Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 27.05.2008 – 4 StR 200/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § 206 a StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 28. September 2007, soweit es
die Verurteilung des Angeklagten betrifft, mit den Fest-
stellungen aufgehoben und wird das Verfahren insoweit
eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-
kasse.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur
Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er das Verfahrenshindernis fehlender Anklage geltend macht
und im Übrigen allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte
verurteilt worden ist.
2
1. Zu Recht macht die Revision geltend, dass die abgeurteilte Tat vom
26. April 2007 eine eigene prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO war, die
nicht von der unverändert zugelassenen Anklage umfasst war und die deshalb
vom Landgericht nicht ohne Nachtragsanklage - die nicht erhoben worden ist -
hätte abgeurteilt werden dürfen.
3
a) Gegenstand der Anklage zu Fall 4 war der Vorwurf einer am 25. April
2007 zum Nachteil des Nebenklägers T. gemeinschaftlich begangenen
schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung. Demgegenüber liegt der Verurteilung des Angeklagten ein Tatgeschehen
vom Folgetag, dem 26. April 2007 zu Grunde, bei dem die Angeklagten den
Nebenkläger erneut trafen, mit dem es zu einer Auseinandersetzung kam, in
deren Verlauf der Angeklagte und einer der früheren Mitangeklagten auf ihn
einschlugen und eintraten und anschließend versuchten, ihn in ihren Pkw zu
drängen, bis eine Passantin eingriff. Das abgeurteilte Tatgeschehen unter-
scheidet sich danach nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch im Übrigen in
den weiteren die Tat prägenden Umständen von dem Anklagesachverhalt. Dar-
an ändert nichts, dass Opfer sowohl der angeklagten als auch der abgeurteilten
Tat jeweils der Nebenkläger war und beiden Geschehen nahe liegend der fort-
dauernde Konflikt zwischen den Angeklagten einerseits und dem Nebenkläger
andererseits zu Grunde lag. Das allein genügt für die Annahme des Vorliegens
nur einer prozessualen Tat nicht. Vielmehr handelte es sich bei der angeklagten
Tat und der abgeurteilten Tat um zwei voneinander getrennte geschichtliche
Ereignisse, die untereinander weder eine deliktsimmanente Verbindung der
Handlungen noch eine Überschneidung im äußeren Ablauf der Taten aufzeigten
(vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 34; BGH, Beschluss vom 9. April
2008 – 3 StR 86/08; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 264 Rdn. 2, 2 a m.w.N.).
Dies folgt hier schon ohne Weiteres daraus, dass nach den im angefochtenen
Urteil getroffenen Feststellungen auch bereits am 25. April 2007 eine Ausei-
nandersetzung zwischen den Angeklagten und dem Nebenkläger stattfand, der
dabei den Angeklagten - in Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt -
seinen Fahrzeugschlüssel und seinen Pkw "als Sicherheit" überließ.
4
b) Auch der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft, wie er in der Ankla-
ge konkretisiert worden ist, erfasste lediglich das Tatgeschehen vom 25. April
2007, nicht dagegen das Geschehen vom Folgetage. Nichts anderes ergibt sich
daraus, dass im Anklagesatz zum Geschehen am 25. April 2007 erwähnt ist,
dass die Angeklagten den Nebenkläger zum Schluss in ihr Auto drängen woll-
ten und ihn schlugen, ihn dann aber letztlich wieder gehen ließen, sich nach
den Feststellungen Gleiches aber auch am Folgetag ereignet hat. Denn der
entsprechende Satz in der Anklageschrift bezog sich – wie die Ermittlungsakten
ergeben – auf die Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten und dem
Nebenkläger, die zu einem Einsatz der Polizei am 25. April 2007 um 0:44 Uhr
führte. Dazu hatte der Nebenkläger in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung
angegeben, die Täter hätten ihn „gegen ca. 01:00 h … ins Auto zerren (wollen),
…, worauf augenscheinlich der Taxifahrer die Polizei rief“ (SA Bd. I Bl. 3 u. 7).
Der von dem Nebenkläger erwähnte Taxifahrer Te. ist auch in der Anklage
als Zeuge aufgeführt, während die Zeugen für den abgeurteilten Vorfall vom 26.
April 2007, der der Polizei an diesem Tag um 20:27 Uhr gemeldet wurde (SA
Bd. III Bl. 446), in der Anklage nicht erscheinen. Dies lässt nur den Schluss zu,
dass die Angeklagten ihr Vorgehen gegen den Nebenkläger, wie es ihnen die
Anklage für den 25. April 2007 zur Last legt, am Folgetag wiederholt haben.
Jedenfalls ist der im Anklagesatz erwähnte Versuch der Angeklagten, den Ne-
benkläger in das Fahrzeug zu drängen, so eng mit dem übrigen Geschehen,
wie es entsprechend der Anklage am 25. April 2007 stattgefunden hat, ver-
knüpft, dass sich die Annahme einer prozessualen Tatidentität zwischen die-
sem Geschehen und einem nach den Feststellungen gleichartigen Vorgehen
der Angeklagten am nächsten Tag verbietet. Anders verhielte es sich nur, wenn
lediglich die Tatzeit einer ansonsten ausreichend individualisierten, d.h. „einma-
ligen“ Tat in Frage stünde. Ein Fall, in dem ein die Tatzeit betreffender Mangel
der Anklage durch einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO wirksam beho-
ben werden könnte (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3, 8, 11, 18),
wie ihn der Vorsitzende erteilt hat, liegt aber dann grundsätzlich nicht vor, wenn
wie hier in Betracht kommt, dass sich das angeklagte Geschehen wiederholt,
mithin sowohl zum in der Anklage genannten als auch zu einem weiteren Zeit-
punkt ereignet hat. Die Konkretisierung des Falles 4 der Anklage im Zusam-
menhang mit der Beschränkung des Prozessstoffs „bzgl. des Geschehens in
den ersten vier Sätzen“ (SA Prot. Bd. III Bl. 611) gemäß § 154 a Abs. 2 StPO
und der erteilte rechtliche Hinweis nach § 265 StPO konnten deshalb hier die
fehlende Anklage nicht ersetzen. Vielmehr hätte es insoweit einer Nachtragsan-
klage bedurft (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14 m.w.N.).
Nach alledem ist das Verfahren, soweit das Landgericht den Angeklag-
ten verurteilt hat, einzustellen.
2. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin:
Da das Landgericht den Angeklagten - ebenso wie die früheren Mitange-
klagten - von dem Tatvorwurf zu Fall 4 der Anklage nicht freigesprochen hat, ist
die Anklage mit Blick auf die erwähnte Beschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO
hinsichtlich des letzten Satzes des Anklagesatzes zum Tatgeschehen vom 25.
April 2007 [„Sie wollten ihn in ihr Auto drängen und schlugen ihn, ließen ihn a-
ber letztlich wieder gehen“] bisher nicht erschöpft und ist das Verfahren insoweit
noch beim Landgericht anhängig. Erst mit dem Abschluss dieses Verfahrens -
gegebenenfalls nach Einbeziehung des Tatvorwurfs des jetzt abgeurteilten Ge-
5
6
7
schehens vom 26. April 2007 im Wege der Nachtragsanklage - ist auch darüber
zu befinden, ob eine Entscheidung nach § 8 StrEG veranlasst ist.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann