Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.04.2008 – IV ZR 287/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Felsch

am 30. April 2008

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schles-

wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

9. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen.

Streitwert: 500 €

Gründe

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I. Das Landgericht hat die gegen den Beklagten als Erbschaftsbe-

sitzer erhobene Stufenklage bezogen auf den Nachlass der 1993 ver-

storbenen Großmutter des Klägers und Mutter des Beklagten insgesamt

abgewiesen, weil der Kläger nicht wie behauptet Erbe geworden sei.

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Das Berufungsgericht hat dagegen den Beklagten verurteilt, Aus-

kunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschafts-

gegenstände zu erteilen.

Den Streitwert haben beide Instanzen nach dem angegebenen

Nachlasswert auf 300.000 € festgesetzt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert

der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht

übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Wird - wie hier - der Beklagte auf eine Stufenklage hin vom Beru-

fungsgericht zur Auskunft verurteilt und die Sache im Übrigen wegen der

weiteren Stufen an das Landgericht zurückverwiesen, richtet sich nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Streitwert einer

gegen dieses Berufungsurteil gerichteten Revision lediglich nach der Be-

schwer des Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft; das gilt selbst

dann, wenn das Landgericht die Stufenklage ursprünglich insgesamt ab-

gewiesen hatte (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01 - NJW

2002, 3477 f.; BGH, Beschluss vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68 -

NJW 1970, 1083).

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Das Berufungsgericht hat - wie der festgesetzten Sicherheitslei-

stung zur Abwendung der (vorläufigen) Vollstreckung zu entnehmen ist,

den für die Beschwer des Beklagten maßgeblichen mit der Auskunft ver-

bundenen Aufwand mit 500 € bewertet. Es besteht kein Anhalt, dass die-

se Wertfestsetzung damit erheblich zu niedrig ausgefallen sein oder in

Wahrheit gar den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwerde-

wert von 20.000 € erreichen könnte.

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III. Die Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-

dender Weise über die von ihm als Tatrichter vorzunehmende Testa-

mentsauslegung von der Alleinerbeneinsetzung des Klägers durch seine

Großmutter überzeugt. Dem hat die Beschwerde nichts entgegenzuset-

zen, worauf die Zulassung der Revision gestützt werden könnte. Insoweit

kann auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerdeerwide-

rung verwiesen werden.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Flensburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 3 O 571/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.10.2007 - 3 U 48/06 -