Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.04.2008 – IX ZB 115/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 24. April 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Halle vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil-

fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

5.000 €.

Gründe

I.

1

Auf Antrag des Schuldners vom 10. Dezember 2003 wurde über sein

Vermögen am 26. Januar 2004 das (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet, in dem

er Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt N. vertrete-

ne beteiligte Land hat im Schlusstermin beantragt, dem Schuldner die Rest-

schuldbefreiung zu versagen. Es hat den Antrag unter anderem darauf gestützt,

dass der seit Juli 2002 beim staatlichen Schulamt W. als Gewerbeleh-

rer angestellte Schuldner am 9. September 2002 gegenüber dem Vollziehungs-

beamten des beteiligten Landes schriftlich erklärt habe, selbständig als Kauf-

mann

tätig zu sein und seine Einkünfte aus Provisionen

für die "A.

" zu bestreiten. Seine Tätigkeit als Gewerbelehrer habe er

verschwiegen. Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zurückgewie-

sen. Auf die Beschwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattge-

geben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf

Restschuldbefreiung weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1

unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt.

1. Die Rechtsbeschwerde meint, die von dem Vollziehungsbeamten an-

lässlich des Vollstreckungsversuchs gegen den Schuldner am 9. September

2002 gestellten Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen seien unzulässig

gewesen, weil die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auf

der Grundlage des für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Sach-

verhalts nicht vorgelegen hätten. Indes fehlt es an dieser Prämisse, weil der

Schuldner in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt hatte, dass gegen

ihn mit Recht vollstreckt wurde. Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen

davon ausgehen, dass der Schuldner die unrichtigen Angaben seiner Einkom-

mensverhältnisse gegenüber einem zuständigen Vollstreckungsorgan in der

von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzten Form abgegeben hat (vgl. BGH,

Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05, WM 2006, 1296, 1297).

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2. Nach der bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats ist auch

hinreichend klar, dass die Berichtigung unrichtiger Angaben vor dem Schluss-

termin die Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO jedenfalls im vorliegenden

Fall nicht ausschließt. Der zweigliedrige subjektive Tatbestand der Vorschrift

erfordert, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Anga-

ben gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten oder

Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Neben vorsätzlich oder grob

fahrlässig gemachten unrichtigen Angaben verlangt die Vorschrift, wie der Wort-

laut "um ... zu" verdeutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielset-

zung, hier einer Leistungsvermeidung. Nach der eindeutigen Tatbestandsfas-

sung kann auch im Fall grob fahrlässiger Falschangaben auf diesen - eher mit

vorsätzlichem Handeln korrespondierenden - finalen Zusammenhang nicht ver-

zichtet werden. Da sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten

Handeln bereits hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen

Angaben und den vom Schuldner erstrebten Leistungen ein objektiver Zusam-

menhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschanga-

ben sein Ziel tatsächlich erreicht hat (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007

- IX ZB 189/06, ZInsO 2008, 157, 158). Wäre, wie von der Rechtsbeschwerde

gefordert, eine Berichtigung der Angaben noch bis zum Schlusstermin möglich,

nachdem die Sachverständige das unredliche Verhalten des Schuldners bereits

in ihrem Gutachten aufgedeckt hatte, liefe die Bestimmung weitgehend leer und

könnte ihren Zweck nicht erfüllen, den Kreis von Schuldnern, die innerhalb der

Drei-Jahres-Frist vor dem Eröffnungsantrag Krediterschleichungen durch fal-

sche schriftliche Erklärungen zumindest versucht haben, von den Vergünsti-

gungen der Restschuldbefreiung auszuschließen. Dies ergibt sich unmittelbar

aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung und bedarf keiner (weiteren)

höchstrichterlichen Klarstellung.

5

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-

III.

6

Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,

kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO in

Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 05.12.2005 - 59 IN 1527/03 - LG Halle, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 T 6/06 -