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BGH Beschluss vom 17.04.2008 – IX ZB 176/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 176/07

BESCHLUSS

vom

17. April 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-

ter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 17. April 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss

der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. August

2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts -

Bielefeld vom 4. Januar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

der Beschwerdeverfahren - an das Insolvenzgericht zurückverwie-

sen.

Der Wert

des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird

auf

200.000 Euro festgesetzt (§ 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG).

Gründe:

I.

1

Am 20. Juni 2005 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubi-

ger) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuld-

ners. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gut-

achter) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zugleich mit der

Erstattung eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuld-

ners. Der Gutachter ermittelte Verbindlichkeiten des Schuldners von

200.000 Euro. An Vermögensgegenständen fand er ein Konto mit einem Gut-

haben von 302,05 Euro sowie ein dem Schuldner gehörendes bebautes Grund-

stück, das sich in der Zwangsversteigerung befinde; hieraus sei ein Überschuss

von mehr 250.000 Euro zu erwarten.

2

Am 4. Januar 2007 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die sofortige Beschwerde des

Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuld-

ner weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erreichen.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverwei-

sung der Sache an das Insolvenzgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat den Eröffnungsantrag für begründet

gehalten. Der Gläubiger habe titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt

33.882,66 Euro glaubhaft gemacht. Der Schuldner sei zahlungsunfähig, weil er

nicht in der Lage sei, diese Forderungen zu begleichen. Das ihm gehörende

Grundstück ändere daran nichts, weil der Schuldner wegen des eingetragenen

Zwangsversteigerungsvermerks darüber nicht verfügen könne.

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2. Diese Ausführungen sind in einem wesentlichen Punkt unvollständig.

Sie lassen außer Acht, dass für den Gläubiger eine Zwangshypothek auf dem

Grundstück des Schuldners eingetragen ist.

a) Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich ge-

sichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof

nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden (BGH, Beschl. v.

29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227). In einem solchen Fall fehlt

dem Gläubiger das Rechtsschutzinteresse. Gläubiger, die abgesonderte Befrie-

digung verlangen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner

auch persönlich haftet. Zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmas-

se sind sie jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung

verzichten oder bei ihr ausgefallen sind (§ 52 InsO). Sind diese Voraussetzun-

gen nicht erfüllt, wird ihre Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (§

190 Abs. 1 InsO).

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b) Für den Gläubiger ist aufgrund der vollstreckbaren Urkunde vom

21. November 2003, auf der die Forderung von 30.000 Euro beruht, am 1. Sep-

tember 2004 eine Sicherungshypothek über einen Betrag von 30.028,50 Euro

eingetragen worden. Aus diesem Recht betreibt der Gläubiger die Zwangsver-

steigerung. Das Recht ist voll werthaltig, weil der Gutachter aus der Verwertung

des Grundstücks einen Überschuss von 250.000 Euro erwartet.

III.

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Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist

aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO); die Sache wird - da auch das Insolvenzgericht

sich nicht mit der Frage der ausreichenden dinglichen Sicherung des Gläubi-

gers befasst hat - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4,

§ 572 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). Bei der erneuten Entscheidung

wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass der Gläubiger den Eröff-

nungsantrag auf eine weitere titulierte Forderung in Höhe von 3.882,66 Euro

stützt, die im Falle der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellen würde.

Ganter

Gehrlein

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 04.01.2007 - 43 IK 513/05 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.08.2007 - 23 T 47/07 -