BGH Urteil vom 05.05.2008 – II ZR 38/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht aus § 64
Abs. 2 Satz 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzernge-
sellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden die-
ser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist aber nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen angesichts des Zusammentreffens
der Massesicherungspflicht mit der - durch § 266 StGB strafbewehrten - Pflicht zur
weisungsgemäßen Verwendung der fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentli-
chen Geschäftsmanns gehandelt hat.
BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07 - OLG Dresden
LG Bautzen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2006 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten
entschieden worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer
- Einzelrichter - des Landgerichts Bautzen vom 8. Dezember 2005
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden dem
Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der L. GmbH Gesellschaft für
Baubetreuung und Projektentwicklung (im Folgenden: Schuldnerin). Er nimmt
den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer auf Rückzahlung von nach Ein-
tritt der Insolvenzreife veranlassten Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen
in Anspruch.
Die Schuldnerin ist Teil eines Konzerns. Nachdem eine wirtschaftliche
Schieflage entstanden war, leiteten die Muttergesellschaft v.
GmbH und verschiedene Schwestergesellschaften ab Februar
2002 - z.T. durch Abtretungen, z.T. durch Überweisungen - eingehende Zah-
lungen i.H.v. mehr als 504.000,00 € auf das Geschäftskonto der Schuldnerin,
um eine Vereinnahmung des Geldes durch ihre Hausbanken zu verhindern.
Von diesem Geld überwies der Beklagte am 15. Mai 2002
insgesamt
329.980,44 € an Gläubiger der anderen Konzerngesellschaften. An demselben
Tage stellte er als Geschäftsführer (auch) der anderen Gesellschaften Anträge
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für die Schuldnerin stellte er den Insol-
venzantrag am 5. Juni 2002.
Nach Klageabweisung im ersten Rechtszug hat das Berufungsgericht
der Klage teilweise, nämlich i.H.v. 320.980,44 € stattgegeben. Der Beklagte
verfolgt mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision seinen
Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zur vollständigen Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei gemäß § 64 Abs. 2
GmbHG in dem ausgeurteilten Umfang begründet. Der Beklagte habe nach Ein-
tritt der Insolvenzreife der Schuldnerin die in Rede stehenden Zahlungen der
Schuldnerin bewirkt, die zu einer Masseverkürzung geführt hätten. Daran ände-
re der Umstand nichts, dass die Schulden der anderen Konzerngesellschaften
mit deren Geld beglichen worden seien. Es habe nicht lediglich ein Aktiven-
tausch stattgefunden. Vielmehr sei das Geld auf das Geschäftskonto der
Schuldnerin geflossen und hätte daher zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger
der Schuldnerin zur Verfügung gestanden. Ob bei Vorliegen eines Treuhand-
verhältnisses - ggf. in Form einer Cash-Pool-Abrede - etwas anderes gelten
würde, könne offen bleiben. Denn ein Cash-Pool sei hier mangels einer schrift-
lichen Abrede und der Einrichtung eines Zentralkontos nicht gebildet worden.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass die Schuldnerin am 15. Mai 2002, als der Beklagte die Zahlungen in Höhe
der noch im Streit befindlichen 320.980,44 € veranlasst hat, überschuldet war.
Die Revision wehrt sich gegen diese tatrichterliche Feststellung nicht; sie ist aus
Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. Damit ist der objektive Tatbestand
des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG erfüllt. Auf eine positive "Feststellung" der
Überschuldung kommt es nicht an (BGHZ 143, 184, 185).
2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts scheitert eine Ersatz-
pflicht des Beklagten aber an § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Danach wird vermu-
tet, dass die nach Insolvenzreife erfolgten Zahlungen mit der Sorgfalt eines or-
dentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar sind. Der Geschäftsführer kann die-
se Vermutung jedoch widerlegen, was dem Beklagten hier gelungen ist.
a) Dazu macht die Revision allerdings zu Unrecht geltend, die Zahlungen
hätten eine Masseverkürzung nicht zur Folge gehabt (vgl. BGHZ 146, 264,
274 f.).
Die Regelung des § 64 Abs. 2 GmbHG hat den Zweck, Masseverkür-
zungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall,
dass der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, si-
cherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es
im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller
Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (st.Rspr. s. etwa Senat, BGHZ 143,
184, 186; Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266). Wie der
Senat bereits in seinem Urteil vom 31. März 2003 (II ZR 150/02, ZIP 2003,
1005, 1006) ausgeführt hat, widerspricht es dieser Zielsetzung, eine Masse-
schmälerung nur deshalb zu verneinen, weil die Gesellschaft vor der Zahlung
gleich hohe Zahlungen anderer (Konzern-)Gesellschaften erhalten hat, durch
welche diese ihre Pflicht zum Aufwendungsersatz vorab haben erfüllen wollen
(a.A. Ulmer in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 40; Schulze-Osterloh in
Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rdn. 79; K. Schmidt, ZHR 168 [2004],
637, 646 ff.). Unabhängig davon, ob mit der Zahlung eine im Außenverhältnis
eigene Schuld der Gesellschaft - wie in dem der zitierten Senatsentscheidung
zugrunde liegenden Fall - oder lediglich Schulden der anderen Gesellschaften
beglichen werden sollen, wird die Insolvenzmasse der auf die Schulden zahlen-
den Gesellschaft durch diese Zahlung verkürzt. Unterbleibt die Zahlung, stehen
die von den anderen Gesellschaften zugeführten Gelder nämlich den Insol-
venzgläubigern zur Verfügung, wobei die anderen Gesellschaften mit ihren
eventuellen Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1
Satz 2 Alt. 2 BGB) ebenfalls an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Die von
der Gegenmeinung befürwortete teleologische Reduktion des § 64 Abs. 2
GmbHG (Ulmer, Schulze-Osterloh, aaO) würde es dagegen in das freie Belie-
ben des Geschäftsführers stellen, die Zahlung zu leisten und damit die Mittel
dem Insolvenzverfahren zu entziehen oder auf die Zahlung zu verzichten und
damit die Mittel für eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger zu sichern. Das
würde dem Erfordernis einer klaren, einfach handhabbaren Regelung im Vor-
feld des Insolvenzverfahrens widersprechen und dem Geschäftsführer einen
Einfluss auf den Bestand der Insolvenzmasse geben, der ihm nach § 64 Abs. 2
GmbHG gerade nicht zukommen soll.
Die Schuldnerin war auch nicht "nach Art einer Bank" in die Zahlungs-
vorgänge eingeschaltet worden (Sen.Urt. v. 31. März 2003 aaO). Eine Masse-
neutralität in diesem Sinne könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Gesell-
schaft die eingehenden Gelder auf Treuhandkonten verbuchen lässt und auf-
grund dessen für die Treugeber Aussonderungsrechte nach § 47 InsO begrün-
det (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213). Der
Beklagte hat die Gelder jedoch auf das allgemeine Geschäftskonto der Schuld-
nerin fließen lassen. Damit fehlte es an der für ein Aussonderungsrecht erfor-
derlichen "Verdinglichung" der Rechtsstellung der Treugeber. Sollten auf dem
Geschäftskonto der Schuldnerin zu jener Zeit keine eigenen Gelder gebucht
gewesen sein, kann das entgegen der Auffassung der Revision nicht ausrei-
chen, um das Geschäftskonto als abgesondertes Treuhandkonto erscheinen zu
lassen.
b) Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG sind aber des-
halb erfüllt, weil der Beklagte bei den Zahlungen den Anforderungen entspro-
chen hat, die nach dieser Norm an einen Geschäftsführer in der Lage des Be-
klagten zu stellen sind.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06,
Tz. 12, ZIP 2007, 1265) ausgeführt hat, kann es einem Geschäftsführer nicht
angesonnen werden, die Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG zu
erfüllen und Zahlungen nicht zu leisten, wenn er sich dadurch strafrechtlicher
Verfolgung aussetzen würde. In jenem Fall ging es um die Strafvorschrift des
§ 266 a StGB, nach der sich strafbar macht, wer fällige Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung nicht abführt. Angesichts dieser Strafandrohung kann - so
hat der Senat angenommen - ein Vorrang der Massesicherungspflicht nicht an-
erkannt werden. Vielmehr muss das dem strafbewehrten Gebot entsprechende
Verhalten des Geschäftsführers als mit den Pflichten eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar angesehen werden. Ebenso hat der
Senat die Abführung von Lohnsteuern beurteilt.
Auch der Beklagte war in einer vergleichbaren Lage, als er die Entschei-
dung zu treffen hatte, entweder die eingegangenen Zahlungen der anderen
Konzerngesellschaften absprachegemäß zur Befriedigung von deren Gläubi-
gern zu verwenden oder sie für das bevorstehende Insolvenzverfahren der
Schuldnerin zurückzuhalten. Kraft des Treueverhältnisses zu den anderen Ge-
sellschaften, das aufgrund der einverständlichen Weiterleitung von allein diesen
zustehenden Geldern begründet worden war, oblag ihm die Pflicht, fremde,
nämlich die Vermögensinteressen der anderen Gesellschaften wahrzunehmen.
Diese Pflicht hätte er verletzt, wenn er die Zahlungen unterlassen und so die
Gelder für die Insolvenzmasse der Schuldnerin gesichert hätte. In dieser Lage
hatte die Massesicherungspflicht nicht Vorrang vor den - auch durch § 266
StGB geschützten - Interessen der anderen Konzerngesellschaften. Das Ver-
halten des Beklagten entsprach vielmehr der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-
schäftsmanns. Dass er sich als Geschäftsführer der anderen Gesellschaften
nach § 64 Abs. 2 GmbHG ersatzpflichtig gemacht haben mag, spielt im Ver-
hältnis zu der Schuldnerin keine Rolle.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Bautzen, Entscheidung vom 08.12.2005 - 3 O 379/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.06.2006 - 12 U 81/06 -