Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.04.2008 – VIII ZB 61/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

MilchAbgV 2000 § 8; UStG § 14; VwGO § 40

a) Die regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen ge- mäß §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milch- abgabenregelung vom 12. Januar 2000 (MilchAbgV 2000) ist ein von öffentlich- rechtlichen Sonderregelungen geprägtes Verfahren; das gilt auch dann, wenn die Funktion der gemäß § 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 einzurichtenden Verkaufs- stelle von Privaten ausgeübt wird (im Anschluss an BFHE 213, 436).

b) Ein etwaiger Anspruch des Übernehmers von Anlieferungs-Referenzmengen gegen die Verkaufsstelle auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer- ausweis gemäß § 14 UStG ist im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend zu machen.

BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin

Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Beschlüsse des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2007

und der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. April

2007 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der

Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart

verwiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind Milcherzeuger. Sie erwarben von der Beklagten in den

Jahren 2001 bis 2003 Anlieferungs-Referenzmengen ("Milchquoten") im Rah-

men

der

regulierten

entgeltlichen Übertragung

von Anlieferungs-

Referenzmengen gemäß §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Durchführung der EG-

Milchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 27; ursprünglicher Titel:

Zusatzabgabenverordnung; m. W. v. 1. April 2004 geändert in: Milchabgaben-

verordnung; im Folgenden: MilchAbgV 2000). Die Beklagte, ein in der Rechts-

form einer GmbH betriebenes Tochterunternehmen des Landesbauernverban-

des Baden-Württemberg e.V., führt in Baden-Württemberg die Tätigkeit der

gemäß § 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 von den Ländern einzurichtenden "Ver-

kaufsstelle" aus.

2

Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Ausstellung

von Rechnungen über den Erwerb der Milchquoten, welche die in den Rech-

nungsbeträgen nach Auffassung der Kläger enthaltene Umsatzsteuer gemäß

§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG ausweisen sollen. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des

Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten. Das Landgericht hat vorab durch

Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-

richten für zulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der

Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-

senen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin die Verweisung des

Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.

II.

und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet. Dies ergebe

sich aus der auf den Streitfall entsprechend anzuwendenden Rechtsprechung

des Bundesarbeitsgerichts zu den sogenannten "sic-non"-Fällen. In der Ar-

beitsgerichtsbarkeit sei anerkannt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

schon dann zu bejahen sei, wenn ein prozessualer Anspruch geltend gemacht

werde, der sich ausschließlich auf eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage

stütze. In diesen Fällen hänge die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage

von der Arbeitnehmereigenschaft der einen Partei ab. Die Arbeitnehmereigen-

schaft stelle eine doppelrelevante Tatsache dar, die sowohl für die Zulässigkeit

als auch für die Begründetheit der Klage maßgeblich sei. Für die Zulässigkeit

der Klage genüge insoweit die bloße Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft.

6

Die vorliegende Konstellation sei damit vergleichbar. Nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs bestehe der Klagegegenstand bei der Inan-

spruchnahme eines Unternehmers auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer

ausweisenden Rechnung gemäß § 14 UStG in einem behaupteten zivilrechtli-

chen Anspruch, für dessen Durchsetzung der Rechtsweg zu den ordentlichen

Gerichten gegeben sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bun-

desarbeitsgerichts sei daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten

schon aufgrund der zivilrechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs

gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Anspruch auf Ausstellung einer

Rechnung im Sinne des § 14 UStG eine steuerpflichtige Leistung eines Unter-

nehmers voraussetze und zwischen den Parteien gerade darüber Streit beste-

he. Darauf komme es für die Rechtswegfrage nicht an, weil es sich um eine

doppelrelevante Tatsache handele, über deren tatsächliches Bestehen erst im

Rahmen der Begründetheit der Klage zu befinden sei.

7

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ent-

gegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich nicht um eine

bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), sondern um eine öffentlich-rechtliche

Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die der Rechtsweg zu den Ver-

waltungsgerichten gegeben ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8

Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich,

wenn – wie im Streitfall – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach

der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet

wird. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der

Obersten Gerichtshöfe des Bundes die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich

nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob der Kläger sich auf

eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft

(BGHZ 108, 284, 286 m.w.N.; Beschluss vom 4. Juni 1974 – GmS-OGB 2/73,

NJW 1974, 2087). Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Kla-

gebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechts-

folge von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt

wird (BGHZ 103, 255, 257 m.w.N.).

9

Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zwischen

den Klägern und der Beklagten werden, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht

geltend macht, von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt. Der öffent-

lich-rechtliche Charakter dieser Rechtsverhältnisse erstreckt sich auch auf

eventuelle Ansprüche auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteueraus-

weis gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG, welche die Kläger aus ihrer Rechtsbezie-

hung zur Beklagten herleiten und mit der Klage geltend machen.

10

a) Für die Beurteilung ist auf die Milchabgabenverordnung vom 12. Ja-

nuar 2000 (aaO) abzustellen. Diese Verordnung ist zwar gemäß § 57 Abs. 1 der

Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgaben-

verordnung) vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295; im Folgenden: MilchAbgV 2007)

am 1. April 2007 außer Kraft getreten, findet aber auf den vorliegenden Recht-

streit noch Anwendung, weil die zugrunde liegenden Übertragungen von Anlie-

ferungs-Referenzmengen bereits in den Jahren 2001 bis 2003 stattgefunden

haben. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 1 MilchAbgV 2007 und – nach Aufhebung

der Milchabgabenverordnung 2007 durch § 57 Abs. 1 der Verordnung zur

Durchführung der EG-Milchquotenregelung

(Milchquotenverordnung) vom

4. März 2008 (BGBl. I S. 359; im Folgenden: MilchQuotV) – aus § 56 Abs. 1

MilchQuotV.

11

b) Der Erwerb der Anlieferungs-Referenzmengen durch die Kläger fand

im Wege der regulierten entgeltlichen Übertragung gemäß §§ 8 bis 11

MilchAbgV 2000 statt. Die Beklagte übte dabei die Funktion der gemäß § 8 Abs.

2 MilchAbgV 2000 von den Ländern einzurichtenden "Verkaufsstelle" aus. Die-

ser Vorgang ist öffentlich-rechtlicher Natur, obwohl die Bezeichnung "Verkaufs-

stelle" den Anschein erweckt, der Übertragung lägen bürgerlich-rechtliche Kauf-

verträge (§§ 433 ff. BGB) zugrunde. Aus der Rechtsnatur der Anlieferungs-

Referenzmenge, dem das öffentliche Interesse verfolgenden Regelungszweck

der §§ 8 bis 11 MilchAbgV 2000 und der hoheitlichen Ausgestaltung des Über-

tragungsverfahrens durch diese Vorschriften ergibt sich aber, dass es sich um

einen von öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen geprägten Vorgang handelt

(BFHE 213, 436, 444), nämlich um ein hoheitliches Zuteilungsverfahren in Be-

zug auf öffentlich-rechtliche Abgabevergünstigungen (vgl. Busse, AUR 2006,

229, 235). Dass die Funktion der Verkaufsstelle – wie im vorliegenden Fall –

von einer juristischen Person des Privatrechts ausgeübt wird, steht der Beurtei-

lung, dass die Verkaufsstelle im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird,

nicht entgegen (vgl. BFHE, aaO). Ob die Neuzuordnung der Anlieferungs-

Referenzmengen durch öffentlich-rechtliche Verträge oder durch Verwaltungs-

akte bewirkt wird (vgl. dazu Busse, aaO, S. 232 ff.), bedarf für die Prüfung der

Rechtswegzuständigkeit keiner Entscheidung.

12

aa) Referenzmengen stellen öffentlich-rechtliche Abgabevergünstigun-

gen dar. Sie gewähren dem Milcherzeuger das Recht, Milch im Rahmen der

ihm zugeteilten Menge abgabenfrei anzuliefern (BGHZ 114, 277, 280 f.;

BVerwGE 92, 322, 326). Das in §§ 8 bis 11 MilchAbgV 2000 geregelte Übertra-

gungsverfahren dient der Neuzuordnung der Inhaberschaft an dieser öffentlich-

rechtlichen Befugnis.

13

bb) Die mit Inkrafttreten der Milchabgabenverordnung 2000 zum 1. April

2000 erfolgte Einführung der regulierten entgeltlichen Übertragung von Anliefe-

rungs-Referenzmengen dient dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel einer

Kostendämpfung auf dem Milchquotenmarkt, um die Wettbewerbsfähigkeit der

Milcherzeuger zu stärken und deren Einkommen zu stabilisieren.

14

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zu-

satzabgabe im Milchsektor (ABl. EG Nr. L 160 S. 73) wurde – im Wege der Än-

derung von Art. 8 und der Einführung von Art. 8a der Verordnung (EWG)

Nr. 3950/92 – die rechtliche Grundlage für die Neuordnung der Übertragung

von Referenzmengen geschaffen. Dazu heißt es in dem der Verordnung (EG)

Nr. 1256/1999 vorangestellten sechsten Erwägungsgrund, die Erfahrung mit der

Zusatzabgaberegelung habe gezeigt, dass die Übertragung durch Rechtsge-

schäfte wie Verpachtungen, die nicht unbedingt zu einer dauerhaften Zuteilung

der Referenzmengen an den Empfänger führten, einen zusätzlichen Kostenfak-

tor für die Milcherzeugung darstellen könnten. Deshalb sollten die Mitgliedstaa-

ten unter anderem das Recht haben, für die Übertragung von Referenzmengen

andere Möglichkeiten als individuelle Transaktionen zwischen Erzeugern vorzu-

sehen (aaO, S. 74).

15

Nach der amtlichen Begründung zur Milchabgabenverordnung 2000 soll

durch diese Verordnung der mit der Milchquotenregelung verfolgte Zweck, zu

einer Stabilisierung der Milcherzeugereinkommen beizutragen, wieder in den

Mittelpunkt gerückt werden. Ziel sei es dabei unter anderem, die Wettbewerbs-

fähigkeit der (aktiven) Milcherzeuger durch eine Kostenentlastung zu stärken.

Dazu werde das Übertragungssystem für Milchquoten neu gestaltet. Vom

1. April 2000 an sei kein flächengebundener Verkauf und keine flächengebun-

dene Verpachtung von Milchquoten mehr zulässig, sondern nur noch ein flä-

chenungebundener Verkauf, der im Interesse einer nachhaltigen Kostensen-

kung nur noch über so genannte Verkaufsstellen möglich sei. Die Einführung

dieser Verkaufsstellen führe zu einer größeren Transparenz auf dem Quoten-

markt, breche Preisspitzen und könne, da der Verkauf mit zusätzlichen kosten-

dämpfenden Elementen versehen sei, zu einer Reduzierung der Quotenpreise

führen (BR-Drs. 577/99, S. 24 f.).

16

cc) Die Ausgestaltung des Verfahrens durch die §§ 8 bis 11 MilchAbgV

2000 belegt den öffentlich-rechtlichen Charakter der regulierten entgeltlichen

Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen. Nach §§ 8 bis 11 MilchAbgV

erfolgt diese Übertragung im Wege der Zuteilung von Milchquoten zu einem

festgelegten Preis durch eine als Verkaufsstelle tätige Behörde und nicht auf-

grund eines freihändigen Verkaufs von Milcherzeuger zu Milcherzeuger.

17

§ 8 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2000 bestimmt, dass die Übertragung von

Anlieferungs-Referenzmengen – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen

(insbesondere Erbfolge, Ausübung des Übernahmerechts gemäß § 12 Abs. 3

MilchAbgV 2000 nach Beendigung eines Pachtvertrages und Übergang eines

gesamten Betriebes als selbständige Produktionseinheit) – nur durch Verkaufs-

stellen nach Maßgabe der § 8 Abs. 3, §§ 9 bis 11 MilchAbgV 2000 erfolgen

kann. Anlieferungs-Referenzmengen können gemäß § 8 Abs. 3 MilchAbgV

2000 nur innerhalb der festgelegten Übertragungsbereiche übertragen werden.

Für jeden Übertragungsbereich ist nur eine der gemäß § 8 Abs. 2 MilchAbgV

einzurichtenden Verkaufstellen zuständig. Milcherzeuger, die Anlieferungs-

Referenzmengen veräußern oder erwerben wollen, sind also – soweit nicht ei-

ner der genannten Ausnahmefälle vorliegt – gehalten, am Verfahren der regu-

lierten entgeltlichen Übertragung teilzunehmen und sich zu diesem Zweck an

die zuständige Verkaufsstelle zu wenden, die für ihre Tätigkeit kostendeckende

Gebühren erhebt (§ 8 Abs. 2 Satz 6 MilchAbgV 2000). Insoweit kann im über-

tragenen Sinn von einem "Benutzungszwang" gesprochen werden (vgl. Busse,

aaO, S. 236). Den Verkaufsstellen ist dabei durch § 8 MilchAbgV 2000 eine

Monopolstellung zugewiesen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007

– Rs. C-408/06 Landesanstalt für Landwirtschaft/Götz, Tz. 44 – 46).

18

Die Anbieter und Nachfrager von Anlieferungs-Referenzmengen haben

ihre Angebote zu den gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2000 festgelegten

Übertragungsterminen (1. April, 1. Juli und 30. Oktober eines jeden Kalender-

jahres) bei der Verkaufsstelle einzureichen; an diese Erklärungen sind sie ge-

bunden. Die Angebote und Nachfragegebote müssen unter anderem den Preis

pro Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge enthalten, den der Anbieter min-

destens erzielen will bzw. den der Nachfrager höchstens zu zahlen bereit ist

(§ 9 MilchAbgV 2000). Aus den Angeboten ermittelt die Verkaufsstelle gemäß

§ 10 MilchAbgV 2000 den Gleichgewichtspreis. Anlieferungs-Referenzmengen

von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem

Gleichgewichtspreis ist, werden zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren

gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, über-

tragen. Die nicht zu berücksichtigenden Anbieter und Nachfrager scheiden aus

dem Verfahren aus. Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten

Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich

über die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve zugewiesenen Anliefe-

rungs-Referenzmengen, die – kostenlos – an die Nachfrager übertragen wer-

den. Reichen diese Mengen nicht vollständig aus, wird der Nachfrageüberhang

durch Kürzung ausgeglichen.

19

Gemäß § 11 MilchAbgV 2000 teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge ge-

kommenen Nachfragern den Gleichgewichtspreis, die Höhe der an sie zu über-

tragenden Referenzmenge sowie den zu zahlenden Betrag mit. Die Nachfrager

überweisen anschließend den zu zahlenden Betrag an die Verkaufsstelle. So-

dann teilt die Verkaufsstelle dem Nachfrager, der zuständigen Landesstelle und

dem für den Nachfrager zuständigen Käufer (Molkerei) mit, in welcher Höhe

Anlieferungs-Referenzmengen auf den Nachfrager übertragen werden. Auf-

grund dieser Mitteilung berechnet der zuständige Käufer die Anlieferungs-

Referenzmenge des Nachfragers neu und teilt das Ergebnis dem Nachfrager

und dem zuständigen Hauptzollamt mit (ein entsprechendes Neuberechnungs-

verfahren aufgrund einer Mitteilung der Verkaufsstelle findet – zuvor – auch

hinsichtlich des Anbieters statt). Zuletzt überweist die Verkaufsstelle nach Ein-

gang sämtlicher Beträge von allen Nachfragern die errechneten Verkaufspreise

an die Anbieter. Die Mitteilungen der Verkaufsstelle haben abgabenrechtliche

Wirkungen (vgl. Niels, Agrarrecht 2001, 4, 7). Sie führen zu einer Neuberech-

nung der Anlieferungs-Referenzmenge und bilden damit die Voraussetzungen

für die Schaffung oder Änderung eines Abgabenbefreiungstatbestandes.

20

Die Verkaufsstelle bestimmt durch diese öffentlich-rechtlich geprägten

Maßnahmen den Umfang und den Preis der zu den festgelegten Terminen

stattfindenden Übertragungen von Anlieferungs-Referenzmengen. Sie handelt

dabei nach genau festgelegten Regeln, die den öffentlichen Interessen der

Markttransparenz und einer Kostendämpfung auf dem Quotenmarkt dienen.

21

Der öffentlich-rechtliche Charakter des Zuteilungsverfahrens nach der

Milchabgabenverordnung 2000 fügt sich auch ein in die öffentlich-rechtliche

Ausgestaltung des Übertragungsverfahrens nach der Vorgänger- und den

Nachfolgeregelungen zur Milchabgabenverordnung 2000. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Milch-Garantiemengen-

Verordnung handelte es sich bei der Bescheinigung der zuständigen Landwirt-

schaftskammer über einen Referenzmengenübergang um einen feststellenden

Verwaltungsakt (BVerwG, RdL 1997, 278, 279). Auch die nachfolgende Milch-

abgabenverordnung 2007 behandelt die Übertragung von Referenzmengen

durch die zuständige Stelle als öffentlich-rechtlichen Vorgang. Die Milchabga-

benverordnung 2007 hat die Regelungen der §§ 8 bis 11 MilchAbgV 2000 im

Wesentlichen unverändert übernommen (§§ 11 bis 20 MilchAbgV 2007) und

dabei die Bezeichnung "Verkaufsstelle" durch den Begriff "Übertragungsstelle"

ersetzt. Mit dieser sprachlichen Änderung soll nach der amtlichen Begründung

"insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen gerichtlichen Verfahren um

die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Übertragungsstellenverfahrens die hoheitliche

Funktion des Verfahrens deutlicher herausgestellt" werden (BR-Drs. 935/06,

S. 50). Die am 1. April 2008 in Kraft getretene Milchquotenverordnung hat an

der Rechtsnatur des Übertragungsverfahrens wiederum nichts geändert; sie hat

die Vorschriften der Milchabgabenverordnung 2007 zum Übertragungsstellen-

verfahren nahezu unverändert übernommen (BR-Drs. 936/07, S. 45, 48).

22

dd) Dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Übertragungsstellenverfah-

rens steht auch nicht entgegen, dass die Funktion der Verkaufsstelle im vorlie-

genden Fall von der Beklagten, einer juristischen Person des Privatrechts, aus-

geübt wird (BFHE, aaO). Die Beklagte hat – als juristische Person des Privat-

rechts – kraft öffentlich-rechtlicher Aufgabenzuweisung im öffentlichen Interesse

und aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gehandelt. § 8 Abs. 2 Satz 3

MilchAbgV 2000 bestimmt, dass Private nach pflichtgemäßem Ermessen als

Träger einer Verkaufsstelle zugelassen werden können, wenn sie oder ihre Trä-

ger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände oder Organisationen sind

und gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Bedenken bestehen. Von

dieser Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg durch Vereinbarung vom

4. September 2000 mit dem Landesbauernverband in Baden-Württemberg

e.V. (dessen Tochterunternehmen die Beklagte ist) sowie dem Badischen

Landwirtschaftlichen Hauptverband e.V. Gebrauch gemacht (Bekanntmachung

des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28. September 2000 – Az.: 34-

4/8361.27). Diese Vereinbarung berechtigt die Verbände, die Tätigkeit der Ver-

kaufsstelle durch die Beklagte ausführen zu lassen.

23

An der Beurteilung, dass die privatrechtlich organisierte Verkaufsstelle im

Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, ändert sich dadurch nichts. Bei dem

auf § 8 Abs. 2 Satz 3 MilchAbgV 2000 gestützten Rechtsakt handelt es sich um

eine Beleihung, durch die dem privatrechtlichen Träger die Erfüllung der Staats-

aufgaben nach §§ 8 ff. MilchAbgV 2000 im eigenen Namen übertragen wird

(BFHE aaO; Niels, aaO; Düsing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor

(2001), S. 199). In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass sich der

Staat bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch privater Personen bedienen

und ihnen dazu hoheitliche Befugnisse sowohl obrigkeitlicher wie auch schlicht

hoheitlicher Art zur Wahrnehmung in eigenem Namen übertragen kann. Ge-

schieht dies, so ist das Rechtsverhältnis zwischen dem mit hoheitlichen Befug-

nissen Beliehenen und dem Dritten, dem gegenüber diese Befugnisse wahrge-

nommen werden, öffentlich-rechtlicher Natur. Beliehene sind als Verwaltungs-

behörden im Sinne des Verwaltungsprozessrechts anzusehen. Streitigkeiten

zwischen dem Beliehenen und Dritten gehören vor die Verwaltungsgerichte,

soweit es um den öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich des Beliehenen geht

(BVerwGE 17, 41, 43; BVerwG, NVwZ-RR 1991, 330).

24

c) Da die Rechtsverhältnisse zwischen der Beklagten und den Klägern

hinsichtlich der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen, wie dargelegt,

insgesamt öffentlich-rechtlicher Natur sind, gilt das auch für eine etwaige – als

Nebenpflicht aus diesem Rechtsverhältnis erwachsende - Verpflichtung der Be-

klagten, den Klägern Rechnungen auszustellen, welche die Umsatzsteuer aus-

weisen (§ 14 UStG). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aner-

kannt, dass sich auch aus öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen Neben-

pflichten ergeben können (vgl. BVerwG, NJW 1995, 2303, 2304).

25

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es sich bei dem

Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung um

einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der vor den ordentlichen Gerichten gel-

tend zu machen ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 1974 – VIII ZR 186/73, WM

1975, 77, unter I 1; BGH, Urteil vom 14. Januar 1980 – II ZR 76/79, WM 1980,

872, unter 1; BGHZ 103, 284, 286 f.; vgl. auch BFHE 135, 118, 122 ff.), steht

dem nicht entgegen. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf ein bürgerlich-

rechtliches Vertragsverhältnis, an dem es im Streitfall fehlt.

26

Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Ausstel-

lung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung sei auch dann zivilrecht-

licher Natur, wenn es an einer (zivilrechtlichen) vertraglichen Grundlage fehle

(Heeseler, BB 2006, 1137, 1138; Rau/Dürrwächter/Stadie, UStG [Stand: Okto-

ber 2007], § 14 Rdnr. 140 f., 303 u. a. für öffentlich-rechtliche Kostenschuldver-

hältnisse). Es besteht aber keine Notwendigkeit, auf diesem Wege einen – aus-

schließlich auf die Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG bezo-

genen – zivilrechtlichen "Annex" zu einem sonst öffentlich-rechtlich geprägten

Rechtsverhältnis zu schaffen. Vielmehr ist nach der vorstehend zitierten Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs für die Charakte-

risierung des Anspruchs auf Ausstellung der Rechnung auf die Qualität des

Rechtsverhältnisses abzustellen, in dem der Leistungsaustausch zwischen den

Parteien seine Grundlage findet. Aus diesem zutreffenden Ansatz, dem auch

das Schrifttum und die Verwaltungspraxis folgen (Bunjes/Geist/Zeuner, UStG,

8. Aufl., § 14 Rdnr. 68; Hartmann/Metzenmacher/Scharpenberg, UStG [Stand:

November 2004], § 14 Rdnr. 154, 165; jeweils m.w.N.; so auch Weiss, BB

1980, 1433, 1437, der sich de lege ferenda für eine Zuständigkeit der Finanzge-

richte ausspricht; vgl. auch § 183 Abs. 5 Umsatzsteuer-Richtlinien), lässt sich

aber nicht ableiten, dass der Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer

ausweisenden Rechnung stets als zivilrechtlich zu qualifizieren wäre.

27

Es ist kein Grund ersichtlich, warum in Fällen, in denen der steuerbare

Leistungsaustausch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruht, nicht auch der

Anspruch auf Erteilung einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG als öffentlich-

rechtlicher Anspruch qualifiziert werden sollte. Insbesondere ist es nicht etwa

ausgeschlossen, dass der Anspruch auf Erteilung einer die Umsatzsteuer aus-

weisenden Rechnung in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wurzelt.

Ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen Unternehmern, der gemäß § 14

UStG Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung einer aufgeschlüsselten

Rechnung ist, setzt nicht zwingend ein bürgerlich-rechtliches Austauschverhält-

nis voraus. Die Begriffe "Unternehmer" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 UStG) und "Leis-

tung" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UStG) haben eine spezifisch umsatzsteuerrechtliche

Bedeutung (Bunjes/Geist/Heidner, aaO, § 2 Rdnr. 5, § 3 Rdnr. 3, 85) und sagen

über den – zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen – Charakter einer zum

Unternehmer bestehenden Leistungsbeziehung nichts aus. So fällt beispiels-

weise für die Gebührenforderungen der Bezirksschornsteinfegermeister (vgl.

BFHE 181, 508, 510) und der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (vgl.

Hessischer VGH, HessVGRspr 1992, 33, 34 f.), auch soweit sie hoheitlich – als

beliehene Unternehmer – tätig geworden sind, Umsatzsteuer an. Gemäß § 1

Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG entfällt die Steuerbarkeit eines Umsatzes nicht, wenn

dieser auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wurde

oder als ausgeführt gilt. Demnach stellen beispielsweise auch die Einschrän-

kung eines Brennereirechts zugunsten der Monopolverwaltung oder die

Zwangsschließung eines Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung gegen

Zahlung einer Entschädigung einen steuerbaren Umsatz dar (Rau/Dürrwächter/

Husmann, aaO, § 1 Rdnr. 569 m.w.N.).

28

Ob die Beklagte tatsächlich Unternehmer im steuerrechtlichen Sinn ist,

so dass für die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen an die Kläger

Umsatzsteuer anfällt, und ob den Klägern demzufolge aus ihrem öffentlich-

rechtlichen Rechtsverhältnis zur Beklagten gemäß §§ 8 ff. MilchAbgV 2000 ein

Anspruch auf Erteilung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung zu-

steht, der im Wege einer öffentlich-rechtlichen Leistungsklage geltend zu ma-

chen wäre, ist hier nicht zu prüfen. Im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfah-

ren geht es nur um die Bestimmung des Rechtswegs für die gerichtliche Durch-

setzung des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer § 14 UStG ent-

sprechenden Rechnung.

29

d) Das Beschwerdegericht hat daher zu Unrecht angenommen, der An-

spruch auf Erteilung einer gemäß § 14 UStG die Umsatzsteuer ausweisenden

Rechnung sei zwingend zivilrechtlicher Natur. Der Streitfall ist deshalb nicht

– wie das Beschwerdegericht gemeint hat – mit den so genannten "sic-non"-

Fällen vergleichbar, in denen das Bundesarbeitsgericht für die Annahme des

Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten die Rechtsbehauptung des Klägers vom

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausreichen lässt (BAGE 83, 40, 49 ff.

m.w.N.; 85, 46, 54; 106, 273, 275; st. Rspr.). Die Voraussetzungen für die An-

nahme einer den "sic-non"-Fällen vergleichbaren Konstellation liegen nicht vor.

Zwar berufen sich die Kläger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage (§ 433

BGB) für die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen durch die Beklag-

te. Der Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rech-

nung kann aber im vorliegenden Fall gerade nicht auf eine bürgerlich-rechtliche

Anspruchsgrundlage gestützt werden. Vielmehr kommt hierfür – wie ausge-

führt – nur eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage in Verbindung mit § 14

UStG in Betracht.

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3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand

haben; sie ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat hat in der Sache

selbst zu entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577

Abs. 5 ZPO). Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfas-

sungsrechtlicher Art handelt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten

für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungs-

gericht Stuttgart zu verweisen.

Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen

Dr. Milger Dr. Achilles

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2007 - 18 O 603/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2007 - 1 W 24/07 -