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BGH Beschluss vom 30.04.2008 – IV ZR 53/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,

Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter

Felsch

am 30. April 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 19. Januar 2005 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 131.037,97 €

Gründe

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Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die

Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

1. Nach Ansicht der Beschwerde wirft der Rechtsstreit die grund-

sätzliche Rechtsfrage auf, ob der Versicherer deshalb leistungsfrei ist,

weil der Versicherungsnehmer Hausrat in einem Gebäude versichert hat,

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welches dieser unzutreffend als Einfamilienhaus bezeichnet hat und das

er für Wohnzwecke nicht nutzen durfte. Das trifft nicht zu.

a) Zum einen handelt es sich um einen durch die Verhältnisse in

der früheren DDR und die besonderen Umstände nach der Wende ge-

prägten Einzelfall.

b) Zum anderen lässt sich die von der Beschwerde aufgeworfene

Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Sofern die fehlende

Genehmigung des Gebäudes für Wohnzwecke nach den Risikoprüfungs-

grundsätzen der Beklagten ein in der Hausratversicherung gefahrerhebli-

cher Umstand sein sollte, sind ihre Interessen hinreichend und allein

durch die §§ 16 ff. VVG a.F. über die vorvertragliche Anzeigeobliegen-

heit geschützt. Die Beklagte hat davon keinen Gebrauch gemacht. Sie

hat nicht behauptet, die Kläger vor Abschluss des Vertrages nach der Art

der genehmigten Nutzung gefragt zu haben, sie hat für die Kenntnis der

Kläger von der fehlenden Genehmigung zu Wohnzwecken keinen Beweis

angetreten und ist nicht vom Vertrag zurückgetreten.

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c) Leistungsfreiheit wegen unzutreffender Bezeichnung des Ge-

bäudes als Einfamilienhaus vor Abschluss des Vertrages kommt weiter

deshalb nicht in Betracht, weil bloße Beschreibungen des Risikos im An-

trag oder bloße Antworten auf Antragsfragen keine vereinbarten Sicher-

heitsvorschriften i.S. von § 14 Nr. 1 a, Nr. 2 Satz 1 VHB 84 i.V. mit § 6

Abs. 1 und 2 VVG a.F. darstellen (Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV

ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter III; Martin, Sachversicherungsrecht

3. Aufl. G IV 4, M I 22; Versicherungsrechts-Handbuch/Rüffer, § 32

Rdn. 171). Das Wesen einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit besteht

nach ständiger Rechtsprechung des Senats darin, dass sie dem Versi-

cherungsnehmer nach Zustandekommen des Vertrages bestimmte Ver-

haltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreibt,

ihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt, die er beach-

ten muss, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten will (Se-

natsurteile vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85, 86

m.w.N.; vom 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 - VersR 1985, 979 unter 1

und vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267 unter II).

Die Verletzung einer solchen bestimmten Handlungs- oder Unterlas-

sungspflicht nach Vertragsschluss kann den Klägern aber - weil unerfüll-

bar - schon objektiv nicht angelastet werden. Ein Antrag auf Nutzungs-

änderung zu Wohnzwecken wäre, weil eine Verwendung für Schlafzwe-

cke baurechtlich ausnahmslos verboten war, nicht genehmigungsfähig

gewesen, wie die Beklagte selbst vorträgt. Es kann deshalb offen blei-

ben, ob die Vereinbarung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ei-

ner Hausratversicherung, alle gesetzlichen und behördlichen Sicher-

heitsvorschriften zu beachten, überhaupt so ausgelegt werden kann,

dass damit Pflichten erfasst sind, die allein vom Gebäudeeigentümer

selbst oder nur mit seiner Zustimmung vom Nichteigentümer (Mie-

ter/Pächter) erfüllt werden können.

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Schließlich fehlt es hier am inneren Zusammenhang zwischen Ver-

letzung der Sicherheitsvorschrift (Verbot der Verwendung für Schlafzwe-

cke) und dem Schaden (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2002 - IV ZR

91/01 - VersR 2002, 829 unter II 4 und vom 13. November 1996 - IV ZR

226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2).

d) Ob das Berufungsgericht Leistungsfreiheit nach § 14 Nr. 1 a,

Nr. 2 Satz 1 VHB 84 zu Recht abgelehnt hat, kann dahinstehen. Die Be-

schwerde beanstandet zwar zutreffend, dass das Berufungsgericht eine

Hinweispflicht der Beklagten auf einen Antrag zur Umnutzung zu Wohn-

zwecken angenommen hat, obwohl die Beklagte von der ungenehmigten

Nutzung unstreitig erst nach Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis er-

langt hat und der Vertrag nicht durch einen Agenten der Beklagten, son-

dern durch einen Makler als "Ansprechpartner der Kläger in allen Versi-

cherungsangelegenheiten" vermittelt worden ist. Darauf kommt es aber

nach den Ausführungen unter 1. a) bis c) nicht an.

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2. Bei der Entscheidung zur Schadenshöhe ist dem Berufungsge-

richt weder ein Verstoß gegen § 287 ZPO noch gegen Art. 103 Abs. 1

GG anzulasten. Es hat richtig gesehen, dass es nicht um den Wert der

zerstörten Gegenstände geht, sondern um den Wiederbeschaffungswert

von Sachen in neuwertigem Zustand. Die Beschwerde verkennt die

Grundsätze der Entschädigungsberechnung zum Neuwert nach § 18

Nr. 2 Satz 1 VHB 84 (vgl. BGHZ 137, 318, 326 ff.; Knappmann in

Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 18 VHB 84 Rdn. 3, 5; Martin aaO Q IV

18). Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwer-

deerwiderung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.1999 - 2/7 O 254/98 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.01.2005 - 7 U 80/99 -