BGH Urteil vom 16.04.2008 – VIII ZR 230/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 675
Verkündet am: 16. April 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Keine Rechtsscheinhaftung des Mitglieds einer anwaltlichen Scheinsozietät für For-
derungen, die nicht die anwaltstypische - rechtsberatende oder rechtsvertretende -
Tätigkeit betreffen.
BGH, Urteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 230/07 - LG Saarbrücken
AG Merzig
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst
sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2007 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt und repariert Computeranlagen. Die Beklagte war
als Rechtsanwältin in der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei S.
angestellt, die ihre EDV-Ausstattung von der Klägerin erwarb. Die Klägerin
nimmt die Beklagte auf Bezahlung zweier Rechnungen vom 24. Dezember
2002 in Höhe von 1.780 € Restkaufpreis für eine an die Kanzlei gelieferte PC-
Anlage sowie von 877,10 € Reparaturkosten für einen Server nebst Zinsen und
vorgerichtlichen Mahnkosten in Anspruch. Lieferung und Rechnungsstellung
erfolgten an die Rechtsanwaltskanzlei S. . Die Beklagte wur-
de auf dem Briefkopf der Kanzlei ohne haftungseinschränkenden Zusatz wie
eine Sozia (Gesellschafterin der Anwaltssozietät) geführt. Von diesem Briefkopf
hatte einer der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis, weil er in einem Rechts-
streit von der Rechtsanwaltskanzlei vertreten wurde.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 2.667,10 € nebst Zinsen
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage
abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die
Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg; sie ist trotz der Säumnis der Beklagten
durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967
- V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe weder nach § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises noch
Zahlung restlichen Werklohns zu.
Nicht die Beklagte, sondern die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts sei Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Die Beklagte, die unstrei-
tig keine Gesellschafterin der Anwaltssozietät gewesen sei, hafte auch nicht
nach Rechtsscheingrundsätzen.
Von den im Briefkopf der Schriftsätze einer Kanzlei aufgeführten Rechts-
anwälten könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie Vertrags-
partner bei Rechtsgeschäften würden, die andere Gegenstände als Anwaltsver-
träge mit Mandanten beträfen. Hier sei es nicht um einen Anwaltsvertrag ge-
gangen, sondern lediglich um Rechtsgeschäfte, die die Büroeinrichtung beträ-
fen. Unstreitig sei im Rahmen der streitgegenständlichen Vertragsverhandlun-
gen nicht Papier mit dem Briefkopf der Kanzlei verwendet worden. Weder die
Stellung der Beklagten als Ansprechpartnerin für PC-Angelegenheiten in der
Kanzlei noch ihr Erscheinen im Geschäftslokal der Klägerin nach Vertrags-
schluss und die Übergabe eines Schecks über 500 € zur Begleichung der offe-
nen Kaufpreisforderung für den PC unter Zusage weiterer Zahlungen ließen
Rückschlüsse auf einen bei Vertragsschluss gesetzten Rechtsschein einer Ge-
sellschafterstellung der Beklagten zu.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung
stand. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die
Beklagte ist weder Vertragspartnerin der Klägerin geworden, noch haftet sie als
"Scheinsozia" nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht
(BGHZ 70, 247, 249).
1. Zutreffend - und von der Revision unangegriffen - hat das Berufungs-
gericht festgestellt, dass aus den die PC-Anlage betreffenden Verträgen die
Sozietät, bei der die Beklagte damals als angestellte Rechtsanwältin tätig war,
verpflichtet werden sollte und verpflichtet wurde.
2. Die Beklagte haftet aus den mit der Anwaltssozietät S.
geschlossenen Verträgen entgegen der Ansicht der Revision auch nicht
nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Scheinsozietät.
Diese betreffen den Fall, dass mehrere Rechtsanwälte, zwischen denen keine
Sozietät, sondern nur ein Anstellungsverhältnis besteht, nach außen hin durch
gemeinsame Briefbögen, Stempel usw. den Anschein einer Sozietät erwecken
und dadurch gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein erzeugen, dass der
einzelne handelnde Rechtsanwalt sie sämtlich vertritt. An diesem von ihnen
gesetzten Rechtsschein müssen sich deshalb alle Rechtsanwälte festhalten
lassen. Dies ergibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten
Grundsätzen zur sogenannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 70,
247, 249). Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient indessen allein dazu, im
Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haf-
tungsgesichtspunkten auf den erweckten Anschein abzustellen (BGH, Urteil
vom 12. Oktober 2000 - WpSt (R) 1/00, NJW 2001, 165, unter II 1 b). Fehler
eines Scheinsozius bei der Bearbeitung eines Mandats werden als solche der
Sozietät behandelt (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, NJW 2007,
2490, Tz. 20). Die Haftung eines Mitglieds einer Scheinsozietät setzt ein Man-
datsverhältnis und damit eine anwaltstypische Tätigkeit voraus. Eine anwaltsty-
pische Tätigkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn keine rechtsberatende oder
rechtsvertretende Tätigkeit damit verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli
1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, unter I 3 b aa; OLG Celle, NJW 2006,
3431, 3433; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 164 Rdnr. 6). So ist es hier.
Der Kauf einer PC-Anlage und deren Reparatur stellen, auch wenn sie für ein
Anwaltsbüro erfolgen, keine anwaltstypischen Tätigkeiten dar.
3. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind
auch im Übrigen - außerhalb einer Mandatsbeziehung zur Klägerin - keine An-
haltspunkte für eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten für den von der
Rechtsanwaltssozietät S. zu zahlenden Restkaufpreis und
Werklohn ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht
auf.
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Merzig, Entscheidung vom 28.04.2006 - 23 C 75/06 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.07.2007 - 2 S 114/06 -