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BGH Beschluss vom 29.04.2008 – VIII ZB 67/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. April 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Hat das Gericht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Prozessführung vor-

aussichtlich vier Monatsraten um ca. 50 € unterschreiten, kann im Verfahren der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist

dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht

mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen.

BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 67/07 - LG Aschaffenburg

AG Aschaffenburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin

Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Juli 2007

aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.253,21 €.

Gründe

I.

1

Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom

16. März 2007, ihm zugestellt am 21. März 2007, zur Zahlung von 2.253,21 €

verurteilt worden. Mit einem am (Montag) 23. April 2007 beim Landgericht

Aschaffenburg eingegangenen Schriftsatz vom 20. April 2007 hat der Beklagte

Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt.

2

Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 hat das Landgericht Aschaffenburg den

Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kam-

mer ausgeführt, bei den vom Beklagten im Fall einer Bewilligung zu leistenden

Monatsraten in Höhe von 250 € würden die zu erwartenden Kosten der Pro-

zessführung (952,96 €) vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).

3

Dieser Beschluss ist dem Beklagten nicht vor dem 14. Mai 2007 mitge-

teilt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007, eingegangen bei Gericht am

nächsten Tag, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bean-

tragt.

4

Mit Beschluss vom 4. Juli 2007 hat die Berufungskammer den Antrag auf

Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen.

Gegen diesen am 11. Juli 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am

(Montag) 13. August 2007 eingegangene Rechtsbeschwerde.

II.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m.

§ 238 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch

zulässig, weil die Versagung der Wiedereinsetzung den Anspruch des Beklag-

ten auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom

23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die

Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu Unrecht abgelehnt. Der

Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung ohne Verschulden versäumt

(§ 233 ZPO). Nach allgemeiner Ansicht beginnt die Frist für einen Antrag auf

Wiedereinsetzung nach beantragter Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelein-

legung grundsätzlich (erst) mit dem Zugang der Entscheidung über die Pro-

zesskostenhilfe. Allerdings setzt dies voraus, dass die antragstellende Partei

vernünftigerweise annehmen darf, sie sei bedürftig im Sinne der Kriterien zur

Beurteilung der Prozesskostenhilfe (Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233

Rdnr. 30). Das war hier der Fall. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hing

hier von zwei Faktoren ab, die der Beklagte im Voraus nicht hinreichend sicher

einschätzen konnte: einmal von der Frage, ob und in welcher Höhe das Gericht

bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen anordnen würde, und

zweitens davon, ob die Gerichtskosten sodann vier Monatsraten voraussichtlich

übersteigen würden. Nach der Berechnung des Landgerichts überschreiten vier

anzunehmende Monatsraten die voraussichtlichen Gerichtskosten (ohne Kos-

ten einer eventuellen Beweisaufnahme) nur um knapp 50 €. Bei diesen Unwäg-

barkeiten kann dem Beklagten nicht entgegengehalten werden, er habe ver-

nünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dür-

fen.

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 16.03.2007 - 19 C 2980/06 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 2 S 75/07 -