BGH Beschluss vom 30.04.2008 – III ZR 5/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. April 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
HPflG § 2 Abs. 1; WasserhaushaltsG § 18a; NRWWasserG § 53
a) Die Gemeinde bleibt jedenfalls Mitinhaberin der Abwasserkanalisation,
wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht privatrecht-
lich eines Dritten (hier Stadtwerke GmbH) bedient und eine Vollübertra-
gung öffentlich-rechtlich ausgeschlossen ist.
b) Zur Haftung des Inhabers der Anlage wegen in der Kanalisation entstan-
dener giftiger Gase.
BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 5/07 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-
Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 23. November 2006 - I-12 U 7/06 - wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Gegenstandswert: 128.998,96 €
Gründe
I.
Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie
macht, soweit hier von Interesse, gegen die erstbeklagte Stadt (im Folgenden:
Beklagte) aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten D. und L.
Schadensersatzansprüche aufgrund eines Unfalls vom 9. April 1997 geltend,
bei dem D. getötet und L. schwer verletzt wurde.
Im Jahre 1997 sollte im Bereich der D. Straße in M.
ein alter, sanierungsbedürftiger Abwasserkanal durch einen neuen, größer di-
mensionierten Kanal ersetzt werden. Auftraggeberin war die Stadtwerke M.
GmbH (jetzt: N. AG).
Während der Bauarbeiten kam es zu einem Rohrbruch am alten Kanal. Dies
veranlasste die Bauleitung, die Abwässer einzelner Anschlüsse bereits durch
das neue, noch nicht fertiggestellte Kanalrohr zu leiten und sie am Ende der
Leitung in das Abwassernetz abzupumpen. Am 9. April 1997 sollte in dem neu-
en Kanalstück ein weiterer Hausanschluss gelegt werden. Zu diesem Zweck
stieg der Arbeiter D. in das Kanalrohr. Während er sich in der Rohrleitung
aufhielt, kam es dort durch das Zusammentreffen schwefelhaltiger und säure-
haltiger Abwässer zur Bildung hochgiftigen Schwefelwasserstoffs. D. verlor
das Bewusstsein und verstarb später, der ihm zu Hilfe geeilte L. erlitt eine
Hirnschädigung und ist seitdem erwerbsunfähig.
Mit der Klage nimmt die Klägerin wegen der ihr bis zum 31. Dezember
2004 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 78.880,24 € nebst Zinsen ge-
gen die Beklagte Rückgriff. Sie verlangt außerdem Feststellung deren weiterer
Ersatzpflicht für die Zeit vom 1. Januar 2005 an. Die Klage wird in erster Linie
auf § 2 HPflG gestützt. Die Beklagte stellt in Abrede, Inhaberin der Anlage zu
sein. Sie beruft sich vor allem auf einen zwischen ihr und der Stadtwerke M.
GmbH am 21. Dezember 1995 geschlossenen Entsorgungsver-
trag, in dem es heißt:
"Präambel
Die Stadt bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungs- pflicht der Gesellschaft in dem in diesem Vertrag festgelegten Um- fang. Sie überträgt der Gesellschaft die Durchführung der Abwas- serbeseitigung (Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung), die die-
se eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Ziel der Parteien ist es, die Abwasserbeseitigung so auszugestalten, dass die Stadt sich dauerhaft auf den nicht übertragbaren Kernbestand hoheitlicher Aufgaben beschränkt. Die Vertragspartner werden alles tun, damit die Durchführung der Abwasserbeseitigung im Hoheitsgebiet der Stadt ausschließlich der Gesellschaft obliegt. …
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Erfüllung der der Stadt ob- liegenden gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht … eigen- verantwortlich sicherzustellen. Für die nachhaltige Betriebsbe- reitschaft und die Betriebssicherheit der Anlagen ist die Ge- sellschaft verantwortlich. …
(3) Die Stadt hat der Entwässerung M. GmbH (EMG) ihr Abwasservermögen übertragen und ist für die Dau- er des Entsorgungsvertrages von der tatsächlichen Einwirkung auf die Abwasseranlagen ausgeschlossen. Die Ausübung der Kontroll- und Weisungsrechte der Stadt in ihrer Eigenschaft als Abwasserbeseitigungspflichtiger … bleibt davon unberührt. …
§ 3 Pflichten der Gesellschaft
(1) Der Gesellschaft obliegen Planung, Finanzierung, Bau, Unter- haltung, Betrieb (einschließlich Instandhaltung) und Kontrolle der Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung (Abwasser- anlagen) in der Stadt. Sie hat die Anlagen nach den jeweils einschlägigen Regeln der Technik unter Beachtung der ge- setzlichen und behördlichen Anforderungen wirtschaftlich und sicher zu führen sowie in einem nachhaltig betriebsfähigen Zustand zu halten. …"
Am Unfalltag galt außerdem die Entwässerungssatzung der Stadt vom
25. April 1984. Darin wird bestimmt:
"§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die unschädliche Beseiti- gung der Abwässer … als öffentliche Einrichtung. Sie bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht der Stadtwerke M. GmbH (Stadtwerke). Die in dieser Satzung geregelten Rechte und Pflichten der Stadt und der Stadtwerke berechtigen und verpflichten diese jeweils selbständig.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind und werden Abwasseranla- gen hergestellt, die ein einheitliches System bilden und von der Stadt als öffentliche Einrichtung … betrieben und unterhal- ten werden.
(3) Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ih- rer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmen die Stadt und die Stadtwerke. …
§ 2 Anschluss -und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grund- stücks ist … berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende Abwasseranlage angeschlos- sen wird (Anschlussrecht). …
§ 3 Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das in § 2 Abs. 1 geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen sind, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann die Stadt auf Antrag den Anschluss zulassen. …
(2) Wenn der Anschluss eines durch eine Straße mit einer be- triebsfertigen Abwasserleitung erschlossenen Grundstücks technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche aus Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, kann die Stadt den An- schluss versagen. …
(3) Die Stadt ist berechtigt, den Anschluss von der Herstellung ei- ner Abwasserbehandlungsanlage abhängig zu machen, damit die Abwässer die in § 4 Abs. 3 festgelegten Grenzwerte für Schadstoffe nicht übersteigen. …
§ 4 Einleitungsbeschränkungen
(1) … Die Stadt und die Stadtwerke können eine Vorklärung oder sonstige Behandlung der Abwässer vor ihrer Einleitung in die Abwasseranlage verlangen …; erforderlichenfalls können sie die Einleitung der Abwässer ablehnen. …
§ 5 Anschlusszwang
…
(2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grund- stücken verlangen, wenn dieses aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. …"
Das Landgericht hat durch Teilurteil der gegen die Stadt gerichteten Kla-
ge stattgegeben, im Feststellungstenor allerdings jeweils begrenzt auf einen
Kapitalbetrag von 600.000 € bzw. einen Rentenbetrag von 36.000 € jährlich.
Das Berufungsgericht hat die Haftungsobergrenze auf einen Jahresbetrag von
je 30.000 DM (15.338,76 €) herabgesetzt und die Berufung der Beklagten im
Übrigen zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelas-
sen. Dagegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbe-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch zum Begriff des Inhabers einer
Rohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG. Gegenteilige Entscheidun-
gen der Instanzgerichte oder abweichende Stellungnahmen in der Fachliteratur
zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit einem Urteil des Oberlandesgerichts
Rostock (VersR 2003, 909) eine abweichende Auffassung entnommen werden
kann, beruht die - von der Beschwerde auch nicht als divergierend bezeichne-
te - Entscheidung nicht darauf.
1.
Die gemeindliche Abwasserkanalisation gehört nach ständiger Recht-
sprechung des Senats zu den Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
HPflG (BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; 158, 263, 265; 159, 19, 21; 164, 324,
326). Das ist unter den Umständen des Streitfalls nicht deswegen anders, weil
das in Rede stehende Teilstück des neuen Kanals noch nicht vollständig fertig-
gestellt war. Es genügt, dass dieses Kanalrohr mit der Anbindung einiger Haus-
anschlüsse und der Ableitung des anfallenden Abwassers bereits provisorisch
in Betrieb genommen war, zumal durch die erweiterte Anlagenhaftung nach der
Gesetzesbegründung auch Schäden bei bloßen Tests und Probeläufen erfasst
werden sollten (BT-Drucks. 8/108 S. 12; siehe im Übrigen Filthaut, HPflG,
7. Aufl., § 2 Rn. 19).
2.
Die durch eine chemische Reaktion der Abwässer entstandenen giftigen
Gase sind ferner "von" der Anlage ausgegangen. Die Wirkungshaftung des § 2
Abs. 1 Satz 1 HPflG setzt voraus, dass sich die mit dem konzentrierten Trans-
port von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in einer Rohrleitungsanlage typi-
scherweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht hat. Hierbei haf-
tet der Anlagebetreiber für jede Wirkung des in der Anlage transportierten Stof-
fes, sei sie physikalischer oder chemischer Natur (Senatsurteil BGHZ 164, 324,
326 f.). Es liegt daher noch innerhalb des Schutzbereichs der Norm, wenn hier
nicht unmittelbar die transportierten Abwässer, sondern in weiterer Folge erst
der durch ihr Zusammentreffen entstandene Schwefelwasserstoff den Tod und
die Verletzung der Bauarbeiter verursacht hat. Unerheblich ist weiter, dass sich
die Unfälle noch innerhalb der Rohrleitungsanlage ereignet haben und das
schadensursächliche Gas die Anlage nicht verlassen hatte. Notwendig ist ledig-
lich ein Zusammenhang mit der Funktion der Anlage und den mit ihr verbunde-
nen Gefahren, im vorliegenden Fall dem Transport der mit unterschiedlichen
Stoffen versetzten und infolgedessen miteinander reagierenden Abwässer. Die-
ser Zusammenhang ist, wie dargelegt, gewahrt. Durch die Gefährdungshaftung
geschützt sind auch die unmittelbar beim Betrieb der Anlage Beschäftigten
HPflG Rn. 14).
3.
a) Ersatzpflichtig ist nach dieser Vorschrift ohne Rücksicht auf ein Ver-
schulden der Inhaber der Anlage. Inhaber ist, wer die tatsächliche Herrschaft
über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen
kann (Senatsurteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - NJW-RR 2007, 823,
824 Rn. 10 m.w.N. und vom 7. Februar 2008 - III ZR 307/05 - Rn. 17; Geigel/
Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 26. Kap. Rn. 57). Dabei können
auch mehrere Personen gleichermaßen Inhaber einer Anlage sein. Sie haften
dann als Gesamtschuldner (§ 840 BGB). In Betracht kommt zudem eine mehr-
fache "vertikale" Zuordnung, etwa im Verhältnis zwischen Eigentümer und Be-
triebsführer (Filthaut, aaO, § 2 Rn. 43 m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben war die beklagte Stadt Mitinhaberin der pro-
visorisch angeschlossenen Kanalleitung; sie ist deswegen gesamtschuldnerisch
für den geltend gemachten Schaden verantwortlich.
Insofern ist zu unterscheiden: Unter dem Gesichtspunkt, dass die Bauar-
beiten an dem neuen Leitungsabschnitt noch nicht abgeschlossen waren und
deswegen Umfang und Dauer der vorläufigen Anbindung an die städtische Ka-
nalisation auch von der Entscheidung der Bauleitung abhingen, lässt sich die
notwendige tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Bauherrn (Stadtwerke
M. GmbH) und damit dessen Stellung als (Mit-)Inhaber des
noch nicht fertiggestellten Kanalstücks im Schadenszeitpunkt nicht verneinen.
Auf der anderen Seite war jedoch die Rohrleitung bereits, wenn auch behelfs-
mäßig, in das Kanalnetz der Stadt einbezogen. Somit war der Inhaber der Ka-
nalisation ebenfalls (Mit-)Inhaber des hier interessierenden Rohres. Die Herr-
schaft über das gesamte Kanalsystem der Gemeinde hat das Berufungsgericht
indes rechtsfehlerfrei zumindest auch der Beklagten zugerechnet.
Wer die für die Inhaberstellung erforderliche tatsächliche Verfügungsge-
walt über eine Rohrleitungsanlage besitzt, lässt sich bei einem der Versorgung
oder Entsorgung dienenden Rohrleitungsnetz vielfach nicht ohne Blick auf die
rechtlichen Grundlagen einschließlich der von den Beteiligten hierzu getroffenen
Abreden feststellen. Das Eigentum an der Anlage kann zwar ein Indiz sein, ist
aber allein nicht entscheidend (Senatsurteile vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 -
NJW 1989, 104 und vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 19). Der Senat hat es des-
wegen bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage
wesentlich von den Regelungen in den Satzungen oder Versorgungsbedingun-
gen der Unternehmen abhängig gemacht, wo die haftungsrechtliche Ver-
antwortlichkeit der Versorgungsunternehmen endet und die des Anschluss-
nehmers beginnt (Senatsurteil vom 1. Februar 2007 aaO und vom 7. Februar
2008 aaO Rn. 17). Nichts anderes kann bei Unklarheiten über die Inhaberei-
genschaft für die gesamte Versorgungs- oder Entsorgungsanlage gelten.
An diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht zutreffend orien-
tiert. Sein Auslegungsergebnis ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf
die Frage, ob die Beklagte das Eigentum an ihrem Kanalnetz wirksam auf die
Entwässerung M. GmbH übertragen hat, worauf die Beschwer-
debegründung verweist, und ob eine dahingehende Behauptung überhaupt
ihrem Prozessvortrag im Berufungsverfahren hinreichend zu entnehmen ist,
kommt es nicht entscheidend an. Das räumt auch die Beschwerde ein. Richtig
ist weiter, dass der Entsorgungsvertrag zwischen der Beklagten und ihren
Stadtwerken offenbar im Sinne einer vollständigen (eigenverantwortlichen)
Übertragung der Abwasserbeseitigung (Planung, Bau, Unterhaltung, Betrieb der
Anlagen) gemeint ist, so dass, wenn es nur hierauf ankäme, die Eigenschaft als
Inhaber des Kanalsystems auf die Stadtwerke GmbH übergegangen wäre. Dem
stehen jedoch mit dem Berufungsgericht die Bestimmungen in der Entwässe-
rungssatzung der Beklagten entgegen, die - mit Rücksicht darauf, dass das
Land Nordrhein-Westfalen von der in § 18a Abs. 2a WHG eingeräumten Mög-
lichkeit zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf private Dritte kei-
nen Gebrauch gemacht hat und allein gestattet, dass sich die Gemeinden zu
ihrer Erfüllung der Hilfe Dritter bedienen (§ 53 Abs. 1 Satz 3 NRW LWG) - an
einer zumindest gleichrangigen, wenn nicht übergeordneten Verfügungsgewalt
der Stadt über die Abwasseranlagen festhalten. Besonders deutlich kommt dies
in § 1 Abs. 1 der Satzung zum Ausdruck, wonach "die Stadt" in ihrem Gebiet
die Abwasserbeseitigung betreibt und sich "zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseiti-
gungspflicht" der Stadtwerke M. GmbH lediglich "bedient".
Absatz 2 der Vorschrift bestimmt wiederum die Stadt als diejenige, die die Ab-
wasseranlagen betreibt und unterhält. Erst in dem folgenden Absatz werden
Entscheidungen über Einzelheiten der Anlagen gleichermaßen der Stadt und
den Stadtwerken übertragen. Die Stadt entscheidet überdies nach den §§ 3 bis
5 ihrer Entwässerungssatzung über den Anschluss der Grundstücke und die
einzuleitenden Abwässer. Zu Unrecht hält dem die Beschwerde entgegen, das
Berufungsgericht unterscheide nicht zwischen der öffentlich-rechtlichen Abwas-
serbeseitigungspflicht nach § 53 NRW LWG und der haftungsrechtlichen Ver-
antwortung nach § 2 Abs. 1 HPflG. Beides steht nicht unverbunden nebenein-
ander. Das öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungsrecht gibt den Rahmen
vor, in den sich das privatrechtliche Haftungsregime einfügen muss. Wenn mit
der Betriebspflicht die letzte Verantwortung für die Anlagen der Gemeinde ver-
bleibt, kann die Verfügungsgewalt nicht zugleich privatrechtlich ausschließlich
einem rechtlich selbständigen Dritten, sei es auch einer Eigengesellschaft der
Kommune, zugeordnet werden (vgl. zu den Organisationsformen Dedy, in
NWVBL 1993, 245 ff.; Queitsch, UPR 2000, 247 ff.; Zacharias, DÖV 2001,
454 ff.). Das hat zur Folge, dass die beklagte Stadt nach außen hin zumindest
neben den von ihr als technische "Erfüllungsgehilfin" eingeschalteten Stadtwer-
ken "Herrin der Gefahr" blieb, sie daher jedenfalls als Mitinhaberin des Kanali-
sationsnetzes im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG innerhalb ihres Gemeindegebiets
anzusehen ist (siehe auch zur Verantwortlichkeit des Abwasserbeseitigungs-
pflichtigen aus unerlaubter Handlung Senatsurteil BGHZ 149, 205, 211 ff.; zu
§ 22 Abs. 1 und 2 WHG; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 22 Rn. 6,
50 f.; anders für eine Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern offenbar OLG
Rostock VersR 2003, 909 f., das allerdings eine beiderseitige Mitinhaberstellung
nicht in Betracht zieht).
4. Ein Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist nicht gege-
ben. Der Schaden ist weder in einem Gebäude noch innerhalb eines im Besitz
des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks eingetreten. Auch
zur Höhe der Ansprüche erhebt die Beschwerde keine Rügen.
Wurm
Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.12.2005 - 2 O 101/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2006 - I-12 U 7/06 -