Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 03.12.2009 – 3 StR 277/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
3. Dezember 2009
Nachschlagewerk: BGHSt: Veröffentlichung: _______________________________
ja ja ja
StGB § 129 Abs. 1
1. Der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008
zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität führt nicht zu einer Änderung der
bisherigen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Vereinigung im Sinne des
2. Verfolgen die Mitglieder einer Gruppierung durch koordiniertes Handeln nicht nur
kurzfristig ein gemeinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten
hinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, so
belegt dies regelmäßig den für eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB not-
wendigen übergeordneten Gemeinschaftswillen.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09 - LG Dresden
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
8. Oktober 2009 in der Sitzung am 3. Dezember 2009, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
von Lienen,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Mayer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Peter W.
- nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Tom W.
- nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten G.
- nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 6. August 2008 mit den Feststellun-
gen aufgehoben mit Ausnahme des Teilfreispruchs der Ange-
klagten T. und Tom W. vom Vorwurf der Volksverhet-
zung; jedoch werden die Feststellungen zu dem jeweiligen ob-
jektiven Tatgeschehen in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgrün-
de bezüglich aller Angeklagten aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-
worfen.
2. Der Antrag des Angeklagten T. auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zur Ergänzung einer Verfahrensrüge wird zu-
rückgewiesen.
3. Die Revisionen der Angeklagten T. sowie Tom und Peter
W. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
Diese Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten Tom W. der gefährlichen Kör-
perverletzung in drei Fällen sowie die Angeklagten T. und Peter W.
jeweils der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit Sachbeschädigung, schuldig gesprochen. Es hat folgende Ju-
gendstrafen verhängt: gegen den Angeklagten Tom W. eine solche von drei
Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten Peter W. eine solche
von drei Jahren sowie gegen den Angeklagten T. eine solche von zwei
Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat
es die Angeklagten Tom W. und T. vom Vorwurf der Volksverhetzung
sowie die Angeklagten G. und R. insgesamt freigesprochen. Mit ihrer zu
Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertre-
tenen Revision, die sich auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt,
wendet sich die Staatsanwaltschaft insbesondere dagegen, dass die Angeklag-
ten nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereini-
gung verurteilt worden sind; das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg. Der Angeklag-
te T. begehrt Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer Verfahrensrüge und
beanstandet ebenso wie die Angeklagten Tom und Peter W. die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Diese Rechtsmittel sind unbegründet.
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A. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf sich ab dem Jahre
2005 eine Gruppe politisch rechtsorientierter Jugendlicher aus M. , die
sich den Namen "Division Sächsischer Sturm" gegeben hatte und zu der auch
die Angeklagten gehörten. Im Herbst 2005 wurde eine Halle in einem Bauhof
zum festen täglichen Treffpunkt. Man spielte Musik mit rechtsradikalen Texten
und stattete die Räumlichkeiten u. a. mit Reichskriegsflaggen aus. Zwischen
dieser Gruppe und anderen Personen in der Umgebung kam es häufig zu ge-
walttätigen Auseinandersetzungen, wobei sich die Angriffe der Gruppenmitglie-
der bevorzugt gegen Punker, "Linke" und "Kiffer" richteten.
3
Anfang 2006 kam innerhalb der Gruppe die Idee auf, eine Kamerad-
schaft zu gründen. Im Januar 2006 trafen sich etwa 20 ausgewählte Personen,
darunter auch die Angeklagten Tom W. , T. und R. . Es wurde be-
sprochen, dass die Kameradschaft einen Namen und ein Abzeichen bekommen
sollte; man dachte auch über eine einheitliche Kleidung nach, um nach außen
Geschlossenheit zu demonstrieren. Im Bauhof sollte Ordnung geschaffen und
die Teilnahme an rechtsorientierten Veranstaltungen organisiert werden.
Hauptziel der Kameradschaft war jedoch, M. durch die Schaffung einer
sog. nationalbefreiten Zone "zeckenfrei" und "braun" zu machen. Dies bedeute-
te, dass gegen alle Personen, die keine rechtsorientierte politische Gesinnung
hatten, mit Gewalt vorgegangen werden sollte. Der Angeklagte Tom W. be-
absichtigte, ein "Sammelbecken von Nationalisten" zu schaffen, in dem er Hoo-
ligans und Skinheads zusammenführen wollte. Es sollten weiterhin sog. Skin-
headkontrollrunden durchgeführt werden, bei denen die Teilnehmer nach miss-
liebigen Personen Ausschau hielten. Wurden solche angetroffen, organisierte
und formierte man eine größere Einheit und ging gewalttätig gegen sie vor. An
diesen Aktionen sollten nach Möglichkeit alle im Bauhof anwesenden Männer
teilnehmen.
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Nach dieser Vorbesprechung entwickelte der Angeklagte G. nach
Recherchen in der Geschichte des Nationalsozialismus den Namen "Kamerad-
schaft Sturm 34". Am ersten Wochenende im März 2006 wurde eine der übli-
chen Zusammenkünfte im Bauhof spontan zur Gründungsveranstaltung ge-
nutzt. Neben anderen Personen hielt der Angeklagte G. eine Rede und
erklärte den 30 bis 50 anwesenden Personen den vorherigen Absprachen ent-
sprechend, wie eine Kameradschaft zu funktionieren habe, wie es zu dem Na-
men "Kameradschaft Sturm 34" komme und welche gemeinsamen Ziele ver-
folgt werden sollten. Die Anwesenden taten ihre Zustimmung kund und waren
sich einig, dass damit die "Kameradschaft Sturm 34" gegründet war. Der Vor-
schlag, eine Mitgliederliste aufzulegen, wurde u. a. deshalb nicht umgesetzt,
weil der Angeklagte R. einwandte, dass eine solche Liste im Falle polizeilicher
Ermittlungen nachteilig wäre.
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Der Angeklagte Tom W. nahm in der Folgezeit in der Gruppierung ei-
ne Anführerstellung ein. Er bildete mit den Angeklagten Peter W. , T.
und G. sowie weiteren Personen den "harten Kern" der Kameradschaft. Die
Beteiligten waren sich einig, dass ihre Ziele nur mittels Gewaltanwendung
durchgesetzt werden konnten. Lediglich dem Angeklagten G. schwebte
eine gewaltfreie Kameradschaft vor; er schied später aus der Gruppierung aus.
Bei einer Veranstaltung am 27. Juni 2006 wurde ein Vorstand gewählt; dieser
bestand aus dem Angeklagten Tom W. und drei weiteren Personen, unter
denen sich mit H. auch ein weibliches Mitglied befand. Eine schriftli-
che Satzung wurde in der Folgezeit nicht niedergelegt, einheitliche Kleidung
nicht angeschafft. Offizielle Regeln, nach denen die Entscheidungen getroffen
werden sollten, wurden nicht aufgestellt. Man legte auch nicht ausdrücklich fest,
wer als Mitglied der Kameradschaft anzusehen war. Die Teilnahme an den Ak-
tionen gegen "Zecken" und andere war den im Bauhof Anwesenden freigestellt.
Der Angeklagte Tom W. gab in der Regel den Ton an; seine Anweisungen
wurden indes nicht allgemein akzeptiert. Der Austritt aus der Kameradschaft
war ohne Weiteres möglich; auch das Ausscheiden des Angeklagten G.
wurde ohne Diskussion hingenommen.
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Dem Angeklagten R. waren die ständigen Gewalttaten zuwider; er
fürchtete, es könnten Personen zu Tode kommen. Um dies zu verhindern,
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nahm er Kontakt zu den Polizeibehörden auf und verfasste als Informant Be-
richte über den Verband. Durch Verfügung vom 22. April 2007 verbot das
Sächsische Staatsministerium des Innern die "Kameradschaft Sturm 34" und
löste diese auf, weil ihre Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlie-
fen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten.
Nach Gründung der "Kameradschaft Sturm 34" kam es zu folgenden
Straftaten:
Am 12. Mai 2006, dem Himmelfahrtstag, stellten der Angeklagte Tom
W. und der gesondert Verfolgte He. bei einer "Skinheadkontrollrunde"
fest, dass sich an der Torfgrube M. eine Gruppe sog. Ökos aufhalte.
Fast alle am Bauhof Anwesenden, darunter die Angeklagten Tom und Peter
W. , machten sich daraufhin mit Handschuhen, die mit Quarzsand gefüllt
waren, sowie Springerstiefeln auf den Weg zu der Torfgrube. Eingedenk ent-
sprechender früherer Aktionen gingen sie in unausgesprochenem Einverneh-
men davon aus, dass die dort befindliche Gruppe - bei der es sich um acht
Schüler und Studenten handelte - zunächst gemeinsam provoziert und sodann
gewaltsam vertrieben werden sollte. In Ausführung dieses Vorhabens schlugen
und traten sie auf zwei Opfer ein; einem der beiden Jugendlichen wurde zudem
eine Bierflasche in das Gesicht geschlagen. Nach der Rückkehr in den Bauhof
wurde die Aktion gemeinsam ausgewertet (Fall II. 1. der Urteilsgründe).
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In der Nacht vom 20. auf den 21. Mai 2006 nahmen zahlreiche Mitglieder
der Kameradschaft, darunter alle Angeklagten, an einer Feier teil, bei der ein
präpariertes Holzkreuz angezündet wurde. Danach begaben sie sich zu einer
Tankstelle, um dort eine Schlägerei mit einer Gruppe junger Leute anzuzetteln.
Der Angeklagte G. wollte sich an den Gewalttätigkeiten nicht beteiligen
und blieb außerhalb des Tankstellengeländes zurück. Die Teilnahme des Ange-
klagten R. an den Tätlichkeiten hat das Landgericht ebenfalls nicht festzustel-
len vermocht. Mehrere sonstige Mitglieder der Kameradschaft schlugen den
Geschädigten K. zusammen und traten mit Springerstiefeln auf das am Bo-
den liegende Opfer mit "wie beim Fußball ausgeführten Tritten" ein. Die Ange-
klagten T. und Peter W. beschädigten zudem einen PKW (Fall II. 2. der
Urteilsgründe).
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In der Nacht vom 3. zum 4. Juni 2006 fand in B. ein Dorffest
statt. Unter den Gästen befanden sich auch drei Punker. Nach einem Streit
wurde der Angeklagte Tom W. informiert, von dem bekannt war, dass man
ihn jederzeit anrufen konnte, wenn es Probleme gab und man Verstärkung
brauchte. Er befand sich auf dem Bauhof, wo sich schnell herumsprach, dass
politisch Gleichgesinnte die "Kameraden vom Sturm 34" angefordert hatten. Mit
mindestens sechs voll besetzten Fahrzeugen begaben sich die anwesenden
Mitglieder der Kameradschaft, unter ihnen die Angeklagten Tom W. und
T. , sodann nach B. , wo sie in militärischer Formation zum Fest-
zelt zogen. Dort begannen sie eine Schlägerei, bei der elf Personen teilweise
erheblich verletzt wurden. Nach dem Befehl "Geordneter Rückzug" entfernten
sich die Täter, kehrten zum Bauhof nach M. zurück und werteten dort die
Aktion aus (Fall II. 3. der Urteilsgründe).
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B. Revision der Staatsanwaltschaft
I. Zum Umfang der Anfechtung des landgerichtlichen Urteils durch die
Revision der Staatsanwaltschaft gilt:
Den Angeklagten ist u. a. vorgeworfen worden, eine Vereinigung ge-
gründet zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet waren,
Straftaten zu begehen, und sich an dieser Vereinigung als Mitglied beteiligt zu
haben (§ 129 Abs. 1 StGB), wobei der Angeklagte Tom W. Rädelsführer
(§ 129 Abs. 4 StGB) gewesen sein soll. Mit ihrer Revision beantragt die Staats-
anwaltschaft, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben. Ausweislich der
Begründung richtet sich das Rechtsmittel dagegen, dass die Angeklagten nicht
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verur-
teilt worden sind. Außerdem rügt die Beschwerdeführerin die Fassung des Ur-
teilstenors, weil in diesem nicht zum Ausdruck gebracht werde, in wie vielen
tateinheitlichen Fällen die jeweilige gefährliche Körperverletzung begangen
worden sei. Sie meint, aus diesem Grunde sei auch die Strafzumessung rechts-
fehlerhaft.
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1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich somit in der Sache trotz des um-
fassenden Aufhebungsantrags nicht gegen den Freispruch der Angeklagten
Tom W. und T. vom Vorwurf der Volksverhetzung. Die hierin liegende
Beschränkung der Revision ist wirksam; denn ein Rechtsmittel kann auf solche
Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffe-
nen Teil der Entscheidung nach deren innerem Zusammenhang rechtlich und
tatsächlich selbstständig geprüft und beurteilt werden können, ohne dass eine
Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich ist (st. Rspr.; s. BGHSt 47, 32, 35 m.
w. N.). Dies ist bei dem gegen die Angeklagten Tom W. und T. erho-
benen Vorwurf der Volksverhetzung der Fall, weil es sich hierbei nicht um eine
Straftat handelt, die in Verfolgung der Ziele der Vereinigung begangen wurde,
und die deshalb zu dem in Rede stehenden Delikt der Bildung einer kriminellen
Vereinigung nach § 129 StGB im Verhältnis der Tatmehrheit steht.
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2. Die Staatsanwaltschaft erhebt zwar ebenfalls keine ausdrücklichen
Einwände gegen den Freispruch des Angeklagten R. von dem Vorwurf der
gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch im Fall II. 2.
der Urteilsgründe. Insoweit kommt eine wirksame Beschränkung der Revision
jedoch nicht in Betracht; denn zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung des
Angeklagten R. an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB und den im
Fall II. 2. der Urteilsgründe angeklagten Delikten wäre Tateinheit im Sinne des §
52 StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 29, 288, 290; BGH NStZ 1982, 517, 518).
Bei tateinheitlich begangenen Straftaten ist eine beschränkte Nachprüfung des
Schuldspruchs grundsätzlich nicht möglich (BGHSt 21, 256, 258; 24, 185, 189).
Die Besonderheiten des § 129 StGB als Organisationsdelikt, das über lange
Zeiträume ganz verschiedene Verhaltensweisen zu einer materiellrechtlichen
Einheit zusammenfasst, führen jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstella-
tion nicht zu einer anderen Bewertung.
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Es kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die mitgliedschaftliche Be-
teiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB und schwerer wie-
gende Straftaten trotz der Annahme materiellrechtlicher Tateinheit unter beson-
deren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer getrennten Aburteilung
zugänglich sind (BGHSt 29, 288, 292 ff.; BGH StV 1999, 352, 353), es rechtfer-
tigen kann, eine Beschränkung der Revision auf in Tateinheit mit dem Organi-
sationsdelikt stehende schwerere Straftaten als wirksam anzusehen (Paul in KK
6. Aufl. § 318 Rdn. 6 a; zur Zulässigkeit der Revisionsbeschränkung auf einen
Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung, wenn diese mit dem Dauerdelikt
der Zuhälterei tateinheitlich zusammentrifft, s. BGHSt 39, 390). Dagegen könnte
sprechen, dass sich der Schuldumfang des Organisationsdelikts ohne Berück-
sichtigung der damit im Zusammenhang begangenen Taten nicht beurteilen
lässt und umgekehrt (Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 318 Rdn.
66).
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Dies bedarf indes keiner näheren Betrachtung. Denn eine wirksame
Rechtsmittelbeschränkung käme danach allenfalls in Bezug auf ein mit dem
Organisationsdelikt in Tateinheit stehendes schwereres Delikt in Betracht, des-
sen Strafklage mit der Aburteilung des Organisationsdelikts nicht verbraucht
wäre. Im vorliegenden Fall steht aber nicht die Wirksamkeit der Beschränkung
der Revision auf ein gewichtigeres, mit dem Organisationsdelikt in Tateinheit
stehendes weiteres Delikt in Rede; denn die Staatsanwaltschaft greift mit ihrem
Rechtsmittel nicht einen Freispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverlet-
zung in Tateinheit mit Landfriedensbruch, sondern die unterbliebene Verurtei-
lung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung an.
Die Beschränkung der Revision auf dieses Organisationsdelikt scheidet aus.
Denn anders als im umgekehrten Fall wäre insoweit die Strafklage durch die
Aburteilung des tateinheitlich verwirklichten schwereren Delikts verbraucht; da-
mit entfällt der wesentliche Gesichtspunkt, der für die Wirksamkeit der Rechts-
mittelbeschränkung auf das in Tateinheit mit dem Organisationsdelikt gewichti-
gere Delikt sprechen könnte.
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3. Aus denselben Gründen umfasst das Rechtsmittel schließlich auch
den Schuldspruch der Angeklagten T. sowie Tom und Peter W. wegen
gefährlicher Körperverletzung in den drei Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe
(vgl. BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1). Auch diese Straftaten stünden in
Tateinheit mit dem Organisationsdelikt nach § 129 StGB. Damit steht ebenfalls
die unterbliebene Verurteilung dieser Angeklagten in Bezug auf den Anklage-
vorwurf jeweils tateinheitlich mit den gefährlichen Körperverletzungen begange-
nen Landfriedensbruchs zur revisionsgerichtlichen Überprüfung.
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II. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht die Angeklagten
nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
verurteilt hat. Die Wertung des Landgerichts, nach den - rechtsfehlerfrei getrof-
fenen - Feststellungen seien die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung
nach § 129 StGB nicht gegeben, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht
20
21
stand. Vielmehr ist die "Kameradschaft Sturm 34" nach den Feststellungen als
kriminelle Vereinigung in diesem Sinne anzusehen. Im Einzelnen:
1. Die Strafkammer stützt ihre Beurteilung maßgeblich auf folgende Er-
wägungen:
Die Angeklagten hätten sich zwar mit anderen zu der "Kameradschaft
Sturm 34" zusammengeschlossen, um einen Zusammenhalt herzustellen und
ihre politische Gesinnung mittels der Begehung von Straftaten durchzusetzen.
Die Kameradschaft sei jedoch allenfalls als Bande, nicht aber als kriminelle
Vereinigung zu bezeichnen. Es habe an verbandsinternen Entscheidungsstruk-
turen zur Herausbildung eines Gruppenwillens gefehlt, dem sich die Mitglieder
verbindlich zu unterwerfen gehabt hätten. Auch die Wahl eines Vorstandes än-
dere hieran nichts, zumal mit H. auch ein weibliches Vorstandsmit-
glied gewählt worden sei. Dies deute darauf hin, dass dieser Akt nicht in Ver-
bindung mit den aus der Gruppe heraus begangenen Straftaten stehe; denn
grundsätzlich sollten Mädchen in gewaltsame Aktionen nicht einbezogen wer-
den. Eine Satzung sei zwar geplant gewesen, bis zu der Verbotsverfügung je-
doch nicht konkret in Angriff genommen worden. Auch der Umstand, dass in-
nerhalb der Kameradschaft eine gewisse Hierarchie erkennbar gewesen sei,
kennzeichne die Gruppierung allenfalls als Bande. Trotz der genannten Struktu-
ren habe sich das Kameradschaftsleben eher zwanglos gestaltet; es habe keine
Mitgliedschaftsliste, Mitgliedsbeiträge, feste Veranstaltungstermine, Teilnahme-
pflichten, Verpflichtung zur einheitlichen Kleidung oder Tätowierung und insbe-
sondere keine Verpflichtung gegeben, sich an den durchgeführten konkreten
Straftaten zu beteiligen. Auch der "harte Kern" der Gruppe sei nicht als kriminel-
le Vereinigung aufgetreten.
22
2. Mit dieser Bewertung hat das Landgericht die Frage, ob die "Kame-
radschaft Sturm 34" die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung erfüllt,
zumindest teilweise unter Heranziehung von Kriterien beurteilt, die für das Be-
stehen einer Vereinigung keine bzw. allenfalls eine untergeordnete Bedeutung
haben. Außerdem hat es festgestellte, für das Bestehen einer Vereinigung
sprechende Umstände nicht in seine Würdigung einbezogen. Damit hat sich die
Strafkammer insgesamt den Blick dafür verstellt, welche Tatsachen für das Be-
stehen einer kriminellen Vereinigung relevant sind, und damit den festgestellten
Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewertet.
23
a) Das Vorliegen einer Vereinigung hängt nach bisher in der Rechtspre-
chung gebräuchlicher Definition von verschiedenen personellen, organisatori-
schen, voluntativen sowie zeitlichen Kriterien ab. Als Vereinigung im Sinne der
§§ 129 ff. StGB ist danach der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige
organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verste-
hen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Ge-
samtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung
stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.;
zuletzt BGH NJW 2009, 3448, 3459, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; s.
auch BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005,
1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3).
24
Der Senat hält - mit gewissen Modifikationen beim Willenselement - an
dieser Bestimmung des Begriffs der Vereinigung für den Tatbestand der Bil-
dung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB fest.
25
aa) Der Begriff der kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung wird in
mehreren europarechtlichen Regelungen näher definiert (vgl. etwa Art. 1 der bis
zum 10. November 2008 gültigen Gemeinsamen Maßnahme des Rates der Eu-
ropäischen Union vom 21. Dezember 1998, ABl. EG 1998 Nr. L 351 S. 1; Art. 1
des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der
organisierten Kriminalität, ABl. EG 2008 Nr. L 300 S. 42; Art. 2 Abs. 1 Satz 1
des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbe-
kämpfung, ABl. EG 2002 Nr. L 164 S. 3, geändert durch den Rahmenbeschluss
des Rates vom 28. November 2008, ABl. EG 2008 Nr. L 330 S. 21; jeweils i. V.
m. EUV-Lissabon, Art. 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmun-
gen). Vor dem Hintergrund der dortigen Umschreibungen wird in der Literatur
insbesondere für die terroristische Vereinigung (§§ 129 a, 129 b StGB) teilweise
die Auffassung vertreten, der bisher verwendete Vereinigungsbegriff sei "euro-
parechtsfreundlich" zu interpretieren; deshalb sei er dahin zu modifizieren, dass
die Anforderungen an die organisatorischen und voluntativen Voraussetzungen
herabgesetzt werden (Krauß in LK 12. Aufl. § 129 a Rdn. 26; Kress JA 2005,
220; v. Heintschel-Heinegg in FS für Schroeder S. 799; krit. Rudolphi/Stein in
SK-StGB § 129 Rdn. 6 b). Diese Auffassung ist von den Instanzgerichten teil-
weise übernommen worden (OLG Düsseldorf, Urt. vom 5. Dezember 2007 - III-
VI 10/05).
26
bb) Der Senat hat eine derartige Neubestimmung des Vereinigungsbe-
griffs für den Bereich der terroristischen Vereinigung ebenfalls zunächst grund-
sätzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen hierzu zu verhal-
ten (BGH NJW 2006, 1603). Insbesondere für die kriminelle Vereinigung im
Sinne des § 129 StGB hat er jedoch vor dem Hintergrund des abgestuften Sys-
tems der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung,
der erforderlichen Abgrenzbarkeit der Vereinigung von einer Bande oder nur
mittäterschaftlichen Zusammenschlüssen, der prozessualen Folgewirkungen
sowie des Strafzwecks der §§ 129 ff. StGB in späteren Entscheidungen erhebli-
che Bedenken geäußert (BGHR StGB § 129 Vereinigung 3; s. auch für die ter-
roristische Vereinigung BGH NJW 2009, 3448, 3460; zur Veröffentlichung in
BGHSt bestimmt). Der vorliegende Fall gibt Anlass klarzustellen, dass es für
den hier relevanten Begriff der kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129
StGB für alle in Betracht kommenden Gruppierungen einheitlich bei der bisher
in der Rechtsprechung gebräuchlichen Definition der Vereinigung zu verbleiben
hat. Hierzu gilt:
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Nach Art. 1 Ziffer 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober
2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. EG 2008 Nr. L 300 S.
42) bezeichnet der Ausdruck kriminelle Vereinigung einen auf Dauer angelegten
organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um sich un-
mittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu
verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer
Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren
Strafe bedroht sind. Art. 1 Ziffer 2 des Rahmenbeschlusses umschreibt einen
organisierten Zusammenschluss in diesem Sinne als einen Zusammenschluss,
der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird
und der auch nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mit-
glieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat.
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Diese Begriffsbestimmungen können nicht unmittelbar für die §§ 129 ff.
StGB übernommen werden. Zwar sind bei der Auslegung des deutschen
Rechts auch die in Rahmenbeschlüssen des Rates der Europäischen Union
enthaltenen Vorgaben grundsätzlich zu berücksichtigen; denn die nationalen
Gerichte haben ihre Auslegung des innerstaatlichen Rechts auch an deren
Wortlaut und Zweck auszurichten (Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonfor-
men Auslegung, s. EuGH NJW 2005, 2839 - Pupino). Diese Verpflichtung der
nationalen Gerichte besteht jedoch nicht uneingeschränkt; sie wird vielmehr
durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grund-
satz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (EuGH aaO S.
2841). Einer Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Vereinigung im Sinne
der §§ 129 ff. StGB, die sich an den zitierten Begriffsbestimmungen des Rah-
menbeschlusses orientiert, stehen derartige allgemeine Rechtsgrundsätze des
deutschen Strafrechts entgegen:
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Die Übertragung der Definition einer kriminellen Vereinigung in Art. 1 des
Rahmenbeschlusses vom 24. Oktober 2008 in das nationale Recht würde zu
einem unauflösbaren Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Sys-
tems der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen führen, auf dem
das deutsche materielle Strafrecht beruht. Die Umschreibung einer kriminellen
Vereinigung nach Art. 1 des Rahmenbeschlusses vom 24. Oktober 2008 unter-
scheidet sich in ihrem inhaltlichen Gehalt allenfalls nur noch in unwesentlichen
Randbereichen von derjenigen einer Bande, wie sie in der neueren Rechtspre-
chung (BGHSt 46, 321) vorgenommen wird. Eine Bande ist danach gekenn-
zeichnet durch den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich
mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere
selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen; ein gefes-
tigter Bandenwille und ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninte-
resse sind demgegenüber nicht mehr erforderlich (BGHSt 46, 321, 325 ff.).
Nach deutschem Recht ist indes allein die Mitgliedschaft in einer Bande nicht
strafbar; vielmehr führt das Handeln als Bandenmitglied (lediglich) dazu, dass
der Täter nicht nur einen strafrechtlichen Grundtatbestand erfüllt, sondern ein
Qualifikationsmerkmal (s. etwa § 146 Abs. 2, § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244 a Abs. 1,
§ 250 Abs. 1 Nr. 2, § 263 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a
Abs. 1 BtMG) bzw. ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall (s. et-
wa § 263 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 303 b Abs. 4 Satz 2
Nr. 2 StGB) verwirklicht. Die Mitgliedschaft in einer Bande ist deshalb kein
strafbegründendes, sondern ein strafschärfendes Merkmal. Demgegenüber
stellt § 129 Abs. 1 StGB mit Blick auf vereinigungsspezifische Gefährdungen
gewichtiger Rechtsgüter bereits u. a. die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung als solche unter Strafe. Dieser grundlegende Unter-
schied ginge bei einer Übernahme des europarechtlichen Begriffs der kriminel-
len Vereinigung verloren, denn in diesem Fall wäre bereits die Mitgliedschaft in
einer Gruppierung strafbar, die lediglich die Voraussetzungen einer Bande er-
füllt.
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Hieraus und aus den weiteren, bereits in den Entscheidungen des Se-
nats vom 20. Dezember 2007 (BGHR StGB § 129 Vereinigung 3) sowie
14. August 2009 (BGH NJW 2009, 3448, 3460) näher dargelegten Gründen
folgt, dass eine "europarechtsfreundliche" Modifikation des bisherigen Begriffs
der kriminellen Vereinigung durch die Rechtsprechung nicht möglich ist. Sie
wäre vielmehr allein Sache des Gesetzgebers (für die kriminelle Vereinigung im
Ergebnis ebenso Krauß aaO § 129 Rdn. 49), der bei einer Neuregelung aller-
dings auch dafür Sorge zu tragen hätte, dass das deutsche materielle Straf-
rechtsgefüge insgesamt in sich stimmig bleibt.
31
b) Nach den Feststellungen ist nicht zweifelhaft, dass sich in der "Kame-
radschaft Sturm 34" mindestens drei Personen für eine gewisse Dauer zusam-
menschlossen und somit die Anforderungen an eine Vereinigung in personeller
und zeitlicher Hinsicht erfüllt sind.
32
33
c) Zu den maßgebenden Gesichtspunkten bezüglich der Organisation
der "Kameradschaft Sturm 34" gilt:
aa) Eine Vereinigung ist in struktureller Hinsicht dadurch gekennzeichnet,
dass ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflich-
tung der Mitglieder besteht (BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242). Diese innere
Organisation muss so stark sein, dass sich die Durchsetzung der Ziele der Ver-
einigung nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und der individuelle Gestal-
tungseinfluss des Einzelnen dahinter zurücktritt. Die Straftaten und Aktionen,
die von den Mitgliedern der Vereinigung geplant und begangen werden, müs-
sen vor diesem Hintergrund stattfinden. Erforderlich ist dabei ein mitgliedschaft-
liches Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen
und einer abgestimmten, koordinierten Aufgabenverteilung (BGH NJW 1992,
1518).
34
bb) Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben; die-
sen ist zu entnehmen, dass innerhalb der "Kameradschaft Sturm 34" eine aus-
reichende organisatorische Struktur vorhanden war, um die gemeinsam verfolg-
ten Ziele - Schaffung einer "national-befreiten Zone" in der Gegend um M.
usw. - zu verwirklichen (zu den für einen ausreichenden organisatorischen
Zusammenschluss sprechenden Indizien zusammenfassend Krauß aaO § 129
Rdn. 25 m. w. N.).
35
Die Mittel, deren sich die Mitglieder der Kameradschaft hierfür bedienen
wollten, waren von Beginn an festgelegt. Insbesondere die Durchführung der
sog. Skinheadkontrollrunden und gegebenenfalls die sich unmittelbar an diese
anschließenden Aktionen gegen missliebige Personen erforderten ein beachtli-
ches Maß an Koordination zwischen den Beteiligten. Auch die mit einem nicht
unerheblichen logistischen Aufwand verbundene Art und Weise, in der die kon-
kreten Straftaten begangen wurden, belegt eine intensive vorherige Abstim-
mung zwischen den Mitgliedern der Organisation (vgl. BGH NStZ-RR 2002,
300, 301). In dem Bauhof war ein ständiger Gruppentreff und damit ein räumli-
cher Fixpunkt eingerichtet (Krauß aaO § 129 Rdn. 25), von dem die gewalttäti-
gen Aktionen ausgingen und zu dem die Teilnehmer an den konkreten Strafta-
ten nach deren Begehung jeweils zurückkehrten. Die dort sodann - jedenfalls in
den Fällen II. 1. und 3. der Urteilsgründe - vorgenommene gemeinsame Aus-
wertung der gewalttätigen Aktionen lässt ein bemerkenswertes Maß an Planung
und personeller Geschlossenheit erkennen; sie ist deshalb ebenfalls ein ge-
wichtiges Indiz für den organisatorischen Zusammenhalt der Gruppenmitglie-
der. Hinzu kommt, dass die Bestimmung der Ziele der Gruppe und der zu deren
Erreichung eingesetzten Mittel auf einer gemeinsamen politisch-ideologischen
Grundhaltung der Beteiligten beruhte (vgl. zu diesem Kriterium auch den Sach-
verhalt, welcher der Entscheidung BGHSt 41, 47 zugrunde liegt). Die Mitglieder
der "Kameradschaft Sturm 34" einte eine politisch im extrem rechten Bereich zu
verortende Überzeugung, welche Grundlage der Straftaten war, auf deren Be-
gehung die Gruppierung gerichtet war. All diese Umstände belegen einen ho-
hen Organisationsgrad der Gruppierung, der den Anforderungen genügt, die in
organisationsspezifischer Hinsicht an eine Vereinigung zu stellen sind.
d) Auch das erforderliche Willenselement der Vereinigung liegt nach den
Feststellungen vor:
aa) Nach bisher ständiger Rechtsprechung ist wesentlich für eine Verei-
nigung die subjektive Einbindung der Beteiligten in die kriminellen Ziele der Or-
ganisation und in deren entsprechende Willensbildung unter Zurückstellung in-
dividueller Einzelmeinungen. Innerhalb der Vereinigung müssen deshalb grund-
sätzlich bestimmte, von ihren Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen
bestehen; dieser organisierten Willensbildung müssen sich die Mitglieder als für
alle verbindlich unterwerfen. Der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam
Straftaten zu begehen, verbindet diese noch nicht zu einer kriminellen Vereini-
gung, weil der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung un-
ter einen Gruppenwillen unterbleibt. Die Art und Weise der Willensbildung ist
allerdings gleichgültig; maßgeblich ist allein, dass sie von den Mitgliedern der
Vereinigung übereinstimmend anerkannt wird. Die für alle Mitglieder verbindli-
chen Regeln können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem
36
37
Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein. Die Annahme einer Vereini-
gung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils
der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass dies vom Grup-
penwillen abgeleitet wird (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35; BGH NJW 1992,
1518; 2009, 3448, 3460, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
38
Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grundsätze in mehre-
ren, vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ergangenen Entscheidun-
gen hohe Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des
Zustandekommens des Gruppenwillens in einer Vereinigung gestellt und auf
dieser Grundlage den jeweiligen Urteilsgründen ausreichende Tatsachen, die
das voluntative Element einer Vereinigung belegen, nicht zu entnehmen ver-
mocht (vgl. etwa BGHSt 31, 202; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 3; BGH NJW
1992, 1518; NStZ 2004, 574; 2007, 31). Der Senat hat allerdings in Entschei-
dungen zum Staatsschutzstrafrecht im engeren Sinne im Hinblick auf die
zugrunde liegenden besonderen, für den Staatsschutzbereich typischen Fall-
gestaltungen auch weniger detaillierte tatrichterliche Feststellungen zur Art und
Weise der Willensbildung innerhalb einer Organisation als ausreichend bewer-
tet. So hat er etwa in dem Urteil vom 10. März 2005 (NJW 2005, 1668), welches
die Strafbarkeit der Mitglieder einer Musikgruppe zum Gegenstand hatte, die
auf die Veröffentlichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausgerichtet
war, ausgeführt, das Tatgericht habe zwar nicht festgestellt, dass sich die An-
geklagten verbindliche Regeln gegeben hätten, nach denen sämtliche Ent-
scheidungen innerhalb der Gruppe zu treffen gewesen seien. Dies sei indessen
auch nicht erforderlich gewesen; denn aus dem erfolgreichen Zusammenwirken
über mehrere Jahre ergebe sich ohne Weiteres, dass sich jedes einzelne Grup-
penmitglied dem vom gemeinsamen Willen getragenen Ziel untergeordnet ha-
ben müsse (BGH aaO S. 1670). In seinem Beschluss vom 28. November 2007
(NJW 2008, 86), bei dem es um politisch motivierte Brandstiftungen ging, hat er
darauf hingewiesen, dass zwar die inneren Strukturen der Gruppe nicht aufge-
deckt seien. Der Inhalt der veröffentlichten Schriften zeige jedoch hinreichend
deutlich, dass die Mitglieder der Gruppe ihre Aktivitäten an den ideologischen
Vorgaben und der daraus entwickelten Strategie der Organisation ausrichteten
und sich somit dem aus der internen Meinungsbildung entspringenden Grup-
penwillen unterordneten (BGH aaO S. 87). In dem Urteil vom 14. August 2009
(NJW 2009, 3448, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) hat der Senat auf
der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen die Al Qaida als Vereinigung
im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB gewürdigt. Bei der Bewertung des Willens-
elements hat er u. a. darauf abgestellt, deren Mitglieder hätten im dortigen Tat-
zeitraum die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung des gewaltberei-
ten extremistischen Islamismus geteilt. Die Gruppierung habe mit dem "Jihad
gegen Juden und Kreuzzügler" bis zur Zerstörung der USA und ihrer Verbünde-
ten über eine über den bloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinaus-
reichende, von allen Mitgliedern getragene Zielsetzung verfügt.
39
bb) An der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Ten-
denz, bei der Beurteilung des notwendigen voluntativen Elements der Vereini-
gung den Schwerpunkt der Betrachtung weniger auf die Regeln zu legen, nach
denen sich die Willensbildung vollzieht, vielmehr vor allem die Zielsetzung der
Vereinigung und den Gemeinschaftswillen selbst in den Blick zu nehmen, hält
der Senat fest; er präzisiert diesen Ansatz wie folgt:
40
Verfolgen die Mitglieder der Organisation nicht nur kurzfristig ein ge-
meinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht,
auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, und handeln
sie hierbei - etwa im Rahmen der Vorbereitung oder der Verwirklichung dieser
Straftaten - koordiniert zusammen, so belegt dies regelmäßig für sich bereits
hinreichend, dass innerhalb des Verbands der für eine Vereinigung im Sinne
der §§ 129 ff. StGB notwendige übergeordnete Gemeinschaftswille besteht und
von den Mitgliedern anerkannt wird; denn die nachhaltige, aufeinander abge-
stimmte gemeinsame Verfolgung einer derartigen übergeordneten Zielsetzung
ist in der Regel nur dann möglich, wenn die Mitglieder der Gruppierung sich un-
ter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinungen einem auf die Erreichung
des gemeinsamen Ziels gerichteten Gruppenwillen unterordnen. In diesen Fäl-
len ist das Bestehen ausdrücklicher, verbindlicher Regeln, nach denen die Ent-
scheidungen innerhalb der Gruppierung zu treffen sind, für das voluntative Ele-
ment der Vereinigung nicht konstitutiv; deshalb erübrigen sich nähere Feststel-
lungen dazu, auf welche formale Art und Weise der gemeinschaftliche Wille ge-
bildet wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Sachverhalt ausnahmsweise Be-
sonderheiten aufweist, die aus der Verfolgung des gemeinsamen
übergeordneten Ziels keinen ausreichenden Schluss auf die Existenz eines den
individuellen Interessen der Einzelnen vorgehenden Gemeinschaftswillens zu-
lassen.
41
Dieses Verständnis ergibt sich insbesondere aus einer an Sinn und
Zweck des § 129 StGB orientierten Auslegung des Vereinigungsbegriffs; denn
vor dem Hintergrund des Normzwecks der Vereinigungsdelikte kommt es - je-
denfalls in den Fällen, in denen die Mitglieder der Organisation eine über den
bloßen Zweckzusammenhang der Vereinigung hinausreichende Zielsetzung
verfolgen - wesentlich auf die Existenz dieses Gemeinschaftswillens, nicht aber
darauf an, nach welchen verbindlichen Regeln sich die Willensbildung im Ein-
zelfall vollzieht. § 129 StGB soll die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in
der Gründung oder Fortführung einer ausreichend festgefügten Organisation
ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine
erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt
(BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51). Diese für größere Personenzusammen-
schlüsse typische Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass
sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu er-
leichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen
(BGHSt 28, 147, 148 f.; BGH NJW 1992, 1518). Für die so verstandene spezi-
fisch vereinigungsbezogene Gefährlichkeit ist die konkrete Ausgestaltung der
Art und Weise der Bildung des gemeinschaftlichen Willens jedenfalls in den
Fallgestaltungen ohne erheblichen Belang, in denen die in Rede stehende Ei-
gendynamik vor allem dadurch in Gang gesetzt werden kann, dass die Beteilig-
ten sich in der Verfolgung eines gemeinsamen Zieles verbunden fühlen. Dies
rechtfertigt es, in den Fällen, in denen die Beteiligten sich zusammengeschlos-
sen haben und tätig werden, um ein über die Begehung konkreter Straftaten
hinausgehendes Ziel zu erreichen, regelmäßig vom Bestehen eines für die
Qualifikation des Zusammenschlusses als Vereinigung im Sinne des § 129
StGB ausreichenden Gruppenwillen auszugehen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn die Beteiligten bereits eine längere Zeit zusammengewirkt und sich dabei
Verhaltensmuster herausgebildet haben, die einen jeweils neuen ausdrückli-
chen Prozess zur Bildung eines Gemeinschaftswillens - etwa im Zusammen-
hang mit der Vorbereitung oder Begehung vereinigungsspezifischer Straftaten -
entbehrlich machen.
42
Ein derartiges übergeordnetes Ziel verfolgen die Mitglieder einer Grup-
pierung typischerweise etwa in den Fällen politisch, ideologisch, religiös oder
weltanschaulich motivierter Kriminalität. Solche Fallgestaltungen erscheinen
jedoch darüber hinaus auch im Bereich der Wirtschaftskriminalität denkbar. Dort
wird es indes regelmäßig an der Verfolgung eines übergeordneten gemein-
schaftlichen Ziels fehlen; denn bei Wirtschaftsstraftaten steht typischerweise
das persönliche Gewinnstreben des einzelnen Täters im Vordergrund. In diesen
Fällen sind die hergebrachten Grundsätze zur Feststellung des Gruppenwillens
weiterhin maßgebend; deshalb sind hier nach wie vor Feststellungen dazu er-
forderlich, nach welchen Regeln sich der gemeinschaftliche Wille der Gruppie-
rung bildet, denen die einzelnen Mitglieder folgen, weil sie sie als verbindlich
ansehen. Aus den dargelegten Gründen kommt es auch vor dem Hintergrund
der Regelungen in dem Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Oktober 2008,
der ersichtlich vor allem wirtschaftskriminelle Gruppierungen in den Blick nimmt,
nicht in Betracht, die inhaltlichen Anforderungen an eine kriminelle Vereinigung
speziell für diesen Bereich zu mindern. Es verstieße im Übrigen gegen funda-
mentale Auslegungsgrundsätze, wollte man das Tatbestandsmerkmal der kri-
minellen Vereinigung abhängig von den tatsächlichen Feststellungen zu den
Zielsetzungen des Personenzusammenschlusses unterschiedlich interpretieren;
der Begriff der kriminellen Vereinigung kann deshalb nur insgesamt einheitlich
verstanden werden.
43
cc) Auch wenn man in den Fällen der koordinierten Verfolgung eines
übergeordneten Ziels durch die Gruppenmitglieder bei der Bewertung des Wil-
lenselements der Vereinigung maßgeblich auf die Existenz eines Gruppenwil-
lens als solchen und nicht auf die Art seines Zustandekommens abstellt, unter-
scheidet sich die Vereinigung hinreichend sicher von anderen Formen des
strafbaren Zusammenwirkens mehrerer.
44
Dies gilt zunächst im Verhältnis zu der Begehung von Straftaten durch
die Mitglieder einer Bande. Der Senat verkennt nicht, dass bei einer Herleitung
des maßgebenden Gemeinschaftswillens aus der gemeinsamen Verfolgung
eines übergeordneten Ziels wesentlich auf ein tatsächliches Element abgestellt
wird, das Ähnlichkeiten zu dem übergeordneten Interesse aufweist, welches die
frühere Rechtsprechung als für eine Bande konstitutives Merkmal angesehen
hatte (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1997, 90, 91; BGHR BtMG § 30 a Bande
8). Mit diesem Erfordernis war die Bandentat allerdings ohnehin bereits in die
Nähe des Organisationsdelikts nach § 129 StGB gerückt worden (BGHSt 46,
321, 327). Entscheidend ist jedoch, dass - wie bereits aufgezeigt - nach neue-
rem Verständnis der Rechtsprechung ein derartiges übergeordnetes Interesse
für eine Bande nicht mehr notwendig ist. Die Mitglieder einer Bande können -
und werden regelmäßig - ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und ef-
fektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung verfolgen (BGHSt
46, 321, 329 f.). Gerade hierin besteht - auch nach dem dargelegten Verständ-
nis des Senats - neben den bedeutend geringeren Anforderungen an die Orga-
nisation der Gruppierung ein weiterer wesentlicher Unterschied zu einer Verei-
nigung.
45
Die Abgrenzung zu mittäterschaftlichem Zusammenwirken ist ebenfalls
weiterhin trennscharf möglich; denn diese ist von einem gemeinsamen Willen
mehrerer Personen zur Tat und einer gemeinsamen Tatherrschaft gekenn-
zeichnet. Darüber hinaus muss keines der für eine Vereinigung konstitutiven
Elemente vorliegen (Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 a Rdn. 35).
46
dd) Gemessen an den dargelegten Maßstäben wird hier der erforderliche
Gruppenwille durch die Feststellungen hinreichend belegt. Die Mitglieder der
"Kameradschaft Sturm 34" verfolgten ein von einem gemeinschaftlichen Be-
streben getragenes Ziel, das über die Begehung der einzelnen strafbaren Ge-
walttätigkeiten hinausging; sie einte das in gemeinsamer rechtsgerichteter poli-
tisch-ideologischer Überzeugung wurzelnde, von übereinstimmenden Vorstel-
lungen getragene Vorhaben, M. und Umgebung durch die Vertreibung
politisch Andersdenkender "zeckenfrei" und "braun" zu machen. Die Umsetzung
dieses Ziels durch die Begehung gewalttätiger Straftaten war ebenfalls vom
Gruppenwillen umfasst, ohne dass es insoweit einer jeweils ausdrücklichen
Form
des Willensbildungsprozesses
bedurfte. Die Mitglieder
der
"Kameradschaft Sturm 34" wirkten planvoll und zielgerichtet zusammen; ihr be-
reits längere Zeit vor der Gründung der Kameradschaft und nach diesem Zeit-
punkt praktiziertes Vorgehen gegen missliebige Personen folgte einem einge-
schliffenen Verhaltensmuster. Dies belegt ein nicht unbeträchtliches Maß an
gemeinschaftlicher Willensbildung, der sich die einzelnen Mitglieder der Grup-
pierung unter Zurückstellung der jeweiligen Vorstellungen des Einzelnen unter-
ordneten; denn anderenfalls wäre die gemeinsame Durchführung der gewalttä-
tigen Aktionen in der festgestellten Form nicht möglich gewesen. Unter diesen
Umständen waren detaillierte Feststellungen zur Art und Weise der Bildung des
Gemeinschaftswillens hier nicht erforderlich.
47
Für das Bestehen eines verbindlichen übergeordneten Gruppenwillens
spricht auch, dass der Angeklagte G. sein Ziel einer gewaltfreien Kame-
radschaft nicht durchsetzen konnte und später aus dem Verband ausschied.
Die Strafkammer hat schließlich selbst im Rahmen der Strafzumessung sowohl
dem Angeklagten T. als auch dem Angeklagten Peter W. ausdrücklich
zu Gute gehalten, sie hätten sich der durch die "Kameradschaft Sturm 34" ent-
stehenden Gruppendynamik nicht entziehen können.
48
Dass bei den Mitgliedern der Kameradschaft das Bewusstsein bestand,
einem organisatorisch ausreichend fest gefügten, auf die Begehung von Strafta-
ten gerichteten Verband anzugehören, ergibt sich schließlich auch aus den
Feststellungen zu Fall II. 3. der Urteilsgründe. Nach diesen hatten außerhalb
der Gruppierung stehende, politisch gleichgesinnte Personen die "Kameraden
vom Sturm 34" angefordert; dies löste bei den auf dem Bauhof anwesenden
Personen keine Zweifel darüber aus, wer hiermit gemeint war.
49
e) Soweit die Strafkammer demgegenüber zur Begründung ihrer Auffas-
sung, die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung seien nicht gegeben,
darauf abgestellt hat, dass eine Satzung noch nicht erstellt war, eine Mitglieder-
liste nicht geführt wurde, keine Mitgliedsbeiträge erhoben wurden und keine
festen Veranstaltungstermine, Teilnahmepflichten sowie Verpflichtungen zur
einheitlichen Kleidung oder Tätowierung bestanden, hat sie die Bedeutung die-
ser Kriterien verkannt. Diese Umstände sind zwar, wenn sie festzustellen sind,
Indizien, die für das Vorliegen einer Vereinigung sprechen. Sie sind jedoch für
eine kriminelle Vereinigung nicht konstitutiv; allein aus ihrem Fehlen kann des-
halb nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen einer Vereinigung
nicht gegeben sind.
50
Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht seine Beurteilung auf die
Erwägung gegründet hat, dass die einzelnen Mitglieder der Kameradschaft
nicht zur Beteiligung an den konkreten Gewalttätigkeiten verpflichtet waren.
Auch dieser Umstand findet als Voraussetzung für das Bestehen einer Vereini-
gung im Gesetz keine Stütze. Die §§ 129 ff. StGB setzen als Vorfelddelikte
nach ihrer Struktur nicht voraus, dass überhaupt von den Mitgliedern der Verei-
nigung konkrete Straftaten begangen werden, solche müssen noch nicht einmal
konkret geplant oder vorbereitet sein (vgl. BGH NJW 2005, 80, 81). Erst recht
ist es nicht notwendig, dass bei den einzelnen Taten alle oder jeweils dieselben
Mitglieder der Vereinigung aktiv werden; vielmehr ist auch eine Begehung in
wechselnder Besetzung möglich (BGHSt 31, 202, 206). Mit Blick auf den Straf-
zweck der Vereinigungsdelikte (BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51) ist es erforder-
lich, aber auch ausreichend, dass die Zwecke oder Tätigkeit der Vereinigung
auf die Begehung solcher Delikte gerichtet ist.
51
Ebenso wenig hängt die Bewertung der Kameradschaft als kriminelle
Vereinigung davon ab, ob eine ausdrückliche Festlegung dahin existierte, wer
als Mitglied der Kameradschaft gelten sollte. Nach den Feststellungen sind je-
denfalls diejenigen als Mitglied der Kameradschaft - das heißt als Person, die
sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine
Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung entfaltet - anzuse-
hen, die regelmäßig die Treffen im Bauhof besuchten. Es liegt nahe, dass dies
auch für diejenigen anzunehmen ist, die an der Gründungsveranstaltung teil-
nahmen oder sich an der Wahl des Vorstands beteiligten. Somit lassen sich die
Mitglieder der Kameradschaft auch ohne ausdrückliche Regelung hinreichend
sicher von solchen Personen abgrenzen, die nicht auf Dauer oder zumindest
längere Zeit am "Kameradschaftsleben" teilnahmen. Im Übrigen ist im Randbe-
reich die Abgrenzung von Mitgliedern, Unterstützern und Sympathisanten einer
Vereinigung häufig im Einzelfall problematisch; dies stellt jedoch nicht per se
deren Existenz in Frage.
52
Zur Abgrenzung einer Vereinigung von sonstigem strafbaren Verhalten
mehrerer Personen untauglich ist schließlich die Erwägung des Landgerichts, in
dem gewählten Vorstand habe sich ein weibliches Mitglied befunden, Mädchen
hätten jedoch an den Gewalttätigkeiten nicht teilnehmen sollen. Vor dem Hin-
tergrund der aufgeführten Abgrenzungskriterien erschließt sich dem Senat der
Sinn dieser Argumentation nicht.
3. Einen weiteren Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO)
der Angeklagten deckt die Revision nicht auf.
III. Für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bedeutet dies:
1. Obwohl die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-
richts die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung belegen, kann der
Senat nicht selbst in der Sache dahin entscheiden, dass die Angeklagten sich
nach § 129 StGB strafbar gemacht haben.
53
54
55
56
Für die Angeklagten G. und R. folgt dies bereits daraus, dass die-
se vom Landgericht insgesamt freigesprochen worden sind. In solchen Fällen
ist für eine entsprechende Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO regelmäßig kein
Raum, wenn sich die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich gegen den
Freispruch eines Angeklagten wendet. Denn die auf einen Freispruch zuge-
schnittenen und daher bereits ihrer Natur nach ergänzungsbedürftigen Feststel-
lungen bieten dem Revisionsgericht vor allem deshalb keine verlässliche
Grundlage für eine den Angeklagten belastende Sachentscheidung, weil sie von
Verfahrensfehlern betroffen sein können, die der Angeklagte nur aus dem
Grund nicht rügen konnte, weil er durch sie nicht beschwert war. Ein Ausnah-
mefall, in dem die Aufhebung des Freispruchs durch das Revisionsgericht mit
einem Schuldspruch verbunden werden kann, liegt hier nicht vor (vgl. Kuckein
in KK 6. Aufl. § 354 Rdn. 13 m. w. N.).
57
Entsprechendes gilt auch für die Angeklagten T. sowie Tom und
Peter W. . Da das Vergehen nach § 129 StGB mit den vom Landgericht ab-
geurteilten gefährlichen Körperverletzungen in Tateinheit stünde, hat die Straf-
kammer die genannten Angeklagten zwar zu Recht insoweit nicht formal - teil-
weise - freigesprochen. In der Sache konnten sich indes auch diese Angeklag-
ten gegen die Feststellungen in dem sie nicht beschwerenden Teil des Urteils
nicht angemessen zur Wehr setzen.
58
Hinzu kommt, dass allen Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft nicht
nur die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, sondern
auch deren Gründung zur Last gelegt worden ist. Das Gründen einer kriminel-
len Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB steht zu der weiteren Tatbestandsal-
ternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls
dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie
hier unmittelbar an das Gründen der Vereinigung anschließt. Seine frühere Auf-
fassung, die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
umfasse auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gründung der Vereinigung
mit der Folge, dass in diesen Fällen der Schuldspruch nur wegen mitglied-
schaftlicher Beteiligung an der Vereinigung zu ergehen habe (BGH NStZ 2004,
385), gibt der Senat auf. Das Gründen einer kriminellen Vereinigung weist einen
im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied selbstständigen Unrechtsgehalt auf.
Dieser ist nicht nur bei der Bewertung des Schuldumfangs im Rahmen der
Strafzumessung zu berücksichtigen. Das Erfordernis der Rechtsklarheit gebie-
tet es vielmehr, bereits im Schuldspruch zu verdeutlichen, dass der Angeklagte
über die mitgliedschaftliche Beteiligung hinaus eine weitere, eigenständige Tat-
handlung des § 129 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Zu den Einzelheiten des
Gründungsvorgangs und dabei insbesondere den Tatbeiträgen der Angeklagten
verhalten sich die Urteilsgründe indes nicht in dem für eine Sachentscheidung
des Revisionsgerichts erforderlichen Umfang. Dies ist zwar vor dem Hinter-
grund der rechtlichen Auffassung des Landgerichts nachvollziehbar, die "Kame-
radschaft Sturm 34" sei nicht als kriminelle Vereinigung anzusehen und der
Tatbestand des § 129 Abs. 1 StGB sei bereits aus diesem Grunde nicht ver-
wirklicht. Dem Senat ist es auf dieser ungenügenden tatsächlichen Grundlage
jedoch verwehrt, in der Sache durchzuerkennen.
59
2. Die somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene Aufhe-
bung des Urteils betrifft alle Angeklagten. Sie umfasst die angefochtene Ent-
scheidung insoweit, als sie nicht wegen des Vergehens nach § 129 StGB verur-
teilt bzw. ausdrücklich freigesprochen worden sind. Miterfasst von der Aufhe-
bung sind damit auch die abgeurteilten Taten (II. 1. bis 3. der Urteilsgründe);
denn diese stünden im Falle einer Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen
Vereinigung mit dem Organisationsdelikt nach § 129 Abs. 1 StGB in Tateinheit
(BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1). Hieraus folgt auch, dass der Freispruch
des Angeklagten R. vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tat-
einheit mit Landfriedensbruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Überfall an der
Esso-Tankstelle in S. ) keinen Bestand haben kann.
60
Bereits aufgrund der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels der
Staatsanwaltschaft von der Aufhebung nicht umfasst ist demgegenüber der
Freispruch der Angeklagten T. und Tom W. vom gegenüber § 129
StGB selbstständigen Tatvorwurf der Volksverhetzung.
61
3. Die Feststellungen zu den einzelnen Taten II. 1. bis 3. der Urteilsgrün-
de sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen
bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies betrifft auch die Feststellungen, die dem
Freispruch des Angeklagten R. im Fall II. 2. der Urteilsgründe zugrunde lie-
gen. Die Würdigung der Einlassung des Angeklagten, der seine Beteiligung an
dieser Tat bestritten hat, sowie der erhobenen Beweise lässt revisionsrechtlich
relevante Rechtsfehler (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) nicht erkennen.
62
63
C. Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten T.
Der Angeklagte T. hat seine Revision form- und fristgerecht einge-
legt und mit der Sachrüge und einer verfahrensrechtlichen Beanstandung be-
gründet. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ziel,
eine im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge nicht fristgerecht vorgelegte
Seite eines Gerichtsbeschlusses nachreichen zu können.
64
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer
bereits erhobenen Verfahrensrüge ist grundsätzlich ausgeschlossen (Meyer-
Goßner, StPO 52. Aufl. § 44 Rdn. 7 b m. w. N.). Die Revisionsbegründungsfrist
(§ 345 Abs. 1 StPO) ist bereits deshalb nicht versäumt, weil das Rechtsmittel
fristgerecht mit der Sachrüge begründet worden ist. Aber auch die in Rede ste-
hende Verfahrensrüge ist nicht verspätet, sondern allein in einer der gesetzli-
chen Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügenden Weise
erhoben worden, weil der Beschluss des Landgerichts vom 4. Juli 2008 nicht
vollständig mitgeteilt worden ist. Es widerspricht im Übrigen der Systematik des
Revisionsverfahrens, in derartigen Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zur formgerechten Begründung der Revisionsrüge zuzulassen, nachdem
der Beschwerdeführer durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl.
§ 349 Abs. 2 und 3 StPO) von der Formwidrigkeit seiner Verfahrensrüge erfah-
ren hat (BGH, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 28/08 - Rdn. 3; Beschl. vom
27. März 2008 - 3 StR 6/08 - Rdn. 5). Eine besondere Verfahrenslage, bei der
ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. BGHR StPO § 44 Ver-
fahrensrüge 8; Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7 ff.), liegt nicht vor.
Im Übrigen bliebe die Rüge gemäß den Ausführungen in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts in der Sache ohne Erfolg.
D. Revisionen der Angeklagten T. sowie Tom und Peter W.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat
aus den Gründen der jeweiligen Antragsschrift des Generalbundesanwalts kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; deren Rechtsmittel
sind deshalb unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
E. Der Senat weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
I. Die Feststellungen, die das neue Tatgericht insbesondere zum Tatvor-
wurf nach § 129 StGB zu treffen haben wird, dürfen die zu den Taten II. 1. bis 3.
der Urteilsgründe aufrecht erhaltenen Feststellungen ergänzen, diesen aber
nicht widersprechen.
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II. Das neue Tatgericht wird ggf. bei der Bestimmung der angemessen
Sanktion für den Angeklagten Tom W. zu bedenken haben, ob nach den
§ 105 Abs. 1, § 31 JGG eine einheitliche Jugendstrafe in Betracht kommt. Da-
bei wird es erforderlich sein, ergänzend den Vollstreckungsstand hinsichtlich
der mitgeteilten Vorverurteilungen dieses Angeklagten festzustellen; dieser
lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.
71
III. Die Würdigung des Landgerichts, die Angeklagten T. sowie Tom
und Peter W. hätten sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen
zu den Taten II. 1. bis 3. der Urteilsgründe jeweils wegen gefährlicher Körper-
verletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht, ist als solche
rechtsfehlerfrei. Dies gilt ebenfalls für die Wertung der Strafkammer, ein Schuld-
spruch wegen tateinheitlich verwirklichten Landfriedensbruchs (§§ 125, 125 a
StGB) scheide aus. Schließlich lässt ihre Würdigung, auf der Grundlage der
Feststellungen zur Tat II. 2. der Urteilsgründe sei der Angeklagte R. insoweit
nicht wegen einer strafbaren Beteiligung an der gewalttätigen Auseinanderset-
zung zu verurteilen, Rechtsfehler nicht erkennen.
72
IV. Gelangt das neue Tatgericht zu der Auffassung, die Angeklagten
T. sowie Tom und Peter W. seien der mitgliedschaftlichen Beteiligung
an einer kriminellen Vereinigung, u. U. in Tateinheit mit deren Gründung, schul-
dig und hätten sich daneben in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe jeweils
wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar
gemacht, wären die Konkurrenzen wie folgt zu beurteilen:
73
Die mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten T. sowie Tom
und Peter W. an der kriminellen Vereinigung und die von den Angeklagten
begangenen gefährlichen Körperverletzungen stünden zueinander jeweils im
Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB); denn es handelte sich bei den Körperver-
letzungsdelikten um Straftaten, welche die Angeklagten als Mitglieder der krimi-
nellen Vereinigung in Verfolgung von deren Zielen begingen (BGHSt 29, 288,
290). Da die gefährlichen Körperverletzungen nach § 224 StGB schwerer wie-
gen als das Vergehen nach § 129 Abs. 1 StGB, würden die einzelnen Gewalt-
delikte nicht nach den Grundsätzen der Klammerwirkung durch die Organisati-
onsstraftat zu einer materiellrechtlich insgesamt einheitlichen Tat verbunden
(Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 28 ff.); sie stünden vielmehr zuein-
ander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
74
Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls, um das Konkurrenzverhältnis
bei gleichartiger Tateinheit im Sinne des § 52 StGB kenntlich zu machen, in der
Entscheidungsformel anzugeben haben, wie oft der Tatbestand der gefährli-
chen Körperverletzung jeweils verwirklicht wurde (vgl. Meyer-Goßner aaO
§ 260 Rdn. 26).
75
V. Mit Blick darauf, dass die Angeklagten G. und R. mit dem ge-
waltsamen Vorgehen der Kameradschaftsmitglieder nicht einverstanden waren
und der Angeklagte R. sich den Polizeibehörden als Informant zur Verfügung
stellte, erscheint jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen die Wertung
nicht völlig unbedenklich, beide hätten sich als Mitglied an der Vereinigung be-
teiligt. Denn dies erfordert, dass der Täter sich unter Eingliederung in die Orga-
nisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der
Organisation entfaltet (BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH NStZ 1993, 37, 38).
Sollte das neue Tatgericht diese Voraussetzungen feststellen und eine Straf-
barkeit der Angeklagten nach § 129 Abs. 1 StGB bejahen, wird es bei der Be-
stimmung der Rechtsfolgen jedenfalls die in § 129 Abs. 5 und 6 StGB enthalte-
nen Regelungen bzw. die hinter diesen Vorschriften stehen Rechtsgedanken
nicht aus dem Blick verlieren dürfen.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer