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BGH Urteil vom 26.04.2001 – IX ZR 453/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. April 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

nein

_____________________

BGB § 249 Bb

Die Haftung eines Notars, der unrichtigerweise bestätigt hat, die Eintragung

einer Gesamtgrundschuld zur Absicherung eines noch auszuzahlenden Dar-

lehens sei an erster Rangstelle sichergestellt, wird nicht dadurch einge-

schränkt, daß bei pflichtgemäßem Verhalten des Grundbuchamts die ange-

strebte dingliche Sicherung teilweise erreicht worden wäre.

BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 453/99 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Dezember

1998 und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Olden-

burg vom 30. Juni 1998 unter Zurückweisung der Berufung des

Beklagten zu 2 teilweise geändert. Das Urteil des Landgerichts

wird in bezug auf den Beklagten zu 2 wie folgt gefaßt:

Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Zahlungsklage ist ins-

gesamt dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2 dem Kläger den ge-

samten weiteren Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch noch

entstehen wird, daß die zu seinen Gunsten im Grundbuch von O.

Bl. 45308 in Abteilung III Nr. 10 eingetragene Grundschuld nicht

den ersten Rang erhalten hat.

Soweit es um das auf dem genannten Grundbuchblatt eingetra-

gene Grundstück Nr. 1 (Flurstück 2267/173) geht, haftet der Be-

klagte zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1.

Die Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits

einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens bleibt dem Be-

tragsverfahren vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die inzwischen in Konkurs gefallene E. GmbH (im folgenden: Eigentü-

merin oder Darlehensnehmerin) war Eigentümerin des im Grundbuch von O.

Bl. 45308 eingetragenen Grundbesitzes. Dieses Grundbuchblatt weist im Be-

standsverzeichnis unter Nr. 1 das Flurstück 2267/173 (660 m²; im folgenden:

Grundstück Nr. 1) und unter Nr. 2 die beiden Flurstücke 2264/173 und

2265/173 (zusammen 2637 m²; im folgenden: Grundstück Nr. 2) aus. Am

5. Februar 1992 bestellte die Eigentümerin am Grundstück Nr. 2 eine Eigentü-

merbriefgrundschuld über 2 Mio. DM. Ein entsprechender Eintragungsantrag

wurde am 18. Februar 1992 beim Grundbuchamt gestellt. Die zuständige

Rechtspflegerin verfügte am 18. Mai 1992 die Eintragung in das Grundbuch

sowie die Bildung des Grundschuldbriefs und dessen Versendung an die Ei-

gentümerin. Diese bestellte am 2. Juni 1992 dem Kläger zur Absicherung eines

von ihm zu gewährenden Darlehens von 675.000 DM an beiden Grundstücken

eine Buchgrundschuld über 750.000 DM, die den ersten Rang erhalten sollte;

bereits einen Tag zuvor hatte die GmbH eine die Eigentümergrundschuld be-

treffende Rangrücktrittsbewilligung erklärt. Der Kläger beauftragte mit Schrei-

ben vom 1. Juni 1992 den verklagten Notar (Beklagter zu 2) mit der Durchfüh-

rung des Eintragungsverfahrens und der Erteilung einer Notarbestätigung, die

abgegeben werden sollte, wenn die erstrangige Eintragung der Buchgrund-

schuld sichergestellt war.

Am 3. Juni 1992 beantragte die Eigentümerin beim Grundbuchamt die

Eintragung einer nachträglich von ihr bewilligten Erweiterung der Haftung der

Eigentümergrundschuld auf das Grundstück Nr. 1 (Nachverpfändung). Einen

Tag später, am 4. Juni 1992, wurde in Abteilung III des Grundbuchs unter

lfd. Nr. 9 die ursprünglich bestellte, nur das Grundstück Nr. 2 erfassende Ei-

gentümergrundschuld eingetragen. Am 5. Juni 1992 reichte der Beklagte zu 2

den Antrag auf erstrangige Eintragung der Buchgrundschuld über 750.000 DM

beim Grundbuchamt ein; zugleich nahm er Einsicht in die Grundakten. Noch

am selben Tag stellte er eine "notarielle Bescheinigung" aus, in der es heißt:

"Es ist sichergestellt, daß die neue Grundschuld von 750.000,- DM nebst Zin-

sen und Nebenleistung rechtlich und wirtschaftlich mit 1. Rang in das Grund-

buchblatt ... eingetragen wird". Daraufhin zahlte der Kläger den Darlehens-

betrag von 675.000 DM an die Darlehensnehmerin aus. Das Grundbuchamt

schickte am 9. Juni 1992 den Grundschuldbrief für die Eigentümergrundschuld

von 2 Mio. DM der Eigentümerin zu. Diese trat, um einen weiteren Kredit zu

erlangen, die Grundschuld Ende Juni 1992 unter Übergabe des Briefes an die

F. S. ab.

Am 29. Juli 1992 wurde die Nachverpfändung (Einbeziehung des

Grundstücks Nr. 1 in die Eigentümergrundschuld) sowie unter lfd. Nr. 10 eine

Vormerkung für die zugunsten des Klägers bestellte Buchgrundschuld über

750.000 DM in das Grundbuch eingetragen. Hierbei wurde ein Rangvermerk

aufgenommen, wonach das vorgemerkte Recht im Rang vor dem Recht in Ab-

teilung III Nr. 9 eingetragen werden sollte. Am 19. August 1992 wurde die Vor-

merkung in eine entsprechende Grundschuld umgeschrieben. Bei beiden Ein-

tragungen unterließ es das Grundbuchamt, das Rangverhältnis auch bei der

unter Nr. 9 eingetragenen Eigentümerbriefgrundschuld zu vermerken. Die Ab-

tretung dieser Grundschuld an die F. S. wurde am 14. Oktober 1995 in das

Grundbuch eingetragen und auf dem Brief vermerkt.

Die belasteten Grundstücke gerieten in die Zwangsversteigerung, wur-

den dann aber freihändig für 950.200 DM verkauft. In einem zwischen dem

Kläger und der F. S. geführten Prozeß, in dem der Kläger den beiden jetzigen

Beklagten - der Beklagte zu 1 ist das Land N. - den Streit verkündete, wurde

rechtskräftig festgestellt, daß die Grundschuld Nr. 9 für beide belasteten

Grundstücke der unter Nr. 10 eingetragenen Grundschuld des Klägers vorge-

he. Dieser überließ daraufhin den Veräußerungserlös der F. S. Im jetzigen

Rechtsstreit nimmt er die Beklagten in Höhe von 1.203.242,23 DM auf Ersatz

des Schadens in Anspruch, der ihm dadurch entstanden ist, daß er bei der Er-

lösverteilung hinter der F. S. zurücktreten mußte; außerdem verlangt er in die-

sem Rahmen Feststellung der Ersatzpflicht für noch entstehende weitere

Schäden.

Das Landgericht hat der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Zah-

lungsklage dem Grunde nach stattgegeben; im übrigen hat es die Klage abge-

wiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten auf die Zahlungsklage - dem

Grunde nach - und auf die Feststellungsklage jeweils zum Ersatz eines Teils

des Schadens verurteilt, und zwar den Beklagten zu 1 wegen des Rangverlu-

stes hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1 und den Beklagten zu 2 wegen des

Rangverlustes hinsichtlich des Grundstücks Nr. 2. Hiergegen haben alle drei

Parteien im Rahmen ihrer jeweiligen Beschwer Revision eingelegt. Die Revisi-

on des Beklagten zu 1 und die gegen diesen gerichtete Revision des Klägers

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht angenommen. Die Revision

des Beklagten zu 2 hat der jetzt entscheidende Senat nicht angenommen. Mit

dem nunmehr noch anhängigen Rechtsmittel verfolgt der Kläger den ihm vom

Berufungsgericht aberkannten Teil des Klageanspruchs gegen den Beklagten

zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet; der Beklagte zu 2 ist auch inso-

weit zum Schadensersatz verpflichtet, als es um das Grundstück Nr. 1 geht.

I.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine die Haftung nach § 19 Abs. 1

Satz 1 BNotO auslösende schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 (im

folgenden: Beklagter) darin gesehen, daß er am 5. Juni 1992 eine der Rechts-

lage nicht entsprechende notarielle Bestätigung - es handelte sich dabei um

einen Akt der Betreuungstätigkeit im Sinne des § 24 BNotO (vgl. BGH, Urt. v.

17. Juni 1999 - IX ZR 100/98, WM 1999, 1642, 1643 m.w.N.) - erteilt hat. Aus

diesem Grund hat der Senat die Revision des Beklagten nicht angenommen.

2. Das Berufungsgericht hat trotzdem eine Haftung des Beklagten für

den Verlust des auf das Grundstück Nr. 1 entfallenden Erlösanteils mit der Be-

gründung verneint, insoweit wäre ein Schaden letztlich nicht eingetreten, wenn

das Grundbuchamt den Rangvermerk ordnungsgemäß - nämlich auch bei der

Grundschuld Nr. 9 - eingetragen hätte. Durch die Abtretung von Ende Juni

1992 habe die F. S. zwar die damals schon auf dem Grundstück Nr. 2 lastende

Grundschuld, nicht aber das infolge der Nachverpfändung erst durch die Ein-

tragung am 29. Juli 1992 entstandene Recht auf dem Grundstück Nr. 1 erwer-

ben können. Da der Kläger insoweit bei richtiger grundbuchmäßiger Behand-

lung mit seiner Grundschuld den Vorrang erlangt hätte, fehle es, so hat das

Berufungsgericht gemeint, in diesem Umfang an einem Schaden im Rechtssin-

ne.

Diese rechtliche Beurteilung ist, wie die Revision des Klägers zu Recht

rügt, unzutreffend.

a) Wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, hätte der

Kläger den Darlehensbetrag - am Nachmittag des 5. Juni 1992 - "zweifelsohne"

nicht ausgezahlt, wenn der Beklagte die Rechtslage richtig bescheinigt hätte.

Dieser Schluß liegt, obwohl die Notarbestätigung nur hinsichtlich der Belastung

des Grundstücks Nr. 2 unzutreffend war, schon deswegen nahe, weil, wie den

Grundakten zu entnehmen ist, allein dieses Grundstück bebaut und im übrigen

erheblich größer ist als das Grundstück Nr. 1. Wenn aber der Kläger das Geld

ohne ausreichende Sicherheit nicht ausgezahlt hätte, war bereits durch diese

Auszahlung der Schaden eingetreten (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1987 aaO

S. 589; zum Beginn der Verjährung auch Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR

43/92, WM 1993, 251, 255). Hätte der Kläger nachträglich - teilweise - doch

noch eine Sicherheit erhalten, dann hätte das zwar seinen Schaden gemindert.

Dieser Umstand vermag aber, da der Kläger später infolge der unrichtigen Be-

handlung durch das Grundbuchamt keine Sicherheit erlangt hat, an der Ur-

sächlichkeit der pflichtwidrigen Ausstellung der Notarbescheinigung für den

Schadenseintritt nichts zu ändern.

b) Die Ersatzpflicht des Beklagten für den Teil des Schadens, der bei

richtiger grundbuchmäßiger Behandlung durch den Erlös aus dem Verkauf des

Grundstücks Nr. 1 aufgewogen worden wäre, entfällt nicht unter dem Gesichts-

punkt der Haftungsbegrenzung durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht.

Allerdings kann sich die Haftung desjenigen, der, wie der Beklagte, zum Ersatz

eines Vertrauensschadens verpflichtet ist - der Beklagte hat grundsätzlich den

Kläger so zu stellen, wie dieser stünde, wenn er das Darlehen nicht ausgezahlt

hätte -, auf den Vermögensnachteil des Geschädigten beschränken, der gera-

de durch die verletzte Pflicht vermieden werden sollte (BGHZ 116, 209, 212;

BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142, 143; v. 19.

Dezember 2000 - XI ZR 349/99, ZIP 2001, 230, 231 m. Anm. Balzer, z. Abdr. in

BGHZ best.). Es mag deshalb sein, daß der Beklagte nicht für alle denkbaren

Schäden einzustehen hat, die der Kläger durch die Auszahlung des Darle-

hensbetrages erlitten hat. Daraus ergibt sich jedoch keine Einschränkung des

eingeklagten Anspruchs. Der Kläger macht, wie dessen Darlegungen zu dem

ihm entstandenen Schaden zeigen, nur die Nachteile geltend, die ihm dadurch

entstanden sind, daß er sich mit der F. S. um den Grundstückserlös streiten

und diesen schließlich an jene auskehren mußte; auch der Feststellungsantrag

bezieht sich nicht auf einen darüber hinausgehenden Ausfallschaden. Es ist

jedenfalls nicht gerechtfertigt, die Haftung des Beklagten für den Schaden, der

darauf beruht, daß die Grundschuld des Klägers nicht, wie vom Beklagten un-

richtig bestätigt, die erste Rangstelle erhalten hat, weiter zu beschränken und

von der Ersatzpflicht den Teil des Schadens auszunehmen, der durch pflicht-

gemäßes Verhalten des Grundbuchamts vermieden worden wäre. Für die Be-

urteilung der Frage, ob die vom Kläger gewünschte dingliche Absicherung ge-

währleistet war, war der Beklagte in vollem Umfang verantwortlich. Daß ein Teil

des Schadens neben der unzutreffenden notariellen Bestätigung auch durch

das pflichtwidrige Verhalten des Grundbuchamts verursacht worden ist, mindert

die Ersatzpflicht des Beklagten nicht. Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz,

daß alle Verursacher eines Schadens für diesen als Gesamtschuldner haften

(vgl. BGHZ 31, 5, 13; MünchKomm-BGB/Grunsky 3. Aufl. vor § 249 Rn. 50).

II.

Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich des dem Kläger durch die Aus-

zahlung der Darlehenssumme entstandenen Schadens insgesamt begründet,

soweit dieser nicht eingetreten wäre, wenn der Kläger mit seiner Grundschuld

die erste Rangstelle erhalten hätte; nur in diesem Umfang nimmt der Kläger,

wie bereits erwähnt, den Beklagten in Anspruch.

III.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die gegen den Be-

klagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Da, vom Betragsverfah-

ren abgesehen, keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, ist

der Beklagte auch insoweit - hinsichtlich des Zahlungsantrags dem Grunde

nach - zu verurteilen.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Raebel