BGH Beschluss vom 10.04.2008 – V ZB 114/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 114/07
BESCHLUSS
vom
10. April 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 83 Nr. 6
a) Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags
führt, kann durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden,
wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden.
b) Das trifft in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung zu (hier: unterbliebene
Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung).
BGH, Beschl. v. 10. April 2008 - V ZB 114/07 - LG Köln
AG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. August 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
154.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt seit September 2001 die Zwangsversteigerung
des Einfamilienhauses der Schuldnerin aus Grundpfandrechten, in deren Anse-
hung sich der Grundstückseigentümer der Zwangsvollstreckung unterworfen
hatte. In der Versteigerung gab die Ersteherin das Meistgebot ab. Einen Antrag
der Schuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung wegen
einer Herzerkrankung, die sich "akut zu verschlechtern drohe", wies das Amts-
gericht zurück. Es erteilte den Zuschlag dennoch nicht in dem Versteigerungs-
termin, weil die Schuldnerin geltend gemacht hatte, die Vollstreckungsunterwer-
fung habe auf einer Vorbelastungsvollmacht der seinerzeitigen Grundstücksei-
gentümerin beruht, die aber nicht zugestellt worden sei. Vor dem Termin zur
Verkündung des Zuschlags am 3. Juli 2007 holte die Gläubigerin die Zustellung
auch der Vorbelastungsvollmacht nach. Darauf erteilte das Amtsgericht den
Zuschlag. Die Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewie-
sen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbe-
schwerde der Schuldnerin.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG nur zu versagen, wenn die
Zwangsversteigerung oder ihre Fortsetzung aus einem anderen als den in § 83
Nr. 1 bis 5 und 7 ZVG genannten – hier nicht einschlägigen – Gründen unzu-
lässig ist. Ein solcher Grund liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
nicht vor.
2. Allerdings hätte, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, die
Zwangsversteigerung nicht angeordnet werden dürfen.
a) Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung aus zwei zu ihren
Gunsten eingetragenen Grundschulden, in deren Ansehung sich die damalige
Grundstückseigentümerin nach näherer Maßgabe von § 800 Abs. 1 ZPO der
Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Die Anordnung der Zwangsversteige-
rung setzte deshalb nach § 800 Abs. 2 ZPO zwar nicht die Zustellung auch der
Urkunde voraus, aus welcher sich der Rechtserwerb der Schuldnerin ergab.
Erforderlich war aber nach § 800 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795
Satz 1 und § 750 ZPO die Zustellung der Urkunden, aus denen sich die (wirk-
same) Unterwerfung der damaligen Grundstückseigentümerin unter die
Zwangsvollstreckung ergab.
b) Zu diesen Urkunden gehörten nicht allein die – vor der Anordnung der
Zwangsversteigerung zugestellten – Urkunden über die Bestellung der Grund-
schulden zugunsten der Gläubigerin unter den Bedingungen des § 800 Abs. 1
ZPO, sondern auch die in dem Kaufvertrag der Schuldnerin mit der damaligen
Grundstückseigentümerin enthaltene Belastungsvollmacht.
aa) Bei der Errichtung der Grundschuldurkunden handelte die damalige
Grundstückseigentümerin nämlich nicht selbst. Sie wurde vielmehr durch den
Bürovorsteher des beurkundenden Notars vertreten. Dazu war dieser aufgrund
einer Vorbelastungsvollmacht berechtigt, welche die damalige Grundstücksei-
gentümerin in dem Grundstückskaufvertrag mit der Schuldnerin erteilt hatte. Hat
aber ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
erklärt, ist die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur zulässig, wenn die Voll-
macht des Vertreters oder die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens
des Vertretenen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem
Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zuge-
stellt werden (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR
2007, 358, 359).
bb) An dieser Entscheidung hält der Senat unter Berücksichtigung der im
Schrifttum neben Zustimmung (Bolkart, MittBayNot 2007, 338, 339) geäußerten
Kritik fest.
(1) Teils richtet sich die Kritik gegen das Ergebnis. Die Zustellung auch
der Urkunde, aus der sich die Vollmacht für die Vollstreckungsunterwerfung
ergebe, sei unnötig, weil sich die Wirksamkeit der Vollmachtsunterwerfung auch
unter Berücksichtigung von § 185 Abs. 2 BGB aus dem Grundbuch ergebe
(Wolf, ZNotP 2007, 86, 88) und weil der Schuldner sich in solchen Fällen schon
vorweg der Vollstreckung unterworfen habe (Alff, Rpfleger 2007, 38, 39). Teils
richtet sich die Kritik nur gegen die Herleitung dieses Ergebnisses aus § 750
Abs. 2 ZPO; das nicht angegriffene Ergebnis folge unmittelbar aus § 750 Abs. 1
ZPO (Böttcher, BWNotZ 2007, 109, 111 f.; wohl auch: Stöber, ZVG, 18. Aufl.,
§ 15 Rdn. 40.24; Zimmer, ZfIR 2007, 111, 112). Beides überzeugt nicht.
(2) Die Zustellung auch der Vollmacht hat der Senat für entbehrlich
gehalten, wenn der spätere Schuldner selbst den Grundstückseigentümer ver-
treten hat (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360;
zustimmend: Stöber, aaO, § 15 Rdn. 40.24). Dann nämlich wird die Vollstre-
ckungsunterwerfung nach § 185 Abs. 2 BGB spätestens mit seinem Rechtser-
werb wirksam (Senat, BGHZ 108, 372, 376). So lag es in dem von dem Senat
am 21. September 2006 entschiedenen Fall (V ZB 76/06, aaO) indessen nicht.
Auch im vorliegenden Fall ist eine solche Fallgestaltung nicht gegeben. Ent-
sprechendes gilt für die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Vor-
wegunterwerfung des späteren Schuldners. Auch diese Fallgestaltung lag sei-
nerzeit nicht vor, weil die Grundschuld durch einen der mehreren Grundstücks-
eigentümer namens auch der übrigen bestellt worden war. Im vorliegenden Fall
scheitert die Möglichkeit einer Vorwegunterwerfung von vornherein daran, dass
eine Ermächtigung zur Vorwegunterwerfung des Käufers und späteren Schuld-
ners unter die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in dem Kaufvertrag nicht
vorgesehen ist.
(3) Hängt aber die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von der Wirk-
samkeit der Vollstreckungsunterwerfung durch den Vertreter und damit von
dessen Vertretungsmacht ab, ist diese Vertretungsmacht, das ist im Wesentli-
chen unbestritten (dazu Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06,
aaO), bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in entsprechender An-
wendung von § 726 (Abs. 1) ZPO zu prüfen. Die gedanklich zwingende Folge
hiervon ist, dass sich die Zustellung wie auch in anderen Fällen des § 726 Abs.
1 ZPO nach § 750 Abs. 2 ZPO richtet (LG Bonn Rpfleger 1990, 374; LG Halle
JW 1932, 3216, 3217; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl.,
Rdn. 38.14;
Bolkart,
MittBayNot
2007,
338;
insoweit
auch
Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 797 Rdn. 15). Die Zwangsversteige-
rung hätte deshalb mangels Zustellung auch der Vollmacht nicht angeordnet
werden dürfen.
3. Dieser Mangel ist aber dadurch geheilt worden, dass die Kaufver-
tragsurkunde, welche die Vorbelastungsvollmacht enthielt, im Verlaufe des
Zwangsversteigerungsverfahrens nachträglich zugestellt worden ist.
a) Ob Verstöße gegen die in § 83 Nr. 6 ZVG bezeichneten Verfahrens-
vorschriften grundsätzlich heilbar sind, ist umstritten. Aus der Vorschrift des
§ 84 ZVG, nach der die Versagungsgründe in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG der Ertei-
lung des Zuschlags nicht entgegenstehen, wenn das Recht des Beteiligten nicht
beeinträchtigt wird oder er das Verfahren genehmigt, ergebe sich, so leitete die
früher herrschende Meinung ab, dass die in § 84 ZVG nicht in Bezug genom-
menen Verfahrensmängel nach § 83 Nr. 6 ZVG als absolute Versagungsgründe
nachträglich nicht "heilbar" seien (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; KG JW
1932, 1980, 1981; OLG Köln JW 1938, 2225; Hintzen
in: Dass-
ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 83 Rdn. 2; Stei-
ner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 83 Rdn. 5). Der Bundesgerichtshof folgt dem nicht; er
hält auch Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 ZVG für grundsätzlich heilbar
(Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Diese
Entscheidung hat Zustimmung gefunden (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 83 Rdn. 7
a.E.). Sie ist aber auch auf Ablehnung gestoßen; sie stehe im Widerspruch zu
dem Willen des Gesetzgebers (Stöber, aaO, § 83 Rdn. 2.1, ders., NJW 2005,
Sonderheft BayObLG S. 62, 63).
b) Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Die grundsätzliche Heilbarkeit von
Verfahrensfehlern nach § 83 Nr. 6 ZVG steht nicht im Widerspruch, sondern im
Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift.
aa) Aus der Vorschrift des § 84 ZVG lässt sich der Ausschluss einer Hei-
lung der in § 86 Nr. 6 ZVG bezeichneten Verfahrensfehler nur ableiten, wenn
sie als abschließend anzusehen ist und sie den Umkehrschluss zulässt, dass
andere als die dort genannten Verfahrensfehler generell nicht heilungsfähig
sind. Das setzt aber voraus, dass dieses Normverständnis auch dem Willen des
Gesetzgebers und ihrem Zweck entspricht. Daran fehlt es. Der Gesetzgeber
wollte eine Heilung von Verfahrensfehlern in Fällen verhindern, in denen sich
"nicht mit Sicherheit übersehen" ließ, ob ihre Verletzung Rechte von Beteiligten
beeinträchtigte (Hahn/Mugdan, Ges. Materialien zu den Reichsjustizgesetzen,
V. Bd., Materialien zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung und zur Grundbuchordnung, 1897 – ZVG-Materialien – S. 55). Diese
Gefahr sah er bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht, die wie die
in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG bezeichneten Vorschriften dem Schutz bestimmter Be-
teiligter dienen. Deshalb hat er in § 84 ZVG die Möglichkeit einer Heilung bei
Fehlen einer Beeinträchtigung oder bei nachtäglicher Zustimmung vorgesehen.
bb) Bei den anderen Vorschriften sah er demgegenüber eine solche Ge-
fahr. Deshalb hat er hier eine Heilung nicht vorgesehen. Gedacht hat der Ge-
setzgeber dabei in erster Linie an die Bestimmung einer zu kurzen Versteige-
rungsfrist und an eine Verkürzung der Bieterstunde, von denen er annahm,
dass sie in jedem Fall den Kreis der Bieter einzuschränken und sich auf die Hö-
he des Meistgebots nachteilig auszuwirken geeignet seien (ZVG-Materialien S.
55). Die Verletzung solcher Vorschriften berührt nicht nur bestimmte Rechte
oder Beteiligte. Ihre beeinträchtigende Wirkung lässt sich deshalb regelmäßig
nicht eindeutig überblicken. So liegt es indessen nicht bei allen in § 83 Nr. 6
ZVG angesprochenen Verfahrensvorschriften. Es gibt auch unter ihnen Vor-
schriften, die nur dem Schutz bestimmter Beteiligter dienen oder bei denen sich
das Fehlen einer Beeinträchtigung eindeutig feststellen lässt. Anhaltspunkte
dafür, dass der Gesetzgeber auch in solchen Fällen die Erteilung des Zu-
schlags ausschließen wollte, lassen sich den ZVG-Materialien nicht entnehmen.
c) Aus dem in den Materialien dargestellten Regelungskonzept ergibt
sich vielmehr, dass auch andere Verfahrensfehler heilbar sind. Dafür genügt es
indessen nicht, wenn ein Beteiligter sie genehmigt, wie dies in § 84 ZVG für die
in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG bestimmten Fälle vorgesehen ist. Vielmehr kommt eine
Heilung in den anderen Fällen nur, aber auch immer dann in Betracht, wenn
sich eindeutig feststellen lässt, dass der Verfahrensfehler Rechte von Beteilig-
ten nicht beeinträchtigt. Dem folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Bei dem Fehlen der Prozessfähigkeit lässt sich die Beeinträchtigung der Inter-
essen von Beteiligten nicht eindeutig ausschließen. Deshalb hat der Bundesge-
richtshof hier eine Heilung abgelehnt (BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa
ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201). Demgegenüber lässt sich bei der Rückgabe
des während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert be-
stehenden Titels eine solche Beeinträchtigung eindeutig ausschließen. Deshalb
hat der Bundesgerichtshof hier eine Heilung bejaht (Beschl. v. 30. Januar 2004,
IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367).
d) Bei Zustellungsmängeln liegt es genauso.
aa) Die Zustellung der Vollmacht, die der Vollstreckungsunterwerfung
zugrunde liegt, hat ebenso wie die Zustellung der Unterwerfungsurkunde selbst
den Zweck, dem Schuldner unmissverständlich klarzumachen, dass der Gläu-
biger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, ihn über die förm-
lichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unterrichten, ihm Gelegenheit
zu geben, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Einwendun-
gen gegen die Vollstreckung geltend zu machen, und ihn letztmals vor der
zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen (Senat,
Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359). Interes-
sen anderer Beteiligter dient die Zustellung an den Schuldner nicht. Diese Zwe-
cke werden erreicht, wenn Zustellungsmängel während des laufenden Zwangs-
versteigerungsverfahrens behoben werden.
bb) Zustellungsmängel können zwar im Einzelfall dazu führen, dass der
Schuldner von der Anordnung der Zwangsversteigerung überrascht wird. Die
Anordnung der Zwangsversteigerung gibt ihm aber Gelegenheit, sich auf die
veränderte Situation einzustellen. Entscheidend ist dann, dass er über die
Grundlagen der Zwangsversteigerung unterrichtet wird und diese prüfen kann.
Dazu reicht die Nachholung oder Ergänzung der Zustellung aus. Sie ermöglicht
ihm, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Fehler zu bean-
standen. Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall der fehlenden Zu-
stellung allein der Vollmacht, die dem zugestellten Titel zugrunde liegt. In einer
solchen Fallgestaltung ist der Schuldner über die Grundlage der Zwangsver-
steigerung ordnungsgemäß unterrichtet. Er hat lediglich noch zu prüfen, ob der
Titel auch von der Vollmacht gedeckt ist. Das lässt sich ohne weiteres im weite-
ren Verlauf des Verfahrens nachholen.
cc) Daran ändert es nichts, dass die Zustellung auch der Vollmacht für
die Vollstreckungsunterwerfung hier in der Frist für die Verkündung des Zu-
schlagsbeschlusses nachgeholt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Schuld-
nerin angesichts eines Verfahrensverlaufs von etwa sechs Jahren hinreichend
Gelegenheit, die ihr zugestellte Urkunde über die Vollstreckungsunterwerfung
auch darauf zu prüfen, ob sie von der Vollmacht gedeckt war. Dass die Voll-
macht tatsächlich bestand, konnte die Schuldnerin nicht überraschen und war
auch leicht festzustellen. Sie war nämlich als Teil einer Vorbelastungsvollmacht
in dem Kaufvertrag enthalten, an dem die Schuldnerin selbst mitgewirkt hatte
(vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch LG Cottbus Rpfleger 2007, 563 f.). Sie
diente auch allein dem Interesse der Schuldnerin, weil sie ihr die Finanzierung
des Kaufpreises ermöglichen sollte.
4. Der Zuschlag war nicht im Hinblick auf die von der Schuldnerin geltend
gemachten gesundheitlichen Gründe zu versagen. Sie werden von der Schuld-
nerin auch nicht mehr geltend gemacht.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligen des
Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der
Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 03.07.2007 - 91 K 98/01 -
LG Köln, Entscheidung vom 20.08.2007 - 6 T 239/07 -