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BGH Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZB 183/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 183/07

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 296

Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem

Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht

mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein

Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07 - LG Stade

AG Cuxhaven

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann

und den Richter Dr. Fischer

am 17. Juli 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Stade vom 20. September 2007 wird auf Kosten

des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen in Ver-

bindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am

27. August 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss

vom 8. Dezember 2003 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung für den Fall

angekündigt, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung seinen Ob-

liegenheiten nachkommt.

2

Der Schuldner, der zunächst aus gesundheitlichen Gründen keine Ar-

beitstätigkeit ausübte, trat am 23. August 2005 eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer

an. Der Aufforderung des Treuhänders, das Einkommen seiner Ehefrau mitzu-

teilen, kam der Schuldner trotz einer bis zum 9. Januar 2006 bemessenen Frist

nicht nach. Tatsächlich bezog der Schuldner im September 2005 ein monatli-

ches Nettoeinkommen in Höhe von 1.296,79 €, so dass sich - falls die Ehefrau

ein hinreichendes eigenes Einkommen erzielt und nicht unterhaltsberechtigt ist -

ein pfändbares Einkommen von 213,40 € errechnet. Aufgrund dieses Sachver-

halts hat der Treuhänder in seinem Bericht vom 20. Januar 2006 die Auffas-

sung vertreten, dem Schuldner könne auf der Grundlage des Antrags eines

Gläubigers nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Restschuldbefreiung

versagt werden.

3

Am 6. März 2006 hat die weitere Beteiligte zu 1 und am 9. März 2006 die

weitere Beteiligte zu 2 - jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht des Treu-

händers - beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Am

6. Juni 2006 überwies der Schuldner den pfändbaren Betrag über 213,40 € auf

das Konto des Treuhänders.

4

Die Vordergerichte haben dem Schuldner antragsgemäß die Rest-

schuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwer-

de.

II.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1

InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

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1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit der

von den Insolvenzgläubigern gestellten Anträge auf Versagung der Restschuld-

befreiung.

Die Zulässigkeit dieser Anträge unterliegt nicht wegen der Bezugnahme

auf den Bericht des Treuhänders rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt, dass

Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere Schriftstücke

erfolgen kann (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH-Report 2003,

1438). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im

Streitfall - auf den Inhalt beigefügter Schriftstücke zu stützen (BGHZ 156, 139,

144). Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall ent-

behrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ aaO 143).

Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage einer schriftlichen

Erklärung des Treuhänders erfolgen (Römermann in Nerlich/Römermann, InsO

§ 296 Rn. 22).

2. Ebenso kann der Rechtsbeschwerde nicht gefolgt werden, in der Wei-

gerung des Schuldners, die Einkünfte seiner Ehefrau mitzuteilen, liege keine

Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

a) Der Schuldner ist nach dieser Vorschrift insbesondere verpflichtet,

dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine

Erwerbstätigkeit, über seine Bezüge und über sein Vermögen zu erteilen. Die

Auskunft hat nach Sinn und Zweck der Vorschrift unverzüglich zu erfolgen

(Römermann aaO § 295 Rn. 38). Der Schuldner ist insbesondere verpflichtet,

dem Gericht den Wegfall einer unterhaltsberechtigten Person anzuzeigen

(Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 295 Rn. 21).

10

b) Der Obliegenheit zur Darlegung seiner Unterhaltsverpflichtungen ist

der Schuldner nicht nachgekommen. Der Treuhänder hat ihn ausdrücklich auf-

gefordert, ihm "das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen". Da der Treuhänder

lediglich die Mitteilung des Einkommens der Ehefrau und nicht die Vorlage von

Einkommensnachweisen verlangt hat, ist, weil der Schuldner die erbetenen An-

gaben nicht gemacht hat, ein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegeben.

Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, ob auch eine Verpflichtung des

Schuldners bestand, Einkommensnachweise hinsichtlich seiner Ehefrau vorzu-

legen.

11

3. Schließlich ist durch die Verletzung der Obliegenheiten des Schuld-

ners auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger konkret messbar beeinträch-

tigt worden (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO). Die nach der Stellung des Ver-

sagungsantrages erfolgte Zahlung des Schuldners war nicht geeignet, die

Gläubigerbeeinträchtigung zu heilen.

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a) Zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Gläubigerbeeinträchti-

gung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang

liegt vor, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverletzung eine

bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen hätten erreichen können

(BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 Rn. 4). Die

Schlechterstellung der Gläubiger muss konkret messbar sein; eine bloße Ge-

fährdung ihrer Befriedigungsaussichten reicht nicht aus (BGH, Beschl. v.

5. April 2006, aaO; BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007,

661, 662 Rn. 5). Dieser Kausalzusammenhang ist im Streitfall gegeben. Un-

streitig errechnet sich ausgehend von einem Nettoeinkommen des Schuldners

für den Monat September 2005 in Höhe von 1296,79 € im Falle einer Erwerbs-

tätigkeit seiner Ehefrau mangels einer ihr gegenüber bestehenden Unterhalts-

pflicht ein pfändbares Einkommen von 213,40 €. Im Blick auf diesen Betrag

wurde - was die Rechtsbeschwerde verkennt - die Befriedigung der Insolvenz-

gläubiger beeinträchtigt.

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b) Eine Gläubigerbeeinträchtigung scheidet nicht deshalb aus, weil der

Schuldner den Betrag in Höhe von 213,40 € am 6. Juni 2006 an den Treuhän-

der entrichtet hat. Bei Begehung eines der Ankündigung der Restschuldbefrei-

ung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entgegenstehenden Obliegenheitsversto-

ßes ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die nach Ende des Schlusster-

mins erfolgte Angabe der tatsächlich erzielten Einnahmen und deren Abführung

den Verstoß nicht zu heilen vermag (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB

11/06, ZInsO 2007, 96, 97; Beschl. v. 24. April 2008 - IX ZB 115/06; v. 5. Juni

2008 - IX ZB 119/06). Im Blick auf eine Versagung der Restschuldbefreiung

während der Treuhandperiode (§ 296 InsO) ist streitig, ob der Schuldner eine

Obliegenheitsverletzung durch die Zahlung des vorenthaltenen Betrages nach-

träglich heilen kann (ablehnend etwa Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl.

§ 296 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 11; Kübler/

Prütting/Wenzel, aaO § 296 Rn. 5). Auch nach der Gegenauffassung kommt

dem Schuldner die Wiedergutmachung einer Obliegenheitsverletzung in Ein-

klang mit der zitierten Rechtsprechung zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur zustat-

ten, falls sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, bevor ein Versagungsantrag gestellt

wurde (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 296 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl.

§ 296 Rn. 2). Die Zahlung durch den Schuldner ist indessen erst am 6. Juni

2006 und mithin zu einem Zeitpunkt erfolgt, lange nachdem am 6. und 13. März

2006 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden waren.

Unter solchen Umständen scheidet eine Heilung der Obliegenheitsverletzung

aus.

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

AG Cuxhaven, Entscheidung vom 08.08.2007 - 12 IK 78/02 -

LG Stade, Entscheidung vom 20.09.2007 - 7 T 188/07 -