Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.04.2008 – III ZB 97/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2008

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; UNÜ Art. V

a) Der Grundsatz von Treu und Glauben kann im Verfahren auf Voll- streckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dazu führen, dass die Einwendungen des Antragsgegners gegen ein solches Ersu- chen nicht zu berücksichtigen sind, weil ihnen der (Gegen-)Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegensteht.

b) Ein solcher (einwendungsvernichtender) Verstoß gegen Treu und Glau- ben ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der durch den ausländi- schen Schiedsspruch verurteilte Antragsgegner bewusst davon absieht, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Erlassstaat (hier: Dänemark) zu betreiben.

BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - III ZB 97/06 - Kammergericht Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Galke, Dr. Herrmann und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird der Be-

schluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. August

2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil

der Antragsgegnerin zu 1 entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-

dung und zur Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechts-

beschwerdeverfahrens an das Kammergericht zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 9.910.655 €

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin und die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2

(im Folgenden Rechtsvorgängerin und Antragsgegnerin zu 2 einheitlich: An-

tragsgegnerin zu 2) gründeten 1993 durch einen Joint Venture Contract (JVC)

das Gemeinschaftsunternehmen G. N. . Vertragsgegenstand war die

Erschließung und Ausbeutung von Ölfeldern auf dem Staatsgebiet der Antrags-

gegnerin zu 1, die Republik Litauen. Gemäß Art. 35 JVC verzichteten "die Re-

gierung" und die Antragsgegnerin zu 2 unwiderruflich auf alle Rechte aus der

Staatenimmunität. Für die Beilegung von Streitigkeiten war ferner die Entschei-

dung durch ein ICC-Schiedsgericht in Kopenhagen/Dänemark vorgesehen

(Art. 9.2 JVC). Dem von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2 un-

terzeichneten JVC fügte die Antragsgegnerin zu 1 ihre Unterschrift und den Zu-

satz hinzu, sie billige diese Vereinbarung und anerkenne, selbst gesetzlich und

vertraglich gebunden zu sein, als ob sie Unterzeichner der Vereinbarung wäre.

2

Die Antragsgegnerin zu 2 beutete aufgrund ihr von der Antragsgegnerin

zu 1 erteilter Lizenzen die Ölfelder K. und N. allein - ohne Beteili-

gung des Gemeinschaftsunternehmens - aus. Die Antragstellerin hielt das für

vertragswidrig und verklagte die Antragsgegnerinnen vor dem Kopenhagener

ICC-Schiedsgericht auf Schadensersatz. Dieses verurteilte die Antragsgegne-

rinnen durch Schiedsspruch vom 30. Oktober 2003, 12.579.000 US-Dollar

nebst Zinsen und 842.000 US-Dollar Verfahrenskosten an die Antragstellerin zu

zahlen.

3

Die Antragstellerin hat um die Vollstreckbarerklärung des Schieds-

spruchs nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag, soweit die An-

tragsgegnerin zu 1 verurteilt wurde, stattgegeben. Das gegen die Antragsgeg-

nerin zu 2 gerichtete Vollstreckbarerklärungsersuchen hat das Oberlandesge-

richt als unzulässig verworfen; insoweit ist der Beschluss des Oberlandesge-

richts inzwischen durch die Zurücknahme der von der Antragstellerin eingeleg-

ten Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden.

4

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin zu 1, den gegen

sie gerichteten Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen,

dass der Schiedsspruch in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen

ist.

B.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1

Nr. 4 Fall 2 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im

Übrigen zulässig; denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO).

6

Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-

desgericht, soweit zum Nachteil der Antragsgegnerin zu 1 entschieden worden

ist.

I.

8

Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerklärung des Schieds-

spruchs in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1 wie folgt begründet:

Dem Antrag, den Schiedsspruch - mit Geltung für die Bundesrepublik

Deutschland - für vollstreckbar zu erklären, fehle nicht das Rechtsschutzinte-

resse. Zwar sei es wohl nicht zulässig, in das in der Bundesrepublik Deutsch-

land gelegene Vermögen der Antragsgegnerin zu 1 zu vollstrecken. Denn es

diene - gegenwärtig - hoheitlichen Zwecken, so dass sich die Antragsgegnerin

zu 1 auf die einem ausländischen Staat zukommende Vollstreckungsimmunität

berufen könne. Indes sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin zu 1

künftig nicht der Vollstreckungsimmunität unterliegendes Vermögen erwerben

oder durch (erneute) Umwidmung schaffen werde.

9

Die von der Antragsgegnerin zu 1 gegen eine Vollstreckbarerklärung er-

hobenen Einwendungen bedürften nicht der Prüfung. Denn die Antragsgegnerin

zu 1 habe es bewusst unterlassen, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Er-

lassstaat, in Dänemark nämlich, zu betreiben. Dieses Verhalten habe wegen

des in allen Rechtsordnungen geltenden Verbots des widersprüchlichen Verhal-

tens und des Rechtsmissbrauchs zur Folge, dass die Antragsgegnerin zu 1 mit

ihren Einwendungen in diesem, vor den deutschen Gerichten anhängigen Voll-

streckbarerklärungsverfahren ausgeschlossen sei.

II.

10

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist - was von

Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Rechtsbeschwerdever-

fahren, zu prüfen ist (vgl. Senat BGHZ 153, 82, 84 ff) - gegeben. Sie folgt hier

11

Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht eine zulassungsbegründend

(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO) rechtsfehlerhafte Anwendung des

Grundsatzes von Treu und Glauben durch das Oberlandesgericht.

12

1.

Die Vollstreckbarerklärung des vorliegenden Schiedsspruchs mit

Schiedsort in Dänemark richtet sich gemäß § 1025 Abs. 4 i.V.m. § 1061 Abs. 1

Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerken-

nung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121;

im Folgenden UNÜ). Mit dem Oberlandesgericht mag davon auszugehen

sein - die Rechtsbeschwerde zieht dies nicht in Zweifel -, dass dem von

§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO berufenen internationalen Schiedsverfahrensrecht

der Grundsatz von Treu und Glauben zu Eigen ist, und zwar auch in der hier

allein in Betracht kommenden Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechts-

ausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum propri-

um). Allerdings kann nicht in jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß

gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesehen werden. Widersprüchli-

ches Verhalten ist nach deutschem Recht erst dann rechtsmissbräuchlich,

wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder

wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erschei-

nen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - Weichvorrich-

tung II - NJW 1997, 3377, 3379 f m.w.N.). Dass im internationalen Schiedsver-

fahrensrecht ein Weniger genügen könnte, ist nicht ersichtlich.

13

2.

Das Oberlandesgericht sieht das treuwidrige Verhalten darin, dass die

Antragsgegnerin zu 1 sich gegen die Vollstreckbarerklärung des Schieds-

spruchs wendet, obwohl sie den Schiedsspruch im Erlassstaat Dänemark be-

wusst nicht angefochten hat. Damit stellt das Oberlandesgericht zu geringe An-

forderungen an die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben.

14

a) Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein widersprüchliches Verhalten

vorliegt. Das Aufhebungsverfahren, das die Antragsgegnerin zu 1 vor den däni-

schen Gerichten zu betreiben unterlassen hat, hätte einen anderen Streitge-

genstand gehabt als dieses Vollstreckbarerklärungsverfahren vor den deut-

schen Gerichten. Vor den dänischen Gerichten wäre es um die Anerkennung

oder Nichtanerkennung des Schiedsspruchs in Dänemark gegangen, während

hier das Exequatur für Deutschland zur Entscheidung steht (vgl. Stein/Jonas/

Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 75).

15

Allein vor den dänischen Gerichten hätte die Antragsgegnerin zu 1 aller-

dings die Aufhebung des in Kopenhagen ergangenen Schiedsspruchs erreichen

können. Denn die Zuständigkeit, einen Schiedsspruch aufzuheben (oder zu

suspendieren), kommt allein den Gerichten des Erlassstaats zu (vgl. Art. V

Abs. 1 lit. e Alt. 2 UNÜ; Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 131a). Wäre der

Schiedsspruch in Dänemark aufgehoben worden, hätte ein allgemein, also auch

in Deutschland beachtlicher Anerkennungsversagungsgrund nach dem UNÜ

vorgelegen; gemäß Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 Unterfall 1 UNÜ darf nämlich die

Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn

dieser von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen

Recht er ergangen ist, aufgehoben worden ist. Indes kann einer Schiedspartei

der Vorwurf widersprüchlichen - treuwidrigen - Verhaltens nicht schon dann

gemacht werden, wenn sie es unterlässt, den Schiedsspruch mit dem (nur) im

Erlassstaat zulässigen Aufhebungsverfahren zu bekämpfen, und sich dadurch

der Möglichkeit begibt, sich in den Vollstreckungsstaaten auf den Anerken-

nungsversagungsgrund des Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UNÜ zu berufen. Aus ei-

nem solchen (bewussten) Unterlassen kann ohne weitere besondere Umstände

- die hier fehlen - nicht geschlossen werden, sie verzichte damit zugleich dar-

auf, im Vollstreckungsstaat die sonstigen Anerkennungsversagungsgründe (vgl.

Art. V Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 2 <insbesondere lit. b: ordre public> UNÜ) gel-

tend zu machen. Eine Partei, die anders verfährt, setzt sich auch nicht in un-

überbrückbaren Widerspruch zu vorangegangenem Verhalten.

16

Denn die unterlegene Schiedspartei kann, wie die Rechtsbeschwerde

zutreffend bemerkt, legitime Gründe für ein solches Verhalten haben. Muss eine

Partei keine Nachteile aus dem Schiedsspruch im Erlassstaat befürchten, etwa

weil sie dort kein Vermögen hat, ist nicht ersichtlich, warum sie - um dem Ver-

dikt der Treuwidrigkeit zu entgehen - gehalten sein sollte, dort ein kostenverur-

sachendes Aufhebungsverfahren anzustrengen. Das gilt um so mehr, als die

Partei nicht sicher sein kann, durch die Aufhebung (oder Suspendierung) des

Schiedsspruchs im Erlassstaat die Vollstreckbarerklärung in anderen Staaten

zu hindern. Zwar würde durch die Aufhebung des Schiedsspruchs ein nach

dem UNÜ (Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UNÜ) beachtlicher Anerkennungsver-

sagungsgrund geschaffen. Anerkennungsfreundlicheres (autonom-)nationales

oder sich aus zwei- oder mehrseitigen Verträgen ergebendes Recht bliebe aber

nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ unberührt

(vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit

7. Aufl. 2005 Kap. 57 Rn. 23).

17

b) Es wurde auch nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin zu 1 davon

absah, in Dänemark einen Aufhebungsantrag zu stellen, für die Antragstellerin

ein Vertrauen begründet, die Antragsgegnerin zu 1 werde sich einem Antrag,

den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, generell nicht entgegenstellen.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Resolution der An-

tragsgegnerin zu 1 vom 11. Februar 2004 zu entnehmen, dass sie die Voll-

streckbarkeit "zumindest in Dänemark" unwidersprochen hinnehmen will. Für

eine weitergehende Bereitschaft, einem in einem anderen Staat gestellten Voll-

streckbarerklärungsersuchen nicht entgegenzutreten, fehlt aber jeder Anhalt;

die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht insoweit nichts geltend. Die Antrags-

gegnerin zu 1 hat sich denn auch dem in Deutschland u n d dem in England

gestellten Gesuch um Vollstreckbarerklärung widersetzt.

18

3.

Der Schiedsspruch kann mithin nicht mit der Begründung für vollstreck-

bar erklärt werden, die von der Antragsgegnerin zu 1 dagegen vorgebrachten

Einwendungen seien - da treuwidrig erhoben - unbeachtlich.

III.

19

Die Vollstreckbarerklärung stellt sich nicht aus anderen Gründen als rich-

tig dar (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO); die Sache ist auch sonst nicht zur Endentschei-

dung reif (vgl. § 577 Abs. 5 ZPO).

20

1.

Das Oberlandesgericht hat, ohne abschließend zu entscheiden, erwo-

gen, ob die Antragsgegnerin zu 1 mit ihren Einwendungen auf der Grundlage

der - noch zu dem alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen - sogenannten

Präklusionsrechtsprechung ausgeschlossen sein könnte. Ob dieser Gedanke

aufzugreifen und die sogenannte Präklusionsrechtsprechung nach dem Inkraft-

treten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes fortgeführt werden kann

(vgl. zum Meinungsstand z.B. Kröll IPRax 2007, 430; siehe auch Schwab/Wal-

ter aaO Kap. 30 Rn. 19 einerseits, Musielak/Voit aaO § 1061 Rn. 20 anderer-

seits), kann indes offen bleiben; denn ihre Voraussetzungen sind nach den

Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht gegeben.

21

Die bisherige Rechtsprechung des Senats ging dahin, dass bestimmte,

insbesondere das Bestehen einer wirksamen Schiedsvereinbarung (vgl. § 1044

Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) betreffende Einwendungen gegen einen ausländischen

Schiedsspruch, die im Erlassstaat mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf gel-

tend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht wurden (und des-

halb im Erlassstaat präkludiert sind), auch für das inländische Vollstreckbarer-

klärungsverfahren verloren sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 1990

- III ZR 56/89 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 4 qualifizierte Mehrheit 1; Senats-

urteil vom 14. Mai 1992 - III ZR 169/90 - NJW 1992, 2299 und vom 1. Februar

2001 - III ZR 332/99 - NJW-RR 2001, 1059, 1060 f <zum Ablehnungsrecht>;

Kröll aaO S. 432 f). Solche Einwendungen sind hier indes schon deshalb nicht

im Spiel, weil das insoweit maßgebliche (frühere) dänische Recht unstreitig kei-

ne fristgebundenen Anfechtungsmöglichkeiten kennt. Ausnahmsweise kommt

zwar Verwirkung in Betracht. Darauf bezog sich die (bisherige) Rechtsprechung

des Senats indes nicht; dass (und bezüglich welcher Einwendungen) hier nach

dänischem Recht Verwirkung eingetreten wäre, ist im Übrigen weder festge-

stellt noch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend gemacht worden.

22

2.

Der Antrag, den Schiedsspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1 für voll-

streckbar zu erklären, ist nicht deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzbe-

dürfnis fehlt. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss

(unter II. 1. a cc; siehe auch Kröll SchiedsVZ 2007, 145, 155) wird Bezug ge-

nommen.

23

3.

Das Oberlandesgericht wird mithin den von der Antragsgegnerin zu 1 in

Bezug auf Art. V Abs. 1 lit. a, b und c UNÜ vorgebrachten Einwendungen - die

Antragsgegnerin zu 1 sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung; die Schiedsver-

einbarung decke nicht den ausgeurteilten Schadensersatzanspruch; der Streit-

gegenstand sei nicht schiedsfähig; das Schiedsgericht habe nicht hinreichend

rechtliches Gehör gegeben - nachzugehen haben. Der Senat ist gehindert,

selbst zu entscheiden, weil das Oberlandesgericht dazu - von seinem Stand-

punkt aus folgerichtig - Feststellungen nicht getroffen hat.

Schlick

Dörr

Galke

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanz:

KG Berlin, Entscheidung vom 10.08.2006 - 20 SCH 7/04 -