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BGH Urteil vom 29.06.2007 – V ZR 257/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 29. Juni 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

VermG §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 7 Satz 2

Die Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs begründet keine Verpflichtung

des Verfügungsberechtigten, den zurückzuübertragenden Vermögensgegenstand so

zu bewirtschaften, dass für den Berechtigten ein Überschuss erzielt wird.

BGH, Urt. v. 29. Juni 2007 - V ZR 257/06 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des

11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 21. November 2006 im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als die Berufung wegen eines für

den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2004

geltend gemachten Betrages in Höhe von 40.800 € zu-

züglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

1. Dezember 2004 zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Kläger sind Erbeserben nach M. G. , die jüdischer Her-

kunft war. Ihr Vermögen wurde verfolgungsbedingt 1941 zugunsten des Deut-

schen Reichs enteignet. Zu diesem gehörte das Grundstück K. straße in

P. .

Die K. straße wurde später in K. -M. -Straße umbenannt; das

Grundstück wurde als volkseigen gebucht. Es erstreckt sich von der Karl-Marx-

Straße bis zum G. -See. Der seeseitige Teil des Grundstücks diente als

Grenzsicherungsstreifen, der straßenseitige, mit einer Villa bebaute Teil wurde

vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR genutzt. Ende 1989 wurde das

Grundstück der beklagten Stadt übergeben. Sie nutzte Villa und Grundstück

zum Betrieb einer Kindertagesstätte. Der straßenseitige Teil des Grundstücks

wurde der Beklagten zugeordnet.

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Im März 1991 beantragten die Kläger die Rückübertragung des Grund-

stücks. Beginnend mit dem 5. August 1996 überließ die Beklagte dem A. -

P. e.V. (A. ) Villa und Grundstück zur Fortsetzung der

Nutzung als Kindertagesstätte. Hierzu schloss sie am 22. Januar 1997 mit der

A. einen schriftlichen Vertrag. Nach diesem hatte die A. die zur Bewirt-

schaftung des Gebäudes erforderlichen Kosten zu tragen; für die Überlassung

des Besitzes war kein Entgelt zu bezahlen. Das Vertragsverhältnis sollte zu-

nächst bis zum 31. Juli 2001 andauern; von da sollte es sich um jeweils drei

Jahre verlängern, sofern es nicht unter Einhaltung einer Frist von zwölf Mona-

ten gekündigt würde.

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Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 kündigte die Beklagte den Vertrag mit

der A. zum Ablauf des 31. Juli 2004. Mit Bescheiden vom 8. Juli 2003 wurde

der straßenseitige Teil, mit Bescheid vom 2. Juni 2004 der restliche Teil des

Grundstücks den Klägern zurückübertragen. Bei Ablauf des 31. Juli 2004 gab

die A. Grundstück und Villa nicht heraus. Die Kläger erhoben deshalb im

August 2004 Klage gegen die A. auf Herausgabe und Räumung. Am

28. Juni 2005 erwirkten sie ein stattgebendes Urteil.

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Die Kläger verlangen für den Zeitraum vom 5. August 1996 bis zum

31. Juli 2004 von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt

484.580 € (4.080 € pro Monat) zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von

dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den gel-

tend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger. Es meint, ein

solcher folge weder aus § 7 Abs. 7 VermG noch aus einem pflichtwidrigen Ver-

halten der Beklagten. Dass die Beklagte Grundstück und Villa der A. unent-

geltlich zur Nutzung überlassen habe, bedeute keine Verletzung ihrer Pflichten

als Verfügungsberechtigte gegenüber den Klägern. Soweit der hierzu geschlos-

sene Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren unkündbar und später nur alle drei

Jahre kündbar gewesen sei, habe die Beklagte zwar gegen das Verbot von § 3

Abs. 3 Satz 1 VermG verstoßen, es zu unterlassen, einen langfristigen Vertrag

zur Nutzung des Grundstücks zu schließen. Der Verstoß gegen die Unterlas-

sungsverpflichtung sei für das Unterbleiben der Räumung und Herausgabe des

Grundstücks bis zum 31. Juli 2004 jedoch nicht ursächlich geworden. Gehe

man davon aus, dass die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten

ab dem 1. Oktober 2003 die Räumung und Herausgabe des Grundstücks ge-

gen die A. hätten betreiben können, führe dies nicht dazu, dass sie vor dem

31. Juli 2004 den unmittelbaren Besitz von Villa und Grundstück erlangt hätten.

Dies zeige die Dauer ihrer Rechtsverfolgung gegen die A. .

II.

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Die Revision ist teilweise begründet. Auf der Grundlage der getroffenen

Feststellungen kann ein Anspruch der Kläger wegen der Nutzung des Grund-

stücks durch die A. im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2004

nicht verneint werden.

1. Ein solcher Anspruch sowie der geltend gemachte Anspruch insge-

samt folgt allerdings nicht aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Nach dieser Bestim-

mung hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten die Entgelte herauszu-

geben, die ihm aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zu-

geflossen sind oder zustehen. Hat der Verfügungsberechtigte dem Nutzer den

Besitz an der zurückzuübertragenden Sache unentgeltlich überlassen, fehlt es

an einem Entgelt, das der Nutzer für die Überlassung des Besitzes dem Verfü-

gungsberechtigten zu zahlen hätte und das der Verfügungsberechtigte dem

Berechtigten herausgeben könnte.

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2. Dass der Verfügungsberechtigte den Besitz einem Dritten unentgelt-

lich überlassen hat, führt ebenfalls nicht zu einem Ersatzanspruch des Rück-

übertragungsberechtigten (Senat, BGHZ 141, 232, 236). Die Anmeldung eines

Rückübertragungsanspruchs lässt ein treuhandähnliches Rechtsverhältnis zwi-

schen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten entstehen (Senat,

BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613,

614). Dieses verpflichtet den Verfügungsberechtigten, die zurückzuübertragen-

de Sache zu erhalten (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002,

2425, 2427; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005,

391), nicht jedoch dazu, aus der Nutzung der Sache einen Überschuss für den

Berechtigten zu erwirtschaften.

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Nach der ursprünglichen Konzeption des Vermögensgesetzes standen

die Nutzungen eines zurückzuübertragenden Vermögensgegenstandes bis zur

Rückübertragung dem Verfügungsberechtigten zu, § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG.

Die mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. Septem-

ber 1994 vorgenommene Ergänzung der Vorschrift um § 7 Abs. 7 Satz 2

VermG verpflichtet den Verfügungsberechtigten, die aus der Nutzung des Ver-

mögensgegenstands seit dem 1. Juli 1994 erwirtschafteten Beträge dem Be-

rechtigten herauszugeben. Die Bestimmung der Herausgabepflicht hat zum

Ziel, Missbräuche durch eine Verzögerung der Rückübertragung und eine Fehl-

verwendung erzielter Erträge zu verhindern (Senat, BGHZ 141, 232, 235; Urt. v.

25. Februar 2005, V ZR 105/04, NZM 2006, 153, 154). Eine Erweiterung der

Pflichten des Verfügungsberechtigten dahin, dass der zurückzuübertragende

Vermögensgegenstand so zu bewirtschaften sei, dass für den Berechtigten ein

Überschuss erzielt werde, war mit der Einfügung der Herausgabepflicht in § 7

Abs. 7 VermG weder beabsichtigt noch ist sie erfolgt.

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3. Auch die Tatsache, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beklag-

ten und der A. bis zum 31. Juli 2001 nicht gekündigt werden konnte, führt

nicht zu einem Anspruch der Kläger.

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Die Beklagte hat durch die Vereinbarung einer festen Vertragsdauer bis

zu diesem Tag gegen die in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bestimmte Verpflichtung

verstoßen, die Begründung langfristiger Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die

Villa und das Grundstück zu unterlassen. Der Verstoß der Beklagten begründet

jedoch deshalb nicht den von den Klägern geltend gemachten Anspruch, weil

die Kläger erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses vom 8. Juli

2003 am 14. August 2003 Eigentümer des mit der Villa bebauten Teils des

Grundstücks wurden und an diesem Tag der Zeitraum verstrichen war, während

dessen die Kündigung des Vertrages vom 22. Januar 1997 ausgeschlossen

war.

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4. Anders verhält es sich, soweit der Vertrag zwischen der A. und der

Beklagten erst zum 31. Juli 2004 kündbar war. Das Berufungsgericht hat die

Beklagte im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG als verpflichtet angesehen,

das mit der A. zur Nutzung vereinbarte Rechtsverhältnis so zu gestalten,

dass dieses nach der Rückübertragung des Grundstücks kurzfristig beendet

werden konnte, und hat hierzu eine Frist von sechs Wochen als geboten und

erreichbar angesehen. Das nimmt die Revision als ihr günstig hin. Rechtsfehler

sind insoweit nicht ersichtlich.

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Damit aber kann der von den Klägern für den Zeitraum vom 1. Oktober

2003 bis zum 31. Juli 2004 geltend gemachte Anspruch nicht deshalb verneint

werden, weil der Ablauf der Ereignisse zeige, dass es eines lang dauernden

Verfahrens gegen die A. bedurfte, um die Räumung und die Herausgabe

von Grundstück und Villa herbeizuführen. Die Kläger sind gemäß § 17 VermG

mit dem Erwerb des Eigentums an dem wesentlichen der Beklagten zugeordne-

ten Teil des Grundstücks in den Vertrag vom 22. Januar 1997 eingetreten. Da-

mit blieb die A. auch ihnen gegenüber bis zum 31. Juli 2004 zum Besitz

berechtigt, ohne hierfür Entgelt zahlen zu müssen, während die Vereinbarung

eines Kündigungsrechts mit einer Frist von sechs Wochen ab Rückübertragung

zu einer Entschädigungspflicht der A. nach § 988 BGB geführt hätte (vgl.

Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 136/06, zur Veröffentlichung bestimmt), so-

weit sie das Grundstück und die Villa den Klägern nicht am 1. Oktober 2003

herausgab.

III.

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Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht

möglich. Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der

Sache gibt den Klägern Gelegenheit, ihren Vortrag zur Höhe des geltend ge-

machten Anspruchs, auf den es nach der Rechtsmeinung des Berufungsge-

richts nicht ankam, näher auszuführen.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 14.09.2005 - 8 O 169/05 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 11 U 134/05 -