Meyer-Goßner aaO

§ 260 Rdn. 26).

75

V. Mit Blick darauf, dass die Angeklagten G. und R. mit dem ge-

waltsamen Vorgehen der Kameradschaftsmitglieder nicht einverstanden waren

und der Angeklagte R. sich den Polizeibehörden als Informant zur Verfügung

stellte, erscheint jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen die Wertung

nicht völlig unbedenklich, beide hätten sich als Mitglied an der Vereinigung be-

teiligt. Denn dies erfordert, dass der Täter sich unter Eingliederung in die Orga-

nisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der

Organisation entfaltet (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38).

Sollte das neue Tatgericht diese Voraussetzungen feststellen und eine Straf-

barkeit der Angeklagten nach § 129 Abs. 1 StGB bejahen, wird es bei der Be-

stimmung der Rechtsfolgen jedenfalls die in § 129 Abs. 5 und 6 StGB enthalte-

nen Regelungen bzw. die hinter diesen Vorschriften stehen Rechtsgedanken

nicht aus dem Blick verlieren dürfen.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer