Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.04.2008 – XI ZR 371/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja

Verkündet am: 29. April 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Bank kann von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zu- vielüberweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGH WM 1986, 1381).

BGH, Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07 - LG Bonn AG Bonn

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 29. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg

und Maihold

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des

Landgerichts Bonn vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten

der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die bereicherungsrechtliche Rückab-

wicklung einer auf einem Versehen der klagenden Bank beruhenden Zu-

vielüberweisung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Zeugen P. und V. (nachfolgend: Käufer) schlossen

im Dezember 2003 mit der Beklagten einen notariellen "Kaufvertrag"

über ein Wohnungserbbaurecht. Der von der Klägerin mit einem Real-

kredit über 201.600 € finanzierte Kaufpreis sollte in Abhängigkeit vom

Bautenstand in mehreren Raten fällig werden. Die letzte Rate sollte

6.976 € betragen. Mit Schreiben vom 14. März 2005 forderte die Beklag-

te die Käufer zur Zahlung der Schlussrate auf, die diese jedoch wegen

von ihnen geltend gemachter Mängel ablehnten. Mitte April 2005 teilte

die Beklagte ihnen die Beseitigung der Mängel mit und wiederholte ihr

Zahlungsverlangen. Die Käuferin P. wies daraufhin die Klägerin mit

Telefax vom 25. April 2005 an, "einen Teilbetrag der Schlussrate über

4.476 €" an die Beklagte zu überweisen. Die Klägerin übersah indes die

Beschränkung der Anweisung und überwies den gesamten Restkaufpreis

von 6.976 €. Erst nach der Gutschrift auf ihrem Konto erhielt die Beklag-

te ein Schreiben der Käufer vom 22. April 2005, in dem sie ankündigten,

einen Betrag über 2.500 € wegen angeblicher Gegenansprüche in Abzug

zu bringen.

3

Die Klägerin hat die Beklagte ursprünglich auf Rückzahlung des

zuviel überwiesenen Betrages von 2.500 € zuzüglich Zinsen in Anspruch

genommen. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, ha-

ben die Käufer die Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2007 angewie-

sen, den noch ausstehenden Teil der letzten Kaufpreisrate von 2.500 €

an die Beklagte auszuzahlen, und vorgeschlagen, ihr den zuviel über-

wiesenen Betrag gleicher Höhe zu belassen. Im Hinblick hierauf hat die

Klägerin im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für

erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungsklärung nicht ange-

schlossen, sondern Klageabweisung beantragt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von ihm zuge-

lassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung der

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin habe bis zur Abgabe ihrer Erledigungserklärung kein

Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2

BGB) gegen die Beklagte zugestanden. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes vollziehe sich der Bereicherungsausgleich in den

Fällen einer Leistung auf Anweisung grundsätzlich innerhalb der jeweili-

gen Leistungsbeziehung. Der vermeintlich Angewiesene habe nur dann

einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsemp-

fänger, wenn es an einer Anweisung fehle oder diese unwirksam sei. Im

Fall einer irrtümlichen Zuvielüberweisung liege nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofes (WM 1986, 1381) eine wirksame Anweisung

vor, die lediglich fehlerhaft ausgeführt worden sei. Eine Differenzierung

zwischen einer wirksamen Anweisung über den angewiesenen Betrag

von 4.476 € und einer fehlenden Anweisung hinsichtlich der Überzahlung

komme nicht in Betracht. Es sei auch sachgerecht, die Fälle der irrtümli-

chen Zuvielüberweisung anders als die der fehlenden oder unwirksamen

Anweisung zu behandeln, weil der Anweisende durch seinen - wenn

auch auf den geringeren Geldbetrag beschränkten - Überweisungsauf-

trag den Anschein gesetzt habe, die gesamte Zahlung sei seine Leis-

tung. Zwar sei der Zahlungsempfänger nach dem Grundsatz von Treu

und Glauben (§ 242 BGB) nicht schutzwürdig, wenn er die fehlerhafte

Ausführung der Anweisung erkannt habe. Das sei hier aber nicht der

Fall. Da die Klage somit unbegründet gewesen sei, sei eine Erledigung

des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eingetreten.

II.

8

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung

stand. Die Klägerin konnte den irrtümlich zuviel überwiesenen Betrag

über 2.500 € nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1

Satz 1 Alt. 2 BGB) von der Beklagten herausverlangen, weil sich die

Käufer den Fehler der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nach Rechts-

scheingesichtspunkten zurechnen lassen müssen.

9

1. a) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der

Bereicherungsausgleich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungs-

verhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem An-

gewiesenen im so genannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwi-

schen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im so genann-

ten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbe-

griff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig

verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung

an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den

Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den An-

weisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372,

374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385;

147, 269, 273 m.w.Nachw.). Der tiefere Grund für die bereicherungs-

rechtliche Abwicklung im jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis liegt in

der von den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie getroffenen

Auswahl ihres Geschäftspartners, an den sie sich auch bei rechtsfehler-

haften Beziehungen grundsätzlich halten müssen (Nobbe WM 2001 Son-

derbeilage Nr. 4 S. 24).

10

b) Der vorstehende Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Der

Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812

Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine

wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzu-

rechnen ist. In diesen Fällen hat die Überweisungsbank lediglich erfolg-

los versucht, eine Leistung an den Kontoinhaber zu erbringen. Diesem

kann die Zuwendung der Überweisungsbank aber nicht zugerechnet

werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür ge-

setzt hat, die Zahlung sei seine Leistung. Der Zuwendungsempfänger ist

daher in sonstiger Weise auf Kosten der Überweisungsbank bereichert

und deshalb ihrem Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt.

Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer

wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66,

362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch oh-

ne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151;

152, 307, 311 f. und 158, 1, 5). Da der gutgläubige Vertragspartner nur

geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer

Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der so genannte

Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des

vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser

den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete

(Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312 und 158, 1, 5; Urteil vom

21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.).

11

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteile

vom 20. Januar 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom

31. Mai 1994 - V ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb aner-

kannt, dass die Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer

Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrags, Schecks oder

Wechsels dem vermeintlich Anweisenden nicht zugerechnet werden kann

und der Bank in solchen Fällen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch

aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger

zusteht. Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende

geschäftsunfähig war (BGHZ 111, 382, 383 ff.) oder für ihn ein ge-

schäftsunfähiger (BGHZ 158, 1, 2 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsbe-

rechtigter Vertreter gehandelt hat (Senat BGHZ 147, 145, 147 ff.).

12

Anders ist die Rechtslage dagegen dann, wenn die Bank den Wi-

derruf einer Überweisung, eines Dauerauftrages oder Schecks oder die

Kündigung eines Überweisungsvertrages irrtümlich nicht beachtet. In

diesen Fällen ist die Überweisung bzw. die Einlösung des Schecks durch

den Kontoinhaber mit veranlasst worden. Die Bank muss sich deshalb

grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungs-

widrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt

und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289,

293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381). Ein unmittelba-

rer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger

kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungs-

empfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer

Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67,

75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September

1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382).

13

c) An der vorgenannten Differenzierung und Fallgruppenbildung

hält der erkennende Senat fest. Die von der Revision und einem Teil der

Literatur daran geübte Kritik ist unbegründet.

14

aa) Der Einwand, der Anweisende müsse sich den Fehler der

Überweisungsbank generell nicht zurechnen lassen, weil es dafür an ei-

ner Rechtsgrundlage fehle (von Olshausen, Festschrift Eisenhardt, 2007,

S. 277, 290 ff.; vgl. ferner Langenbucher in: Langenbucher/Gößmann/

Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 143; dies. Festschrift Heldrich, 2005,

S. 285, 294 f.; kritisch auch Lieb, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe

aus der Wissenschaft, Bd. I, 2000, S. 547, 552 ff.), greift nicht. Zwar darf

sich ein Bankkunde in aller Regel darauf verlassen, dass seine Anwei-

sung befolgt wird und damit ein eigenständiger Rechtsschein für den

Überweisungsbegünstigten nicht entsteht (von Olshausen aaO S. 292).

Die Erzeugung eines Rechtsscheins setzt aber, wie etwa auch die Re-

geln der §§ 171, 172 BGB zeigen, weder eine Sorgfaltspflichtverletzung

noch ein Verschulden auf Seiten des Betroffenen voraus. Das so ge-

nannte "Veranlassungsprinzip", auf dem die vorgenannte Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes in den vorliegenden Fällen maßgeblich

beruht, bildet danach seit langem einen anerkannten Rechtsgrund (siehe

etwa MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 77).

15

bb) Ferner stellt es - anders als die Revision und ein Teil der Lite-

ratur (von Olshausen aaO S. 293) meinen - keinen Wertungswiderspruch

dar, danach zu unterscheiden, ob die Anweisung gänzlich fehlt oder der

Anweisende einen ihm zurechenbaren Anschein gesetzt hat, die Zahlung

sei seine Leistung (so auch z.B. MünchKommBGB/Lieb, aaO § 812

Rdn. 77, 78; Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-

Handbuch 3. Aufl. Bd. I, § 50 Rdn. 5 ff.; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl.

(7) BankGesch C/18; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II 8. Aufl., § 48

III 3 b S. 53 f.; Nobbe WM 2001, Sonderbeilage 4, S. 26; Westermann/

Buck-Heeb in: Erman, BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 20 und 21).

16

(1) Fehlt die Anweisung nebst Tilgungsbestimmung von Anfang an

oder besteht ein absolutes Zurechenbarkeitshindernis, gibt es keinen

sachlichen Grund, der es rechtfertigt, dem Betroffenen diese unter

Rechtsscheingesichtspunkten zuzurechnen. Zwar kann auch hier aus der

grundsätzlich maßgeblichen Sicht des Überweisungsempfängers der Ein-

druck entstehen, es liege eine vertragsgemäße Leistung des Schuldners

vor. Der bloße Anschein einer wirksamen Anweisung und die Gutgläu-

bigkeit des Zahlungsempfängers reichen aber zur Begründung einer

Leistungsbeziehung nicht aus.

17

(2) Hat der Schuldner indes durch die Anweisung die Ursache für

den Anschein einer Leistung seinerseits mit hervorgerufen, stellt sich die

Rechtslage anders dar. Zwar hat der Schuldner den Zahlungsvorgang

mit seiner Anweisung nur "in Gang gesetzt" und sonst nichts zu dem

Fehler der Überweisungsbank beigetragen. Es muss aber berücksichtigt

werden, dass sich der Gläubiger um die Vorgänge im Deckungsverhält-

nis zwischen seinem Vertragspartner und dessen Bank nicht zu kümmern

braucht und die Vorgänge ihm auch verborgen bleiben. Der Anweisende

steht dem Fehlverhalten seiner Bank daher "näher" als sein Gläubiger.

Dies rechtfertigt es, für die Zurechenbarkeit des Scheins einer ord-

nungsgemäßen Überweisung die bloße Veranlassung des Zahlungsvor-

gangs ausreichen zu lassen und den gutgläubigen Empfänger grundsätz-

lich von den Störungsfolgen freizuhalten. Wollte man dies anders sehen,

könnte der Gläubiger nie absolut sicher sein, den gutgeschriebenen Be-

trag endgültig behalten zu dürfen. Das kann schon im Interesse der Si-

cherheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht hingenommen werden.

18

Schützenswerte Belange auf Seiten der zahlenden Bank sind in-

soweit nicht anzunehmen (a.A. von Olshausen aaO S. 295 ff.). Da sie

den Fehler in aller Regel schuldhaft herbeigeführt hat oder dieser zumin-

dest auf einer objektiven Pflichtverletzung beruht, spricht nichts dafür,

ihrem Interesse an einer Direktkondiktion gegen den gutgläubigen Emp-

fänger den Vorrang zu geben.

19

2. a) Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs folgend hat der VII. Zivilsenat in der vom

Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entschei-

dung vom 25. September 1986 (VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382)

ausgeführt, im Falle einer Zuvielüberweisung sei eine wirksame Anwei-

sung des Kontoinhabers gegeben. Dass die angewiesene Bank diese

irrtümlich fehlerhaft ausgeführt habe, ändere nichts. Die Zuvielüberwei-

sung sei grundsätzlich ein bloßer Vorgang innerhalb des Deckungsver-

hältnisses und in diesem Verhältnis zu bereinigen. Nur weil in dem ent-

schiedenen Fall von der Überweisungsbank der zehnfache Betrag der

angewiesenen Summe an den Gläubiger überwiesen worden war und

dieser sich in Kenntnis aller Umstände unwissend gestellt hatte, hat der

VII. Zivilsenat der Überweisungsbank im Hinblick auf den allgemeinen

Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise einen

unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfän-

ger zugesprochen.

20

b) Die Ansicht des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (aaO),

dass der Überweisungsbank bei weisungswidriger Zuvielüberweisung

und Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers kein unmittelbarer Be-

reicherungsanspruch gegen diesen zusteht, sondern der im Deckungs-

verhältnis aufgetretene Fehler in diesem Verhältnis bereicherungsrecht-

lich bereinigt werden muss, hat von einem Teil der instanzgerichtlichen

Rechtsprechung und Literatur Gefolgschaft gefunden (Baumbach/Hopt,

HGB 33. Aufl. (7) BankGesch C/19; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 812

Rdn. 52; Schimansky

in: Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. Bd. I § 50

Rdn. 19; Hadding WuB I D 1. Überweisungsverkehr 1.87; Nobbe aaO

S. 26 f.; vgl.

ferner OLG Hamm NJW-RR 1987, 882; OLG Köln

OLGR 2001, 387).

21

Ein anderer Teil vertritt demgegenüber die Ansicht, in Fällen der

irrtümlichen Zuvielüberweisung seitens der Bank stehe dieser hinsicht-

lich des Mehrbetrages stets ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch

gegen den Zahlungsempfänger zu (OLG Hamburg WM 1982, 249, 251;

Canaris WM 1980, 354, 355; ders. JZ 1987, 201, 202 f.; v. Caemmerer

JZ 1962, 385, 387; Esser/Weyers, Schuldrecht, Band II, Besonderer Teil,

Teilband

II, 8. Aufl. S. 53; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 812

Rdn. 51), da weder eine Anweisung des scheinbar Anweisenden vorliege

noch dieser in ihm zurechenbarer Weise den Anschein einer solchen

Anweisung gesetzt habe.

22

c) Der erkennende Senat vermag der letztgenannten Meinung nicht

zu folgen. Im Falle der Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers

steht der Überweisungsbank, die irrtümlich eine Zuvielüberweisung vor-

nimmt, ebenso wie in Fällen der Nichtbeachtung des Widerrufs eines

Schecks oder eines Überweisungs- oder Dauerauftrags kein unmittelba-

rer Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger zu. Der

Fehler im Deckungsverhältnis ist in einem solchen Fall vielmehr durch

einen Bereicherungsanspruch in diesem Verhältnis zu bereinigen.

23

aa) Auch bei einer Zuvielüberweisung hat der Schuldner mit seiner

Anweisung und Tilgungsbestimmung zum Ausdruck gebracht, dass ein

bestimmter Geldbetrag an den Zahlungsempfänger überwiesen werden

soll. Führt die Bank die Anweisung fehlerhaft aus, indem sie aus Verse-

hen mehr als die angegebene Summe überweist, so ist trotzdem weiter-

hin eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung gegeben. Auch

hier will die zahlende Bank nur eine Leistung an ihren Kunden, den An-

weisenden, erbringen (BGH, Urteil vom 25. September 1986 aaO

S. 1382).

24

Der Grad der Veranlassung des Fehlers der Überweisungsbank

durch den Anweisenden ist, anders als ein Teil der Literatur meint, bei

der Zuvielüberweisung grundsätzlich nicht geringer als in den Fällen der

fahrlässigen Missachtung des Widerrufs der Anweisung. Da die Anwei-

sung bei der Zuvielüberweisung bestehen bleibt, während sie im Fall des

Widerrufs in rechtlicher Hinsicht entfällt, ist sein Verursachungsbeitrag

sogar eher größer. Jedenfalls steht der Betroffene dem durch die Einlei-

tung des Zahlungsvorgangs verursachten Fehlverhalten der Bank "nä-

her" als sein Gläubiger, der nicht einmal auf die Auswahl des Kreditinsti-

tuts Einfluss nehmen konnte. Auch die irrtümliche Zuvielüberweisung ist

daher im Ergebnis als bloßer Vorgang innerhalb des Deckungsverhält-

nisses zwischen Anweisenden und Bank zu werten (BGH, Urteil vom

25. September 1986 aaO).

25

bb) Dass in den Fällen der Zuvielüberweisung dem Grundsatz der

Kondiktion innerhalb der Leistungsbeziehung Vorrang gebührt, zeigt vor

allem die Abwägung der Interessen des Anweisenden und des gutgläubi-

gen Empfängers. Hat letzterer auf den irrtümlich überwiesenen Zuviel-

betrag einen fälligen und einredefreien Anspruch und musste er den Feh-

ler der Überweisungsbank bei Anwendung der im Rechtsverkehr erfor-

derlichen Sorgfalt nicht erkennen, so wäre es ein Wertungswiderspruch

zu den sonst für die Rechtsscheinlehre maßgeblichen Grundsätzen,

wenn er den Mehrbetrag nicht behalten dürfte, sondern ihn an die Bank

gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB wieder herausgeben müsste. Ein

gewissenhafter Gläubiger könnte sich andernfalls nicht darauf verlassen,

dass er den überwiesenen Betrag behalten darf und darüber frei dispo-

nieren kann. Auch in den Fällen der Zuvielleistung muss daher letztlich

das Schutzinteresse des redlichen Zahlungsempfängers den Ausschlag

geben (so im Ergebnis auch MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812

Rdn. 78 a.E.).

26

Der Anweisende wird dadurch nicht unzumutbar belastet, da er von

der für den Fehler verantwortlichen Überweisungsbank die wertstel-

lungsneutrale Wiedergutschrift des irrtümlich zuviel überwiesenen Betra-

ges gegen Abtretung seines Bereicherungsanspruchs gegen den Über-

weisungsempfänger beanspruchen kann. Nichts spricht danach dafür,

die Vertrauensschutzinteressen des gutgläubigen Zahlungsempfängers

in den Fällen der Zuvielüberweisung hinter den Interessen seines

Schuldners sowie der weisungswidrig handelnden Bank zurücktreten zu

lassen.

27

3. Gemessen an diesen Grundsätzen stand der Klägerin, wie das

Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, gegen die Beklagte

kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1

Satz 1 Alt. 2 BGB zu.

28

Dadurch, dass die Käuferin P. die Klägerin mit Telefax vom

25. April 2005 angewiesen hat, "einen Teilbetrag der Schlussrate über

4.476 €" an die Beklagte zu überweisen, haben die Käufer die Ursache

für den Anschein gesetzt, die Restkaufpreisforderung in Höhe von

6.976 € nach der ordnungsgemäßen Beseitigung der von ihnen gerügten

Mängel erfüllen zu wollen. Anders konnte die Beklagte die Überweisung

aus ihrer damaligen Sicht nach den unangegriffen gebliebenen Feststel-

lungen des Berufungsgerichts nicht verstehen. Die Zahlung stellte sich

für die Beklagte als Erfüllung der gesamten Kaufpreisforderung dar. Sie

hat den Notar deshalb bereits am 28. April 2005 mit der Umschreibung

des Grundbuchs auf die Käufer beauftragt. Da die Klage somit von An-

fang an unbegründet war, konnte eine Erledigung des Rechtsstreits in

der Hauptsache nicht eintreten.

III.

29

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Nobbe Müller Ellenberger

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

AG Bonn, Entscheidung vom 31.01.2007 - 13 C 308/06 -

LG Bonn, Entscheidung vom 20.06.2007 - 5 S 32/07 -