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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 9/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 9/05

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 134, 138 Abs. 1 D

ZVG § 114a

Auf einen dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen

Meistgebots zu entgehen sucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern

läßt, ist § 114a ZVG entsprechend anzuwenden. Die Wirksamkeit des Gebots des

Dritten bleibt hiervon unberührt.

BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 9/05 - LG Dortmund

AG Dortmund

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,

Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten

des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Auf Antrag von E. W. und anderen Gläubigern ordnete das

Amtsgericht Dortmund mit Beschluß vom 30. Oktober 1997 die Zwangsverstei-

gerung mehrerer Eigentumswohnungen und Garagen des Schuldners an. Den

Wert der Versteigerungsobjekte setzte es mit rechtskräftig gewordenem Be-

schluß vom 16. Januar 2001 fest. In einem ersten Versteigerungstermin am

14. Februar 2001 wurden keine Gebote, in einem zweiten am 24. Oktober 2001

nur Meistgebote abgegeben, die die Grenze von 7/10 der jeweils festgesetzten

Verkehrswerte nicht erreichten. Mit Beschluß vom gleichen Tage versagte das

Amtsgericht jeweils den Zuschlag und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens

an. In dem dritten Versteigerungstermin am 15. Juli 2003 blieb die Ersteherin

für die Versteigerungsobjekte A bis D und F Meistbietende. Ihre Gebote für die

Versteigerungsobjekte zu A, B und F blieben hinter 5/10 der festgesetzten Ver-

kehrswerte dieser Versteigerungsobjekte zurück. Das Amtsgericht setzte den

Termin für die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf den 25. Juli 2003

fest und gab dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme unter dem Ge-

sichtspunkt der Verschleuderung. Mit Beschluß vom 25. Juli 2003 erteilte es

der Ersteherin den Zuschlag für die Versteigerungsobjekte A bis D und F. Die-

ser Beschluß wurde dem Schuldner am 30. Juli 2003 zugestellt. Am 13. August

2003 gab dieser zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund

folgende Erklärung ab:

"Hiermit lege ich Zuschlagsbeschwerde gegen den Beschluß vom 25.07.2003, mir zu- gestellt am 30.07.2003, ein. Meine Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf die Wohnung Nr. 2 des Aufteilungs- plans (DO Bl. B 7427). Zur Begründung führe ich an, dass der Erlös für diese Wohnung nicht lediglich 37,42% [sic, gemeint: lediglich 37,42%] des Verkehrswerts beträgt und deshalb die Versteige- rung zu diesem Betrag einer Verschleuderung gleich kommt. Ich werde einen Rechtsanwalt mit dieser Angelegenheit beauftragen und von diesem eine weitere Begründung nachreichen lassen."

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. September 2003 hat er beantragt,

den Zuschlag für die Versteigerungsobjekte A bis D und F aufzuheben.

Seiner Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache

dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die sofortige Beschwerde zurückgewie-

sen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbe-

schwerde des Schuldners, deren Zurückweisung die Ersteherin und der Gläu-

biger W. beantragen.

II.

Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde des Schuldners

nur wegen des Versteigerungsobjekts F für zulässig. Eine beschränkt eingeleg-

te sofortige Beschwerde könne zwar auch nach Ablauf der Beschwerdefrist

noch erweitert werden. Hier habe der Schuldner indes wegen der Versteige-

rungsobjekte zu A bis D auf das Rechtsmittel verzichtet. Im zulässigen Umfang

sei die sofortige Beschwerde nicht begründet. Die Vollstreckungsvorausset-

zungen hätten bei dem Gläubiger W. zwar nicht vorgelegen. Das stelle

aber

die Rechtmäßigkeit des Zuschlagsbeschlusses nicht in Frage, weil die Voraus-

setzungen jedenfalls bei einem anderen, aus einem vorrangigen Recht betrei-

benden Gläubiger vorgelegen hätten. Dem Zuschlag habe auch ein Vollstrek-

kungsschutzantrag des Schuldners nicht entgegengestanden. Dieser habe

zwar behauptet, einen solchen Antrag zwischen dem 16. und dem 25. Juli 2003

gestellt zu haben. Diese Behauptung sei aber nicht substantiiert. Mit Einwän-

den gegen die Festsetzung des Verkehrswerts der Versteigerungsobjekte kön-

ne der Schuldner nicht mehr gehört werden, weil diese Festsetzung rechtskräf-

tig sei. Unerheblich sei schließlich, ob sich die Gebote der Ersteherin wirt-

schaftlich als Gebote des Gläubigers W. darstellten und deshalb die erwei-

terten

Befriedigungswirkungen umgingen. Diese betreffe nur die materiell-rechtlichen

Wirkungen des Zuschlags, aber nicht seine Rechtmäßigkeit.

III.

Diese Erwägungen halten einer Überprüfung stand.

1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Unrecht gegen die Annahme

des Beschwerdegerichts, die sofortige Beschwerde des Schuldners sei nur we-

gen des Versteigerungsobjekts F, nicht aber wegen der Versteigerungsobjekte

zu A bis D zulässig.

a) Zwar kann der Schuldner, was das Beschwerdegericht nicht verkennt,

eine form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde auch nach Ablauf der Be-

schwerdefrist erweitern, selbst wenn er sie beschränkt eingelegt hat (BGHZ 91,

154, 159 ff.). Das gilt aber nur, wenn in der Beschränkung des Rechtsmittels

nicht zugleich auch ein Verzicht auf das Rechtsmittel im übrigen zu sehen ist

(BGHZ 91, 154, 161). Einen solchen Rechtsmittelverzicht hat das Beschwerde-

gericht hier der Erklärung des Schuldners vom 13. August 2003 entnommen.

Das hält der Senat für zutreffend.

b) Der Senat ist zwar an die Auslegung der Erklärung durch das Be-

schwerdegericht nicht gebunden, weil es sich hierbei um eine Prozeßhandlung

handelt, die von dem Senat selbst auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. März

1989, VI ZR 246/88, NJW-RR 1989, 1344; Beschl. v. 7. November 1989,

VI ZB 25/89, NJW 1990, 1118 für die Berufung). Der Rechtsbeschwerde ist

auch einzuräumen, daß bei der Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelver-

zicht Zurückhaltung geboten ist und dabei schon wegen der Unwiderruflichkeit

und Unanfechtbarkeit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen gelten

(vgl. BGH, Urt. v. 3. April 1974, IV ZR 83/73, NJW 1974, 1248, 1249; Beschl. v.

7. November 1989, aaO). Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch, wenn

der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelerklärung klar und eindeutig sei-

nen Willen zum Ausdruck bringt, die Entscheidung nur wegen ihrer angespro-

chenen Teile angreifen, sie im übrigen aber endgültig hinnehmen und nicht

anfechten zu wollen (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1957, VI ZR 249/56, NJW

1958, 343; Urt. v. 6. März 1985, VIII ZR 123/84, NJW 1985, 2335; Beschl. v.

7. November 1989, aaO). Dazu muß auch nicht ausdrücklich der Begriff "Ver-

zicht" verwandt werden (BGH, Urt. v. 6. März 1985, aaO). Gemessen daran hat

das Beschwerdegericht hier zu Recht einen Verzicht angenommen. Der

Schuldner hat nach der Einlegung der "Zuschlagsbeschwerde" ausdrücklich

erklärt, daß sich diese "ausschließlich auf die Wohnung Nr. 2 des Aufteilungs-

plans" (d. i. das Versteigerungsobjekt zu F) beziehe. Er hat seine Beschwerde

damit begründet, daß der für diese Wohnung erzielte Erlös von nur 37,42 %

des Verkehrswerts eine Verschleuderung darstelle. Eine Erweiterung seiner

Beschwerde hat er weder angekündigt noch sich vorbehalten. Das läßt keinen

Zweifel daran, daß der Schuldner nur den Zuschlag der von ihm selbst be-

wohnten Wohnung F verhindern, den Zuschlag der anderen Versteigerungsob-

jekte hingegen bewußt und ernsthaft als endgültig hinnehmen wollte.

2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die

Rechtmäßigkeit der Erteilung des Zuschlags für das Versteigerungsobjekt F an

die Ersteherin.

a) Dem Zuschlag steht nicht entgegen, daß der Gläubiger W. dem

Schuldner nur seinen Vollstreckungstitel, nicht auch die Vollmacht hat zustellen

lassen, auf Grund derer der Titel errichtet worden ist. Ob dieser Umstand die

Vollstreckung durch den Gläubiger W. in Frage stellen konnte, ist fraglich.

Die Zwangsvollstreckung setzt die Zustellung auch einer für die Errichtung des

Titels verwendeten Vollmacht voraus, weil die Wirksamkeit des Titels von dem

Bestand und dem Umfang der Vollmacht abhängt. Hier liegt es jedoch anders.

Bei der Errichtung des Titels wurde nicht der jetzige Schuldner, sondern die

damalige Eigentümerin vertreten. Vertreter war auch nicht ein Dritter, sondern

der jetzige Schuldner selbst. Der Titel ist auf ihn umgeschrieben worden, weil

er das Eigentum an dem damals belasteten Grundbesitz erworben hat. Der

Schuldner wäre deshalb nach § 185 Abs. 2 BGB auch dann aus dem Titel ver-

pflichtet, wenn er bei seiner Errichtung nicht bevollmächtigt gewesen wäre.

Hängt die Wirksamkeit des Titels nicht von dem Bestand einer Vollmacht ab,

besteht keine Veranlassung, die Vollstreckung auch von der Zustellung der

Vollmacht abhängig zu machen. Das bedarf aber keiner Vertiefung. Die

Zwangsversteigerung wird auch von einer anderen Gläubigerin betrieben, in

deren Person die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Da diese aus ei-

ner Grundschuld vorging, die der des Gläubigers W. im Rang vorging, hätte

die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gläubiger W.

eine Änderung der Versteigerungsbedingungen nicht erforderlich gemacht. Das

Beschwerdegericht nimmt deshalb zu Recht an, daß die Zwangsversteigerung,

selbst wenn sie gegenüber dem Gläubiger W. einzustellen gewesen wäre,

im übrigen unverändert weiterbetrieben werden und der Zuschlag zugunsten

der Ersteherin erfolgen konnte.

b) Das Amtsgericht hat bei der Erteilung des Zuschlags auch keinen

Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners übergangen. Die Feststellungen

des Beschwerdegerichts hierzu sind fehlerfrei.

c) Unerheblich ist, ob sich der festgesetzte Verkehrswert nachträglich

verändert hat. Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts

aber nicht schon aus der formellen Rechtskraft des Beschlusses vom 16. Ja-

nuar 2001 über die Festsetzung des Verkehrswerts. Die Bestimmung des § 74a

Abs. 5 Satz 3 ZVG, nach der eine Zuschlagserteilung nicht mit der Begründung

angefochten werden kann, der rechtskräftig festgestellte Grundstückswert sei

falsch, steht der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nur bei Umständen

entgegen, die durch sofortige Beschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG

geltend gemacht werden konnten (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003,

IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559;

OLG Köln Rpfleger 1983, 362). Hier geht es aber um nachträglich eingetretene

Umstände, die mit einem Angriff gegen die Wertfestsetzung nicht geltend ge-

macht werden konnten und deshalb grundsätzlich auch bei einer Beschwerde

gegen den Zuschlag Berücksichtigung finden können (BGH, Beschl. v. 10. Ok-

tober 2003, aaO). Die von dem Schuldner vorgetragenen Einwände gegen die

Festsetzung des Verkehrswerts sind vielmehr deshalb unerheblich, weil das

Amtsgericht den Zuschlag im vorausgegangenen zweiten Versteigerungstermin

vom 24. Oktober 2001 mit Rücksicht darauf versagt hat, daß die damaligen

Meistgebote die 7/10-Grenze nicht erreichten. Das hat nach §§ 74a Abs. 4, 85a

Abs. 2 Satz 2 ZVG zur Folge, daß die zuschlagsfähige Mindestbietgrenze ent-

fällt und der Verkehrswert damit für das weitere Zwangsversteigerungsverfah-

ren keine rechtliche Bedeutung mehr hat (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003,

aaO). In diesem Stadium des Zwangsversteigerungsverfahrens kommt es nur

noch darauf an, ob der Zuschlag zu einer sittenwidrigen Verschleuderung führt,

welcher der Schuldner mit einem Antrag nach § 765a ZPO begegnen kann.

Einen solchen Antrag hat der Schuldner aber, wie ausgeführt, nicht gestellt.

Die geltend gemachten nachträglichen Einbauten und Erneuerungen lassen

Anhaltspunkte für eine Verschleuderung auch nicht erkennen.

d) Auch aus § 114a ZVG läßt sich ein Einwand gegen den Zuschlagsbe-

schluß nicht ableiten. Zwar gälte die persönliche Forderung des Gläubigers

W. danach in einem über das Meistgebot hinausgehenden Umfang als

getilgt, wenn er nicht für die Ersteherin, sondern für sich selbst geboten hätte.

Auch wenn W. , (nur) um dem zu entgehen, für die Ersteherin geboten

hätte, führte das nicht zur Unwirksamkeit von deren Meistgebot und auch nicht

zu seiner Zurückweisung nach § 71 Abs. 1 ZVG. Ein Gläubiger handelt zwar

gegenüber seinem Schuldner arglistig, wenn er im Hinblick auf § 114a ZVG

einen Dritten an seiner Stelle bieten läßt und sich dann gegenüber dem

Schuldner auf die Teile seiner Forderung beruft, die bei einem eigenen Gebot

erloschen wären (OLG Dresden SächsArchfRPfl 1935, 12, 16 für § 3 des Drit-

ten Teils der Vierten Notverordnung v. 8. Dezember 1931, RGBl. I S. 699, aus

dem § 114a ZVG hervorgegangen ist; Jonas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnot-

recht, 16. Aufl., § 114a ZVG Anm. 6; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung

und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 114a ZVG Rdn. 12). Das besagt aber nicht,

daß das Gebot als Prozeßhandlung im Versteigerungsverfahren (Stadlhofer-

Wissinger, Das Gebot in der Zwangsversteigerung, S. 126 ff.) unter den Ge-

sichtspunkten der Gesetzumgehung oder der Sittenwidrigkeit nach §§ 134 oder

138 Abs. 1 BGB nichtig wäre. Voraussetzung hierfür wäre, daß § 114a ZVG

Gebote Dritter für einen dinglich Berechtigten verhindern und dadurch den

Schuldner schützen will. Das ist nicht der Fall. § 114a ZVG soll nicht bestimmte

Gebote oder das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern,

daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in

der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistge-

bot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den

Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 99, 110, 113 f.; 108, 248,

249 f.; 113, 169, 178; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 298/03, NJW-

RR 2004, 666, 667; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 217, 218). Dieses Ziel

wird nur dann erreicht, wenn die Befriedigung des dinglichen Rechts und die

Fiktion seiner Befriedigung die von ihm gesicherte persönliche Forderung

ebenfalls erlöschen lassen (BGH, Urt. v. 13. November 1986, IX ZR 26/86,

NJW 1987, 503, 504). Die Unwirksamkeit des verdeckten Meistgebots eines

dinglich Berechtigten würde demgegenüber die angestrebte erweiterte Befrie-

digungswirkung verfehlen und stünde auch im Widerspruch zu dem Fortfall der

Mindestbietgrenze. Der Zweck des § 114a ZVG gebietet vielmehr seine, gege-

benenfalls vor dem Prozeßgericht durchzusetzende

(BGH, Beschl. v.

27. Februar 2004, aaO), Anwendung auch auf den dinglichen Gläubiger, der

den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen ver-

sucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern läßt (BGHZ 117, 8,

12; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 114a Rdn. 6; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 114a

Anm. 2.8, vgl. auch BGHZ 108, 248, 250 für Abtretung der Rechte aus dem

Meistgebot an einem Dritten). Das Gebot selbst aber bleibt von einem solchen

Vorgehen unberührt. Ob sich daran etwas ändert, wenn weitere Umstände hin-

zutreten, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche Umstände hier nicht vor-

getragen oder ersichtlich sind.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Klein

Schmidt-Räntsch

Zoll

Stresemann