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BGH Urteil vom 05.05.2008 – II ZR 105/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HGB §§ 171, 172 Abs. 4

Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB

auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der

Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zu-

vor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (Bestätigung von Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007

- II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074; BGHZ 84, 383).

BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 105/07 - LG Berlin

AG Charlottenburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 52

des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2007 im Kostenpunkt

und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Klägerin erkannt

worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilprozessab-

teilung 232 des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Juni 2006

wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten aufer-

legt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte trat der Klägerin, einem 1997 gegründeten geschlossenen

Immobilienfonds mit 281 Kommanditisten, mit Beitrittserklärung

vom

26./29. Oktober 1999 bei. Sie zahlte die vereinbarte Hafteinlage in Höhe von

100.000,00 DM zuzüglich eines Agios in Höhe von 5.000,00 DM (= 2.556,46 €).

2

Die Klägerin erzielte von Beginn an ausschließlich negative Jahreser-

gebnisse mit der Folge, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten durchweg

negativ waren. Im Jahr 2000 nahm sie gleichwohl gegenüber den Kommanditis-

ten eine Liquiditätsausschüttung in Höhe von 6 % der jeweiligen Kommanditein-

lage vor.

3

Als die Klägerin Anfang des Jahres 2004 nicht mehr in der Lage war, den

Zins- und Tilgungsdienst für die bei der B. H. bank

aufgenommenen Kredite zu zahlen, vereinbarte sie im Rahmen eines Sanie-

rungskonzepts mit der Bank - auf deren Verlangen - u.a. die sofortige Fälligstel-

lung eines Darlehensteilbetrages in Höhe des an die Kommanditisten insge-

samt gezahlten Ausschüttungsbetrages. Die Gesellschafterversammlung hatte

die Geschäftsführer zuvor mit einer Stimmenmehrheit von 99,15 % mit dem Ab-

schluss dieser Vereinbarung beauftragt.

4

Die Bank hat die Klägerin - unter hierzu erteilter Zustimmung der Gesell-

schafterversammlung - dazu ermächtigt, ihre Forderungen gegen die Komman-

ditisten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB im eigenen Namen und auf fremde Rech-

nung geltend zu machen. Nachdem die Klägerin die Beklagte außergerichtlich

vergeblich zur Rückzahlung des auf sie entfallenden Ausschüttungsbetrages in

Höhe von 3.067,65 € aufgefordert hatte, erhob sie Klage auf Zahlung dieses

Betrages nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsge-

bühren.

5

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

sie auf die Berufung der Beklagten in Höhe von 2.556,46 € (= Betrag des Agios)

abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re-

vision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat in der Sache Erfolg und führt unter teilweiser Abände-

rung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen

Urteils.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

- soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausge-

führt:

Die Ausschüttung an die Beklagte sei insoweit als haftungsunschädlich

anzusehen, als die Beklagte über die im Handelsregister eingetragene Haftein-

lage hinaus noch 2.556,46 € Agio an die Gesellschaft gezahlt habe, weil ihr

durch eine Rückzahlung in Höhe des Agios etwas erstattet worden sei, das sie

über den eingetragenen Betrag hinaus gezahlt habe, so dass ihre Haftungsein-

lage dadurch nicht gemindert worden sei.

II. Das angefochtene Urteil hält im Umfang seiner Anfechtung revisions-

rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Beklagte ist gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zur Rückzahlung des

gesamten an sie ausgeschütteten Betrages in Höhe von 3.067,75 € verpflichtet.

Wie der Senat bereits in BGHZ 84, 383, 387 f. und erneut - zeitlich nach dem

Berufungsurteil - mit Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007,

2074 Tz. 8; a.A. Bayer/Lieder, ZIP 2008, 809 ff.) entschieden hat, ist nach § 172

Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend,

wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Be-

trag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht

hat.

11

2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat - entgegen der unzu-

treffenden Ansicht der Revisionserwiderung - unter Bezugnahme auf das amts-

gerichtliche Urteil festgestellt, dass unstreitig (a) die Klägerin von Beginn an

ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte, (b) die Kapitalkonten der

Kommanditisten dementsprechend durchweg negativ waren und (c) die Aus-

schüttungen den ohnehin schon negativen Kapitalanteil der Beklagten - weiter -

gemindert haben. Angesichts dessen ist durch die Ausschüttung die persönli-

che, zunächst durch die Zahlung der Pflichteinlage ausgeschlossene Haftung

der Beklagten im Umfang der an sie geleisteten Zahlung wieder aufgelebt, ohne

dass es, wie das Berufungsgericht fälschlicherweise meint, darauf ankommt, ob

das Agio nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen dem Eigenkapital

zuzurechnen ist, ob seine Rückzahlung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist,

oder ob die Rückzahlung ausdrücklich als "Rückzahlung des Agios" bezeichnet

oder ohne Angabe eines Zahlungsgrundes geleistet worden ist.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.06.2006 - 232 C 73/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2007 - 52 S 262/06 -