BGH Beschluss vom 05.05.2008 – II ZR 150/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
Zwar haftet der Kommanditist einer zweigliedrigen Kommanditge-
sellschaft nach dem Ausscheiden des Komplementärs und der
- hierdurch eintretenden - liquidationslosen Vollbeendigung der
Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger für die Altverbindlichkei-
ten der Gesellschaft grundsätzlich nur mit dem ihm zugefallenen
Gesellschaftsvermögen (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01,
ZIP 2004, 1047, 1048). Dies gilt entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts auch dann, wenn der Kommanditist seine Ge-
samtrechtsnachfolge "willentlich" herbeigeführt hat.
Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Beklag-
te das Handelsgeschäft der Kommanditgesellschaft fortgeführt hat
und deshalb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die Verbindlichkei-
ten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen
haftet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weitere tatrichter-
liche Feststellungen nicht erforderlich, weil die für die Anwendung
des § 25 Abs. 1 HGB maßgebenden Tatsachen unstreitig sind.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 218.452,02 €
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 01.11.2005 - 8 O 2093/04 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 08.05.2007 - 25 U 13/06 -