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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 9/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 134, 138 Abs. 1 D
ZVG § 114a
Auf einen dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen
Meistgebots zu entgehen sucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern
läßt, ist § 114a ZVG entsprechend anzuwenden. Die Wirksamkeit des Gebots des
Dritten bleibt hiervon unberührt.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 9/05 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten
des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Auf Antrag von E. W. und anderen Gläubigern ordnete das
Amtsgericht Dortmund mit Beschluß vom 30. Oktober 1997 die Zwangsverstei-
gerung mehrerer Eigentumswohnungen und Garagen des Schuldners an. Den
Wert der Versteigerungsobjekte setzte es mit rechtskräftig gewordenem Be-
schluß vom 16. Januar 2001 fest. In einem ersten Versteigerungstermin am
14. Februar 2001 wurden keine Gebote, in einem zweiten am 24. Oktober 2001
nur Meistgebote abgegeben, die die Grenze von 7/10 der jeweils festgesetzten
Verkehrswerte nicht erreichten. Mit Beschluß vom gleichen Tage versagte das
Amtsgericht jeweils den Zuschlag und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens
an. In dem dritten Versteigerungstermin am 15. Juli 2003 blieb die Ersteherin
für die Versteigerungsobjekte A bis D und F Meistbietende. Ihre Gebote für die
Versteigerungsobjekte zu A, B und F blieben hinter 5/10 der festgesetzten Ver-
kehrswerte dieser Versteigerungsobjekte zurück. Das Amtsgericht setzte den
Termin für die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf den 25. Juli 2003
fest und gab dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme unter dem Ge-
sichtspunkt der Verschleuderung. Mit Beschluß vom 25. Juli 2003 erteilte es
der Ersteherin den Zuschlag für die Versteigerungsobjekte A bis D und F. Die-
ser Beschluß wurde dem Schuldner am 30. Juli 2003 zugestellt. Am 13. August
2003 gab dieser zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund
folgende Erklärung ab:
"Hiermit lege ich Zuschlagsbeschwerde gegen den Beschluß vom 25.07.2003, mir zu- gestellt am 30.07.2003, ein. Meine Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf die Wohnung Nr. 2 des Aufteilungs- plans (DO Bl. B 7427). Zur Begründung führe ich an, dass der Erlös für diese Wohnung nicht lediglich 37,42% [sic, gemeint: lediglich 37,42%] des Verkehrswerts beträgt und deshalb die Versteige- rung zu diesem Betrag einer Verschleuderung gleich kommt. Ich werde einen Rechtsanwalt mit dieser Angelegenheit beauftragen und von diesem eine weitere Begründung nachreichen lassen."
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. September 2003 hat er beantragt,
den Zuschlag für die Versteigerungsobjekte A bis D und F aufzuheben.
Seiner Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache
dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die sofortige Beschwerde zurückgewie-
sen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbe-
schwerde des Schuldners, deren Zurückweisung die Ersteherin und der Gläu-
biger W. beantragen.
II.
Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde des Schuldners
nur wegen des Versteigerungsobjekts F für zulässig. Eine beschränkt eingeleg-
te sofortige Beschwerde könne zwar auch nach Ablauf der Beschwerdefrist
noch erweitert werden. Hier habe der Schuldner indes wegen der Versteige-
rungsobjekte zu A bis D auf das Rechtsmittel verzichtet. Im zulässigen Umfang
sei die sofortige Beschwerde nicht begründet. Die Vollstreckungsvorausset-
zungen hätten bei dem Gläubiger W. zwar nicht vorgelegen. Das stelle
aber
die Rechtmäßigkeit des Zuschlagsbeschlusses nicht in Frage, weil die Voraus-
setzungen jedenfalls bei einem anderen, aus einem vorrangigen Recht betrei-
benden Gläubiger vorgelegen hätten. Dem Zuschlag habe auch ein Vollstrek-
kungsschutzantrag des Schuldners nicht entgegengestanden. Dieser habe
zwar behauptet, einen solchen Antrag zwischen dem 16. und dem 25. Juli 2003
gestellt zu haben. Diese Behauptung sei aber nicht substantiiert. Mit Einwän-
den gegen die Festsetzung des Verkehrswerts der Versteigerungsobjekte kön-
ne der Schuldner nicht mehr gehört werden, weil diese Festsetzung rechtskräf-
tig sei. Unerheblich sei schließlich, ob sich die Gebote der Ersteherin wirt-
schaftlich als Gebote des Gläubigers W. darstellten und deshalb die erwei-
terten
Befriedigungswirkungen umgingen. Diese betreffe nur die materiell-rechtlichen
Wirkungen des Zuschlags, aber nicht seine Rechtmäßigkeit.
III.
Diese Erwägungen halten einer Überprüfung stand.
1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Unrecht gegen die Annahme
des Beschwerdegerichts, die sofortige Beschwerde des Schuldners sei nur we-
gen des Versteigerungsobjekts F, nicht aber wegen der Versteigerungsobjekte
zu A bis D zulässig.
a) Zwar kann der Schuldner, was das Beschwerdegericht nicht verkennt,
eine form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde auch nach Ablauf der Be-
schwerdefrist erweitern, selbst wenn er sie beschränkt eingelegt hat (BGHZ 91,
154, 159 ff.). Das gilt aber nur, wenn in der Beschränkung des Rechtsmittels
nicht zugleich auch ein Verzicht auf das Rechtsmittel im übrigen zu sehen ist
(BGHZ 91, 154, 161). Einen solchen Rechtsmittelverzicht hat das Beschwerde-
gericht hier der Erklärung des Schuldners vom 13. August 2003 entnommen.
Das hält der Senat für zutreffend.
b) Der Senat ist zwar an die Auslegung der Erklärung durch das Be-
schwerdegericht nicht gebunden, weil es sich hierbei um eine Prozeßhandlung
handelt, die von dem Senat selbst auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. März
1989, VI ZR 246/88, NJW-RR 1989, 1344; Beschl. v. 7. November 1989,
VI ZB 25/89, NJW 1990, 1118 für die Berufung). Der Rechtsbeschwerde ist
auch einzuräumen, daß bei der Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelver-
zicht Zurückhaltung geboten ist und dabei schon wegen der Unwiderruflichkeit
und Unanfechtbarkeit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen gelten
(vgl. BGH, Urt. v. 3. April 1974, IV ZR 83/73, NJW 1974, 1248, 1249; Beschl. v.
7. November 1989, aaO). Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch, wenn
der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelerklärung klar und eindeutig sei-
nen Willen zum Ausdruck bringt, die Entscheidung nur wegen ihrer angespro-
chenen Teile angreifen, sie im übrigen aber endgültig hinnehmen und nicht
anfechten zu wollen (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1957, VI ZR 249/56, NJW
1958, 343; Urt. v. 6. März 1985, VIII ZR 123/84, NJW 1985, 2335; Beschl. v.
7. November 1989, aaO). Dazu muß auch nicht ausdrücklich der Begriff "Ver-
zicht" verwandt werden (BGH, Urt. v. 6. März 1985, aaO). Gemessen daran hat
das Beschwerdegericht hier zu Recht einen Verzicht angenommen. Der
Schuldner hat nach der Einlegung der "Zuschlagsbeschwerde" ausdrücklich
erklärt, daß sich diese "ausschließlich auf die Wohnung Nr. 2 des Aufteilungs-
plans" (d. i. das Versteigerungsobjekt zu F) beziehe. Er hat seine Beschwerde
damit begründet, daß der für diese Wohnung erzielte Erlös von nur 37,42 %
des Verkehrswerts eine Verschleuderung darstelle. Eine Erweiterung seiner
Beschwerde hat er weder angekündigt noch sich vorbehalten. Das läßt keinen
Zweifel daran, daß der Schuldner nur den Zuschlag der von ihm selbst be-
wohnten Wohnung F verhindern, den Zuschlag der anderen Versteigerungsob-
jekte hingegen bewußt und ernsthaft als endgültig hinnehmen wollte.
2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die
Rechtmäßigkeit der Erteilung des Zuschlags für das Versteigerungsobjekt F an
die Ersteherin.
a) Dem Zuschlag steht nicht entgegen, daß der Gläubiger W. dem
Schuldner nur seinen Vollstreckungstitel, nicht auch die Vollmacht hat zustellen
lassen, auf Grund derer der Titel errichtet worden ist. Ob dieser Umstand die
Vollstreckung durch den Gläubiger W. in Frage stellen konnte, ist fraglich.
Die Zwangsvollstreckung setzt die Zustellung auch einer für die Errichtung des
Titels verwendeten Vollmacht voraus, weil die Wirksamkeit des Titels von dem
Bestand und dem Umfang der Vollmacht abhängt. Hier liegt es jedoch anders.
Bei der Errichtung des Titels wurde nicht der jetzige Schuldner, sondern die
damalige Eigentümerin vertreten. Vertreter war auch nicht ein Dritter, sondern
der jetzige Schuldner selbst. Der Titel ist auf ihn umgeschrieben worden, weil
er das Eigentum an dem damals belasteten Grundbesitz erworben hat. Der
Schuldner wäre deshalb nach § 185 Abs. 2 BGB auch dann aus dem Titel ver-
pflichtet, wenn er bei seiner Errichtung nicht bevollmächtigt gewesen wäre.
Hängt die Wirksamkeit des Titels nicht von dem Bestand einer Vollmacht ab,
besteht keine Veranlassung, die Vollstreckung auch von der Zustellung der
Vollmacht abhängig zu machen. Das bedarf aber keiner Vertiefung. Die
Zwangsversteigerung wird auch von einer anderen Gläubigerin betrieben, in
deren Person die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Da diese aus ei-
ner Grundschuld vorging, die der des Gläubigers W. im Rang vorging, hätte
die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gläubiger W.
eine Änderung der Versteigerungsbedingungen nicht erforderlich gemacht. Das
Beschwerdegericht nimmt deshalb zu Recht an, daß die Zwangsversteigerung,
selbst wenn sie gegenüber dem Gläubiger W. einzustellen gewesen wäre,
im übrigen unverändert weiterbetrieben werden und der Zuschlag zugunsten
der Ersteherin erfolgen konnte.
b) Das Amtsgericht hat bei der Erteilung des Zuschlags auch keinen
Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners übergangen. Die Feststellungen
des Beschwerdegerichts hierzu sind fehlerfrei.
c) Unerheblich ist, ob sich der festgesetzte Verkehrswert nachträglich
verändert hat. Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts
aber nicht schon aus der formellen Rechtskraft des Beschlusses vom 16. Ja-
nuar 2001 über die Festsetzung des Verkehrswerts. Die Bestimmung des § 74a
Abs. 5 Satz 3 ZVG, nach der eine Zuschlagserteilung nicht mit der Begründung
angefochten werden kann, der rechtskräftig festgestellte Grundstückswert sei
falsch, steht der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nur bei Umständen
entgegen, die durch sofortige Beschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG
geltend gemacht werden konnten (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003,
IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559;
OLG Köln Rpfleger 1983, 362). Hier geht es aber um nachträglich eingetretene
Umstände, die mit einem Angriff gegen die Wertfestsetzung nicht geltend ge-
macht werden konnten und deshalb grundsätzlich auch bei einer Beschwerde
gegen den Zuschlag Berücksichtigung finden können (BGH, Beschl. v. 10. Ok-
tober 2003, aaO). Die von dem Schuldner vorgetragenen Einwände gegen die
Festsetzung des Verkehrswerts sind vielmehr deshalb unerheblich, weil das
Amtsgericht den Zuschlag im vorausgegangenen zweiten Versteigerungstermin
vom 24. Oktober 2001 mit Rücksicht darauf versagt hat, daß die damaligen
Meistgebote die 7/10-Grenze nicht erreichten. Das hat nach §§ 74a Abs. 4, 85a
Abs. 2 Satz 2 ZVG zur Folge, daß die zuschlagsfähige Mindestbietgrenze ent-
fällt und der Verkehrswert damit für das weitere Zwangsversteigerungsverfah-
ren keine rechtliche Bedeutung mehr hat (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003,
aaO). In diesem Stadium des Zwangsversteigerungsverfahrens kommt es nur
noch darauf an, ob der Zuschlag zu einer sittenwidrigen Verschleuderung führt,
welcher der Schuldner mit einem Antrag nach § 765a ZPO begegnen kann.
Einen solchen Antrag hat der Schuldner aber, wie ausgeführt, nicht gestellt.
Die geltend gemachten nachträglichen Einbauten und Erneuerungen lassen
Anhaltspunkte für eine Verschleuderung auch nicht erkennen.
d) Auch aus § 114a ZVG läßt sich ein Einwand gegen den Zuschlagsbe-
schluß nicht ableiten. Zwar gälte die persönliche Forderung des Gläubigers
W. danach in einem über das Meistgebot hinausgehenden Umfang als
getilgt, wenn er nicht für die Ersteherin, sondern für sich selbst geboten hätte.
Auch wenn W. , (nur) um dem zu entgehen, für die Ersteherin geboten
hätte, führte das nicht zur Unwirksamkeit von deren Meistgebot und auch nicht
zu seiner Zurückweisung nach § 71 Abs. 1 ZVG. Ein Gläubiger handelt zwar
gegenüber seinem Schuldner arglistig, wenn er im Hinblick auf § 114a ZVG
einen Dritten an seiner Stelle bieten läßt und sich dann gegenüber dem
Schuldner auf die Teile seiner Forderung beruft, die bei einem eigenen Gebot
erloschen wären (OLG Dresden SächsArchfRPfl 1935, 12, 16 für § 3 des Drit-
ten Teils der Vierten Notverordnung v. 8. Dezember 1931, RGBl. I S. 699, aus
dem § 114a ZVG hervorgegangen ist; Jonas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnot-
recht, 16. Aufl., § 114a ZVG Anm. 6; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 114a ZVG Rdn. 12). Das besagt aber nicht,
daß das Gebot als Prozeßhandlung im Versteigerungsverfahren (Stadlhofer-
Wissinger, Das Gebot in der Zwangsversteigerung, S. 126 ff.) unter den Ge-
sichtspunkten der Gesetzumgehung oder der Sittenwidrigkeit nach §§ 134 oder
138 Abs. 1 BGB nichtig wäre. Voraussetzung hierfür wäre, daß § 114a ZVG
Gebote Dritter für einen dinglich Berechtigten verhindern und dadurch den
Schuldner schützen will. Das ist nicht der Fall. § 114a ZVG soll nicht bestimmte
Gebote oder das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern,
daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in
der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistge-
bot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den
Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 99, 110, 113 f.; 108, 248,
249 f.; 113, 169, 178; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 298/03, NJW-
RR 2004, 666, 667; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 217, 218). Dieses Ziel
wird nur dann erreicht, wenn die Befriedigung des dinglichen Rechts und die
Fiktion seiner Befriedigung die von ihm gesicherte persönliche Forderung
ebenfalls erlöschen lassen (BGH, Urt. v. 13. November 1986, IX ZR 26/86,
NJW 1987, 503, 504). Die Unwirksamkeit des verdeckten Meistgebots eines
dinglich Berechtigten würde demgegenüber die angestrebte erweiterte Befrie-
digungswirkung verfehlen und stünde auch im Widerspruch zu dem Fortfall der
Mindestbietgrenze. Der Zweck des § 114a ZVG gebietet vielmehr seine, gege-
benenfalls vor dem Prozeßgericht durchzusetzende
(BGH, Beschl. v.
27. Februar 2004, aaO), Anwendung auch auf den dinglichen Gläubiger, der
den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen ver-
sucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern läßt (BGHZ 117, 8,
12; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 114a Rdn. 6; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 114a
Anm. 2.8, vgl. auch BGHZ 108, 248, 250 für Abtretung der Rechte aus dem
Meistgebot an einem Dritten). Das Gebot selbst aber bleibt von einem solchen
Vorgehen unberührt. Ob sich daran etwas ändert, wenn weitere Umstände hin-
zutreten, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche Umstände hier nicht vor-
getragen oder ersichtlich sind.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Klein
Schmidt-Räntsch
Zoll
Stresemann