Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.04.2008 – V ZB 114/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 114/07

BESCHLUSS

vom

10. April 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags

führt, kann durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden,

wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden.

b) Das trifft in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung zu (hier: unterbliebene

Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung).

BGH, Beschl. v. 10. April 2008 - V ZB 114/07 - LG Köln

AG Köln

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. August 2007 wird

zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

154.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt seit September 2001 die Zwangsversteigerung

des Einfamilienhauses der Schuldnerin aus Grundpfandrechten, in deren Anse-

hung sich der Grundstückseigentümer der Zwangsvollstreckung unterworfen

hatte. In der Versteigerung gab die Ersteherin das Meistgebot ab. Einen Antrag

der Schuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung wegen

einer Herzerkrankung, die sich "akut zu verschlechtern drohe", wies das Amts-

gericht zurück. Es erteilte den Zuschlag dennoch nicht in dem Versteigerungs-

termin, weil die Schuldnerin geltend gemacht hatte, die Vollstreckungsunterwer-

fung habe auf einer Vorbelastungsvollmacht der seinerzeitigen Grundstücksei-

gentümerin beruht, die aber nicht zugestellt worden sei. Vor dem Termin zur

Verkündung des Zuschlags am 3. Juli 2007 holte die Gläubigerin die Zustellung

auch der Vorbelastungsvollmacht nach. Darauf erteilte das Amtsgericht den

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Zuschlag. Die Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewie-

sen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbe-

schwerde der Schuldnerin.

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG nur zu versagen, wenn die

Zwangsversteigerung oder ihre Fortsetzung aus einem anderen als den in § 83

Nr. 1 bis 5 und 7 ZVG genannten – hier nicht einschlägigen – Gründen unzu-

lässig ist. Ein solcher Grund liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde

nicht vor.

2. Allerdings hätte, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, die

Zwangsversteigerung nicht angeordnet werden dürfen.

a) Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung aus zwei zu ihren

Gunsten eingetragenen Grundschulden, in deren Ansehung sich die damalige

Grundstückseigentümerin nach näherer Maßgabe von § 800 Abs. 1 ZPO der

Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Die Anordnung der Zwangsversteige-

rung setzte deshalb nach § 800 Abs. 2 ZPO zwar nicht die Zustellung auch der

Urkunde voraus, aus welcher sich der Rechtserwerb der Schuldnerin ergab.

Erforderlich war aber nach § 800 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795

Satz 1 und § 750 ZPO die Zustellung der Urkunden, aus denen sich die (wirk-

same) Unterwerfung der damaligen Grundstückseigentümerin unter die

Zwangsvollstreckung ergab.

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b) Zu diesen Urkunden gehörten nicht allein die – vor der Anordnung der

Zwangsversteigerung zugestellten – Urkunden über die Bestellung der Grund-

schulden zugunsten der Gläubigerin unter den Bedingungen des § 800 Abs. 1

ZPO, sondern auch die in dem Kaufvertrag der Schuldnerin mit der damaligen

Grundstückseigentümerin enthaltene Belastungsvollmacht.

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aa) Bei der Errichtung der Grundschuldurkunden handelte die damalige

Grundstückseigentümerin nämlich nicht selbst. Sie wurde vielmehr durch den

Bürovorsteher des beurkundenden Notars vertreten. Dazu war dieser aufgrund

einer Vorbelastungsvollmacht berechtigt, welche die damalige Grundstücksei-

gentümerin in dem Grundstückskaufvertrag mit der Schuldnerin erteilt hatte. Hat

aber ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

erklärt, ist die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur zulässig, wenn die Voll-

macht des Vertreters oder die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens

des Vertretenen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem

Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zuge-

stellt werden (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR

2007, 358, 359).

bb) An dieser Entscheidung hält der Senat unter Berücksichtigung der im

Schrifttum neben Zustimmung (Bolkart, MittBayNot 2007, 338, 339) geäußerten

Kritik fest.

(1) Teils richtet sich die Kritik gegen das Ergebnis. Die Zustellung auch

der Urkunde, aus der sich die Vollmacht für die Vollstreckungsunterwerfung

ergebe, sei unnötig, weil sich die Wirksamkeit der Vollmachtsunterwerfung auch

unter Berücksichtigung von § 185 Abs. 2 BGB aus dem Grundbuch ergebe

(Wolf, ZNotP 2007, 86, 88) und weil der Schuldner sich in solchen Fällen schon

vorweg der Vollstreckung unterworfen habe (Alff, Rpfleger 2007, 38, 39). Teils

richtet sich die Kritik nur gegen die Herleitung dieses Ergebnisses aus § 750

Abs. 2 ZPO; das nicht angegriffene Ergebnis folge unmittelbar aus § 750 Abs. 1

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ZPO (Böttcher, BWNotZ 2007, 109, 111 f.; wohl auch: Stöber, ZVG, 18. Aufl.,

§ 15 Rdn. 40.24; Zimmer, ZfIR 2007, 111, 112). Beides überzeugt nicht.

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(2) Die Zustellung auch der Vollmacht hat der Senat für entbehrlich

gehalten, wenn der spätere Schuldner selbst den Grundstückseigentümer ver-

treten hat (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360;

zustimmend: Stöber, aaO, § 15 Rdn. 40.24). Dann nämlich wird die Vollstre-

ckungsunterwerfung nach § 185 Abs. 2 BGB spätestens mit seinem Rechtser-

werb wirksam (Senat, BGHZ 108, 372, 376). So lag es in dem von dem Senat

am 21. September 2006 entschiedenen Fall (V ZB 76/06, aaO) indessen nicht.

Auch im vorliegenden Fall ist eine solche Fallgestaltung nicht gegeben. Ent-

sprechendes gilt für die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Vor-

wegunterwerfung des späteren Schuldners. Auch diese Fallgestaltung lag sei-

nerzeit nicht vor, weil die Grundschuld durch einen der mehreren Grundstücks-

eigentümer namens auch der übrigen bestellt worden war. Im vorliegenden Fall

scheitert die Möglichkeit einer Vorwegunterwerfung von vornherein daran, dass

eine Ermächtigung zur Vorwegunterwerfung des Käufers und späteren Schuld-

ners unter die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in dem Kaufvertrag nicht

vorgesehen ist.

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(3) Hängt aber die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von der Wirk-

samkeit der Vollstreckungsunterwerfung durch den Vertreter und damit von

dessen Vertretungsmacht ab, ist diese Vertretungsmacht, das ist im Wesentli-

chen unbestritten (dazu Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06,

aaO), bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in entsprechender An-

wendung von § 726 (Abs. 1) ZPO zu prüfen. Die gedanklich zwingende Folge

hiervon ist, dass sich die Zustellung wie auch in anderen Fällen des § 726 Abs.

1 ZPO nach § 750 Abs. 2 ZPO richtet (LG Bonn Rpfleger 1990, 374; LG Halle

JW 1932, 3216, 3217; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl.,

Rdn. 38.14;

Bolkart,

MittBayNot

2007,

338;

insoweit

auch

Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 797 Rdn. 15). Die Zwangsversteige-

rung hätte deshalb mangels Zustellung auch der Vollmacht nicht angeordnet

werden dürfen.

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3. Dieser Mangel ist aber dadurch geheilt worden, dass die Kaufver-

tragsurkunde, welche die Vorbelastungsvollmacht enthielt, im Verlaufe des

Zwangsversteigerungsverfahrens nachträglich zugestellt worden ist.

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a) Ob Verstöße gegen die in § 83 Nr. 6 ZVG bezeichneten Verfahrens-

vorschriften grundsätzlich heilbar sind, ist umstritten. Aus der Vorschrift des

§ 84 ZVG, nach der die Versagungsgründe in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG der Ertei-

lung des Zuschlags nicht entgegenstehen, wenn das Recht des Beteiligten nicht

beeinträchtigt wird oder er das Verfahren genehmigt, ergebe sich, so leitete die

früher herrschende Meinung ab, dass die in § 84 ZVG nicht in Bezug genom-

menen Verfahrensmängel nach § 83 Nr. 6 ZVG als absolute Versagungsgründe

nachträglich nicht "heilbar" seien (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; KG JW

1932, 1980, 1981; OLG Köln JW 1938, 2225; Hintzen

in: Dass-

ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 83 Rdn. 2; Stei-

ner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 83 Rdn. 5). Der Bundesgerichtshof folgt dem nicht; er

hält auch Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 ZVG für grundsätzlich heilbar

(Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Diese

Entscheidung hat Zustimmung gefunden (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 83 Rdn. 7

a.E.). Sie ist aber auch auf Ablehnung gestoßen; sie stehe im Widerspruch zu

dem Willen des Gesetzgebers (Stöber, aaO, § 83 Rdn. 2.1, ders., NJW 2005,

Sonderheft BayObLG S. 62, 63).

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b) Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Die grundsätzliche Heilbarkeit von

Verfahrensfehlern nach § 83 Nr. 6 ZVG steht nicht im Widerspruch, sondern im

Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift.

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aa) Aus der Vorschrift des § 84 ZVG lässt sich der Ausschluss einer Hei-

lung der in § 86 Nr. 6 ZVG bezeichneten Verfahrensfehler nur ableiten, wenn

sie als abschließend anzusehen ist und sie den Umkehrschluss zulässt, dass

andere als die dort genannten Verfahrensfehler generell nicht heilungsfähig

sind. Das setzt aber voraus, dass dieses Normverständnis auch dem Willen des

Gesetzgebers und ihrem Zweck entspricht. Daran fehlt es. Der Gesetzgeber

wollte eine Heilung von Verfahrensfehlern in Fällen verhindern, in denen sich

"nicht mit Sicherheit übersehen" ließ, ob ihre Verletzung Rechte von Beteiligten

beeinträchtigte (Hahn/Mugdan, Ges. Materialien zu den Reichsjustizgesetzen,

V. Bd., Materialien zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-

verwaltung und zur Grundbuchordnung, 1897 – ZVG-Materialien – S. 55). Diese

Gefahr sah er bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht, die wie die

in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG bezeichneten Vorschriften dem Schutz bestimmter Be-

teiligter dienen. Deshalb hat er in § 84 ZVG die Möglichkeit einer Heilung bei

Fehlen einer Beeinträchtigung oder bei nachtäglicher Zustimmung vorgesehen.

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bb) Bei den anderen Vorschriften sah er demgegenüber eine solche Ge-

fahr. Deshalb hat er hier eine Heilung nicht vorgesehen. Gedacht hat der Ge-

setzgeber dabei in erster Linie an die Bestimmung einer zu kurzen Versteige-

rungsfrist und an eine Verkürzung der Bieterstunde, von denen er annahm,

dass sie in jedem Fall den Kreis der Bieter einzuschränken und sich auf die Hö-

he des Meistgebots nachteilig auszuwirken geeignet seien (ZVG-Materialien S.

55). Die Verletzung solcher Vorschriften berührt nicht nur bestimmte Rechte

oder Beteiligte. Ihre beeinträchtigende Wirkung lässt sich deshalb regelmäßig

nicht eindeutig überblicken. So liegt es indessen nicht bei allen in § 83 Nr. 6

ZVG angesprochenen Verfahrensvorschriften. Es gibt auch unter ihnen Vor-

schriften, die nur dem Schutz bestimmter Beteiligter dienen oder bei denen sich

das Fehlen einer Beeinträchtigung eindeutig feststellen lässt. Anhaltspunkte

dafür, dass der Gesetzgeber auch in solchen Fällen die Erteilung des Zu-

schlags ausschließen wollte, lassen sich den ZVG-Materialien nicht entnehmen.

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c) Aus dem in den Materialien dargestellten Regelungskonzept ergibt

sich vielmehr, dass auch andere Verfahrensfehler heilbar sind. Dafür genügt es

indessen nicht, wenn ein Beteiligter sie genehmigt, wie dies in § 84 ZVG für die

in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG bestimmten Fälle vorgesehen ist. Vielmehr kommt eine

Heilung in den anderen Fällen nur, aber auch immer dann in Betracht, wenn

sich eindeutig feststellen lässt, dass der Verfahrensfehler Rechte von Beteilig-

ten nicht beeinträchtigt. Dem folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Bei dem Fehlen der Prozessfähigkeit lässt sich die Beeinträchtigung der Inter-

essen von Beteiligten nicht eindeutig ausschließen. Deshalb hat der Bundesge-

richtshof hier eine Heilung abgelehnt (BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa

ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201). Demgegenüber lässt sich bei der Rückgabe

des während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert be-

stehenden Titels eine solche Beeinträchtigung eindeutig ausschließen. Deshalb

hat der Bundesgerichtshof hier eine Heilung bejaht (Beschl. v. 30. Januar 2004,

IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367).

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d) Bei Zustellungsmängeln liegt es genauso.

aa) Die Zustellung der Vollmacht, die der Vollstreckungsunterwerfung

zugrunde liegt, hat ebenso wie die Zustellung der Unterwerfungsurkunde selbst

den Zweck, dem Schuldner unmissverständlich klarzumachen, dass der Gläu-

biger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, ihn über die förm-

lichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unterrichten, ihm Gelegenheit

zu geben, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Einwendun-

gen gegen die Vollstreckung geltend zu machen, und ihn letztmals vor der

zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen (Senat,

Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359). Interes-

sen anderer Beteiligter dient die Zustellung an den Schuldner nicht. Diese Zwe-

cke werden erreicht, wenn Zustellungsmängel während des laufenden Zwangs-

versteigerungsverfahrens behoben werden.

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bb) Zustellungsmängel können zwar im Einzelfall dazu führen, dass der

Schuldner von der Anordnung der Zwangsversteigerung überrascht wird. Die

Anordnung der Zwangsversteigerung gibt ihm aber Gelegenheit, sich auf die

veränderte Situation einzustellen. Entscheidend ist dann, dass er über die

Grundlagen der Zwangsversteigerung unterrichtet wird und diese prüfen kann.

Dazu reicht die Nachholung oder Ergänzung der Zustellung aus. Sie ermöglicht

ihm, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Fehler zu bean-

standen. Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall der fehlenden Zu-

stellung allein der Vollmacht, die dem zugestellten Titel zugrunde liegt. In einer

solchen Fallgestaltung ist der Schuldner über die Grundlage der Zwangsver-

steigerung ordnungsgemäß unterrichtet. Er hat lediglich noch zu prüfen, ob der

Titel auch von der Vollmacht gedeckt ist. Das lässt sich ohne weiteres im weite-

ren Verlauf des Verfahrens nachholen.

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cc) Daran ändert es nichts, dass die Zustellung auch der Vollmacht für

die Vollstreckungsunterwerfung hier in der Frist für die Verkündung des Zu-

schlagsbeschlusses nachgeholt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Schuld-

nerin angesichts eines Verfahrensverlaufs von etwa sechs Jahren hinreichend

Gelegenheit, die ihr zugestellte Urkunde über die Vollstreckungsunterwerfung

auch darauf zu prüfen, ob sie von der Vollmacht gedeckt war. Dass die Voll-

macht tatsächlich bestand, konnte die Schuldnerin nicht überraschen und war

auch leicht festzustellen. Sie war nämlich als Teil einer Vorbelastungsvollmacht

in dem Kaufvertrag enthalten, an dem die Schuldnerin selbst mitgewirkt hatte

(vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LG Cottbus Rpfleger 2007, 563 f.). Sie

diente auch allein dem Interesse der Schuldnerin, weil sie ihr die Finanzierung

des Kaufpreises ermöglichen sollte.

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4. Der Zuschlag war nicht im Hinblick auf die von der Schuldnerin geltend

gemachten gesundheitlichen Gründe zu versagen. Sie werden von der Schuld-

nerin auch nicht mehr geltend gemacht.

IV.

23

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligen des

Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der

Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381).

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 03.07.2007 - 91 K 98/01 -

LG Köln, Entscheidung vom 20.08.2007 - 6 T 239/07 -