BGH Urteil vom 26.04.2001 – IX ZR 453/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 26. April 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
_____________________
BGB § 249 Bb
Die Haftung eines Notars, der unrichtigerweise bestätigt hat, die Eintragung
einer Gesamtgrundschuld zur Absicherung eines noch auszuzahlenden Dar-
lehens sei an erster Rangstelle sichergestellt, wird nicht dadurch einge-
schränkt, daß bei pflichtgemäßem Verhalten des Grundbuchamts die ange-
strebte dingliche Sicherung teilweise erreicht worden wäre.
BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 453/99 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Dezember
1998 und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Olden-
burg vom 30. Juni 1998 unter Zurückweisung der Berufung des
Beklagten zu 2 teilweise geändert. Das Urteil des Landgerichts
wird in bezug auf den Beklagten zu 2 wie folgt gefaßt:
Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Zahlungsklage ist ins-
gesamt dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2 dem Kläger den ge-
samten weiteren Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch noch
entstehen wird, daß die zu seinen Gunsten im Grundbuch von O.
Bl. 45308 in Abteilung III Nr. 10 eingetragene Grundschuld nicht
den ersten Rang erhalten hat.
Soweit es um das auf dem genannten Grundbuchblatt eingetra-
gene Grundstück Nr. 1 (Flurstück 2267/173) geht, haftet der Be-
klagte zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1.
Die Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits
einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens bleibt dem Be-
tragsverfahren vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die inzwischen in Konkurs gefallene E. GmbH (im folgenden: Eigentü-
merin oder Darlehensnehmerin) war Eigentümerin des im Grundbuch von O.
Bl. 45308 eingetragenen Grundbesitzes. Dieses Grundbuchblatt weist im Be-
standsverzeichnis unter Nr. 1 das Flurstück 2267/173 (660 m²; im folgenden:
Grundstück Nr. 1) und unter Nr. 2 die beiden Flurstücke 2264/173 und
2265/173 (zusammen 2637 m²; im folgenden: Grundstück Nr. 2) aus. Am
5. Februar 1992 bestellte die Eigentümerin am Grundstück Nr. 2 eine Eigentü-
merbriefgrundschuld über 2 Mio. DM. Ein entsprechender Eintragungsantrag
wurde am 18. Februar 1992 beim Grundbuchamt gestellt. Die zuständige
Rechtspflegerin verfügte am 18. Mai 1992 die Eintragung in das Grundbuch
sowie die Bildung des Grundschuldbriefs und dessen Versendung an die Ei-
gentümerin. Diese bestellte am 2. Juni 1992 dem Kläger zur Absicherung eines
von ihm zu gewährenden Darlehens von 675.000 DM an beiden Grundstücken
eine Buchgrundschuld über 750.000 DM, die den ersten Rang erhalten sollte;
bereits einen Tag zuvor hatte die GmbH eine die Eigentümergrundschuld be-
treffende Rangrücktrittsbewilligung erklärt. Der Kläger beauftragte mit Schrei-
ben vom 1. Juni 1992 den verklagten Notar (Beklagter zu 2) mit der Durchfüh-
rung des Eintragungsverfahrens und der Erteilung einer Notarbestätigung, die
abgegeben werden sollte, wenn die erstrangige Eintragung der Buchgrund-
schuld sichergestellt war.
Am 3. Juni 1992 beantragte die Eigentümerin beim Grundbuchamt die
Eintragung einer nachträglich von ihr bewilligten Erweiterung der Haftung der
Eigentümergrundschuld auf das Grundstück Nr. 1 (Nachverpfändung). Einen
Tag später, am 4. Juni 1992, wurde in Abteilung III des Grundbuchs unter
lfd. Nr. 9 die ursprünglich bestellte, nur das Grundstück Nr. 2 erfassende Ei-
gentümergrundschuld eingetragen. Am 5. Juni 1992 reichte der Beklagte zu 2
den Antrag auf erstrangige Eintragung der Buchgrundschuld über 750.000 DM
beim Grundbuchamt ein; zugleich nahm er Einsicht in die Grundakten. Noch
am selben Tag stellte er eine "notarielle Bescheinigung" aus, in der es heißt:
"Es ist sichergestellt, daß die neue Grundschuld von 750.000,- DM nebst Zin-
sen und Nebenleistung rechtlich und wirtschaftlich mit 1. Rang in das Grund-
buchblatt ... eingetragen wird". Daraufhin zahlte der Kläger den Darlehens-
betrag von 675.000 DM an die Darlehensnehmerin aus. Das Grundbuchamt
schickte am 9. Juni 1992 den Grundschuldbrief für die Eigentümergrundschuld
von 2 Mio. DM der Eigentümerin zu. Diese trat, um einen weiteren Kredit zu
erlangen, die Grundschuld Ende Juni 1992 unter Übergabe des Briefes an die
F. S. ab.
Am 29. Juli 1992 wurde die Nachverpfändung (Einbeziehung des
Grundstücks Nr. 1 in die Eigentümergrundschuld) sowie unter lfd. Nr. 10 eine
Vormerkung für die zugunsten des Klägers bestellte Buchgrundschuld über
750.000 DM in das Grundbuch eingetragen. Hierbei wurde ein Rangvermerk
aufgenommen, wonach das vorgemerkte Recht im Rang vor dem Recht in Ab-
teilung III Nr. 9 eingetragen werden sollte. Am 19. August 1992 wurde die Vor-
merkung in eine entsprechende Grundschuld umgeschrieben. Bei beiden Ein-
tragungen unterließ es das Grundbuchamt, das Rangverhältnis auch bei der
unter Nr. 9 eingetragenen Eigentümerbriefgrundschuld zu vermerken. Die Ab-
tretung dieser Grundschuld an die F. S. wurde am 14. Oktober 1995 in das
Grundbuch eingetragen und auf dem Brief vermerkt.
Die belasteten Grundstücke gerieten in die Zwangsversteigerung, wur-
den dann aber freihändig für 950.200 DM verkauft. In einem zwischen dem
Kläger und der F. S. geführten Prozeß, in dem der Kläger den beiden jetzigen
Beklagten - der Beklagte zu 1 ist das Land N. - den Streit verkündete, wurde
rechtskräftig festgestellt, daß die Grundschuld Nr. 9 für beide belasteten
Grundstücke der unter Nr. 10 eingetragenen Grundschuld des Klägers vorge-
he. Dieser überließ daraufhin den Veräußerungserlös der F. S. Im jetzigen
Rechtsstreit nimmt er die Beklagten in Höhe von 1.203.242,23 DM auf Ersatz
des Schadens in Anspruch, der ihm dadurch entstanden ist, daß er bei der Er-
lösverteilung hinter der F. S. zurücktreten mußte; außerdem verlangt er in die-
sem Rahmen Feststellung der Ersatzpflicht für noch entstehende weitere
Schäden.
Das Landgericht hat der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Zah-
lungsklage dem Grunde nach stattgegeben; im übrigen hat es die Klage abge-
wiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten auf die Zahlungsklage - dem
Grunde nach - und auf die Feststellungsklage jeweils zum Ersatz eines Teils
des Schadens verurteilt, und zwar den Beklagten zu 1 wegen des Rangverlu-
stes hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1 und den Beklagten zu 2 wegen des
Rangverlustes hinsichtlich des Grundstücks Nr. 2. Hiergegen haben alle drei
Parteien im Rahmen ihrer jeweiligen Beschwer Revision eingelegt. Die Revisi-
on des Beklagten zu 1 und die gegen diesen gerichtete Revision des Klägers
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht angenommen. Die Revision
des Beklagten zu 2 hat der jetzt entscheidende Senat nicht angenommen. Mit
dem nunmehr noch anhängigen Rechtsmittel verfolgt der Kläger den ihm vom
Berufungsgericht aberkannten Teil des Klageanspruchs gegen den Beklagten
zu 2 weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet; der Beklagte zu 2 ist auch inso-
weit zum Schadensersatz verpflichtet, als es um das Grundstück Nr. 1 geht.
I.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine die Haftung nach § 19 Abs. 1
Satz 1 BNotO auslösende schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 (im
folgenden: Beklagter) darin gesehen, daß er am 5. Juni 1992 eine der Rechts-
lage nicht entsprechende notarielle Bestätigung - es handelte sich dabei um
einen Akt der Betreuungstätigkeit im Sinne des § 24 BNotO (vgl. BGH, Urt. v.
17. Juni 1999 - IX ZR 100/98, WM 1999, 1642, 1643 m.w.N.) - erteilt hat. Aus
diesem Grund hat der Senat die Revision des Beklagten nicht angenommen.
2. Das Berufungsgericht hat trotzdem eine Haftung des Beklagten für
den Verlust des auf das Grundstück Nr. 1 entfallenden Erlösanteils mit der Be-
gründung verneint, insoweit wäre ein Schaden letztlich nicht eingetreten, wenn
das Grundbuchamt den Rangvermerk ordnungsgemäß - nämlich auch bei der
Grundschuld Nr. 9 - eingetragen hätte. Durch die Abtretung von Ende Juni
1992 habe die F. S. zwar die damals schon auf dem Grundstück Nr. 2 lastende
Grundschuld, nicht aber das infolge der Nachverpfändung erst durch die Ein-
tragung am 29. Juli 1992 entstandene Recht auf dem Grundstück Nr. 1 erwer-
ben können. Da der Kläger insoweit bei richtiger grundbuchmäßiger Behand-
lung mit seiner Grundschuld den Vorrang erlangt hätte, fehle es, so hat das
Berufungsgericht gemeint, in diesem Umfang an einem Schaden im Rechtssin-
ne.
Diese rechtliche Beurteilung ist, wie die Revision des Klägers zu Recht
rügt, unzutreffend.
a) Wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, hätte der
Kläger den Darlehensbetrag - am Nachmittag des 5. Juni 1992 - "zweifelsohne"
nicht ausgezahlt, wenn der Beklagte die Rechtslage richtig bescheinigt hätte.
Dieser Schluß liegt, obwohl die Notarbestätigung nur hinsichtlich der Belastung
des Grundstücks Nr. 2 unzutreffend war, schon deswegen nahe, weil, wie den
Grundakten zu entnehmen ist, allein dieses Grundstück bebaut und im übrigen
erheblich größer ist als das Grundstück Nr. 1. Wenn aber der Kläger das Geld
ohne ausreichende Sicherheit nicht ausgezahlt hätte, war bereits durch diese
Auszahlung der Schaden eingetreten (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1987 aaO
S. 589; zum Beginn der Verjährung auch Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR
43/92, WM 1993, 251, 255). Hätte der Kläger nachträglich - teilweise - doch
noch eine Sicherheit erhalten, dann hätte das zwar seinen Schaden gemindert.
Dieser Umstand vermag aber, da der Kläger später infolge der unrichtigen Be-
handlung durch das Grundbuchamt keine Sicherheit erlangt hat, an der Ur-
sächlichkeit der pflichtwidrigen Ausstellung der Notarbescheinigung für den
Schadenseintritt nichts zu ändern.
b) Die Ersatzpflicht des Beklagten für den Teil des Schadens, der bei
richtiger grundbuchmäßiger Behandlung durch den Erlös aus dem Verkauf des
Grundstücks Nr. 1 aufgewogen worden wäre, entfällt nicht unter dem Gesichts-
punkt der Haftungsbegrenzung durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht.
Allerdings kann sich die Haftung desjenigen, der, wie der Beklagte, zum Ersatz
eines Vertrauensschadens verpflichtet ist - der Beklagte hat grundsätzlich den
Kläger so zu stellen, wie dieser stünde, wenn er das Darlehen nicht ausgezahlt
hätte -, auf den Vermögensnachteil des Geschädigten beschränken, der gera-
de durch die verletzte Pflicht vermieden werden sollte (BGHZ 116, 209, 212;
BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142, 143; v. 19.
Dezember 2000 - XI ZR 349/99, ZIP 2001, 230, 231 m. Anm. Balzer, z. Abdr. in
BGHZ best.). Es mag deshalb sein, daß der Beklagte nicht für alle denkbaren
Schäden einzustehen hat, die der Kläger durch die Auszahlung des Darle-
hensbetrages erlitten hat. Daraus ergibt sich jedoch keine Einschränkung des
eingeklagten Anspruchs. Der Kläger macht, wie dessen Darlegungen zu dem
ihm entstandenen Schaden zeigen, nur die Nachteile geltend, die ihm dadurch
entstanden sind, daß er sich mit der F. S. um den Grundstückserlös streiten
und diesen schließlich an jene auskehren mußte; auch der Feststellungsantrag
bezieht sich nicht auf einen darüber hinausgehenden Ausfallschaden. Es ist
jedenfalls nicht gerechtfertigt, die Haftung des Beklagten für den Schaden, der
darauf beruht, daß die Grundschuld des Klägers nicht, wie vom Beklagten un-
richtig bestätigt, die erste Rangstelle erhalten hat, weiter zu beschränken und
von der Ersatzpflicht den Teil des Schadens auszunehmen, der durch pflicht-
gemäßes Verhalten des Grundbuchamts vermieden worden wäre. Für die Be-
urteilung der Frage, ob die vom Kläger gewünschte dingliche Absicherung ge-
währleistet war, war der Beklagte in vollem Umfang verantwortlich. Daß ein Teil
des Schadens neben der unzutreffenden notariellen Bestätigung auch durch
das pflichtwidrige Verhalten des Grundbuchamts verursacht worden ist, mindert
die Ersatzpflicht des Beklagten nicht. Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz,
daß alle Verursacher eines Schadens für diesen als Gesamtschuldner haften
(vgl. BGHZ 31, 5, 13; MünchKomm-BGB/Grunsky 3. Aufl. vor § 249 Rn. 50).
II.
Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich des dem Kläger durch die Aus-
zahlung der Darlehenssumme entstandenen Schadens insgesamt begründet,
soweit dieser nicht eingetreten wäre, wenn der Kläger mit seiner Grundschuld
die erste Rangstelle erhalten hätte; nur in diesem Umfang nimmt der Kläger,
wie bereits erwähnt, den Beklagten in Anspruch.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die gegen den Be-
klagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Da, vom Betragsverfah-
ren abgesehen, keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, ist
der Beklagte auch insoweit - hinsichtlich des Zahlungsantrags dem Grunde
nach - zu verurteilen.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel