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BGH Beschluss vom 23.04.2008 – II ZB 44/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 9, 12 und

13 gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-

Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom

15. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich

der Nebenintervention tragen der Kläger zu 1 25 %, die Klä-

ger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 15 %, der Kläger zu 5

zu 8 %, der Kläger zu 7 zu 7 %, der Kläger zu 9 zu 18 %, der

Kläger zu 12 zu 14 % und der Kläger zu 13 zu 13 %.

2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

10.889,20 € festgesetzt.

Gründe

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I. Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-

engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-

stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-

hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie mit Schriftsätzen vom

15. und 18. Dezember 2006 Musterfeststellungsanträge i.S. des § 1 KapMuG

gestellt. Das Landgericht hat diese Anträge durch Beschluss zurückgewiesen.

Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Die Kläger zu 1, 2,

3, 5, 7, 9, 12 und 13 haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und

gegen das Urteil - zusammen mit den übrigen Klägern - Berufung eingelegt. Mit

der Beschwerde haben sie beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzu-

heben und festzustellen, dass die Musterfeststellungsanträge zulässig sind.

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dage-

gen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwer-

de der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 9, 12 und 13.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-

schwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-

rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug

in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-

endet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007

(II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-

lungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung

der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist.

Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG

nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-

dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-

chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-

kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach

Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-

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stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-

terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge

fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-

dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-

stanzliches Verfahren voraus.

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Hier haben die Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten

Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-

zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-

gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine

Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-

beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn

auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des

Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-

den kann.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 02.10.2007 - 3 O 18616/03 -

OLG München, Entscheidung vom 15.11.2007 - W (KAP) 29/07 -