Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.04.2008 – VIII ZR 230/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 675

Verkündet am: 16. April 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Keine Rechtsscheinhaftung des Mitglieds einer anwaltlichen Scheinsozietät für For-

derungen, die nicht die anwaltstypische - rechtsberatende oder rechtsvertretende -

Tätigkeit betreffen.

BGH, Urteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 230/07 - LG Saarbrücken

AG Merzig

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst

sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2007 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin vertreibt und repariert Computeranlagen. Die Beklagte war

als Rechtsanwältin in der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei S.

angestellt, die ihre EDV-Ausstattung von der Klägerin erwarb. Die Klägerin

nimmt die Beklagte auf Bezahlung zweier Rechnungen vom 24. Dezember

2002 in Höhe von 1.780 € Restkaufpreis für eine an die Kanzlei gelieferte PC-

Anlage sowie von 877,10 € Reparaturkosten für einen Server nebst Zinsen und

vorgerichtlichen Mahnkosten in Anspruch. Lieferung und Rechnungsstellung

erfolgten an die Rechtsanwaltskanzlei S. . Die Beklagte wur-

de auf dem Briefkopf der Kanzlei ohne haftungseinschränkenden Zusatz wie

eine Sozia (Gesellschafterin der Anwaltssozietät) geführt. Von diesem Briefkopf

hatte einer der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis, weil er in einem Rechts-

streit von der Rechtsanwaltskanzlei vertreten wurde.

2

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 2.667,10 € nebst Zinsen

stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage

abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die

Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg; sie ist trotz der Säumnis der Beklagten

durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967

- V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe weder nach § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit

§ 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises noch

gemäß §§ 631, 632 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog ein Anspruch auf

Zahlung restlichen Werklohns zu.

Nicht die Beklagte, sondern die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen

Rechts sei Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Die Beklagte, die unstrei-

tig keine Gesellschafterin der Anwaltssozietät gewesen sei, hafte auch nicht

nach Rechtsscheingrundsätzen.

Von den im Briefkopf der Schriftsätze einer Kanzlei aufgeführten Rechts-

anwälten könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie Vertrags-

partner bei Rechtsgeschäften würden, die andere Gegenstände als Anwaltsver-

träge mit Mandanten beträfen. Hier sei es nicht um einen Anwaltsvertrag ge-

gangen, sondern lediglich um Rechtsgeschäfte, die die Büroeinrichtung beträ-

fen. Unstreitig sei im Rahmen der streitgegenständlichen Vertragsverhandlun-

gen nicht Papier mit dem Briefkopf der Kanzlei verwendet worden. Weder die

Stellung der Beklagten als Ansprechpartnerin für PC-Angelegenheiten in der

Kanzlei noch ihr Erscheinen im Geschäftslokal der Klägerin nach Vertrags-

schluss und die Übergabe eines Schecks über 500 € zur Begleichung der offe-

nen Kaufpreisforderung für den PC unter Zusage weiterer Zahlungen ließen

Rückschlüsse auf einen bei Vertragsschluss gesetzten Rechtsschein einer Ge-

sellschafterstellung der Beklagten zu.

II.

8

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung

stand. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die

Beklagte ist weder Vertragspartnerin der Klägerin geworden, noch haftet sie als

"Scheinsozia" nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht

(BGHZ 70, 247, 249).

9

1. Zutreffend - und von der Revision unangegriffen - hat das Berufungs-

gericht festgestellt, dass aus den die PC-Anlage betreffenden Verträgen die

Sozietät, bei der die Beklagte damals als angestellte Rechtsanwältin tätig war,

verpflichtet werden sollte und verpflichtet wurde.

10

2. Die Beklagte haftet aus den mit der Anwaltssozietät S.

geschlossenen Verträgen entgegen der Ansicht der Revision auch nicht

nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Scheinsozietät.

Diese betreffen den Fall, dass mehrere Rechtsanwälte, zwischen denen keine

Sozietät, sondern nur ein Anstellungsverhältnis besteht, nach außen hin durch

gemeinsame Briefbögen, Stempel usw. den Anschein einer Sozietät erwecken

und dadurch gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein erzeugen, dass der

einzelne handelnde Rechtsanwalt sie sämtlich vertritt. An diesem von ihnen

gesetzten Rechtsschein müssen sich deshalb alle Rechtsanwälte festhalten

lassen. Dies ergibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten

Grundsätzen zur sogenannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 70,

247, 249). Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient indessen allein dazu, im

Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haf-

tungsgesichtspunkten auf den erweckten Anschein abzustellen (BGH, Urteil

vom 12. Oktober 2000 - WpSt (R) 1/00, NJW 2001, 165, unter II 1 b). Fehler

eines Scheinsozius bei der Bearbeitung eines Mandats werden als solche der

Sozietät behandelt (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, NJW 2007,

2490, Tz. 20). Die Haftung eines Mitglieds einer Scheinsozietät setzt ein Man-

datsverhältnis und damit eine anwaltstypische Tätigkeit voraus. Eine anwaltsty-

pische Tätigkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn keine rechtsberatende oder

rechtsvertretende Tätigkeit damit verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli

1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, unter I 3 b aa; OLG Celle, NJW 2006,

3431, 3433; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 164 Rdnr. 6). So ist es hier.

Der Kauf einer PC-Anlage und deren Reparatur stellen, auch wenn sie für ein

Anwaltsbüro erfolgen, keine anwaltstypischen Tätigkeiten dar.

11

3. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind

auch im Übrigen - außerhalb einer Mandatsbeziehung zur Klägerin - keine An-

haltspunkte für eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten für den von der

Rechtsanwaltssozietät S. zu zahlenden Restkaufpreis und

Werklohn ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht

auf.

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Merzig, Entscheidung vom 28.04.2006 - 23 C 75/06 -

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.07.2007 - 2 S 114/06 -