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BGH Urteil vom 05.05.2008 – II ZR 38/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht aus § 64

Abs. 2 Satz 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzernge-

sellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden die-

ser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist aber nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG

ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen angesichts des Zusammentreffens

der Massesicherungspflicht mit der - durch § 266 StGB strafbewehrten - Pflicht zur

weisungsgemäßen Verwendung der fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentli-

chen Geschäftsmanns gehandelt hat.

BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07 - OLG Dresden

LG Bautzen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2006 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten

entschieden worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer

- Einzelrichter - des Landgerichts Bautzen vom 8. Dezember 2005

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden dem

Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der L. GmbH Gesellschaft für

Baubetreuung und Projektentwicklung (im Folgenden: Schuldnerin). Er nimmt

den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer auf Rückzahlung von nach Ein-

tritt der Insolvenzreife veranlassten Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen

in Anspruch.

2

Die Schuldnerin ist Teil eines Konzerns. Nachdem eine wirtschaftliche

Schieflage entstanden war, leiteten die Muttergesellschaft v.

GmbH und verschiedene Schwestergesellschaften ab Februar

2002 - z.T. durch Abtretungen, z.T. durch Überweisungen - eingehende Zah-

lungen i.H.v. mehr als 504.000,00 € auf das Geschäftskonto der Schuldnerin,

um eine Vereinnahmung des Geldes durch ihre Hausbanken zu verhindern.

Von diesem Geld überwies der Beklagte am 15. Mai 2002

insgesamt

329.980,44 € an Gläubiger der anderen Konzerngesellschaften. An demselben

Tage stellte er als Geschäftsführer (auch) der anderen Gesellschaften Anträge

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für die Schuldnerin stellte er den Insol-

venzantrag am 5. Juni 2002.

3

Nach Klageabweisung im ersten Rechtszug hat das Berufungsgericht

der Klage teilweise, nämlich i.H.v. 320.980,44 € stattgegeben. Der Beklagte

verfolgt mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision seinen

Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils zur vollständigen Abweisung der Klage.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei gemäß § 64 Abs. 2

GmbHG in dem ausgeurteilten Umfang begründet. Der Beklagte habe nach Ein-

tritt der Insolvenzreife der Schuldnerin die in Rede stehenden Zahlungen der

Schuldnerin bewirkt, die zu einer Masseverkürzung geführt hätten. Daran ände-

re der Umstand nichts, dass die Schulden der anderen Konzerngesellschaften

mit deren Geld beglichen worden seien. Es habe nicht lediglich ein Aktiven-

tausch stattgefunden. Vielmehr sei das Geld auf das Geschäftskonto der

Schuldnerin geflossen und hätte daher zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger

der Schuldnerin zur Verfügung gestanden. Ob bei Vorliegen eines Treuhand-

verhältnisses - ggf. in Form einer Cash-Pool-Abrede - etwas anderes gelten

würde, könne offen bleiben. Denn ein Cash-Pool sei hier mangels einer schrift-

lichen Abrede und der Einrichtung eines Zentralkontos nicht gebildet worden.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem we-

sentlichen Punkt nicht stand.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,

dass die Schuldnerin am 15. Mai 2002, als der Beklagte die Zahlungen in Höhe

der noch im Streit befindlichen 320.980,44 € veranlasst hat, überschuldet war.

Die Revision wehrt sich gegen diese tatrichterliche Feststellung nicht; sie ist aus

Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. Damit ist der objektive Tatbestand

des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG erfüllt. Auf eine positive "Feststellung" der

Überschuldung kommt es nicht an (BGHZ 143, 184, 185).

8

2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts scheitert eine Ersatz-

pflicht des Beklagten aber an § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Danach wird vermu-

tet, dass die nach Insolvenzreife erfolgten Zahlungen mit der Sorgfalt eines or-

dentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar sind. Der Geschäftsführer kann die-

se Vermutung jedoch widerlegen, was dem Beklagten hier gelungen ist.

9

a) Dazu macht die Revision allerdings zu Unrecht geltend, die Zahlungen

hätten eine Masseverkürzung nicht zur Folge gehabt (vgl. BGHZ 146, 264,

274 f.).

10

Die Regelung des § 64 Abs. 2 GmbHG hat den Zweck, Masseverkür-

zungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall,

dass der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, si-

cherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es

im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller

Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (st.Rspr. s. etwa Senat, BGHZ 143,

184, 186; Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266). Wie der

Senat bereits in seinem Urteil vom 31. März 2003 (II ZR 150/02, ZIP 2003,

1005, 1006) ausgeführt hat, widerspricht es dieser Zielsetzung, eine Masse-

schmälerung nur deshalb zu verneinen, weil die Gesellschaft vor der Zahlung

gleich hohe Zahlungen anderer (Konzern-)Gesellschaften erhalten hat, durch

welche diese ihre Pflicht zum Aufwendungsersatz vorab haben erfüllen wollen

(a.A. Ulmer in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 40; Schulze-Osterloh in

Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rdn. 79; K. Schmidt, ZHR 168 [2004],

637, 646 ff.). Unabhängig davon, ob mit der Zahlung eine im Außenverhältnis

eigene Schuld der Gesellschaft - wie in dem der zitierten Senatsentscheidung

zugrunde liegenden Fall - oder lediglich Schulden der anderen Gesellschaften

beglichen werden sollen, wird die Insolvenzmasse der auf die Schulden zahlen-

den Gesellschaft durch diese Zahlung verkürzt. Unterbleibt die Zahlung, stehen

die von den anderen Gesellschaften zugeführten Gelder nämlich den Insol-

venzgläubigern zur Verfügung, wobei die anderen Gesellschaften mit ihren

eventuellen Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1

Satz 2 Alt. 2 BGB) ebenfalls an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Die von

der Gegenmeinung befürwortete teleologische Reduktion des § 64 Abs. 2

GmbHG (Ulmer, Schulze-Osterloh, aaO) würde es dagegen in das freie Belie-

ben des Geschäftsführers stellen, die Zahlung zu leisten und damit die Mittel

dem Insolvenzverfahren zu entziehen oder auf die Zahlung zu verzichten und

damit die Mittel für eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger zu sichern. Das

würde dem Erfordernis einer klaren, einfach handhabbaren Regelung im Vor-

feld des Insolvenzverfahrens widersprechen und dem Geschäftsführer einen

Einfluss auf den Bestand der Insolvenzmasse geben, der ihm nach § 64 Abs. 2

GmbHG gerade nicht zukommen soll.

11

Die Schuldnerin war auch nicht "nach Art einer Bank" in die Zahlungs-

vorgänge eingeschaltet worden (Sen.Urt. v. 31. März 2003 aaO). Eine Masse-

neutralität in diesem Sinne könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Gesell-

schaft die eingehenden Gelder auf Treuhandkonten verbuchen lässt und auf-

grund dessen für die Treugeber Aussonderungsrechte nach § 47 InsO begrün-

det (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213). Der

Beklagte hat die Gelder jedoch auf das allgemeine Geschäftskonto der Schuld-

nerin fließen lassen. Damit fehlte es an der für ein Aussonderungsrecht erfor-

derlichen "Verdinglichung" der Rechtsstellung der Treugeber. Sollten auf dem

Geschäftskonto der Schuldnerin zu jener Zeit keine eigenen Gelder gebucht

gewesen sein, kann das entgegen der Auffassung der Revision nicht ausrei-

chen, um das Geschäftskonto als abgesondertes Treuhandkonto erscheinen zu

lassen.

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b) Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG sind aber des-

halb erfüllt, weil der Beklagte bei den Zahlungen den Anforderungen entspro-

chen hat, die nach dieser Norm an einen Geschäftsführer in der Lage des Be-

klagten zu stellen sind.

13

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06,

Tz. 12, ZIP 2007, 1265) ausgeführt hat, kann es einem Geschäftsführer nicht

angesonnen werden, die Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG zu

erfüllen und Zahlungen nicht zu leisten, wenn er sich dadurch strafrechtlicher

Verfolgung aussetzen würde. In jenem Fall ging es um die Strafvorschrift des

§ 266 a StGB, nach der sich strafbar macht, wer fällige Arbeitnehmeranteile zur

Sozialversicherung nicht abführt. Angesichts dieser Strafandrohung kann - so

hat der Senat angenommen - ein Vorrang der Massesicherungspflicht nicht an-

erkannt werden. Vielmehr muss das dem strafbewehrten Gebot entsprechende

Verhalten des Geschäftsführers als mit den Pflichten eines ordentlichen und

gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar angesehen werden. Ebenso hat der

Senat die Abführung von Lohnsteuern beurteilt.

14

Auch der Beklagte war in einer vergleichbaren Lage, als er die Entschei-

dung zu treffen hatte, entweder die eingegangenen Zahlungen der anderen

Konzerngesellschaften absprachegemäß zur Befriedigung von deren Gläubi-

gern zu verwenden oder sie für das bevorstehende Insolvenzverfahren der

Schuldnerin zurückzuhalten. Kraft des Treueverhältnisses zu den anderen Ge-

sellschaften, das aufgrund der einverständlichen Weiterleitung von allein diesen

zustehenden Geldern begründet worden war, oblag ihm die Pflicht, fremde,

nämlich die Vermögensinteressen der anderen Gesellschaften wahrzunehmen.

Diese Pflicht hätte er verletzt, wenn er die Zahlungen unterlassen und so die

Gelder für die Insolvenzmasse der Schuldnerin gesichert hätte. In dieser Lage

hatte die Massesicherungspflicht nicht Vorrang vor den - auch durch § 266

StGB geschützten - Interessen der anderen Konzerngesellschaften. Das Ver-

halten des Beklagten entsprach vielmehr der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-

schäftsmanns. Dass er sich als Geschäftsführer der anderen Gesellschaften

nach § 64 Abs. 2 GmbHG ersatzpflichtig gemacht haben mag, spielt im Ver-

hältnis zu der Schuldnerin keine Rolle.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Bautzen, Entscheidung vom 08.12.2005 - 3 O 379/05 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 28.06.2006 - 12 U 81/06 -