Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.06.2008 – IX ZB 238/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 26. Juni 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Hagen vom 19. Oktober 2007 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf

3.009,26 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Antragsteller) vom

17. Januar 2007 ist am 3. Juli 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der Schuldnerin eröffnet worden. Grundlage war ein vom weiteren Beteiligten

zu 2 (fortan: Gutachter) erstattetes Gutachten, nach welchem einer freien Mas-

se von 3.009,26 Euro Verbindlichkeiten von 134.813,21 Euro, die in Höhe von

97.400,64 Euro aus Steuerforderungen des Antragstellers resultierten, gegen-

über stünden. Die Schuldnerin hat im Wesentlichen eingewandt, die Forderung

des Antragstellers sei durch zwei Grundschulden, welche der Komplementär

sicherungshalber an jenen abgetreten habe, hinreichend gesichert; außerdem

reiche das Vermögen des Komplementärs zur Deckung aller Forderungen aus.

Nach der Eröffnung hat die Schuldnerin Erklärungen von neun Gläubigern vor-

gelegt, sie verzichteten unwiderruflich auf die Durchsetzung ihrer Forderungen

im Insolvenzverfahren. Am 13. August 2007 hat der Antragsteller seinen Antrag

für erledigt erklärt, nachdem auf die Steuerschulden der Schuldnerin und des

Komplementärs ein Betrag von 93.482,75 Euro gezahlt worden war.

2

Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbe-

schwerde will die Schuldnerin weiterhin die Abweisung des Antrags auf Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7,

34 Abs. 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) wegen (nachträglicher) Diver-

genz zum Senatsbeschluss vom 29. November 2007 (IX ZB 12/07, NZI 2008,

182, 183 Rn. 12) zuzulassen. Nach dieser Entscheidung ist der Insolvenzantrag

eines Gläubigers unzulässig, dessen Forderung zweifelsfrei vollständig dinglich

gesichert ist. Vorliegend stand im Zeitpunkt der Eröffnung nicht außer Zweifel,

dass die abgetretenen Grundschulden im Nennwert von je 50.000 Euro die

Steuerforderungen deckten. Die Grundschulden sicherten die Steuerverbind-

lichkeiten der Schuldnerin und des Komplementärs, die am 10. August 2007

durch eine Zahlung in Höhe von 93.482,75 Euro abgelöst worden waren; der

Ertragswert des Wohnungseigentums, auf dem die Grundschulden ruhten, soll

nach Angaben der Schuldnerin 103.600 Euro betragen haben. Ob in der

Zwangsversteigerung - nach Abzug der Kosten - ein zur Deckung der genann-

ten Verbindlichkeiten hinreichender Erlös erzielt worden wäre, ist durchaus frag-

lich. Ein fehlendes Rechtsschutzinteresse hat der Senat in klar und eindeutig

liegenden Fällen angenommen, etwa dann, wenn eine Forderung von

5,5 Mio. DM grundpfandrechtlich an einem Grundstück abgesichert war, dessen

Verkehrswert 10 bis 14 Mio. € betrug (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX

ZB 12/07, aaO Rn. 13), oder wenn ein Grundstück mit einem Verkehrswert von

410.000 Euro mit Grundpfandrechten im Nominalwert von knapp 140.000 Euro

belastet war (BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - IX ZB 176/07, n.v.).

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2. Der Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2

Nr. 1 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Der Senat hat bereits entschieden, dass

der Antragsteller die Hauptsache nur solange für erledigt erklären kann, wie das

Gericht den Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat (BGH, Beschl. v.

11. November 2004 - IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92). Dies folgt auch aus § 13

Abs. 2 InsO, wonach ein Eröffnungsantrag nur bis zur Eröffnung zurückge-

nommen werden kann. Der Begriff "Eröffnung" bezeichnet hier den Eröffnungs-

beschluss als solchen, nicht den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss (BGH,

Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564). Die der Vorschrift des

§ 13 Abs. 2 InsO zugrunde liegende Überlegung, die Wirkungen der Eröffnung

dürften durch eine Antragsrücknahme nicht mehr in Zweifel gezogen werden

(vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 113), gilt für die Erledigungserklärung in gleicher

Weise.

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3. Zulässigkeitsgründe ergeben sich schließlich nicht in Hinblick auf den

vom Beschwerdegericht angenommenen Eröffnungsgrund der Zahlungsunfä-

higkeit (§ 17 InsO). Insbesondere wurde der Anspruch der Schuldnerin auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Ihren Vortrag zum Um-

fang des Privatvermögens ihres persönlich haftenden Gesellschafters hat das

Beschwerdegericht aus Gründen des materiellen Rechts außer Betracht gelas-

sen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer

Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).

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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen. Der Gegenstandswert ist nach § 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG

festgesetzt worden.

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

AG Hagen, Entscheidung vom 03.07.2007 - 106 IN 13/07 -

LG Hagen, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 420/07 -