Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.04.2008 – III ZR 262/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO § 19; BGB § 278

Zur Haftung des Notars wegen einer Fehlüberweisung vom Notaranderkonto.

BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 262/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 26. September 2007 - 4 U 252/06 - wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-

gen.

Gegenstandswert: 35.000 €

Gründe

I.

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Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen

einer Fehlüberweisung vom Notaranderkonto.

Am 13. Februar 2006 kaufte die Klägerin mit einem vom Beklagten beur-

kundeten Kaufvertrag ein Hausgrundstück in Frankfurt am Main, wobei zwi-

schen den Parteien streitig ist, ob der Kaufpreis 3 Mio. € oder 3,2 Mio. € betrug.

Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin zur Erfüllung ihrer Zahlungspflichten

2,5 Mio. € auf ein Treuhandkonto des Beklagten.

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Die Verkäuferin hatte das Grundstück ihrerseits kurz zuvor in einem

ebenfalls vom Beklagten beurkundeten Kaufvertrag für 2,5 Mio. € von dem B.

Versicherungsverein a.G. gekauft. Der Kaufpreis war noch

nicht bezahlt, die Erstkäuferin noch nicht im Grundbuch als Eigentümerin einge-

tragen. Nachträglich wiesen die Parteien des zweiten Kaufvertrags den Beklag-

ten an, einen Betrag von 2,5 Mio. € unmittelbar an die Erstverkäuferin (B. )

auszuzahlen. Beim Ausfüllen des Überweisungsauftrags gab eine Mitarbeiterin

des Beklagten zwar zutreffend den B. als Zahlungsempfänger an, trug jedoch

versehentlich die Kontoverbindung der Erstkäuferin und Zweitverkäuferin (Ver-

tragspartnerin der Klägerin) als das Empfangskonto ein. Die das Anderkonto

führende Sparkasse änderte eigenmächtig die Empfängerbezeichnung und

führte den Überweisungsauftrag zugunsten der Zweitverkäuferin aus. Nach

Gutschrift der Zahlung leitete diese lediglich 2,4 Mio. € an die Erstverkäuferin

(B. ) weiter. Daraufhin leistete die Klägerin, um ihre Eintragung im Grundbuch

zu erreichen, weitere 100.000 € sowie 15.000 € Zinsen an die Erstverkäuferin.

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Mit der Klage hat sie den Beklagten zunächst auf Erstattung beider Be-

träge nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage ab-

gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageforderung auf

50.000 € beschränkt hatte, hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zah-

lung von 35.000 € nebst Zinsen verurteilt. Der Beklagte habe seine notarielle

Amtspflicht dadurch verletzt, dass seine Notargehilfin, deren Verhalten ihm

nach § 278 BGB zuzurechnen sei, den Überweisungsbeleg versehentlich falsch

ausgefüllt habe. Aus diesem Grunde sei es zu einer Überzahlung der Zweitver-

käuferin und zu einem Schaden der Klägerin in Höhe von 35.000 € gekommen.

Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hier-

gegen richtet sich die vom Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

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Die Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätz-

liche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

(§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Gegenteilige Entscheidungen der

Instanzgerichte zeigt die Beschwerde nicht auf.

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1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet es zunächst als grundsätz-

lich klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob dem Notar ein Fehlverhalten seines

Gehilfen im Zusammenhang mit der Auszahlung verwahrter Gelder gemäß

§ 278 BGB oder nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 831 BGB

zuzurechnen sei.

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Die Frage stellt sich - wenn überhaupt - jedenfalls nicht in dieser Allge-

meinheit. Ihre Beantwortung wäre überdies durch das Urteil des Bundesge-

richtshofs vom 23. November 1995 - IX ZR 213/94 (BGHZ 131, 200 = NJW

1996, 464 = JR 1996, 458 m. Anm. Grziwotz) vorgezeichnet. Letztendlich hängt

die Entscheidung des Streitfalls von einer alternativen Anwendung des § 278

BGB oder des § 831 BGB auch deshalb nicht ab, weil die Beschwerde nicht

geltend macht, dass der Beklagte in den Tatsacheninstanzen einen Entlas-

tungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt hätte.

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a) Der Senat versteht die nicht eindeutigen Feststellungen des Beru-

fungsurteils so, dass zwar die Notargehilfin die Überweisung vom Anderkonto

entworfen, der Beklagte diese aber unterzeichnet und damit den Überwei-

sungsauftrag an die Sparkasse selbst erteilt hat. Das ergibt sich auch aus der

vorgelegten Kopie. Andernfalls läge, da der Notar die ihm aus der Verwahrung

hinterlegter Gelder zukommenden Aufgaben persönlich wahrzunehmen hat,

bereits in der Übertragung der Verfügungsbefugnis auf die Notargehilfin eine

Amtspflichtverletzung (§ 54b Abs. 3 Satz 1 BeurkG; Eylmann/Vaasen/Frenz,

BNotO, BeurkG, 2. Aufl., § 19 BNotO Rn. 55).

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b) Bei einem solchen Ablauf der Dinge liegt es jedoch - womit sich weder

das Berufungsgericht noch die Parteien befasst haben - nahe, dem Notar eine

Überprüfung seiner Anweisung anhand der ihm vorliegenden oder leicht zu-

gänglichen Unterlagen aus dem Urkundsgeschäft und dem Verwahrungsge-

schäft auch auf die Richtigkeit der verwendeten Kontonummer abzuverlangen.

Angesichts der erheblichen Gefahr einer Fehlleitung der Gelder darf er sich

nicht darauf verlassen, dass nach gefestigter Rechtsprechung für die beauftrag-

te Bank im beleggebundenen Zahlungsverkehr bei Divergenzen zwischen Emp-

fängerbezeichnung und Kontonummer grundsätzlich die Empfängerbezeich-

nung maßgebend ist, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisie-

rung ermöglicht (BGHZ 108, 386, 390 f.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991

- XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3209; Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR

154/02 - NJW 2003, 1389 f. m.w.N.). Die Einschaltung von Hilfspersonen ent-

bindet den Notar insbesondere bei der bürotechnischen Erledigung von Amts-

geschäften, wie hier, nicht von weitgehenden Organisations- und Kontrollpflich-

ten (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 31, 5, 9; BGH, Urteil vom 10. November 1988

- IX ZR 31/88 - NJW 1989, 586; Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch

der Notarhaftung, Rn. 1545 m.w.N.). Wollte man dies anders sehen, wäre je-

denfalls bei eigenen Angestellten des Notars § 278 BGB entsprechend anzu-

wenden, um eine unerträgliche Haftungslücke zu schließen (vgl. Sandkühler in

Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 23 Rn. 21 a.E.). Inwieweit dies auch

für sonstige Vorbereitungs-, Unterstützungs- und Ausführungsarbeiten von Ge-

hilfen über die in BGHZ 131, 200 behandelte Grundbucheinsicht hinaus gilt (vgl.

dazu etwa Zugehör in Zugehör/Ganter/Hertel, aaO, Rn. 352 ff., 355), kann offen

bleiben.

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2.

Rechtsfehlerfrei hat ferner das Berufungsgericht die notariellen Pflicht-

verletzungen trotz des Umstands, dass sich anschließend auch die kontofüh-

rende Sparkasse fehlerhaft verhalten hat, als ursächlich für den geltend ge-

machten Schaden angesehen. Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurech-

nungszusammenhang grundsätzlich nicht (vgl. nur Senatsurteil vom 11. No-

vember 1999 - III ZR 98/99 - NJW 2000, 947, 948). Er kann bei wertender Be-

trachtung entfallen, wenn ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemä-

ßer Weise eine weitere Schadensursache setzt (Senatsurteil vom 11. Novem-

ber 1999 aaO; für die Anwalts- und Notarhaftung BGH, Urteil vom 26. April

2001 - IX ZR 453/99 - NJW 2001, 2714, 2715; Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR

181/99 - NJW-RR 2003, 850, 856; Zugehör, NJW 2003, 3225, 3227 f.; Pa-

landt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 73 m.w.N.). Dieser zu-

sätzliche Fehler der Sparkasse liegt indes nicht völlig außerhalb des vom Be-

klagten gesetzten Schadensrisikos.

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3.

Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich ge-

gen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des

vereinbarten, im Vertragstext widersprüchlich dargestellten Kaufpreises sowie

zum Umfang der von der Klägerin hierauf geleisteten Zahlungen mit der Rüge,

das Berufungsgericht habe in diesen Punkten wesentlichen Sachvortrag des

Beklagten übergangen und dadurch dessen Verfahrensgrundrechte verletzt

(Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-

sungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Par-

teivorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt haben. Sie müssen sich

nicht mit allen Einzelheiten des Tatsachenvortrags ausdrücklich auseinander-

setzen (BVerfGE 86, 133, 145 f.; 96, 205, 216 f.). Im Streitfall besteht keinerlei

Anhalt dafür, dass das Berufungsgericht bei seiner eingehenden Beweiswürdi-

gung die von der Beschwerde selbst nur als abweichende Indizien gewerteten

Einzelheiten des Beklagtenvortrags nicht mit gewürdigt hätte. Die inhaltliche

Einschätzung aller Umstände einschließlich der Prüfung vorgetragener Indizien

auf ihre Schlüssigkeit liegt in der Verantwortung des Tatrichters und gibt für ei-

ne Zulassung der Revision hier keinen Anlass.

Wurm

Kapsa

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2006 - 2/17 O 64/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2007 - 4 U 252/06 -