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BGH Beschluss vom 09.04.2008 – 3 StR 86/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 86/08

BESCHLUSS

vom

9. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß

§ 206 a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Verden vom 23. November 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung

fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ange-

klagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-

heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt

wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht

Monaten (Einzelstrafen: drei Jahre und sechs Monate sowie vier Monate) ver-

urteilt. Die hiergegen gerichtete, mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde

begründete Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg; soweit der Ange-

klagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist, ist das Verfahren wegen eines

Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206 a StPO).

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes

ausgeführt:

"Bei der Wegnahme des Handys handelt es sich um eine eigene prozes-

suale Tat i.S.d. § 264 StPO, die nicht von der Anklage umfasst war und deshalb

von der Kammer nicht abgeurteilt werden durfte.

Zur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des Täters,

soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang dar-

stellt (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 264 Rdnr. 2 mit Nachweisen der

st.Rspr.). Liegen, wie hier von der Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen

(UA S. 34), zwei materiell rechtlich selbständige Taten vor, wird es sich regel-

mäßig auch um zwei prozessuale Taten handeln (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1

Tatidentität 3 m.w.N.), es sei denn, die einzelnen Handlungen sind innerlich

derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen

Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu der

anderen Handlung geführt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen

einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. Meyer-Goßner

aaO Rdnr. 6; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 34 m.w.N.).

Vorliegend sprechen lediglich die örtliche und zeitliche Nähe der beiden

Handlungen für das Vorliegen nur einer prozessualen Tat. Dies reicht nicht aus,

erforderlich ist vielmehr ein sachlicher Zusammenhang (BGHR StPO § 264

Abs. 1 Tatidentität 36). Es lagen hier aber weder eine gleichartige Angriffsrich-

tung noch dasselbe Tatobjekt oder eine deliktsimmanente Verbindung der

Handlungen (vgl. dazu Meyer-Goßner aaO Rdnr. 2a m.w.N.) noch eine Über-

schneidung im äußeren Ablauf der Taten (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tat-

identität 34) vor. Nach den Feststellungen war der körperliche Angriff des An-

geklagten auf den Zeugen beendet, nachdem diesem die Flucht aus der Woh-

nung gelungen war. Der Angeklagte kehrte lediglich in das Arbeitszimmer des

Geschädigten, in dem er diesen angegriffen hatte, zurück, um seinen dort noch

liegenden Bauchbeutel zu holen und mit diesem den Tatort zu verlassen (UA

S. 11 f.). Als der Angeklagte das Handy des Geschädigten auf dem Schreib-

tisch liegen sah, fasste er einen völlig neuen Tatentschluss (vgl. UA S. 34; zur

Bedeutung des neuen Tatentschlusses im Hinblick auf eine neue prozessuale

Tat vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 29 m.w.N.). Der Wegnahmevor-

satz war auch - anders als der Körperverletzungsvorsatz - nach den Feststel-

lungen nicht durch den Ärger über den Geschädigten motiviert, es ging dem

Angeklagten nicht um eine 'weitere Schädigung des Zeugen mit anderen Mit-

teln'. Die Kammer hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Gelegen-

heit nutzte, sich ein funktionierendes Handy zu verschaffen, während sein eige-

nes nicht mehr funktionsfähig war (UA S. 9, 12, 36).

Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich

der Diebstahlstat gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt hatte. Selbst wenn es

sich - hypothetisch - prozessual um dieselbe Tat gehandelt hätte, so dass keine

Nachtragsanklage erforderlich gewesen wäre, fehlte es an der erforderlichen

Wiederaufnahme des Verfahrens. Ein solcher actus contrarius war hier nicht

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gegeben, zumal die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft lediglich auf ei-

ne Verurteilung wegen einer Tat der gefährlichen Körperverletzung angetragen

hat (Bl. 150 Bd. II d.A.). Auch die fehlende Wiederaufnahme nach einer Verfah-

renseinstellung gemäß § 154 StPO stellt ein Verfahrenshindernis dar (vgl. Mey-

er-Goßner aaO Rdnr. 22a)."

Dem stimmt der Senat zu.

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer