BGH Beschluss vom 23.04.2008 – II ZB 44/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 9, 12 und
13 gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-
Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom
15. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich
der Nebenintervention tragen der Kläger zu 1 25 %, die Klä-
ger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 15 %, der Kläger zu 5
zu 8 %, der Kläger zu 7 zu 7 %, der Kläger zu 9 zu 18 %, der
Kläger zu 12 zu 14 % und der Kläger zu 13 zu 13 %.
2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
10.889,20 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-
engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-
stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-
hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie mit Schriftsätzen vom
15. und 18. Dezember 2006 Musterfeststellungsanträge i.S. des § 1 KapMuG
gestellt. Das Landgericht hat diese Anträge durch Beschluss zurückgewiesen.
Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Die Kläger zu 1, 2,
3, 5, 7, 9, 12 und 13 haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und
gegen das Urteil - zusammen mit den übrigen Klägern - Berufung eingelegt. Mit
der Beschwerde haben sie beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzu-
heben und festzustellen, dass die Musterfeststellungsanträge zulässig sind.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dage-
gen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwer-
de der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 9, 12 und 13.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-
schwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-
rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug
in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-
endet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007
(II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-
lungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung
der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist.
Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG
nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-
dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-
chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-
kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach
Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-
stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-
terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge
fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-
dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-
stanzliches Verfahren voraus.
Hier haben die Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten
Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-
zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-
gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine
Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-
beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn
auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des
Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-
den kann.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.10.2007 - 3 O 18616/03 -
OLG München, Entscheidung vom 15.11.2007 - W (KAP) 29/07 -