BGH Urteil vom 09.04.2008 – XII ZR 205/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 9. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
NutzEV § 3; EGBGB Art. 232 § 4 a
Nach § 3 NutzEV mögliche, aber zunächst versäumte Erhöhungen des
Nutungsentgeltes können zu einem späteren Zeitpunkt in voller Höhe in einem
Schritt für die Zukunft verlangt werden.
BGH, Urteil vom 9. April 2008 - XII ZR 205/06 - LG Frankfurt (Oder)
AG Strausberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs,
Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Dezember 2006 aufgeho-
ben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen Nutzungsentschädigung nach dem SchuldRAnpG.
Die Beklagte und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen
am 1. August 1970 mit dem Rat der Gemeinde G. einen als Pachtvertrag be-
zeichneten Vertrag über die Nutzung des Grundstücks "Gelände für Naherho-
lung Parzelle 2" für die Dauer von 25 Jahren zum jährlichen Pachtzins von
50 Mark. Im Jahre 1979 erwarb Jürgen S. das Grundstück Gemarkung G. Flur 3
Flurstück 24, zu dem die an die Beklagte und an ihren Ehemann verpachtete
Parzelle gehört, zu Eigentum. Auf seine Klage stellte das Amtsgericht S.
mit Urteil vom 22. Januar 1993 (1 C 529/91) die Unwirksamkeit des zwi-
schen dem Rat der Gemeinde und der Beklagten und ihrem Ehemann ge-
schlossenen Vertrages fest. Die daraufhin von Jürgen S. erhobene Räumungs-
klage hat das Amtsgericht S. am 9. November 1994 (9 C 541/94) mit
der Begründung abgewiesen, den Beklagten komme Bestandsschutz nach dem
Moratorium zu.
Am 9. Oktober 1997 veräußerte Jürgen S. das gesamte Grundstück Ge-
markung G. Flur 3 Flurstück 24 an die Kläger und die Eheleute Bärbel und
Werner H. zu je ¼. Nachdem Frau H. 2001 den ¼-Anteil ihres Ehemannes mit
dessen Tod im Wege der Erbfolge erworben hatte, veräußerte sie mit notariel-
lem Vertrag vom 4. August 2004 ihren jetzt hälftigen Miteigentumsanteil an die
Klägerin zu 1. Dies wurde am 24. Mai 2005 im Grundbuch eingetragen.
Im Jahre 2003 wurden die Flurstücksbezeichnungen neu festgelegt. Aus
der überlassenen Parzelle 2 wurde das Flurstück 55 mit einer Größe von
507 m².
Mit Schreiben vom 16. August 2000 erklärte der Kläger zu 2 im eigenen
Namen und als Bevollmächtigter der Miteigentümer die Erhöhung des Nut-
zungsentgelts mit Wirkung vom 1. November 2000 auf 3.735,42 DM
(6,68 DM/m²) pro Jahr. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 folgte eine wei-
tere Erhöhung ab 1. März 2002 auf 4.233,48 DM (7,75 DM/m²) pro Jahr. In ei-
nem weiteren Erhöhungsschreiben vom 26. Oktober 2004 wurde unter Zugrun-
delegung der neu vermessenen Bodenfläche von 507 m² ein Nutzungsentgelt
von 2.310,22 € pro Jahr, beginnend mit dem 1. Januar 2005, verlangt. Die
Vollmacht für dieses Erhöhungsverlangen war lediglich von der Klägerin zu 1
unterzeichnet, was die Beklagte gerügt hat.
Die Beklagte hat allen Erhöhungsverlangen widersprochen. Sie hat in
den Folgejahren ab 2000 unter Zugrundelegung einer Fläche von 300 m² je-
weils geringere Nutzungsentschädigung gezahlt, als von den Klägern verlangt.
Die Kläger haben zunächst für die Zeit vom 1. November 2000 bis
31. Dezember 2005 rückständiges Nutzungsentgelt in Höhe von 9.098,84 € be-
gehrt und mit Schriftsatz vom 3. November 2005 die Klage auf 3.336,66 € redu-
ziert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die
Kläger weiterhin 3.336,66 € Nutzungsentgelt, hilfsweise im Wege der Klageer-
weiterung Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie Zahlung von
15.744,28 € nebst 3.586,20 € Zinsen (Schadensersatz und Bereicherung) gel-
tend gemacht. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sich
die Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.
1. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision noch von Bedeu-
tung, ausgeführt: Der Nutzungsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem ver-
storbenen Ehemann als Nutzer und dem Rat der Gemeinde auf Überlasserseite
sei nicht unwirksam. Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 22. Januar 1993
- 1 C 529/91 -, mit dem das Kreisgericht S. die Unwirksamkeit des
Pachtvertrages festgestellt habe, binde die Kammer nicht. Zum einen sei es
falsch, weil es die Unwirksamkeit des Pachtvertrages auf die fehlende Geneh-
migung nach § 1 Abs. 3 der Grundstücksverkehrsordnung stütze, obwohl die-
ses Genehmigungserfordernis durch Gesetz vom 28. Juni 1990 entfallen und
folglich der schwebend unwirksame Vertrag wirksam geworden sei. Zum ande-
ren seien diejenigen Nutzer geschützt worden, die einen Nutzungsvertrag nicht
mit dem Eigentümer, sondern mit einem Dritten, einer LPG oder mit staatlichen
Stellen abgeschlossen hätten. In der ehemaligen DDR habe es zahlreiche Fall-
gestaltungen gegeben, in denen staatliche Stellen Nutzern Grundstücke ohne
Mitwirkung von Eigentümern zur Verfügung gestellt hätten, ohne dass für ihr
Handeln eine ausreichende Rechtsgrundlage erkennbar gewesen sei. Teilweise
habe sich in vielen Gemeinden eine Praxis "wilder Verwaltungen" entwickelt,
nach der nicht genutzte Grundstücke ohne oder ohne ausreichende Rechts-
grundlage Bürgern zur Nutzung überlassen worden seien. Mit dem Inkrafttreten
des Schuldrechtsanpassungsgesetzes hätten die Eigentümer in diese Nut-
zungsverhältnisse eintreten sollen. Das Fehlen oder die Überschreitung einer
Rechtsgrundlage zur Grundstücksüberlassung sei in diesen Fällen nur beacht-
lich, wenn der Nutzer den Mangel gekannt habe. Vor Inkrafttreten des Schuld-
rechtsanpassungsgesetzes habe bereits Art. 232 § 4 a EGBGB (sog. Vertrags-
moratorium) den Nutzer geschützt. Dieses habe Wirksamkeitshindernisse aus-
drücklich für unerheblich erklärt, wenn der Vertrag von einer hierzu nicht er-
mächtigten Stelle geschlossen worden sei.
Die Erhöhungsverlangen der Kläger seien aber aus formellen Gründen
unwirksam. Die Erhöhungserklärungen vom 16. August 2000 und 13. Dezem-
ber 2001 seien unwirksam, weil sie nicht den nach den §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1
NutzEV erforderlichen formellen Anforderungen an Erhöhungserklärungen ent-
sprächen. Notwendiger Mindestinhalt sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NutzEV die
genaue Bezeichnung von Grundstück und Vertrag sowie des Betrages des er-
höhten Nutzungsentgelts und dessen kalendermäßige Fälligkeit. Der Nutzer
müsse der Erklärung entnehmen können, welchen Betrag er von wann ab nach
der Nutzungsentgeltverordnung für die vertragliche Nutzung welchen Grundstü-
ckes zahlen solle. Darüber hinaus müsse der Nutzer aus der Erklärung erken-
nen können, welchen oder welche Erhöhungsschritte im Sinne des § 3 Abs. 1
Nr. 1 NutzEV der Grundstückseigentümer vollziehen wolle. Nach § 6 Abs. 1
Satz 2 und 3 NutzEV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24. Juli
1997 habe der Grundstückseigentümer sein Erhöhungsverlangen schriftlich zu
erklären. Es müsse stets dargelegt werden, dass mit dem Erhöhungsverlangen
die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten würden (Satz 1). Diese Regelung
solle der Vermeidung unbegründeter Erhöhungsverlangen dienen, indem der
Grundstückseigentümer gezwungen werde, sich vor weiteren Erhöhungsschrit-
ten ein Bild von der Höhe des ortsüblichen Entgelts zu verschaffen. Die zum
2. Oktober 1990 vereinbarten Nutzungsentgelte sollten schrittweise an die auf
dem freien Grundstücksmarkt üblichen Entgelte herangeführt werden.
Lege der Grundstückseigentümer seiner Erhöhungserklärung unrichtige
Mietwerte zugrunde, z.B. in Form falscher Ausgangswerte oder unrichtiger an-
geblicher ortsüblicher Miete, müsse der Nutzer solche Unrichtigkeiten aus der
Erklärung zumindest erkennen können. Die Erhöhungserklärung müsse des-
halb auch eine für den Nutzer nachvollziehbare Berechnung unter Angabe des
ortsüblichen Entgelts als zu beachtende Obergrenze enthalten. Diesen Anforde-
rungen genügten die genannten Erhöhungserklärungen vom 16. August 2000
und 13. Dezember 2001 nicht. Für beide Erklärungen sei bereits fraglich, ob sie
von den Klägern aufrechterhalten worden seien. Mit ihrem Schriftsatz vom
3. November 2005 hätten die Kläger nämlich ihren Zahlungsanspruch reduziert.
Dies könne nur so verstanden werden, dass sie an ihrem ursprünglichen Erhö-
hungsverlangen nicht mehr festhielten. Dazu seien sie ohne Zustimmung der
Nutzer befugt. Ihr neues Erhöhungsverlangen hätten die Kläger unter Beach-
tung der Erhöhungsschritte des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 NutzEV auf 3 DM/m² re-
duziert, ohne jedoch das in § 6 Abs. 1 NutzEV zwingend vorgeschriebene Er-
läuterungs- und Begründungsgebot beachtet und Ausführungen zum ortsübli-
chen Entgelt gemacht zu haben. Deshalb seien die Erhöhungsverlangen auch
in der reduzierten Form unwirksam und könnten keine Rechtsfolge im Sinne
des § 6 Abs. 2 NutzEV auslösen. Die Unwirksamkeit ergebe sich zudem dar-
aus, dass weder das Schuldrechtsanpassungsgesetz noch die nach § 20 Abs. 1
Satz 2 SchuldRAnpG maßgebliche Entgeltverordnung eine rückwirkende Erhö-
hung des Entgelts vorsehe.
Selbst wenn man der Auffassung sei, dass die Kläger ihre Erhöhungsver-
langen vom 16. August 2000 und 13. Dezember 2001 zumindest hilfsweise auf-
rechterhalten hätten, seien diese infolge der Nichtbeachtung der formellen und
materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NutzEV in Verbindung mit § 3
Abs. 1 NutzEV unwirksam, da für die Beklagte als Nutzerin die genannten Er-
fordernisse nicht ausreichend erläutert und bekanntgegeben worden seien.
Dies gelte nicht nur für die Fehlerhaftigkeit des Ausgangswertes des zum
2. Oktober 1990 zulässigen Entgelts, sondern auch für den Umstand, dass die
Kläger als Rechtsnachfolger in den bestehenden Nutzungsvertrag eingetreten
und folglich an vollzogene Nutzungsentgelterhöhungen durch Voreigentümer
gebunden seien und es darüber hinaus unzulässig sei, versäumte Erhöhungen
in einem Schritt nachzuholen.
Die Erhöhungserklärung vom 26. Oktober 2004 sei bereits deshalb for-
mell unwirksam, da sie nicht von allen Grundstückseigentümern erklärt worden
sei. Mehrere Grundstückseigentümer könnten die Erhöhungserklärung nur ge-
meinsam abgeben. Zum Zeitpunkt dieser Erhöhungserklärung sei noch Frau H.
Miteigentümerin des Grundstücks gewesen. Zwar habe sie ihren Anteil an die
Klägerin veräußert. Die Eigentumsüberschreibung sei aber erst am 24. Mai
2005 erfolgt. Eine Ermächtigung zur Entgelterhöhung liege nicht vor. Die Voll-
macht sei von Frau H. nicht unterzeichnet. Der Bevollmächtigte der Beklagten
habe deshalb die Erklärung mit Schriftsatz vom 20. November 2004 (richtig:
22. November 2004) zurückgewiesen. Gehe man davon aus, dass die Kläger
ihr Erhöhungsverlangen im Schriftsatz vom 3. November 2005 erneut geltend
gemacht hätten, sei festzustellen, dass ihr neues Erhöhungsverlangen unter
Beachtung der Erhöhungsschritte des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 NutzEV erfolgt aber
dennoch unwirksam sei, da das in § 6 Abs. 1 NutzEV zwingend vorgesehene
Erläuterungs- und Begründungsgebot nicht beachtet sei. Die Unwirksamkeit
ergebe sich zudem daraus, dass weder das SchuldRAnpG noch die nach § 20
Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG maßgebliche NutzEV eine rückwirkende Erhöhung
des Entgelts vorsehe.
Die Hilfsanträge seien zulässig, in der Sache aber unbegründet. Den
Klägern stehe weder ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB noch ein An-
spruch auf Nutzungsentschädigung gemäß §§ 987 f. BGB zu. Die Beklagte sei
nämlich aus dem Nutzungsvertrag vom 1. August 1970, in den die Kläger ein-
getreten seien, zum Besitz berechtigt (§ 986 BGB). Das Urteil vom 22. Januar
1993, mit dem das Kreisgericht S. die Unwirksamkeit des Pachtvertra-
ges vom 1. August 1970 zwischen der Gemeinde G. und der Beklagten sowie
ihrem verstorbenen Ehemann festgestellt habe, binde die Kammer nicht. Wenn
die in einem Vorprozess entschiedene Rechtsfrage Vorfrage eines nachfolgen-
den Rechtsstreits sei, so führe die Rechtskraftwirkung des Vorprozesses zwar
grundsätzlich zu einer Bindung im Folgeverfahren. Eine Einschränkung sei aber
anerkannt, wenn die präjudizielle Vorentscheidung aufgrund eines Rechtsan-
wendungsfehlers unrichtig sei oder sich die Gesetzes- und Rechtslage nach
Erlass der Entscheidung geändert habe, so dass die gerichtliche Entscheidung
nicht mehr mit der wahren Gesetzes- oder Rechtslage übereinstimme. So sei
es hier. Die gerichtliche Entscheidung des Kreisgerichts S. erweise
sich mit dem zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltenden Recht als
unvereinbar, soweit die Unwirksamkeit des Pachtvertrages und damit der Tenor
der gerichtlichen Entscheidung auf die fehlende Genehmigung nach § 1 Abs. 3
der Grundstücksverkehrsordnung gestützt werde, obwohl dieses Genehmi-
gungserfordernis durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524) entfal-
len und folglich der schwebend unwirksame Vertrag wirksam geworden sei.
Darüber hinaus habe die Beklagte nach dem 2. Oktober 1990 bis zum Inkraft-
treten des SchuldRAnpG am 1. Juli 1995 (richtig: 1. Januar 1995) aufgrund des
Vertragsmoratoriums (Art. 232 § 4 Abs. 3 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 232 § 4
Abs. 2 EGBGB a.F.) ein Recht zum Besitz gehabt, da die Vorschrift des
Art. 232 § 4 a EGBGB (jetzt § 8 SchuldRAnpG) gemäß Art. 232 § 4 Abs. 4
EGBGB für die vor dem 1. Januar 1976 geschlossenen Verträge, durch die
land- und forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zur Erholung
und Freizeitgestaltung bzw. zum Zwecke der nicht gewerblichen kleingärtneri-
schen Nutzung überlassen worden seien, zur Anwendung komme. Art. 232
§ 4 a Abs. 2 und 3 EGBGB a.F., als Vorläufer des § 8 SchuldRAnpG, habe den
gesetzlichen Bestandsschutz der am 2. Oktober 1990 existenten Nutzungsver-
träge unabhängig davon angeordnet, ob diese Verträge unmittelbar mit den Ei-
gentümern geschlossen worden seien. Geschützt seien auch diejenigen Nutzer,
die einen Nutzungsvertrag nicht unmittelbar mit dem Grundstückseigentümer,
sondern mit einem Dritten, einer LPG oder mit staatlichen Stellen abgeschlos-
sen hätten. Der Nutzer habe so gestellt werden sollen, wie er bei gesetzeskon-
formem Vorgehen der Behörden der DDR gestanden hätte. Seine schuldrechtli-
che Rechtsposition habe gesichert werden sollen. Diesem Anliegen sei der Ge-
setzgeber ab dem 1. Juni 1995 (richtig: 1. Januar 1995) mit dem SchuldRAnpG
nachgekommen.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen
Nachprüfung nur zum Teil stand.
a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsge-
richt hätte, weil aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts S.
vom 31. Januar 1993 die Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages feststehe,
den Hauptantrag abweisen, aber dem Hilfsantrag stattgeben müssen. Im Er-
gebnis zutreffend ist das Berufungsgericht nämlich davon ausgegangen, dass
der Beklagten ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) zustehe und deshalb die
Hilfsanträge keinen Erfolg haben könnten. Entgegen der Auffassung der Revi-
sion hat das Berufungsgericht gesehen, dass eine Bindung an das Feststel-
lungsurteil grundsätzlich in Betracht kam, weil dort über diese als Vorfrage
rechtskräftig entschieden worden ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsge-
richt aber angenommen, dass ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB und
ein Entschädigungsanspruch nach § 987 BGB deshalb ausscheiden, weil der
Gesetzgeber nach Erlass des Feststellungsurteils (zu den zeitlichen Grenzen
der Rechtskraft vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. vor § 322 Rdn. 53) der
Beklagten ein Recht zum Besitz eingeräumt habe. Mit dem Registerverfahrens-
beschleunigungsgesetz vom 25. Dezember 1993 - somit nach Erlass des Fest-
stellungsurteils - wurden durch Art. 232 § 4 Abs. 4 EGBGB auch vor dem
1. Januar 1976 - Datum des Inkrafttretens des ZGB - geschlossene Nutzungs-
verträge den §§ 312 bis 315 ZGB unterworfen, und mit Art. 232 § 4 a EGBGB
wurde das sogenannte Vertragsmoratorium geschaffen, wonach die alten Ver-
träge bis 31. Dezember 1994 nur noch aus Gründen des § 554 BGB a.F. been-
det werden konnten. Demjenigen, der mit einer staatlichen Stelle der DDR ei-
nen Nutzungsvertrag im Vertrauen auf dessen Gültigkeit geschlossen hatte,
sollte Vertrauensschutz dahin zukommen, dass er dem Eigentümer gegenüber
zum Besitz berechtigt war, unabhängig davon, ob die staatliche Stelle zum Ab-
schluss berechtigt war (vgl. Art. 232 § 4 a Abs. 2, 3 EGBGB). Mit dem am
1. Januar 1995 in Kraft getretenen SchuldRAnpG hat der Gesetzgeber den Be-
standsschutz fortgeführt (§ 8 SchuldRAnpG). Zum Ausgleich dafür, dass der
Eigentümer das Grundstück auf lange Zeit nicht herausverlangen kann (vgl.
§ 23 SchuldRAnpG), sieht § 20 SchuldRAnpG i.V.m. der NutzEV eine schritt-
weise Anpassung an die ortsübliche Miete vor.
Der Entscheidung des Berufungsgerichts stehen auch Art. 232 § 4 a
Abs. 7 und § 8 Abs. 3 SchuldRAnpG nicht entgegen. Nach diesen Bestimmun-
gen soll Bestandsschutz dann nicht bestehen, wenn die Rechtskraft eines Ur-
teils entgegensteht. Das ist hier nicht der Fall. Die Vorschriften sind dahin aus-
zulegen, dass sie dem Bestandsschutz nur dann entgegenstehen, wenn über
das Recht zum Besitz gemäß Art. 232 § 4 a EGBGB entschieden worden ist.
Das Gesetz will nämlich denjenigen Nutzer, der aufgrund eines unwirksamen
Nutzungsvertrages besitzt, vor Herausgabeansprüchen des Eigentümers schüt-
zen, indem es ihm ein neues Besitzrecht einräumt. Der Eigentümer soll sich
nicht auf die Unwirksamkeit eines Vertrages berufen können, der unter den in
Art. 232 § 4 a EGBGB genannten Umständen zustande gekommen ist, und
zwar auch dann nicht, wenn dies rechtskräftig festgestellt ist.
Es kommt hinzu, dass das Amtsgericht S. die Räumungsklage
des Klägers abgewiesen hat mit der Begründung, die Unwirksamkeit des Nut-
zungsvertrages stehe zwar rechtskräftig fest, dem Beklagten stehe aber Be-
standsschutz zu. Zwar ist es zweifelhaft, welchem Urteil bei einander wider-
sprechenden formell rechtskräftigen Entscheidungen der Vorrang einzuräumen
ist (vgl. dazu Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 78 m.w.N.). Diese Problematik stellt
sich vorliegend aber nicht, weil der Streitgegenstand des Räumungsrechts-
streits nicht identisch mit dem des Feststellungsstreits ist. Mit der rechtskräfti-
gen Abweisung der Räumungsklage steht rechtskräftig fest, dass dem Beklag-
ten aufgrund der Schutzvorschriften des Moratoriums (und des SchuldRAnpG)
trotz der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages
ein Recht zum Besitz zusteht.
b) Ohne Rechtsfehler und von der Revision auch nicht angegriffen geht
das Berufungsgericht zwar davon aus, dass die Kläger ihr Erhöhungsverlangen
im Rechtsstreit wirksam reduziert haben und nur noch die in § 3 NutzEV vorge-
sehene Mindesterhöhung geltend machen. Soweit das Berufungsgericht aber
meint, dieses Erhöhungsverlangen sei unwirksam, weil es das in § 6 Abs. 1
NutzEV zwingend vorgesehene Erläuterungs- und Begründungsgebot nicht be-
achte und keine Ausführungen zum ortsüblichen Entgelt enthalte, kann ihm
nicht gefolgt werden. Die Mindestentschädigung ist in jedem Fall geschuldet.
aa) § 3 Abs. 1 Nr. 1 NutzEV regelt die materiellen Voraussetzungen für
die Anpassung des vereinbarten Nutzungsentgelts an die Marktmiete. Danach
soll zum 1. November 1993 eine Verdoppelung des am 2. Oktober 1990 zuläs-
sigen Entgelts möglich sein, mindestens aber eine Festsetzung auf 0,15 bzw.
0,30 DM/m² bei bebauten Grundstücken. Die Erhöhung auf 0,15 bzw.
0,30 DM/m² soll damit auf jeden Fall erfolgen können, unabhängig davon, wie
hoch das Entgelt am 2. Oktober 1990 war. Sinn und Zweck des Erläuterungs-
gebotes werden nicht beeinträchtigt, wenn dem Grundstückseigentümer wegen
seines falschen Ausgangspunktes zwar nicht das Doppelte des am 2. Oktober
1990 zulässigen Entgelts, aber jedenfalls das Mindestentgelt zugesprochen
wird. Nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes soll der
Nutzer mindestens - d.h. unabhängig davon, wie viel er bisher bezahlt hat, was
ortsüblich ist usw. - 0,15 bzw. 0,30 DM/m² bezahlen. Diese Mindesterhöhung ist
nicht davon abhängig, dass der Kläger in seinem Erhöhungsverlangen richtige
Daten zugrunde legt und zutreffende Rechtsausführungen vertritt. Sie soll der
Nutzer auch dann zahlen, wenn das Erhöhungsverlangen unwirksam ist. Der
Nutzer bedarf insoweit auch keines Schutzes. Er weiß, dass er die sich unmit-
telbar aus dem Gesetz ergebende Mindestvergütung auf jeden Fall zahlen
muss.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger
die vom Gesetz für die Geltendmachung der Mindesterhöhung geforderte Erklä-
rung abgegeben, dass die verlangte Erhöhung das ortsübliche Entgelt nicht
überschreite. Dass sie dies im Schriftsatz vom 3. November 2005, mit dem sie
ihr Erhöhungsverlangen reduziert haben, nicht noch einmal ausdrücklich erklärt
haben, schadet nicht. Die Kläger hatten in allen drei Erhöhungsverlangen um-
fangreiche Ausführungen zum ortsüblichen Nutzungsentgelt gemacht. Sie für
das reduzierte Erhöhungsverlangen erneut zu fordern, wäre eine nicht mehr
vertretbare Förmelei.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das reduzierte
Erhöhungsverlangen im Schriftsatz vom 3. November 2005 auch nicht deshalb
unwirksam, weil das SchuldRAnpG eine rückwirkende Erhöhung nicht vorsieht.
Die Kläger machen Mindestbeträge geltend, die bereits in den ursprünglichen
Erhöhungsverlangen als "minus" enthalten waren. Hätten sie ihr Begehren nicht
auf die im Gesetz vorgesehenen Mindestbeträge reduziert, so hätte das Land-
gericht, wenn es die zunächst geltend gemachten Beträge aus formalen Grün-
den nicht zusprechen wollte, diese als "minus" zuerkennen müssen.
dd) Soweit das Berufungsgericht meint, es sei unzulässig, versäumte Er-
höhungen in einem Schritt nachzuholen, vermag sich der Senat dem nicht an-
zuschließen. Die Frage, ob ein Grundeigentümer, der einen Erhöhungsschritt
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 NutzEV versäumt oder zeitweilig auf ihn verzichtet hat,
ihn später in einem Schritt nachholen kann, ist streitig (Nachweise bei
Kiethe/Schilling SchuldRAnpG § 3 NutzEV Rdn. 36). Der Senat bejaht die Mög-
lichkeit einer solchen Nachholung.
(1) § 3 NutzEV bestimmt, dass ab 1. November 1993 die Entgelte
schrittweise bis zum Erreichen der ortsüblichen Miete angepasst werden kön-
nen. Dabei ist genau geregelt, in welcher Höhe die Miete ab dem Jahre 1993
jährlich angepasst werden darf. Die Erhöhungsmöglichkeit ist betragsmäßig nur
insoweit beschränkt, als die zulässige Erhöhung sich jeweils an der für einen
früheren Zeitpunkt zulässigen Erhöhung orientiert. So darf z.B. nach § 3 Ziff. 5
NutzEV die ab 1. November 1998 zulässige Erhöhung nur noch 1/3 der sich
aus Ziff. 3 ergebenden Erhöhungsmöglichkeit betragen.
(2) Weder § 3 NutzEV noch eine andere Vorschrift bestimmen zeitliche
Mindestabstände zwischen einzelnen Entgelterhöhungen. Die Verordnung
weicht bewusst von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MiethöheG (= § 558 BGB) ab
(Kiethe/Schilling aaO). Dort hat der Gesetzgeber zusätzlich Hürden für die je-
weilige Erhöhung geschaffen. So darf eine Erhöhung die letzte Miete nicht um
mehr als 20 % übersteigen (sog. Kappungsgrenze). Das hat zur Folge, dass der
Vermieter, der die Miete längere Zeit nicht erhöht hat, nicht in einem Schritt die
Marktmiete verlangen kann. Zwar ist die Erhöhung nach der NutzEV im oben
gesagten Sinne begrenzt. Für jede Erhöhung gibt es eine Obergrenze, die für
jedes Jahr - beginnend mit dem Jahr 1993 - festgelegt ist. Im Gegensatz zum
MiethöheG bzw. zu § 558 BGB ist der Erhöhungsbetrag aber nicht durch die
letzte vorgenommene Erhöhung begrenzt.
(3) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Görlitz (Urteil vom
29. August 2000 - 3 C 1604/97 -) und Thiele/Winterstein (SchuldRAnpG 2. Aufl.
§ 3 NutzEV Rdn. 6) kann auch der Verordnung zur Änderung der NutzEV vom
24. Juli 1997 nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Ver-
ordnung die Erhöhung in einem Schritt nicht mehr zulassen wollte. Die Ände-
rungsverordnung hat in der Überschrift und in § 3 Abs. 1 Satz 1 NutzEV die
ortsüblichen Entgelte als absolute Obergrenze noch deutlicher als in der ur-
sprünglichen Fassung ausformuliert und in § 3 Abs. 1 Satz 2 NutzEV noch kla-
rer herausgestellt, dass die angemessene Gestaltung in der zeitlich gestreckten
Erhöhung bis zur Ortsüblichkeitsgrenze besteht (Kiethe/Schilling aaO Rdn. 3).
In der amtlichen Begründung heißt es dazu (BR-Drucks. 381/97 S. 12): "Ange-
messen ist danach nicht ein sofortiges, mit einem Sprung erreichtes ortsübli-
ches Entgelt, sondern eine über einen bestimmten Zeitraum verteilte Erhö-
hung." Dieser Formulierung wollen Thiele/Winterstein aaO Rdn. 6 entnehmen,
dass nunmehr - anders als vorher - die Erhöhung in einem Schritt, auch in
Nachholung vorher versäumter Schritte, nicht mehr zulässig sei. Dem folgt der
Senat nicht. Die in der Begründung geforderte Verteilung der Erhöhung "über
einen bestimmten Zeitraum" bezieht sich vielmehr auf die gesamte, seit 1993
verflossene und künftig ablaufende Zeit. Dementsprechend steht nach S. 13 der
Begründung das Ziel einer zeitlich verteilten Erhöhung "nicht der Möglichkeit
entgegen, unterbliebene Erhöhungsschritte ... zu einem späteren Zeitpunkt
nachzuholen und sie auch mit einem oder mehreren folgenden Erhöhungs-
schritten zu verbinden."
(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebietet auch das
Schutzbedürfnis des Mieters keine Begrenzung. Zwar sollte die Verteilung der
Erhöhung auf einen längeren Zeitraum "einen sprunghaften Anstieg der Nut-
zungsentgelte verhindern", der viele Nutzer dazu gezwungen hätte, ihre Erho-
lungsgrundstücke aufzugeben (amtliche Begründung BR-Drucks. 344/93 zu
§ 3). Die Anpassung in einem Schritt führt aber "insgesamt nicht zu höheren
und auch nicht zu verfrühten Belastungen des Nutzers" (Kiethe/Schilling aaO
Rdn. 36). Im Gegenteil hat der Nutzer durch die Nichtanpassung jahrelang we-
niger bezahlt, als der Vermieter hätte verlangen können.
ee) Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen geht das
Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Erhöhungsverlan-
gen vom 26. Oktober 2004 bereits deshalb unwirksam ist, weil die Erklärung
nicht von allen Grundstückseigentümern abgegeben wurde. Soweit das Beru-
fungsgericht es für möglich hält, im Schriftsatz der Kläger vom 3. November
2005 ein erneutes Erhöhungsverlangen zu sehen, dieses aber wie die anderen
Erhöhungsverlangen an mangelnder Begründung scheitern lässt, stellt es auch
hier übertriebene Anforderungen, da die Kläger nur die Mindesterhöhung gel-
tend machen. Dieses Verlangen könnte aber für das Jahr 2005 zu keiner Erhö-
hung mehr führen, da nach § 6 Abs. 2 NutzEV das erhöhte Nutzungsentgelt
erst von dem Beginn des dritten auf die Erklärung folgenden Monats zu entrich-
ten ist. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass bereits in
der Klagebegründung vom 22. Juni 2005 ein Erhöhungsverlangen für das Jahr
2005 zu sehen sein kann. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger Eigentümer
des Grundstücks. Die Erhöhungserklärung scheitert deshalb nicht an der man-
gelnden Aktivlegitimation.
3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Zwischen den
Parteien ist die Größe des überlassenen Grundstücks streitig. Die Kläger gehen
von einer Nutzungsfläche von 507 m² aus, während die Beklagte eine solche
von 300 m² behauptet. Die Größe ist für die Höhe des verlangten Pachtzinses
bestimmend.
Hahne
Fuchs
Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 24 C 261/05 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.12.2006 - 6a S 14/06 -