BGH Urteil vom 29.04.2008 – XI ZR 371/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Verkündet am: 29. April 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
Die Bank kann von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zu- vielüberweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGH WM 1986, 1381).
BGH, Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07 - LG Bonn AG Bonn
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 29. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Maihold
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die bereicherungsrechtliche Rückab-
wicklung einer auf einem Versehen der klagenden Bank beruhenden Zu-
vielüberweisung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Zeugen P. und V. (nachfolgend: Käufer) schlossen
im Dezember 2003 mit der Beklagten einen notariellen "Kaufvertrag"
über ein Wohnungserbbaurecht. Der von der Klägerin mit einem Real-
kredit über 201.600 € finanzierte Kaufpreis sollte in Abhängigkeit vom
Bautenstand in mehreren Raten fällig werden. Die letzte Rate sollte
6.976 € betragen. Mit Schreiben vom 14. März 2005 forderte die Beklag-
te die Käufer zur Zahlung der Schlussrate auf, die diese jedoch wegen
von ihnen geltend gemachter Mängel ablehnten. Mitte April 2005 teilte
die Beklagte ihnen die Beseitigung der Mängel mit und wiederholte ihr
Zahlungsverlangen. Die Käuferin P. wies daraufhin die Klägerin mit
Telefax vom 25. April 2005 an, "einen Teilbetrag der Schlussrate über
4.476 €" an die Beklagte zu überweisen. Die Klägerin übersah indes die
Beschränkung der Anweisung und überwies den gesamten Restkaufpreis
von 6.976 €. Erst nach der Gutschrift auf ihrem Konto erhielt die Beklag-
te ein Schreiben der Käufer vom 22. April 2005, in dem sie ankündigten,
einen Betrag über 2.500 € wegen angeblicher Gegenansprüche in Abzug
zu bringen.
Die Klägerin hat die Beklagte ursprünglich auf Rückzahlung des
zuviel überwiesenen Betrages von 2.500 € zuzüglich Zinsen in Anspruch
genommen. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, ha-
ben die Käufer die Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2007 angewie-
sen, den noch ausstehenden Teil der letzten Kaufpreisrate von 2.500 €
an die Beklagte auszuzahlen, und vorgeschlagen, ihr den zuviel über-
wiesenen Betrag gleicher Höhe zu belassen. Im Hinblick hierauf hat die
Klägerin im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungsklärung nicht ange-
schlossen, sondern Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von ihm zuge-
lassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung der
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin habe bis zur Abgabe ihrer Erledigungserklärung kein
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BGB) gegen die Beklagte zugestanden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes vollziehe sich der Bereicherungsausgleich in den
Fällen einer Leistung auf Anweisung grundsätzlich innerhalb der jeweili-
gen Leistungsbeziehung. Der vermeintlich Angewiesene habe nur dann
einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsemp-
fänger, wenn es an einer Anweisung fehle oder diese unwirksam sei. Im
Fall einer irrtümlichen Zuvielüberweisung liege nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes (WM 1986, 1381) eine wirksame Anweisung
vor, die lediglich fehlerhaft ausgeführt worden sei. Eine Differenzierung
zwischen einer wirksamen Anweisung über den angewiesenen Betrag
von 4.476 € und einer fehlenden Anweisung hinsichtlich der Überzahlung
komme nicht in Betracht. Es sei auch sachgerecht, die Fälle der irrtümli-
chen Zuvielüberweisung anders als die der fehlenden oder unwirksamen
Anweisung zu behandeln, weil der Anweisende durch seinen - wenn
auch auf den geringeren Geldbetrag beschränkten - Überweisungsauf-
trag den Anschein gesetzt habe, die gesamte Zahlung sei seine Leis-
tung. Zwar sei der Zahlungsempfänger nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) nicht schutzwürdig, wenn er die fehlerhafte
Ausführung der Anweisung erkannt habe. Das sei hier aber nicht der
Fall. Da die Klage somit unbegründet gewesen sei, sei eine Erledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eingetreten.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung
stand. Die Klägerin konnte den irrtümlich zuviel überwiesenen Betrag
über 2.500 € nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 2 BGB) von der Beklagten herausverlangen, weil sich die
Käufer den Fehler der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nach Rechts-
scheingesichtspunkten zurechnen lassen müssen.
1. a) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der
Bereicherungsausgleich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungs-
verhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem An-
gewiesenen im so genannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwi-
schen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im so genann-
ten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbe-
griff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig
verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung
an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den
Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den An-
weisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372,
374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385;
147, 269, 273 m.w.Nachw.). Der tiefere Grund für die bereicherungs-
rechtliche Abwicklung im jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis liegt in
der von den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie getroffenen
Auswahl ihres Geschäftspartners, an den sie sich auch bei rechtsfehler-
haften Beziehungen grundsätzlich halten müssen (Nobbe WM 2001 Son-
derbeilage Nr. 4 S. 24).
b) Der vorstehende Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Der
Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine
wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzu-
rechnen ist. In diesen Fällen hat die Überweisungsbank lediglich erfolg-
los versucht, eine Leistung an den Kontoinhaber zu erbringen. Diesem
kann die Zuwendung der Überweisungsbank aber nicht zugerechnet
werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür ge-
setzt hat, die Zahlung sei seine Leistung. Der Zuwendungsempfänger ist
daher in sonstiger Weise auf Kosten der Überweisungsbank bereichert
und deshalb ihrem Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt.
Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer
wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66,
362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch oh-
ne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151;
152, 307, 311 f. und 158, 1, 5). Da der gutgläubige Vertragspartner nur
geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer
Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der so genannte
Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des
vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser
den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete
(Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312 und 158, 1, 5; Urteil vom
21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteile
vom 20. Januar 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom
31. Mai 1994 - V ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb aner-
kannt, dass die Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer
Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrags, Schecks oder
Wechsels dem vermeintlich Anweisenden nicht zugerechnet werden kann
und der Bank in solchen Fällen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch
aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger
zusteht. Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende
geschäftsunfähig war (BGHZ 111, 382, 383 ff.) oder für ihn ein ge-
schäftsunfähiger (BGHZ 158, 1, 2 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsbe-
rechtigter Vertreter gehandelt hat (Senat BGHZ 147, 145, 147 ff.).
Anders ist die Rechtslage dagegen dann, wenn die Bank den Wi-
derruf einer Überweisung, eines Dauerauftrages oder Schecks oder die
Kündigung eines Überweisungsvertrages irrtümlich nicht beachtet. In
diesen Fällen ist die Überweisung bzw. die Einlösung des Schecks durch
den Kontoinhaber mit veranlasst worden. Die Bank muss sich deshalb
grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungs-
widrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt
und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289,
293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381). Ein unmittelba-
rer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger
kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungs-
empfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer
Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67,
75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September
1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382).
c) An der vorgenannten Differenzierung und Fallgruppenbildung
hält der erkennende Senat fest. Die von der Revision und einem Teil der
Literatur daran geübte Kritik ist unbegründet.
aa) Der Einwand, der Anweisende müsse sich den Fehler der
Überweisungsbank generell nicht zurechnen lassen, weil es dafür an ei-
ner Rechtsgrundlage fehle (von Olshausen, Festschrift Eisenhardt, 2007,
S. 277, 290 ff.; vgl. ferner Langenbucher in: Langenbucher/Gößmann/
Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 143; dies. Festschrift Heldrich, 2005,
S. 285, 294 f.; kritisch auch Lieb, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe
aus der Wissenschaft, Bd. I, 2000, S. 547, 552 ff.), greift nicht. Zwar darf
sich ein Bankkunde in aller Regel darauf verlassen, dass seine Anwei-
sung befolgt wird und damit ein eigenständiger Rechtsschein für den
Überweisungsbegünstigten nicht entsteht (von Olshausen aaO S. 292).
Die Erzeugung eines Rechtsscheins setzt aber, wie etwa auch die Re-
noch ein Verschulden auf Seiten des Betroffenen voraus. Das so ge-
nannte "Veranlassungsprinzip", auf dem die vorgenannte Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes in den vorliegenden Fällen maßgeblich
beruht, bildet danach seit langem einen anerkannten Rechtsgrund (siehe
etwa MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 77).
bb) Ferner stellt es - anders als die Revision und ein Teil der Lite-
ratur (von Olshausen aaO S. 293) meinen - keinen Wertungswiderspruch
dar, danach zu unterscheiden, ob die Anweisung gänzlich fehlt oder der
Anweisende einen ihm zurechenbaren Anschein gesetzt hat, die Zahlung
sei seine Leistung (so auch z.B. MünchKommBGB/Lieb, aaO § 812
Rdn. 77, 78; Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
Handbuch 3. Aufl. Bd. I, § 50 Rdn. 5 ff.; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl.
(7) BankGesch C/18; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II 8. Aufl., § 48
III 3 b S. 53 f.; Nobbe WM 2001, Sonderbeilage 4, S. 26; Westermann/
Buck-Heeb in: Erman, BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 20 und 21).
(1) Fehlt die Anweisung nebst Tilgungsbestimmung von Anfang an
oder besteht ein absolutes Zurechenbarkeitshindernis, gibt es keinen
sachlichen Grund, der es rechtfertigt, dem Betroffenen diese unter
Rechtsscheingesichtspunkten zuzurechnen. Zwar kann auch hier aus der
grundsätzlich maßgeblichen Sicht des Überweisungsempfängers der Ein-
druck entstehen, es liege eine vertragsgemäße Leistung des Schuldners
vor. Der bloße Anschein einer wirksamen Anweisung und die Gutgläu-
bigkeit des Zahlungsempfängers reichen aber zur Begründung einer
Leistungsbeziehung nicht aus.
(2) Hat der Schuldner indes durch die Anweisung die Ursache für
den Anschein einer Leistung seinerseits mit hervorgerufen, stellt sich die
Rechtslage anders dar. Zwar hat der Schuldner den Zahlungsvorgang
mit seiner Anweisung nur "in Gang gesetzt" und sonst nichts zu dem
Fehler der Überweisungsbank beigetragen. Es muss aber berücksichtigt
werden, dass sich der Gläubiger um die Vorgänge im Deckungsverhält-
nis zwischen seinem Vertragspartner und dessen Bank nicht zu kümmern
braucht und die Vorgänge ihm auch verborgen bleiben. Der Anweisende
steht dem Fehlverhalten seiner Bank daher "näher" als sein Gläubiger.
Dies rechtfertigt es, für die Zurechenbarkeit des Scheins einer ord-
nungsgemäßen Überweisung die bloße Veranlassung des Zahlungsvor-
gangs ausreichen zu lassen und den gutgläubigen Empfänger grundsätz-
lich von den Störungsfolgen freizuhalten. Wollte man dies anders sehen,
könnte der Gläubiger nie absolut sicher sein, den gutgeschriebenen Be-
trag endgültig behalten zu dürfen. Das kann schon im Interesse der Si-
cherheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht hingenommen werden.
Schützenswerte Belange auf Seiten der zahlenden Bank sind in-
soweit nicht anzunehmen (a.A. von Olshausen aaO S. 295 ff.). Da sie
den Fehler in aller Regel schuldhaft herbeigeführt hat oder dieser zumin-
dest auf einer objektiven Pflichtverletzung beruht, spricht nichts dafür,
ihrem Interesse an einer Direktkondiktion gegen den gutgläubigen Emp-
fänger den Vorrang zu geben.
2. a) Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs folgend hat der VII. Zivilsenat in der vom
Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entschei-
dung vom 25. September 1986 (VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382)
ausgeführt, im Falle einer Zuvielüberweisung sei eine wirksame Anwei-
sung des Kontoinhabers gegeben. Dass die angewiesene Bank diese
irrtümlich fehlerhaft ausgeführt habe, ändere nichts. Die Zuvielüberwei-
sung sei grundsätzlich ein bloßer Vorgang innerhalb des Deckungsver-
hältnisses und in diesem Verhältnis zu bereinigen. Nur weil in dem ent-
schiedenen Fall von der Überweisungsbank der zehnfache Betrag der
angewiesenen Summe an den Gläubiger überwiesen worden war und
dieser sich in Kenntnis aller Umstände unwissend gestellt hatte, hat der
VII. Zivilsenat der Überweisungsbank im Hinblick auf den allgemeinen
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise einen
unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfän-
ger zugesprochen.
b) Die Ansicht des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (aaO),
dass der Überweisungsbank bei weisungswidriger Zuvielüberweisung
und Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers kein unmittelbarer Be-
reicherungsanspruch gegen diesen zusteht, sondern der im Deckungs-
verhältnis aufgetretene Fehler in diesem Verhältnis bereicherungsrecht-
lich bereinigt werden muss, hat von einem Teil der instanzgerichtlichen
Rechtsprechung und Literatur Gefolgschaft gefunden (Baumbach/Hopt,
HGB 33. Aufl. (7) BankGesch C/19; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 812
Rdn. 52; Schimansky
in: Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. Bd. I § 50
Rdn. 19; Hadding WuB I D 1. Überweisungsverkehr 1.87; Nobbe aaO
S. 26 f.; vgl.
ferner OLG Hamm NJW-RR 1987, 882; OLG Köln
OLGR 2001, 387).
Ein anderer Teil vertritt demgegenüber die Ansicht, in Fällen der
irrtümlichen Zuvielüberweisung seitens der Bank stehe dieser hinsicht-
lich des Mehrbetrages stets ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch
gegen den Zahlungsempfänger zu (OLG Hamburg WM 1982, 249, 251;
Canaris WM 1980, 354, 355; ders. JZ 1987, 201, 202 f.; v. Caemmerer
JZ 1962, 385, 387; Esser/Weyers, Schuldrecht, Band II, Besonderer Teil,
Teilband
II, 8. Aufl. S. 53; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 812
Rdn. 51), da weder eine Anweisung des scheinbar Anweisenden vorliege
noch dieser in ihm zurechenbarer Weise den Anschein einer solchen
Anweisung gesetzt habe.
c) Der erkennende Senat vermag der letztgenannten Meinung nicht
zu folgen. Im Falle der Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers
steht der Überweisungsbank, die irrtümlich eine Zuvielüberweisung vor-
nimmt, ebenso wie in Fällen der Nichtbeachtung des Widerrufs eines
Schecks oder eines Überweisungs- oder Dauerauftrags kein unmittelba-
rer Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger zu. Der
Fehler im Deckungsverhältnis ist in einem solchen Fall vielmehr durch
einen Bereicherungsanspruch in diesem Verhältnis zu bereinigen.
aa) Auch bei einer Zuvielüberweisung hat der Schuldner mit seiner
Anweisung und Tilgungsbestimmung zum Ausdruck gebracht, dass ein
bestimmter Geldbetrag an den Zahlungsempfänger überwiesen werden
soll. Führt die Bank die Anweisung fehlerhaft aus, indem sie aus Verse-
hen mehr als die angegebene Summe überweist, so ist trotzdem weiter-
hin eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung gegeben. Auch
hier will die zahlende Bank nur eine Leistung an ihren Kunden, den An-
weisenden, erbringen (BGH, Urteil vom 25. September 1986 aaO
S. 1382).
Der Grad der Veranlassung des Fehlers der Überweisungsbank
durch den Anweisenden ist, anders als ein Teil der Literatur meint, bei
der Zuvielüberweisung grundsätzlich nicht geringer als in den Fällen der
fahrlässigen Missachtung des Widerrufs der Anweisung. Da die Anwei-
sung bei der Zuvielüberweisung bestehen bleibt, während sie im Fall des
Widerrufs in rechtlicher Hinsicht entfällt, ist sein Verursachungsbeitrag
sogar eher größer. Jedenfalls steht der Betroffene dem durch die Einlei-
tung des Zahlungsvorgangs verursachten Fehlverhalten der Bank "nä-
her" als sein Gläubiger, der nicht einmal auf die Auswahl des Kreditinsti-
tuts Einfluss nehmen konnte. Auch die irrtümliche Zuvielüberweisung ist
daher im Ergebnis als bloßer Vorgang innerhalb des Deckungsverhält-
nisses zwischen Anweisenden und Bank zu werten (BGH, Urteil vom
25. September 1986 aaO).
bb) Dass in den Fällen der Zuvielüberweisung dem Grundsatz der
Kondiktion innerhalb der Leistungsbeziehung Vorrang gebührt, zeigt vor
allem die Abwägung der Interessen des Anweisenden und des gutgläubi-
gen Empfängers. Hat letzterer auf den irrtümlich überwiesenen Zuviel-
betrag einen fälligen und einredefreien Anspruch und musste er den Feh-
ler der Überweisungsbank bei Anwendung der im Rechtsverkehr erfor-
derlichen Sorgfalt nicht erkennen, so wäre es ein Wertungswiderspruch
zu den sonst für die Rechtsscheinlehre maßgeblichen Grundsätzen,
wenn er den Mehrbetrag nicht behalten dürfte, sondern ihn an die Bank
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB wieder herausgeben müsste. Ein
gewissenhafter Gläubiger könnte sich andernfalls nicht darauf verlassen,
dass er den überwiesenen Betrag behalten darf und darüber frei dispo-
nieren kann. Auch in den Fällen der Zuvielleistung muss daher letztlich
das Schutzinteresse des redlichen Zahlungsempfängers den Ausschlag
geben (so im Ergebnis auch MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812
Rdn. 78 a.E.).
Der Anweisende wird dadurch nicht unzumutbar belastet, da er von
der für den Fehler verantwortlichen Überweisungsbank die wertstel-
lungsneutrale Wiedergutschrift des irrtümlich zuviel überwiesenen Betra-
ges gegen Abtretung seines Bereicherungsanspruchs gegen den Über-
weisungsempfänger beanspruchen kann. Nichts spricht danach dafür,
die Vertrauensschutzinteressen des gutgläubigen Zahlungsempfängers
in den Fällen der Zuvielüberweisung hinter den Interessen seines
Schuldners sowie der weisungswidrig handelnden Bank zurücktreten zu
lassen.
3. Gemessen an diesen Grundsätzen stand der Klägerin, wie das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, gegen die Beklagte
kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 2 BGB zu.
Dadurch, dass die Käuferin P. die Klägerin mit Telefax vom
25. April 2005 angewiesen hat, "einen Teilbetrag der Schlussrate über
4.476 €" an die Beklagte zu überweisen, haben die Käufer die Ursache
für den Anschein gesetzt, die Restkaufpreisforderung in Höhe von
6.976 € nach der ordnungsgemäßen Beseitigung der von ihnen gerügten
Mängel erfüllen zu wollen. Anders konnte die Beklagte die Überweisung
aus ihrer damaligen Sicht nach den unangegriffen gebliebenen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts nicht verstehen. Die Zahlung stellte sich
für die Beklagte als Erfüllung der gesamten Kaufpreisforderung dar. Sie
hat den Notar deshalb bereits am 28. April 2005 mit der Umschreibung
des Grundbuchs auf die Käufer beauftragt. Da die Klage somit von An-
fang an unbegründet war, konnte eine Erledigung des Rechtsstreits in
der Hauptsache nicht eintreten.
III.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 31.01.2007 - 13 C 308/06 -
LG Bonn, Entscheidung vom 20.06.2007 - 5 S 32/07 -