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BGH Urteile vom 21.01.2009 – IV ZB 35/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter
Felsch
am 21. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2008
wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Wert: bis 300 €
Gründe:
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I. Der Kläger, von Beruf Steuerberater, ist in seiner Eigenschaft als
Testamentsvollstrecker zur Auskunft an eine Erbengemeinschaft verur-
teilt worden, unter anderem "über die Vertragsbedingungen und die Ent-
wicklung des Festgeld-/Wertpapierdepots der Erblasserin in Höhe von
100.000 DM zur Zeit des Erbfalls …, inzwischen an die Erben ausge-
kehrt, und zwar unter Vorlage der Zinsberechnungen" (Ziff. 2 des Te-
nors). Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung nahm er zurück,
nachdem das Berufungsgericht den Wert des Berufungsverfahrens im
Hinblick auf den zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand auf
insgesamt 1.000 DM (511,29 €) festgesetzt hatte.
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Die Erben, die Beklagten des jetzigen Verfahrens, betrieben die
Zwangsvollstreckung und erwirkten die Festsetzung eines Zwangsgeldes
in Höhe von 15.000 €, ersatzweise Zwangshaft von einem Tag für je
1.000 €, und nachdem das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden konn-
te, den Erlass eines Haftbefehls gegen den Kläger. Die Rechtsbehelfe
des Klägers im Vollstreckungsverfahren blieben ohne Erfolg.
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Der Kläger hat daraufhin Vollstreckungsgegenklage mit dem An-
trag erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil
bezüglich des Tenors Ziff. 2 für unzulässig zu erklären, da er die gefor-
derte Auskunft mittlerweile erteilt habe. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen und den Wert auf 15.000 € festgesetzt. Das Berufungsge-
richt hat dem Kläger aufgegeben, den mit der Erfüllung des titulierten
Anspruchs verbundenen Aufwand gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft zu
machen, und die Berufung anschließend als unzulässig verworfen, weil
die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten sei. Da-
gegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
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II. Das Rechtsmittel ist nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei der Rechtsbeschwerde gegen einen
die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-
sen (Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR
2008, 889 Tz. 3; vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05 - VersR 2007, 1535
Tz. 5, jeweils m.w.N.), sind nicht gegeben. Die vom Kläger dargelegten
Rechtsfragen sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits
geklärt. Der Rechtssache kommt somit weder grundsätzliche Bedeutung
zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung sonst eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts.
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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Wert der Vollstre-
ckungsgegenklage und entsprechend die Beschwer des Klägers durch
deren Abweisung bestimmten sich nach dem Umfang der erstrebten
Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Maßgeblich sei das Interesse
des Klägers, den titulierten Anspruch nicht erfüllen zu müssen. Dieses
wiederum sei ausschließlich nach dem mit der Auskunftserteilung ver-
bundenen Zeit- und Kostenaufwand zu bemessen, der zum Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Urteils objektiv noch geboten sei. Dem ge-
genüber sei das Interesse des Klägers, die weitere Vollstreckung des
Zwangsgeldbeschlusses und den Vollzug des Haftbefehls zu verhindern,
als bloßes Folgeinteresse zu bewerten, das bei der Wertfestsetzung kei-
ne Berücksichtigung finden könne.
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Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass mit der Auskunfts-
erteilung der geltend gemachte Aufwand von 5.518,40 € verbunden sei.
Auf die Abgabe einer - zudem lediglich angebotenen - eidesstattlichen
Versicherung komme es nicht an, weil der Kläger mit diesem Mittel der
Glaubhaftmachung nicht zugelassen werden dürfe (§ 511 Abs. 3 ZPO).
Der Aufwand sei daher vom erkennenden Gericht zu schätzen; dabei er-
scheine ein Zeitaufwand von bis zu 10 Stunden als ausreichend, der in
Anlehnung an § 21 Satz 1 JVEG mit 12 €/Std. anzusetzen sei zuzüglich
100 € für die Vorlage von Belegen und gegebenenfalls die Fertigung von
Kopien. Die Mitwirkung von Sonderfachleuten - wie Rechtsanwälten oder
Steuerberatern - sei zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht erfor-
derlich.
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Das erstinstanzliche Gericht hätte für eine Zulassung der Berufung
auch dann keine Veranlassung gehabt, wenn es bei seiner Entscheidung
ebenfalls davon ausgegangen wäre, dass der Wert der Beschwer den
Betrag von 600 € nicht übersteige. Denn im Streitfall seien die Voraus-
setzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt.
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2. Das lässt zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den
für eine Wertberufung maßgeblichen Betrag von 600 € übersteigt, ist das
Berufungsgericht an die Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche
Gericht nicht gebunden. Es stellt den Wert des Beschwerdegegenstan-
des vielmehr im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung
der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach
eigenem Ermessen fest (BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR
340/06 - NJW 2008, 218 Tz. 12; vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96 -
NJW-RR 1998, 573 unter 2; Beschlüsse vom 9. Februar 2006 - IX ZB
310/04 - NJW-RR 2006, 1146 Tz. 5; vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - NJW-
RR 2005, 219 unter II 2 a). Dem ist das Berufungsgericht hier nachge-
kommen; es hat zudem die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts,
ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegeben sind, in
der gebotenen Weise nachgeholt (vgl. Urteil vom 14. November 2007
aaO).
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b) Der Wert des Aufwandes für die Auskunftserteilung war, da der
Kläger den von ihm behaupteten Aufwand nicht glaubhaft gemacht hat,
vom Berufungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzuset-
zen. Eine solche Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur
daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines
Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck
der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat
(BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 aaO vor 1; Beschlüsse vom
9. Februar 2006 aaO Tz. 7; vom 9. Juli 2004 aaO unter II 2 b aa; vom
9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 - NJW 2004, 2904 unter II 2 b). Das macht
die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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(1) Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts
wird die Wertgrenze von 600 € vielmehr nicht überschritten. Das gilt
auch für den Fall, dass für den seitens des Berufungsgerichts veran-
schlagten Zeitaufwand von bis zu 10 Stunden entsprechend §§ 20, 22
JVEG ein Satz von 17 €/Std. zugrunde gelegt wird (vgl. Senatsbeschluss
vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 14) zuzüglich 100 € für Schreib- und Ko-
pierauslagen. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der Wert
des Beschwerdegegenstandes für die Erteilung einer Auskunft über den
Bestand des Nachlasses sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten
richtet, der der zur Auskunft verurteilten Partei entsteht (Senatsbe-
schlüsse vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 Tz. 6;
vom 20. Februar 2008 aaO; vom 5. September 2007 - IV ZB 13/07 - ZEV
2007, 535 Tz. 7; vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01 - FamRZ 2003, 87 un-
ter 4; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06 - WuM 2008,
615 Tz. 6; GSZ BGHZ 128, 85, 87). Denn der Wert ist mit Blick darauf zu
bestimmen, inwieweit die ergangene Entscheidung dem Rechtsmittelklä-
ger einen rechtlichen Nachteil bringt, dessen Beseitigung er mit dem
Rechtsmittel erstrebt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96 - NJW
1997, 3246 unter II 2).
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(2) Der danach ermittelte Wert von bis zu 300 € wird durch den
Vortrag des Klägers bestätigt, mit dem er darlegt, er habe den zu voll-
streckenden Anspruch bereits erfüllt. Dazu ist nach eigenem - und zutref-
fendem - Vorbringen (lediglich) die Auskunft erforderlich, es habe zum
Zeitpunkt des Erbfalles im Jahre 1997 kein "Depot" über 100.000 DM
(mehr) gegeben, sondern die Erblasserin habe ihm seit den Jahren
1989/90 einen Betrag in dieser Höhe darlehensweise zu einem Zinssatz
von zunächst 5,5% p.a. und später 5% p.a. überlassen. Zwar habe er im
Umfang eines Darlehens von ursprünglich 300.000 DM ein Wertpapier-
depot bei einem Bankhaus unterhalten, das der Beklagten als Sicherheit
gedient habe. Dieses Depot sei aber schon im Jahre 1989 aufgelöst wor-
den. Das Darlehen selbst in Höhe von restlichen 100.000 DM sei
- unstreitig - im Jahre 1997 einschließlich der für dieses Jahr angefalle-
nen anteiligen Zinsen an die Erben zurückgeführt worden. Über die an
die Erblasserin bis zum Erbfall gezahlten Zinsen habe er Abrechnungen
erstellt und den Erben vorgelegt. Die betreffenden Zinsabrechnungen hat
der Kläger zu den Akten gereicht; es ist nicht ersichtlich, dass bei erneu-
ter Erteilung der Auskunft deren Erstellung den vom Berufungsgericht
angesetzten Zeitaufwand von bis zu 10 Stunden übersteigen könnte,
selbst wenn der Auffassung des Landgerichts in seinem mit der Berufung
angefochtenen Urteil gefolgt wird, es fehle bislang an einer geordneten
Zusammenfassung der bisherigen Abrechnungen und Einzelangaben des
Klägers, so dass die Auskunft noch nicht ordnungsgemäß erfüllt und vom
Kläger deshalb zu wiederholen sei.
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c) Die dargestellten Grundsätze gelten auch für den Wert der vom
Kläger erhobenen Vollstreckungsgegenklage. Er bestimmt sich nach dem
Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, soweit dieser mit
dem Antrag der klagenden Partei angegriffen wird (BGH, Beschlüsse
vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 - NJW 1962, 806; vom 12. März 2008
- VIII ZB 60/07 - WuM 2008, 296 Tz. 7; vom 9. Februar 2006 aaO Tz. 9;
vom 23. September 1987 - III ZR 96/87 - NJW-RR 1988, 444). Das ist
hier die Verurteilung zur Auskunft gemäß Ziff. 2 des Tenors; allein in die-
sem Umfang möchte der Kläger erreichen, dass die Zwangsvollstreckung
für unzulässig erklärt wird. Das Berufungsgericht hat sich daher zu
Recht an dem Wert des zu vollstreckenden (Teil-) Anspruchs orientiert,
dessen Wert lediglich bis 300 € beträgt; es besteht keine Veranlassung,
insoweit von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
abzuweichen.
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d) Der Rechtsbeschwerde ist insbesondere nicht darin zu folgen,
zusätzlich und werterhöhend sei das Interesse des Klägers, die weitere
Vollstreckung des Zwangsgeldbeschlusses und den Vollzug des Haftbe-
fehls zu verhindern, einzubeziehen. Die Rechtsbeschwerde macht in die-
sem Zusammenhang geltend, es handele sich entgegen der Annahme
des Berufungsgerichts nicht um ein bloßes Folgeinteresse. Bei Ermitt-
lung der Rechtsmittelbeschwer hätten lediglich solche Interessen außer
Betracht zu bleiben, die Dritten gegenüber bestünden. Das diesbezügli-
che Interesse des Klägers habe indes kein drittgerichtetes Ziel, sondern
beziehe sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits, denn ein Erfolg der
Vollstreckungsgegenklage führe unmittelbar dazu, dass eine Vollstre-
ckung des von den Beklagten erwirkten Zwangsgeldbeschlusses und des
Haftbefehls nicht mehr statthaft sei.
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(1) Das verkennt zum einen den Gegenstand der Vollstreckungs-
gegenklage. Nach § 767 Abs. 1 ZPO kann der Kläger beim Prozessge-
richt Einwendungen geltend machen, die den durch das Urteil festgestell-
ten - und wertbestimmenden - Anspruch selbst betreffen. Es handelt sich
dabei um eine rechtsgestaltende Klage (Senat in BGHZ 167, 150, 154)
mit dem Ziel, die Vollstreckbarkeit des Urteils zu beseitigen, soweit die
Partei durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung materiell be-
lastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94 -
NJW 1995, 3318 unter II 2 b). Durch ein der Vollstreckungsgegenklage
stattgebendes Urteil werden eingeleitete oder bereits getroffene Vollstre-
ckungsmaßnahmen nicht ohne weiteres - als unmittelbare Folge der
rechtsgestaltenden Entscheidung - hinfällig, sondern der obsiegende
Schuldner muss, wie bereits das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat,
unter Vorlage einer Ausfertigung des die Zwangsvollstreckung für unzu-
lässig erklärenden Urteils - gegebenenfalls auch unter Nachweis einer
von ihm zu erbringenden Sicherheitsleistung - die Einstellung oder Be-
schränkung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungs-
organ gesondert beantragen. Die Einstellung oder Beschränkung der
Zwangsvollstreckung hat sodann unter Bezeichnung des Einstellungs-
grundes durch Beschluss zu erfolgen; bereits getroffene Maßnahmen
sind ebenfalls im Beschlusswege aufzuheben (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO;
Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 775 Rdn. 10). Es kann daher keine Rede
davon sein, dass es sich bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme um
einen unmittelbar aus dem rechtskräftigen Urteil fließenden (vgl. dazu
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05 - Tz. 5) und mit ei-
ner erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage ohne weiteres beseitigten
Nachteil handelt, der sich werterhöhend auszuwirken hätte.
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(2) Der von der Rechtsbeschwerde eingenommene Standpunkt
würde zum anderem dem Charakter des Zwangsgeldbeschlusses als ei-
genständiger Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht gerecht. Der
Zwangsgeldbeschluss erlangt formelle Rechtskraft und ist zugleich selbst
Vollstreckungstitel i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Zöller/Stöber aaO
§ 888 Rdn. 13). Er unterliegt der sofortigen Beschwerde;
in dem
Rechtsmittelverfahren hat bis zu dessen Abschluss der Einwand der Er-
füllung Berücksichtigung zu finden, da die Nichterfüllung der geschulde-
ten Handlung - hier die unterbliebene Auskunftserteilung - gemäß § 888
ZPO i.V. mit § 887 ZPO eine tatbestandliche Voraussetzung für den Er-
lass des Zwangsgeldbeschlusses ist. Der Schuldner ist also nicht nur im
Verfahren der Vollsteckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvoll-
streckungsverfahren mit dem Einwand zu hören, der vollstreckbare An-
spruch sei erfüllt (BGHZ 161, 67, 72).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 13.03.2008 - 7 O 340/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.07.2008 - 2 U 44/08 -