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BGH Urteile vom 21.01.2009 – IV ZB 35/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 35/08

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,

Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter

Felsch

am 21. Januar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2008

wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Wert: bis 300 €

Gründe:

1

I. Der Kläger, von Beruf Steuerberater, ist in seiner Eigenschaft als

Testamentsvollstrecker zur Auskunft an eine Erbengemeinschaft verur-

teilt worden, unter anderem "über die Vertragsbedingungen und die Ent-

wicklung des Festgeld-/Wertpapierdepots der Erblasserin in Höhe von

100.000 DM zur Zeit des Erbfalls …, inzwischen an die Erben ausge-

kehrt, und zwar unter Vorlage der Zinsberechnungen" (Ziff. 2 des Te-

nors). Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung nahm er zurück,

nachdem das Berufungsgericht den Wert des Berufungsverfahrens im

Hinblick auf den zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand auf

insgesamt 1.000 DM (511,29 €) festgesetzt hatte.

2

Die Erben, die Beklagten des jetzigen Verfahrens, betrieben die

Zwangsvollstreckung und erwirkten die Festsetzung eines Zwangsgeldes

in Höhe von 15.000 €, ersatzweise Zwangshaft von einem Tag für je

1.000 €, und nachdem das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden konn-

te, den Erlass eines Haftbefehls gegen den Kläger. Die Rechtsbehelfe

des Klägers im Vollstreckungsverfahren blieben ohne Erfolg.

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Der Kläger hat daraufhin Vollstreckungsgegenklage mit dem An-

trag erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil

bezüglich des Tenors Ziff. 2 für unzulässig zu erklären, da er die gefor-

derte Auskunft mittlerweile erteilt habe. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen und den Wert auf 15.000 € festgesetzt. Das Berufungsge-

richt hat dem Kläger aufgegeben, den mit der Erfüllung des titulierten

Anspruchs verbundenen Aufwand gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft zu

machen, und die Berufung anschließend als unzulässig verworfen, weil

die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten sei. Da-

gegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

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II. Das Rechtsmittel ist nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Voraussetzungen

des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei der Rechtsbeschwerde gegen einen

die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-

sen (Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR

2008, 889 Tz. 3; vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05 - VersR 2007, 1535

Tz. 5, jeweils m.w.N.), sind nicht gegeben. Die vom Kläger dargelegten

Rechtsfragen sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits

geklärt. Der Rechtssache kommt somit weder grundsätzliche Bedeutung

zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung sonst eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts.

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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Wert der Vollstre-

ckungsgegenklage und entsprechend die Beschwer des Klägers durch

deren Abweisung bestimmten sich nach dem Umfang der erstrebten

Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Maßgeblich sei das Interesse

des Klägers, den titulierten Anspruch nicht erfüllen zu müssen. Dieses

wiederum sei ausschließlich nach dem mit der Auskunftserteilung ver-

bundenen Zeit- und Kostenaufwand zu bemessen, der zum Zeitpunkt des

Erlasses des angefochtenen Urteils objektiv noch geboten sei. Dem ge-

genüber sei das Interesse des Klägers, die weitere Vollstreckung des

Zwangsgeldbeschlusses und den Vollzug des Haftbefehls zu verhindern,

als bloßes Folgeinteresse zu bewerten, das bei der Wertfestsetzung kei-

ne Berücksichtigung finden könne.

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Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass mit der Auskunfts-

erteilung der geltend gemachte Aufwand von 5.518,40 € verbunden sei.

Auf die Abgabe einer - zudem lediglich angebotenen - eidesstattlichen

Versicherung komme es nicht an, weil der Kläger mit diesem Mittel der

Glaubhaftmachung nicht zugelassen werden dürfe (§ 511 Abs. 3 ZPO).

Der Aufwand sei daher vom erkennenden Gericht zu schätzen; dabei er-

scheine ein Zeitaufwand von bis zu 10 Stunden als ausreichend, der in

Anlehnung an § 21 Satz 1 JVEG mit 12 €/Std. anzusetzen sei zuzüglich

100 € für die Vorlage von Belegen und gegebenenfalls die Fertigung von

Kopien. Die Mitwirkung von Sonderfachleuten - wie Rechtsanwälten oder

Steuerberatern - sei zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht erfor-

derlich.

7

Das erstinstanzliche Gericht hätte für eine Zulassung der Berufung

auch dann keine Veranlassung gehabt, wenn es bei seiner Entscheidung

ebenfalls davon ausgegangen wäre, dass der Wert der Beschwer den

Betrag von 600 € nicht übersteige. Denn im Streitfall seien die Voraus-

setzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt.

8

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2. Das lässt zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den

für eine Wertberufung maßgeblichen Betrag von 600 € übersteigt, ist das

Berufungsgericht an die Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche

Gericht nicht gebunden. Es stellt den Wert des Beschwerdegegenstan-

des vielmehr im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung

der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach

eigenem Ermessen fest (BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR

340/06 - NJW 2008, 218 Tz. 12; vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96 -

NJW-RR 1998, 573 unter 2; Beschlüsse vom 9. Februar 2006 - IX ZB

310/04 - NJW-RR 2006, 1146 Tz. 5; vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - NJW-

RR 2005, 219 unter II 2 a). Dem ist das Berufungsgericht hier nachge-

kommen; es hat zudem die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts,

ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegeben sind, in

der gebotenen Weise nachgeholt (vgl. Urteil vom 14. November 2007

aaO).

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b) Der Wert des Aufwandes für die Auskunftserteilung war, da der

Kläger den von ihm behaupteten Aufwand nicht glaubhaft gemacht hat,

vom Berufungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzuset-

zen. Eine solche Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur

daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines

Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck

der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat

(BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 aaO vor 1; Beschlüsse vom

9. Februar 2006 aaO Tz. 7; vom 9. Juli 2004 aaO unter II 2 b aa; vom

9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 - NJW 2004, 2904 unter II 2 b). Das macht

die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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(1) Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts

wird die Wertgrenze von 600 € vielmehr nicht überschritten. Das gilt

auch für den Fall, dass für den seitens des Berufungsgerichts veran-

schlagten Zeitaufwand von bis zu 10 Stunden entsprechend §§ 20, 22

JVEG ein Satz von 17 €/Std. zugrunde gelegt wird (vgl. Senatsbeschluss

vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 14) zuzüglich 100 € für Schreib- und Ko-

pierauslagen. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der Wert

des Beschwerdegegenstandes für die Erteilung einer Auskunft über den

Bestand des Nachlasses sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten

richtet, der der zur Auskunft verurteilten Partei entsteht (Senatsbe-

schlüsse vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 Tz. 6;

vom 20. Februar 2008 aaO; vom 5. September 2007 - IV ZB 13/07 - ZEV

2007, 535 Tz. 7; vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01 - FamRZ 2003, 87 un-

ter 4; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06 - WuM 2008,

615 Tz. 6; GSZ BGHZ 128, 85, 87). Denn der Wert ist mit Blick darauf zu

bestimmen, inwieweit die ergangene Entscheidung dem Rechtsmittelklä-

ger einen rechtlichen Nachteil bringt, dessen Beseitigung er mit dem

Rechtsmittel erstrebt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96 - NJW

1997, 3246 unter II 2).

12

(2) Der danach ermittelte Wert von bis zu 300 € wird durch den

Vortrag des Klägers bestätigt, mit dem er darlegt, er habe den zu voll-

streckenden Anspruch bereits erfüllt. Dazu ist nach eigenem - und zutref-

fendem - Vorbringen (lediglich) die Auskunft erforderlich, es habe zum

Zeitpunkt des Erbfalles im Jahre 1997 kein "Depot" über 100.000 DM

(mehr) gegeben, sondern die Erblasserin habe ihm seit den Jahren

1989/90 einen Betrag in dieser Höhe darlehensweise zu einem Zinssatz

von zunächst 5,5% p.a. und später 5% p.a. überlassen. Zwar habe er im

Umfang eines Darlehens von ursprünglich 300.000 DM ein Wertpapier-

depot bei einem Bankhaus unterhalten, das der Beklagten als Sicherheit

gedient habe. Dieses Depot sei aber schon im Jahre 1989 aufgelöst wor-

den. Das Darlehen selbst in Höhe von restlichen 100.000 DM sei

- unstreitig - im Jahre 1997 einschließlich der für dieses Jahr angefalle-

nen anteiligen Zinsen an die Erben zurückgeführt worden. Über die an

die Erblasserin bis zum Erbfall gezahlten Zinsen habe er Abrechnungen

erstellt und den Erben vorgelegt. Die betreffenden Zinsabrechnungen hat

der Kläger zu den Akten gereicht; es ist nicht ersichtlich, dass bei erneu-

ter Erteilung der Auskunft deren Erstellung den vom Berufungsgericht

angesetzten Zeitaufwand von bis zu 10 Stunden übersteigen könnte,

selbst wenn der Auffassung des Landgerichts in seinem mit der Berufung

angefochtenen Urteil gefolgt wird, es fehle bislang an einer geordneten

Zusammenfassung der bisherigen Abrechnungen und Einzelangaben des

Klägers, so dass die Auskunft noch nicht ordnungsgemäß erfüllt und vom

Kläger deshalb zu wiederholen sei.

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c) Die dargestellten Grundsätze gelten auch für den Wert der vom

Kläger erhobenen Vollstreckungsgegenklage. Er bestimmt sich nach dem

Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, soweit dieser mit

dem Antrag der klagenden Partei angegriffen wird (BGH, Beschlüsse

vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 - NJW 1962, 806; vom 12. März 2008

- VIII ZB 60/07 - WuM 2008, 296 Tz. 7; vom 9. Februar 2006 aaO Tz. 9;

vom 23. September 1987 - III ZR 96/87 - NJW-RR 1988, 444). Das ist

hier die Verurteilung zur Auskunft gemäß Ziff. 2 des Tenors; allein in die-

sem Umfang möchte der Kläger erreichen, dass die Zwangsvollstreckung

für unzulässig erklärt wird. Das Berufungsgericht hat sich daher zu

Recht an dem Wert des zu vollstreckenden (Teil-) Anspruchs orientiert,

dessen Wert lediglich bis 300 € beträgt; es besteht keine Veranlassung,

insoweit von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

abzuweichen.

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d) Der Rechtsbeschwerde ist insbesondere nicht darin zu folgen,

zusätzlich und werterhöhend sei das Interesse des Klägers, die weitere

Vollstreckung des Zwangsgeldbeschlusses und den Vollzug des Haftbe-

fehls zu verhindern, einzubeziehen. Die Rechtsbeschwerde macht in die-

sem Zusammenhang geltend, es handele sich entgegen der Annahme

des Berufungsgerichts nicht um ein bloßes Folgeinteresse. Bei Ermitt-

lung der Rechtsmittelbeschwer hätten lediglich solche Interessen außer

Betracht zu bleiben, die Dritten gegenüber bestünden. Das diesbezügli-

che Interesse des Klägers habe indes kein drittgerichtetes Ziel, sondern

beziehe sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits, denn ein Erfolg der

Vollstreckungsgegenklage führe unmittelbar dazu, dass eine Vollstre-

ckung des von den Beklagten erwirkten Zwangsgeldbeschlusses und des

Haftbefehls nicht mehr statthaft sei.

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(1) Das verkennt zum einen den Gegenstand der Vollstreckungs-

gegenklage. Nach § 767 Abs. 1 ZPO kann der Kläger beim Prozessge-

richt Einwendungen geltend machen, die den durch das Urteil festgestell-

ten - und wertbestimmenden - Anspruch selbst betreffen. Es handelt sich

dabei um eine rechtsgestaltende Klage (Senat in BGHZ 167, 150, 154)

mit dem Ziel, die Vollstreckbarkeit des Urteils zu beseitigen, soweit die

Partei durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung materiell be-

lastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94 -

NJW 1995, 3318 unter II 2 b). Durch ein der Vollstreckungsgegenklage

stattgebendes Urteil werden eingeleitete oder bereits getroffene Vollstre-

ckungsmaßnahmen nicht ohne weiteres - als unmittelbare Folge der

rechtsgestaltenden Entscheidung - hinfällig, sondern der obsiegende

Schuldner muss, wie bereits das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat,

unter Vorlage einer Ausfertigung des die Zwangsvollstreckung für unzu-

lässig erklärenden Urteils - gegebenenfalls auch unter Nachweis einer

von ihm zu erbringenden Sicherheitsleistung - die Einstellung oder Be-

schränkung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungs-

organ gesondert beantragen. Die Einstellung oder Beschränkung der

Zwangsvollstreckung hat sodann unter Bezeichnung des Einstellungs-

grundes durch Beschluss zu erfolgen; bereits getroffene Maßnahmen

sind ebenfalls im Beschlusswege aufzuheben (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO;

Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 775 Rdn. 10). Es kann daher keine Rede

davon sein, dass es sich bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme um

einen unmittelbar aus dem rechtskräftigen Urteil fließenden (vgl. dazu

BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05 - Tz. 5) und mit ei-

ner erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage ohne weiteres beseitigten

Nachteil handelt, der sich werterhöhend auszuwirken hätte.

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(2) Der von der Rechtsbeschwerde eingenommene Standpunkt

würde zum anderem dem Charakter des Zwangsgeldbeschlusses als ei-

genständiger Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht gerecht. Der

Zwangsgeldbeschluss erlangt formelle Rechtskraft und ist zugleich selbst

Vollstreckungstitel i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Zöller/Stöber aaO

§ 888 Rdn. 13). Er unterliegt der sofortigen Beschwerde;

in dem

Rechtsmittelverfahren hat bis zu dessen Abschluss der Einwand der Er-

füllung Berücksichtigung zu finden, da die Nichterfüllung der geschulde-

ten Handlung - hier die unterbliebene Auskunftserteilung - gemäß § 888

ZPO i.V. mit § 887 ZPO eine tatbestandliche Voraussetzung für den Er-

lass des Zwangsgeldbeschlusses ist. Der Schuldner ist also nicht nur im

Verfahren der Vollsteckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvoll-

streckungsverfahren mit dem Einwand zu hören, der vollstreckbare An-

spruch sei erfüllt (BGHZ 161, 67, 72).

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 13.03.2008 - 7 O 340/07 -

OLG Köln, Entscheidung vom 25.07.2008 - 2 U 44/08 -