Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.05.2008 – II ZR 150/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil

keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe

vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,

noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung.

Zwar haftet der Kommanditist einer zweigliedrigen Kommanditge-

sellschaft nach dem Ausscheiden des Komplementärs und der

- hierdurch eintretenden - liquidationslosen Vollbeendigung der

Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger für die Altverbindlichkei-

ten der Gesellschaft grundsätzlich nur mit dem ihm zugefallenen

Gesellschaftsvermögen (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01,

ZIP 2004, 1047, 1048). Dies gilt entgegen der Auffassung des Be-

rufungsgerichts auch dann, wenn der Kommanditist seine Ge-

samtrechtsnachfolge "willentlich" herbeigeführt hat.

Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Beklag-

te das Handelsgeschäft der Kommanditgesellschaft fortgeführt hat

und deshalb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die Verbindlichkei-

ten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen

haftet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weitere tatrichter-

liche Feststellungen nicht erforderlich, weil die für die Anwendung

des § 25 Abs. 1 HGB maßgebenden Tatsachen unstreitig sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 218.452,02 €

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Kassel, Entscheidung vom 01.11.2005 - 8 O 2093/04 -

OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 08.05.2007 - 25 U 13/06 -