BGH Urteil vom 11.04.2008 – V ZR 117/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. April 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VermG § 3 Abs. 3 Satz 4
Aufwendungsersatzansprüche des Nachfolgers in die Buchposition zu Unrecht
eingetragenen Volkseigentums bestehen im Falle der Restitution des Grund-
stücks allein gegenüber dem Restitutionsberechtigten. Sie werden von § 3
Abs. 3 Satz 4 VermG bestimmt.
BGH, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 117/07 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Bran-
denburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2007 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
M. K. war Eigentümerin eines mit zwei Miethäusern bebauten
Grundstücks in P. . Das Grundstück war durch Machenschaften der DDR
überschuldet.
M. K. verstarb am 6. Mai 1983. Sie hatte H. Po.
testamentarisch zu ihrer Erbin bestimmt; das Grundstück hatte sie dem Rat der
Stadt P. vermacht. Der Rat der Stadt schlug das Vermächtnis wegen der
Überschuldung des Grundstücks aus; H. Po. schlug die Erbschaft aus.
Dadurch wurden die Beklagten, Nachkommen vorverstorbener Geschwister der
Erblasserin, deren gesetzliche Erben.
Das staatliche Notariat stellte indessen am 13. Oktober 1983 einen Erb-
schein aus, nach welchem die DDR Erbin der Verstorbenen geworden sei. Das
Grundstück wurde als volkseigen gebucht. Seine Bewirtschaftung erfolgte durch
den V. Gebäudewirtschaft P. , aus dem die Klägerin hervorgegangen
ist.
Im Oktober 1990 meldete H. Po. wegen des Grundstücks
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz an. Die angemeldeten Ansprüche trat
sie im November 1992 an die G. Grundstücksgesellschaft mbH
(G. GmbH) ab. 1993 erwirkten die Beklagten die Einziehung des
Erbscheins vom 13. Oktober 1983 und die Erteilung eines Erbscheins, der ihre
Berechtigung an dem Nachlass ausweist. Das Grundbuch wurde 1994
berichtigt, die Beklagten wurden als Eigentümer eingetragen. Im September
1996 gab die Klägerin ihnen das Grundstück heraus.
Aufgrund der Anmeldung von H. Po. wurde das Grundstück mit
Bescheid vom 12. Mai 1997 der G. GmbH übertragen. Der Bescheid
wurde 2005 bestandskräftig.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten aus eigenem,
hilfsweise aus abgetretenem Recht der Stadt P. , Ersatz durch Einkünfte
aus der Vermietung nicht gedeckter Aufwendungen für die Bewirtschaftung des
Grundstücks im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. August 1996. Die
Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem
Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend
gemachten Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin. Es meint,
die Klägerin sei mit ihrer Eintragung in das Handelsregister am 21. März 1991
anstelle der Stadt P. Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3
Satz 2 VermG geworden. Ansprüche wegen Aufwendungen zur Instandhaltung
des Grundstücks könnten ihr gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nur gegen die
G. GmbH zustehen, die durch die Restitution Eigentümerin des Grund-
stücks geworden sei.
II.
Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Klägerin
für Aufwendungen auf das Grundstück Ersatz verlangen kann, schulden ihr
diesen nicht die Beklagten nach §§ 994 ff. BGB, sondern die G. GmbH
nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG. Dem zeitweiligen Eigentum der Beklagten an
dem Grundstück kommt für die Passivlegitimation keine Bedeutung zu. Die
Vorschriften der §§ 987 ff. BGB sind nicht anwendbar, weil die Rechtsstellung
der Beklagten als Eigentümer des Grundstücks von dem Restitutionsanspruch
der G. GmbH überlagert war.
1. a) Waren vermietete Grundstücke von Unrechtsmaßnahmen der DDR
betroffen, ist die Schädigung oft dadurch erfolgt, dass eine kostendeckende
Vermietung verhindert und so die Überschuldung der Grundstücke
herbeigeführt wurde. Diese gab dann Anlass, das Eigentum aufzugeben, es
dem Staat der DDR oder dessen Organen zu schenken, oder eine Erbschaft
auszuschlagen, die im Wesentlichen aus dem Eigentum an einem über-
schuldeten Grundstück bestand. Die manipulative Verdrängung bildet gemäß
§ 1 Abs. 2 VermG einen Fall der Restitution.
Die Ausschlagung der Erbschaft durch einen eingesetzten oder einen
gesetzlichen Erben führte nach § 404 ZGB zum Anfall der Erbschaft an einen
nachrangigen Erben. Schlug auch dieser die Erbschaft aus oder fehlte es an
einem nachrangigen Erben, fiel die Erbschaft nach § 369 Abs. 1 ZGB dem
Staat der DDR als gesetzlichem Erben letzter Ordnung zu. Damit entstand an
den Gegenständen des Nachlasses nach § 369 Abs. 2 Satz 1 ZGB Volks-
eigentum.
b) Tatsächlich wurden von den Notariaten der DDR in großer Zahl
Erbscheine ausgestellt, die eine Erbenstellung des Fiskus auswiesen, ohne
dass der nachrangige Erbe die ihm angefallene Erbschaft ausgeschlagen hatte.
Diesen Erbscheinen entsprechend wurden die Nachlassgrundstücke zu Unrecht
als volkseigen gebucht. Die unzutreffende Eintragung führt zu dem Anspruch
des nachrangigen Erben gegen den Rechtsnachfolger in die Buchposition, der
Berichtigung des Grundbuchs zuzustimmen und das Grundstück heraus-
zugeben.
c) Hatte der nachrangige Erbe den Nachlass nicht ausgeschlagen, war
der vorrangige Erbe manipulativ verdrängt, ohne dass das Ziel der
Verdrängung, an den Gegenständen des Nachlasses Volkseigentum zu
begründen, erreicht worden war. Obwohl es zur Begründnung von Volks-
eigentum nicht gekommen ist, findet das Vermögensgesetz auch in diesen Fäl-
len Anwendung, weil das Unrecht, das in der manipulativen Verdrängung eines
vorrangig berufenen Erben liegt, nicht dadurch seine Bedeutung verliert, dass
der beabsichtigte Anfall der Erbschaft an den Staat der DDR ausgeblieben ist
(unvollständige Kettenausschlagung, vgl. BVerwGE 105, 172, 176; BVerwG VIZ
1998, 33, 35).
Die Anmeldung des Restitutionsanspruchs durch den verdrängten Erben
hat zur Folge, dass das Eigentum, dessen zutreffende Verlautbarung im
Grundbuch und dessen Herausgabe der nachrangige Erbe gegenüber dem
Rechtsnachfolger in das scheinbare Vollkseigentum erreicht hat, mit dem
Rückübertragungsanspruch des verdrängten Erben belastet
ist. Hat die
Anmeldung Erfolg, lässt die Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids das
Eigentum von dem nachrangigen Erben als Verfügungsberechtigten auf den
verdrängten Erben als Berechtigten übergehen, § 34 Abs. 1 VermG. Die
Ansprüche des nachrangigen Erben auf Ersatz von Aufwendungen sind nach
§ 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, die Ansprüche des verdrängten Erben wegen der von
dem nachrangigen Erben erhaltenen Entgelte sind nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ff.
VermG zu bestimmen.
2. Dies gilt entsprechend für Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen
des Nachfolgers in die Buchposition und den Anspruch auf Herausgabe von
Entgelten, die der Nachfolger in die Buchposition aus der Vermietung des
Grundstücks erzielt hat. Dessen Ansprüche sind nach den Vorschriften des
Vermögensgesetzes zwischen dem Nachfolger in die Buchposition und dem
Berechtigten auszugleichen.
a) Die von der Revision erstrebte Anwendung von §§ 987 ff. BGB auf
diese Ansprüche und deren Erfüllung in dem Verhältnis zwischen dem
Nachfolger in die Buchposition und dem zwischenzeitlichen Eigentümer wird
der tatsächlichen Situation und den Interessen der Beteiligten nicht gerecht und
beachtet den insoweit bestehenden Vorrang des Vermögensgesetzes vor den
zivilrechtlichen Vorschriften nicht.
Die Vorschriften der §§ 987 ff BGB gehen davon aus, dass die
Herausgabe des Besitzes an den Eigentümer zu einer abschließenden
Regelung führt und es allein dessen Sache ist, wie er mit seinem Eigentum
verfährt. So verhält es sich jedoch nicht, wenn die Rechtsstellung des Eigen-
tümers von einem Restitutionsanspruch überlagert ist. Die Überlagerung ist von
dem Willen des Eigentümers unabhängig. Die Herausgabe der Sache an den
nachrangigen Erben führt zu keiner abschließenden Ordnung. Diese wird
vielmehr erst durch die Entscheidung in dem Restitutionsverfahren erreicht. Die
für die Restitution geltenden Regelungen der Ansprüche auf Nutzungsheraus-
gabe und Aufwendungsersatz stimmen jedoch weder in den Regelungs-
absichten noch in den Regelungsfolgen mit §§ 987 ff. BGB überein. Der
Widerspruch ist dadurch aufzulösen, dass der Ausgleich der Ansprüche auf
Aufwendungsersatz und Nutzungsherausgabe zwischen dem Berechtigten und
dem Nachfolger in die Buchposition nach den im Vermögensgssetz bestimmten
Regelungen erfolgt.
Die Bestimmungen der §§ 987 ff. BGB haben das Ziel, die Ansprüche
wegen der von einem unrechtmäßigen Besitzer gezogenen Nutzungen und
Aufwendungen abhängig davon zu gestalten, in welchem Maße dem Besitzer
das Fehlen der Berechtigung zum Besitz vorgeworfen werden kann
(Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., Vor §§ 987 - 993 Rdn. 2; Soergel/Stadler BGB,
- 993 Rdn. 4; Vorbem. zu §§ 994 - 1003 Rdn. 25). Der Besitzer muss nach
seiner Berechtigung zum Besitz bzw. von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
Herausgabeanspruchs an herauszugeben. Von diesem Zeitpunkt an ist er zur
"ordnungsgemäßen" Bewirtschaftung verplichtet, § 987 Abs. 2, 990 BGB. Zuvor
von dem Besitzer auf die Sache gemachte notwendige Verwendungen sind von
dem Eigentümer grundsätzlich zu ersetzen, § 994 Abs. 1 Satz 1 BGB; die
Ersatzpflicht für spätere notwendige Verwendungen richtet sich nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, § 994 Abs. 2 BGB.
Nützliche Aufwendungen eines gutgläubigen Besitzers hat der Eigentümer nach
Maßgabe von § 996 BGB zu erstatten.
b) Fragen des Auseinanderfallens von Besitz und Eigentum stellen sich
im Regelungsbereich des Vermögensgesetzes nicht. Der Verfügungs-
berechtigte ist im Regelfall Eigentümer der zurückzuübertragenden Sache. Der
Berechtigte muss vor einem Verhalten des Verfügungsberechtigten geschützt
werden, das seinen Rückübertragungsanspruch gefährdet (Senat, BGHZ 126,
1,5; Säcker/Busche, VermG, § 3 Rdn. 105; Wasmuth in RVI, Loseblattkommen-
tar, Stand November 2007, § 3 VermG Rdn. 293). Dem Verfügungsberechtigten
sind daher dingliche Geschäfte und der Abschluss langfristiger schuld-
rechtlicher Verträge über die zu restituierende Sache grundätzlich untersagt,
§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG. Sie sind nur unter den in § 3 Abs. 3 Satz 2, 3, 5
VermG genannten Umständen gestattet. Allein in diesen Fällen hat der
Berechtigte Aufwendungen des Verfügungsberechtigten zu ersetzen, § 3 Abs. 3
Satz 4 VermG. Entgelte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungs-
verhältnis, die bis zum 30. Juni 1994 gezogen worden sind, verbleiben dem
Verfügungsberechtigten. Nur soweit dieser solche für spätere Zeiten erzielt hat,
kann der Berechtigte nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. VermG
Herausgabe verlangen. Auf die Frage der Kenntnis des Verfügungsberechtigten
von der Restitutionsbelastung kommt es nicht an; zu einer gewinnbringenden
Bewirtschaftung des Restitutionsgegenstands ist der Verfügungsberechtigte
nicht verpflichtet (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, NJW-RR 2007,
1611, 1612).
c) Diese Regelungen haben bei der Restitution eines Grundstücks auch
für den Nachfolger in die Buchposition des scheinbaren Volkseigentums zu
gelten. Dieser musste bei seinen Aufwendungen auf das Grundstück von den
durch § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bestimmten Beschränkungen ausgehen. Er
durfte annehmen, die Sache nicht gewinnbringend bewirtschaften zu müssen
und einer Verpflichtung zur Herausgabe von Entgelten nur nach Maßgabe von
§ 7 Abs. 7 Satz 2 ff. VermG unterworfen zu sein. Hieran ändert sich nicht da-
durch etwas, dass ein nachrangiger Erbe zwischen den Nachfolger in die
Buchposition und den verdrängten Erben tritt. Der nachrangige Erbe muss nicht
vor Handlungen des Nachfolgers in die Buchposition geschützt werden. Die
Folgen solcher Handlungen treffen grundsätzlich nicht ihn, sondern den Berech-
tigten, auf den das Eigentum übergehen wird. Der nachrangige Erbe kann für
die unzutreffende Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch und den
Übergang des Besitzes auf einen Nachfolger in die Verwaltung des scheinbaren
Volkseigentums auch nicht verantwortlich gemacht werden. Er ist nicht re-
stitutionsberechtigt; Ansprüche aus § 3 Abs. 3 VermG stehen ihm nicht zu. Erst
von dem Zeitpunkt an, in welchem der nachrangige Erbe den Besitz erlangt hat,
ist er tatsächlich in der Lage, den Restitutionsanspruch des Berechtigten durch
Maßnahmen im Hinblick auf das zu restituierende Grundstück zu gefährden.
Erst von diesem Zeitpunkt an kann er aus der Vermietung oder Verpachtung
Entgelte erzielen.
Die über § 894 BGB hinausgehenden Rechtsfolgen der fehlerhaften
Buchung eines Grundstücks als volkseigen können sachgerecht nicht
gegenüber dem nachrangigen Erben abgewickelt werden, sondern nur
gegenüber dem Berechtigten, gegenüber dem sie sich aufgrund der Restitution
des Grundstücks tatsächlich auswirken. Daher fehlt es an einem Grund, den
nachrangigen Erben als Verfügungsberechtigen
in die Abwicklung der
Ansprüche des Nachfolgers in die Buchposition scheinbaren Volkseigentums
einzubeziehen. Diese Ansprüche sind vielmehr zwischen dem Nachfolger und
dem Berechtigten zu erfüllen. Der Verfügungsberechtigte wird von ihnen nicht
berührt. Er kann seiner Inanspruchnahme durch den Nachfolger in die Buch-
position das Bestehen des Restitutionsverhältnisses entgegenhalten. Verlangt
der Verfügungsberechtigte von dem Nachfolger in die Buchposition die Heraus-
gabe von Nutzungen, gilt umgekehrt dasselbe.
Wird der Nachfolger in die Buchpostion wegen seiner Aufwendungen auf
den Berechtigten verwiesen, verhält es sich nicht anders, als es sich im Falle
der Vollständigkeit der Kettenausschlagung und dem aus dieser folgenden
Rechtserwerb durch den Staat der DDR verhielte. Die Ansprüche wegen
Aufwendungen des Nachfolgers in das Volkseigentum auf die zu restituierende
Sache und die Ansprüche auf Herausgabe erhaltener Entgelte wären in
unmittelbarer Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. VermG
zwischen dem Berechtigten und dem Nachfolger in das Volkseigentum als
Verfügungsberechtigten auszugleichen. Das Dazwischentreten eines nach-
rangigen Erben kann den Nachfolger in die Buchposition weder darüber hinaus
belasten, noch kann es einen Grund dafür bilden, den Nachfolger in die
Buchposition zu entlasten. Daher ist es letzlich ohne Bedeutung, ob der
Nachfolger in die Buchposition nach § 8 VZOG in der Fassung durch das
Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 24. Juli 1997 in der Lage
war, über das Grundstück zu verfügen, und ob es vor der Restitution zur
Berichtigung des Grundbuchs und zur Herausgabe des Grundstücks
gekommen ist.
3. Auch aus §§ 2020 ff. BGB ist nichts anderes abzuleiten. Auf die
erbrechtlichen Verhältnisse vor dem 3. Oktober 1990 Verstorbener mit
Wohnsitz
in der DDR
ist gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB das
Zivilgesetzbuch der DDR weiterhin anzuwenden. Dieses enthielt keine
§§ 2018 ff. BGB entprechenden Vorschriften. Die Ansprüche zwischen dem
Erben und einem Erbschaftsbesitzer wurden vielmehr von § 33 Abs. 2 ZGB
bestimmt. An dessen Stelle sind mit der Wiedervereingigung Deutschlands
gemäß Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB die §§ 985 ff. BGB getreten. Diese werden
bei der Buchung von scheinbarem Volkseigentum im Falle der Restitution durch
die Regelungen des Vermögensgesetzes verdrängt.
4. Auch dem Urteil des III. Zivilsenats (BGHZ 148, 241 ff.), auf das die
Revision verweist, ist nichts anderes zu entnehmen. Die Befugnisse, Ansprüche
und Pflichten des staatlichen Verwalters sind mit der Rechtsstellung des
Nachfolgers in die Buchposition zu Unrecht eingetragenen Volkseigentums
nicht vergleichbar. Der III. Zivilsenat hat dementsprechend auf Anfrage mit-
geteilt, dass er der vorliegenden Entscheidung nicht entgegentritt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 O 332/97 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2007 - 5 U 140/06 -