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BGH Beschluss vom 21.04.2008 – II ZB 6/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. April 2008

in dem Rechtsstreit

II ZB 6/07

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

KapMuG § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1

a) Ein Musterverfahren ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG einzuleiten, wenn bis zum Ablauf der dort genannten Frist zehn gleichgerichtete Musterfeststel- lungsanträge gestellt worden sind. Diese Anträge müssen nicht in zehn getrenn- ten Prozessen gestellt worden sein. Es reicht vielmehr aus, wenn zehn einfache Streitgenossen jeweils einen auf die Durchführung des Musterverfahrens gerich- teten Antrag gestellt haben. Die Möglichkeit einer Zurückweisung dieser Anträge wegen Prozessverschleppung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KapMuG bleibt unbe- rührt.

b) In das Klageregister ist gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG jeder einzelne Musterfeststel- lungsantrag einzutragen, auch wenn mehrere Streitgenossen jeweils gleichlau- tende Anträge gestellt haben.

BGH, Beschluss vom 21. April 2008 - II ZB 6/07 - OLG München LG Augsburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 3, 9, 12 und 13 wird

der Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren

des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2007 im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Ungunsten der

Rechtsbeschwerdeführer entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ent-

scheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

10.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

1

I. Die vierzehn Kläger des bei dem Landgericht Augsburg anhängigen

Ausgangsverfahrens (1 O 4341/04) verlangen von den Beklagten Schadenser-

satz wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen. Neun Kläger haben dazu jeweils

einen Musterfeststellungsantrag gestellt. Im Klageregister ist daraufhin "ein"

Antrag bekannt gemacht worden. Innerhalb von vier Monaten nach der Be-

kanntmachung sind gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge in vier weiteren

Verfahren von insgesamt 60 Klägern gestellt worden.

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Das Landgericht hat "den" Musterfeststellungsantrag zurückgewiesen.

Die dagegen von den Klägern zu 3, 9, 12 und 13 eingelegte sofortige Be-

schwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, ZIP 2007, 649). Dagegen

richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde

der Kläger zu 3, 9, 12 und 13.

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II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass

gegen die Zurückweisung eines Musterfeststellungsantrags nach § 4 Abs. 4

KapMuG die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist

(ebenso Möllers/Weichert, NJW 2005, 2737, 2739; a.A. Fullenkamp in Vorwerk/

Wolf, KapMuG § 4 Rdn. 36). Danach findet die sofortige Beschwerde gegen

Entscheidungen statt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und

durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, § 128 Abs. 4 ZPO.

2. Dem Beschwerdegericht ist aber nicht zu folgen in der Annahme, "der"

Musterfeststellungsantrag - richtig: die Musterfeststellungsanträge - sei(en) vom

Landgericht zu Recht nach § 4 Abs. 4 KapMuG zurückgewiesen worden.

Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Innerhalb von

vier Monaten nach der Bekanntmachung des Antrags seien nicht in mindestens

neun weiteren Verfahren gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt

worden, wie es § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG für den Erlass eines Vorlage-

beschlusses voraussetze. Dass in vier Verfahren von insgesamt 60 Klägern

derartige Anträge gestellt worden seien, reiche nicht aus. Es komme nicht auf

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die Zahl der Antragsteller an, sondern auf die Zahl der Verfahren, in denen An-

träge gestellt worden seien.

Das beruht auf einer einseitig formale Gesichtspunkte in den Vorder-

grund stellenden fehlerhaften Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG.

Nach § 4 Abs. 1 KapMuG führt das Prozessgericht durch Beschluss ei-

nen Musterentscheid herbei, wenn in dem bei ihm anhängigen Verfahren der

zeitlich erste Musterfeststellungsantrag gestellt worden ist und innerhalb von

vier Monaten nach seiner Bekanntmachung in mindestens neun weiteren Ver-

fahren gleichgerichtete Musterfeststellungen beantragt worden sind. Der Wort-

laut dieser Norm ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht ein-

deutig. Erheben mehrere Personen gemeinsam eine Klage, ohne dass - wie

auch hier nicht - die Voraussetzungen der notwendigen Streitgenossenschaft

nach § 62 ZPO vorliegen, so kommt für jeden Kläger gemäß § 61 ZPO ein selb-

ständiges Prozessrechtsverhältnis zustande. Die mehreren Prozessrechtsver-

hältnisse sind durch die - einfache - Streitgenossenschaft lediglich zu einem

äußerlich einheitlichen Verfahren miteinander verbunden. Der Sache nach han-

delt es sich aber um selbständige Verfahren (BGHZ 8, 72, 78; BGH, Urt. v.

17. März 1989

- V ZR 233/87, WM 1989, 997, 998; v. 26. Mai 1994

- IX ZR 39/93, ZIP 1994, 1121, 1122, insoweit in BGHZ 126, 138 nicht abge-

druckt; MünchKommZPO/Schilken, 3. Aufl. § 59 Rdn. 22; Zöller/Vollkommer,

ZPO 26. Aufl. § 61 Rdn. 8).

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Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG spricht für eine Berücksich-

tigung jedes einzelnen von mehreren einfachen Streitgenossen gestellten Mus-

terfeststellungsantrags. Danach wird durch den Musterfeststellungsantrag das

Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in Gang gesetzt,

das bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zu dem Vorlage-

beschluss nach § 4 KapMuG führt. Die Textteile "in einem … Verfahren" um-

schreiben lediglich einen Teil der materiellen Voraussetzungen der Klagever-

fahren, in denen überhaupt nach dem Gesetz ein Musterbescheid in Betracht

kommt, enthalten aber keine Aussage über die Zahl der notwendigen Prozesse,

wie das Beschwerdegericht meint. Stellen demnach zwei oder mehr Streitge-

nossen jeweils einen solchen Antrag, handelt es sich um eigenständige Anträ-

ge, über die auch jeweils gesondert entschieden werden muss.

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Auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

KapMuG so auszulegen, dass bei einer Streitgenossenschaft unter "Verfahren"

das jeweilige einzelne Prozessrechtsverhältnis zu verstehen ist, die Vorausset-

zungen für einen Vorlagebeschluss also schon dann erfüllt sind, wenn insge-

samt mindestens zehn Kläger jeweils einen zulässigen Musterfeststellungsan-

trag gestellt haben (ebenso LG Stuttgart, ZIP 2006, 1731, 1732 siehe dazu

Sen.Beschl. v. 25. Februar 2008 - II ZB 9/07 z.V.b.; LG Berlin, Beschl. v.

28. November 2006 - 10a O 119/05, veröffentlicht im Klageregister; LG Frank-

furt am Main, Verfügung v. 13. Februar 2007, unveröffentlicht; Reuschle, Kapi-

talanleger-Musterverfahrensgesetz 2005, S. 33; Schneider, BB 2005, 2249,

2252; D. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 130; Gundermann/

Härle, VuR 2006, 457, 458; Gängel/Gansel in Heidel, Aktienrecht und Kapital-

marktrecht 2. Aufl. § 4 KapMuG Rdn. 2; a.A. KG, Hinweisbeschl. v.

18. September 2007 - 4 SCH 2/06 KapMuG, veröffentlicht im Klageregister;

Fullenkamp aaO § 4 Rdn. 11).

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Mit der Einführung des Musterverfahrens hat der Gesetzgeber die Mög-

lichkeit schaffen wollen, in Verfahren, die Kapitalmarktinformationen oder An-

gebote nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz zum Gegenstand

haben und damit i.d.R. eine Vielzahl von Personen betreffen, verallgemeine-

rungsfähige Tatsachen- und Rechtsfragen in einem möglichst frühen Stadium

mit Bindungswirkung für alle Verfahren zu klären und dadurch den Schutz der

Kapitalanleger

zu

verbessern

(Begr.

zum Regierungsentwurf, BT-

Drucks. 15/5091, S. 35 ff.; Sen.Beschl. v. 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07,

ZIP 2008, 137). Ein Bedürfnis für eine derartige Klärung besteht unabhängig

davon, ob die Anleger jeweils gesondert Klage erhoben haben oder in einfacher

Streitgenossenschaft klagen. Die Entscheidung für den einen oder anderen

Weg hängt häufig von Zufälligkeiten ab. Eine subjektive Klagenhäufung in An-

legerschutzsachen ist - trotz der jeweils auf den Einzelfall abzustellenden Prü-

fung der Ursächlichkeit etwaiger fehlerhafter Kapitalmarktinformationen (vgl.

Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EM.TV) - zwar

häufig, aber nicht stets unzweckmäßig. Letztlich nimmt dies auch das Be-

schwerdegericht an, indem es darauf hinweist, es stehe den Klägern frei, nach

Zurückweisung ihres Musterfeststellungsantrags eine Prozesstrennung nach

§ 145 ZPO zu beantragen und dann, wenn die Prozesse getrennt sind, neue

Musterfeststellungsanträge zu stellen. Damit fordert es unzutreffend die Einhal-

tung bestimmter Formalien, missachtet jedoch das berechtigte Interesse der

Kläger, in Streitgenossenschaft zu klagen und sich damit Kostenvorteile zunut-

ze zu machen.

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Die Systematik des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes steht die-

sem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Allerdings werden nach § 2 Abs. 1

KapMuG die Musterfeststellungsanträge im Klageregister öffentlich bekannt

gemacht, ohne dass dabei Angaben zu der Person des jeweiligen Antragstel-

lers zu machen sind. Das ist indessen nicht erforderlich, weil nach dem Wortlaut

des § 2 Abs. 1 KapMuG und den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts

jeder zulässige Musterfeststellungsantrag gesondert einzutragen ist. Deshalb

kann - anders als das Beschwerdegericht meint - nicht die Gefahr entstehen,

dass unklar bliebe, wie viele Personen derartige Anträge gestellt haben.

13

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts muss bei dieser Aus-

legung ein Musterverfahren nicht notwendigerweise schon dann durchgeführt

werden, wenn in einem einzigen (Gesamt-)Verfahren zehn Streitgenossen - im

Übrigen zulässige - Musterfeststellungsanträge stellen. In einem solchen Fall

können die Musterfeststellungsanträge vielmehr wegen Prozessverschleppung

nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KapMuG zurückgewiesen werden, wenn die

Durchführung eines Musterverfahrens zu einer unnötigen Verfahrensauswei-

tung statt einer Verfahrensvereinfachung führen würde. Der Sinn des Muster-

verfahrens liegt nämlich darin, Massenverfahren zu vereinfachen, nicht dage-

gen Einzelverfahren unnötig zu verzögern.

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 16.10.2006 - 1 O 4341/04 - OLG München, Entscheidung vom 09.02.2007 - W (KAPMU) 1/06 -