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BGH Urteil vom 11.04.2008 – V ZR 117/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. April 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Aufwendungsersatzansprüche des Nachfolgers in die Buchposition zu Unrecht

eingetragenen Volkseigentums bestehen im Falle der Restitution des Grund-

stücks allein gegenüber dem Restitutionsberechtigten. Sie werden von § 3

Abs. 3 Satz 4 VermG bestimmt.

BGH, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 117/07 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Bran-

denburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2007 wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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M. K. war Eigentümerin eines mit zwei Miethäusern bebauten

Grundstücks in P. . Das Grundstück war durch Machenschaften der DDR

überschuldet.

M. K. verstarb am 6. Mai 1983. Sie hatte H. Po.

testamentarisch zu ihrer Erbin bestimmt; das Grundstück hatte sie dem Rat der

Stadt P. vermacht. Der Rat der Stadt schlug das Vermächtnis wegen der

Überschuldung des Grundstücks aus; H. Po. schlug die Erbschaft aus.

Dadurch wurden die Beklagten, Nachkommen vorverstorbener Geschwister der

Erblasserin, deren gesetzliche Erben.

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Das staatliche Notariat stellte indessen am 13. Oktober 1983 einen Erb-

schein aus, nach welchem die DDR Erbin der Verstorbenen geworden sei. Das

Grundstück wurde als volkseigen gebucht. Seine Bewirtschaftung erfolgte durch

den V. Gebäudewirtschaft P. , aus dem die Klägerin hervorgegangen

ist.

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Im Oktober 1990 meldete H. Po. wegen des Grundstücks

Ansprüche nach dem Vermögensgesetz an. Die angemeldeten Ansprüche trat

sie im November 1992 an die G. Grundstücksgesellschaft mbH

(G. GmbH) ab. 1993 erwirkten die Beklagten die Einziehung des

Erbscheins vom 13. Oktober 1983 und die Erteilung eines Erbscheins, der ihre

Berechtigung an dem Nachlass ausweist. Das Grundbuch wurde 1994

berichtigt, die Beklagten wurden als Eigentümer eingetragen. Im September

1996 gab die Klägerin ihnen das Grundstück heraus.

Aufgrund der Anmeldung von H. Po. wurde das Grundstück mit

Bescheid vom 12. Mai 1997 der G. GmbH übertragen. Der Bescheid

wurde 2005 bestandskräftig.

Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten aus eigenem,

hilfsweise aus abgetretenem Recht der Stadt P. , Ersatz durch Einkünfte

aus der Vermietung nicht gedeckter Aufwendungen für die Bewirtschaftung des

Grundstücks im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. August 1996. Die

Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem

Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend

gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin. Es meint,

die Klägerin sei mit ihrer Eintragung in das Handelsregister am 21. März 1991

anstelle der Stadt P. Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3

Satz 2 VermG geworden. Ansprüche wegen Aufwendungen zur Instandhaltung

des Grundstücks könnten ihr gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nur gegen die

G. GmbH zustehen, die durch die Restitution Eigentümerin des Grund-

stücks geworden sei.

II.

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Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Klägerin

für Aufwendungen auf das Grundstück Ersatz verlangen kann, schulden ihr

diesen nicht die Beklagten nach §§ 994 ff. BGB, sondern die G. GmbH

nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG. Dem zeitweiligen Eigentum der Beklagten an

dem Grundstück kommt für die Passivlegitimation keine Bedeutung zu. Die

Vorschriften der §§ 987 ff. BGB sind nicht anwendbar, weil die Rechtsstellung

der Beklagten als Eigentümer des Grundstücks von dem Restitutionsanspruch

der G. GmbH überlagert war.

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1. a) Waren vermietete Grundstücke von Unrechtsmaßnahmen der DDR

betroffen, ist die Schädigung oft dadurch erfolgt, dass eine kostendeckende

Vermietung verhindert und so die Überschuldung der Grundstücke

herbeigeführt wurde. Diese gab dann Anlass, das Eigentum aufzugeben, es

dem Staat der DDR oder dessen Organen zu schenken, oder eine Erbschaft

auszuschlagen, die im Wesentlichen aus dem Eigentum an einem über-

schuldeten Grundstück bestand. Die manipulative Verdrängung bildet gemäß

§ 1 Abs. 2 VermG einen Fall der Restitution.

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Die Ausschlagung der Erbschaft durch einen eingesetzten oder einen

gesetzlichen Erben führte nach § 404 ZGB zum Anfall der Erbschaft an einen

nachrangigen Erben. Schlug auch dieser die Erbschaft aus oder fehlte es an

einem nachrangigen Erben, fiel die Erbschaft nach § 369 Abs. 1 ZGB dem

Staat der DDR als gesetzlichem Erben letzter Ordnung zu. Damit entstand an

den Gegenständen des Nachlasses nach § 369 Abs. 2 Satz 1 ZGB Volks-

eigentum.

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b) Tatsächlich wurden von den Notariaten der DDR in großer Zahl

Erbscheine ausgestellt, die eine Erbenstellung des Fiskus auswiesen, ohne

dass der nachrangige Erbe die ihm angefallene Erbschaft ausgeschlagen hatte.

Diesen Erbscheinen entsprechend wurden die Nachlassgrundstücke zu Unrecht

als volkseigen gebucht. Die unzutreffende Eintragung führt zu dem Anspruch

des nachrangigen Erben gegen den Rechtsnachfolger in die Buchposition, der

Berichtigung des Grundbuchs zuzustimmen und das Grundstück heraus-

zugeben.

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c) Hatte der nachrangige Erbe den Nachlass nicht ausgeschlagen, war

der vorrangige Erbe manipulativ verdrängt, ohne dass das Ziel der

Verdrängung, an den Gegenständen des Nachlasses Volkseigentum zu

begründen, erreicht worden war. Obwohl es zur Begründnung von Volks-

eigentum nicht gekommen ist, findet das Vermögensgesetz auch in diesen Fäl-

len Anwendung, weil das Unrecht, das in der manipulativen Verdrängung eines

vorrangig berufenen Erben liegt, nicht dadurch seine Bedeutung verliert, dass

der beabsichtigte Anfall der Erbschaft an den Staat der DDR ausgeblieben ist

(unvollständige Kettenausschlagung, vgl. BVerwGE 105, 172, 176; BVerwG VIZ

1998, 33, 35).

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Die Anmeldung des Restitutionsanspruchs durch den verdrängten Erben

hat zur Folge, dass das Eigentum, dessen zutreffende Verlautbarung im

Grundbuch und dessen Herausgabe der nachrangige Erbe gegenüber dem

Rechtsnachfolger in das scheinbare Vollkseigentum erreicht hat, mit dem

Rückübertragungsanspruch des verdrängten Erben belastet

ist. Hat die

Anmeldung Erfolg, lässt die Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids das

Eigentum von dem nachrangigen Erben als Verfügungsberechtigten auf den

verdrängten Erben als Berechtigten übergehen, § 34 Abs. 1 VermG. Die

Ansprüche des nachrangigen Erben auf Ersatz von Aufwendungen sind nach

§ 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, die Ansprüche des verdrängten Erben wegen der von

dem nachrangigen Erben erhaltenen Entgelte sind nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ff.

VermG zu bestimmen.

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2. Dies gilt entsprechend für Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen

des Nachfolgers in die Buchposition und den Anspruch auf Herausgabe von

Entgelten, die der Nachfolger in die Buchposition aus der Vermietung des

Grundstücks erzielt hat. Dessen Ansprüche sind nach den Vorschriften des

Vermögensgesetzes zwischen dem Nachfolger in die Buchposition und dem

Berechtigten auszugleichen.

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a) Die von der Revision erstrebte Anwendung von §§ 987 ff. BGB auf

diese Ansprüche und deren Erfüllung in dem Verhältnis zwischen dem

Nachfolger in die Buchposition und dem zwischenzeitlichen Eigentümer wird

der tatsächlichen Situation und den Interessen der Beteiligten nicht gerecht und

beachtet den insoweit bestehenden Vorrang des Vermögensgesetzes vor den

zivilrechtlichen Vorschriften nicht.

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Die Vorschriften der §§ 987 ff BGB gehen davon aus, dass die

Herausgabe des Besitzes an den Eigentümer zu einer abschließenden

Regelung führt und es allein dessen Sache ist, wie er mit seinem Eigentum

verfährt. So verhält es sich jedoch nicht, wenn die Rechtsstellung des Eigen-

tümers von einem Restitutionsanspruch überlagert ist. Die Überlagerung ist von

dem Willen des Eigentümers unabhängig. Die Herausgabe der Sache an den

nachrangigen Erben führt zu keiner abschließenden Ordnung. Diese wird

vielmehr erst durch die Entscheidung in dem Restitutionsverfahren erreicht. Die

für die Restitution geltenden Regelungen der Ansprüche auf Nutzungsheraus-

gabe und Aufwendungsersatz stimmen jedoch weder in den Regelungs-

absichten noch in den Regelungsfolgen mit §§ 987 ff. BGB überein. Der

Widerspruch ist dadurch aufzulösen, dass der Ausgleich der Ansprüche auf

Aufwendungsersatz und Nutzungsherausgabe zwischen dem Berechtigten und

dem Nachfolger in die Buchposition nach den im Vermögensgssetz bestimmten

Regelungen erfolgt.

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Die Bestimmungen der §§ 987 ff. BGB haben das Ziel, die Ansprüche

wegen der von einem unrechtmäßigen Besitzer gezogenen Nutzungen und

Aufwendungen abhängig davon zu gestalten, in welchem Maße dem Besitzer

das Fehlen der Berechtigung zum Besitz vorgeworfen werden kann

(Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., Vor §§ 987 - 993 Rdn. 2; Soergel/Stadler BGB,

13. Aufl., Vor § 987 Rdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB [2006], Vorbem. zu §§ 987

- 993 Rdn. 4; Vorbem. zu §§ 994 - 1003 Rdn. 25). Der Besitzer muss nach

§§ 987 Abs. 1, 990 BGB Nutzungen nur für die Zeit nach Kenntnis vom Fehlen

seiner Berechtigung zum Besitz bzw. von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des

Herausgabeanspruchs an herauszugeben. Von diesem Zeitpunkt an ist er zur

"ordnungsgemäßen" Bewirtschaftung verplichtet, § 987 Abs. 2, 990 BGB. Zuvor

von dem Besitzer auf die Sache gemachte notwendige Verwendungen sind von

dem Eigentümer grundsätzlich zu ersetzen, § 994 Abs. 1 Satz 1 BGB; die

Ersatzpflicht für spätere notwendige Verwendungen richtet sich nach den

Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, § 994 Abs. 2 BGB.

Nützliche Aufwendungen eines gutgläubigen Besitzers hat der Eigentümer nach

Maßgabe von § 996 BGB zu erstatten.

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b) Fragen des Auseinanderfallens von Besitz und Eigentum stellen sich

im Regelungsbereich des Vermögensgesetzes nicht. Der Verfügungs-

berechtigte ist im Regelfall Eigentümer der zurückzuübertragenden Sache. Der

Berechtigte muss vor einem Verhalten des Verfügungsberechtigten geschützt

werden, das seinen Rückübertragungsanspruch gefährdet (Senat, BGHZ 126,

1,5; Säcker/Busche, VermG, § 3 Rdn. 105; Wasmuth in RVI, Loseblattkommen-

tar, Stand November 2007, § 3 VermG Rdn. 293). Dem Verfügungsberechtigten

sind daher dingliche Geschäfte und der Abschluss langfristiger schuld-

rechtlicher Verträge über die zu restituierende Sache grundätzlich untersagt,

§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG. Sie sind nur unter den in § 3 Abs. 3 Satz 2, 3, 5

VermG genannten Umständen gestattet. Allein in diesen Fällen hat der

Berechtigte Aufwendungen des Verfügungsberechtigten zu ersetzen, § 3 Abs. 3

Satz 4 VermG. Entgelte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungs-

verhältnis, die bis zum 30. Juni 1994 gezogen worden sind, verbleiben dem

Verfügungsberechtigten. Nur soweit dieser solche für spätere Zeiten erzielt hat,

kann der Berechtigte nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. VermG

Herausgabe verlangen. Auf die Frage der Kenntnis des Verfügungsberechtigten

von der Restitutionsbelastung kommt es nicht an; zu einer gewinnbringenden

Bewirtschaftung des Restitutionsgegenstands ist der Verfügungsberechtigte

nicht verpflichtet (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, NJW-RR 2007,

1611, 1612).

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c) Diese Regelungen haben bei der Restitution eines Grundstücks auch

für den Nachfolger in die Buchposition des scheinbaren Volkseigentums zu

gelten. Dieser musste bei seinen Aufwendungen auf das Grundstück von den

durch § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bestimmten Beschränkungen ausgehen. Er

durfte annehmen, die Sache nicht gewinnbringend bewirtschaften zu müssen

und einer Verpflichtung zur Herausgabe von Entgelten nur nach Maßgabe von

§ 7 Abs. 7 Satz 2 ff. VermG unterworfen zu sein. Hieran ändert sich nicht da-

durch etwas, dass ein nachrangiger Erbe zwischen den Nachfolger in die

Buchposition und den verdrängten Erben tritt. Der nachrangige Erbe muss nicht

vor Handlungen des Nachfolgers in die Buchposition geschützt werden. Die

Folgen solcher Handlungen treffen grundsätzlich nicht ihn, sondern den Berech-

tigten, auf den das Eigentum übergehen wird. Der nachrangige Erbe kann für

die unzutreffende Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch und den

Übergang des Besitzes auf einen Nachfolger in die Verwaltung des scheinbaren

Volkseigentums auch nicht verantwortlich gemacht werden. Er ist nicht re-

stitutionsberechtigt; Ansprüche aus § 3 Abs. 3 VermG stehen ihm nicht zu. Erst

von dem Zeitpunkt an, in welchem der nachrangige Erbe den Besitz erlangt hat,

ist er tatsächlich in der Lage, den Restitutionsanspruch des Berechtigten durch

Maßnahmen im Hinblick auf das zu restituierende Grundstück zu gefährden.

Erst von diesem Zeitpunkt an kann er aus der Vermietung oder Verpachtung

Entgelte erzielen.

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Die über § 894 BGB hinausgehenden Rechtsfolgen der fehlerhaften

Buchung eines Grundstücks als volkseigen können sachgerecht nicht

gegenüber dem nachrangigen Erben abgewickelt werden, sondern nur

gegenüber dem Berechtigten, gegenüber dem sie sich aufgrund der Restitution

des Grundstücks tatsächlich auswirken. Daher fehlt es an einem Grund, den

nachrangigen Erben als Verfügungsberechtigen

in die Abwicklung der

Ansprüche des Nachfolgers in die Buchposition scheinbaren Volkseigentums

einzubeziehen. Diese Ansprüche sind vielmehr zwischen dem Nachfolger und

dem Berechtigten zu erfüllen. Der Verfügungsberechtigte wird von ihnen nicht

berührt. Er kann seiner Inanspruchnahme durch den Nachfolger in die Buch-

position das Bestehen des Restitutionsverhältnisses entgegenhalten. Verlangt

der Verfügungsberechtigte von dem Nachfolger in die Buchposition die Heraus-

gabe von Nutzungen, gilt umgekehrt dasselbe.

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Wird der Nachfolger in die Buchpostion wegen seiner Aufwendungen auf

den Berechtigten verwiesen, verhält es sich nicht anders, als es sich im Falle

der Vollständigkeit der Kettenausschlagung und dem aus dieser folgenden

Rechtserwerb durch den Staat der DDR verhielte. Die Ansprüche wegen

Aufwendungen des Nachfolgers in das Volkseigentum auf die zu restituierende

Sache und die Ansprüche auf Herausgabe erhaltener Entgelte wären in

unmittelbarer Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. VermG

zwischen dem Berechtigten und dem Nachfolger in das Volkseigentum als

Verfügungsberechtigten auszugleichen. Das Dazwischentreten eines nach-

rangigen Erben kann den Nachfolger in die Buchposition weder darüber hinaus

belasten, noch kann es einen Grund dafür bilden, den Nachfolger in die

Buchposition zu entlasten. Daher ist es letzlich ohne Bedeutung, ob der

Nachfolger in die Buchposition nach § 8 VZOG in der Fassung durch das

Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 24. Juli 1997 in der Lage

war, über das Grundstück zu verfügen, und ob es vor der Restitution zur

Berichtigung des Grundbuchs und zur Herausgabe des Grundstücks

gekommen ist.

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3. Auch aus §§ 2020 ff. BGB ist nichts anderes abzuleiten. Auf die

erbrechtlichen Verhältnisse vor dem 3. Oktober 1990 Verstorbener mit

Wohnsitz

in der DDR

Zivilgesetzbuch der DDR weiterhin anzuwenden. Dieses enthielt keine

§§ 2018 ff. BGB entprechenden Vorschriften. Die Ansprüche zwischen dem

Erben und einem Erbschaftsbesitzer wurden vielmehr von § 33 Abs. 2 ZGB

bestimmt. An dessen Stelle sind mit der Wiedervereingigung Deutschlands

gemäß Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB die §§ 985 ff. BGB getreten. Diese werden

bei der Buchung von scheinbarem Volkseigentum im Falle der Restitution durch

die Regelungen des Vermögensgesetzes verdrängt.

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4. Auch dem Urteil des III. Zivilsenats (BGHZ 148, 241 ff.), auf das die

Revision verweist, ist nichts anderes zu entnehmen. Die Befugnisse, Ansprüche

und Pflichten des staatlichen Verwalters sind mit der Rechtsstellung des

Nachfolgers in die Buchposition zu Unrecht eingetragenen Volkseigentums

nicht vergleichbar. Der III. Zivilsenat hat dementsprechend auf Anfrage mit-

geteilt, dass er der vorliegenden Entscheidung nicht entgegentritt.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 O 332/97 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2007 - 5 U 140/06 -