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BGH Beschluss vom 23.04.2008 – II ZB 28/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für

Kapitalanleger-Musterverfahren

des Oberlandesgerichts

München vom 30. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich

der Nebenintervention trägt der Kläger.

2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

12.556,55 € festgesetzt.

Gründe

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I. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-

engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-

stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-

hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat er mit Schriftsätzen vom

23. September 2006 und 15. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsanträge

i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diese Anträge durch Be-

schluss als unzulässig zurückgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil vom sel-

ben Tage abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beschluss sofortige Be-

schwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde hat er

beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass

die Musterfeststellungsanträge zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die

Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Be-

schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers. Mittlerweile hat

das Oberlandesgericht auch die Berufung zurückgewiesen. Insoweit ist eine

Nichtzulassungsbeschwerde beim Senat anhängig (II ZR 276/07).

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-

schwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-

rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug

in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-

endet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007

(II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-

lungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung

der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist.

Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG

nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-

dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-

chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-

kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach

Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-

stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-

terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge

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fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-

dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-

stanzliches Verfahren voraus.

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Hier hat der Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten

Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-

zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-

gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine

Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-

beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn

auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des

Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-

den kann.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.06.2007 - 34 O 9134/06 - OLG München, Entscheidung vom 30.07.2007 - W (Kap) 17/07 -