Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.05.2008 – 5 StR 163/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 13. November 2007 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer

Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten er-

zielt – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts – den

aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechts-

mittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

Der Angeklagte und das spätere Opfer Ah. – ein trainier-

ter Ringer – waren afghanische Landsleute und eng befreundet. Zwei Jahre

vor der Tat ging die Freundschaft nach einem Streit in die Brüche. Ah.

schuldete dem Angeklagten eine größere Geldsumme und versprach, diese

am 22. März 2007 während eines Treffens zu begleichen. Dementgegen

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lehnte Ah. eine Zahlung aber erneut ab. Der Angeklagte wurde wütend,

weil er sich betrogen fühlte. Der Streit eskalierte schnell. Die Kontrahenten

schrien sich gegenseitig an und beleidigten sich wechselseitig. Sie schubsten

sich, schlugen und traten gegeneinander und packten den jeweiligen Gegner

am Kragen. Der Angeklagte versetzte Ah. einen Kopfstoß. Er zog wäh-

rend der Rangelei sein Messer und schlug Ah. mit dem Messergriff ge-

gen den Kopf. Hierdurch entstand eine stark blutende Kopfplatzwunde. Dar-

über wurde Ah. wütend. Auch der Angeklagte wurde immer wütender

und stach seinem ehemaligen Freund während der jetzt eskalierten Schläge-

rei tödlich ins Herz.

2. Die Strafzumessung des Landgerichts, insbesondere die Prüfung

der Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Totschlags im Sinne

des § 213 StGB, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Dabei stellt es noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass

das Schwurgericht das Vorliegen einer Misshandlung oder schweren Beleidi-

gung im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB nicht erwogen hat, auch wenn eine see-

lische Misshandlung – hier eine Kränkung des Angeklagten wegen wieder-

holter Nichterfüllung einer berechtigten Forderung – den Tatbestand erfüllen

kann und eine solche Kränkung in ihrem Zusammentreffen mit gegen den

Angeklagten gerichteten Beleidigungen zu bewerten gewesen wäre (vgl.

BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 3 und 4). Denn nach den fehlerfrei

getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch seinen Schlag mit dem

Messer gegen den Kopf seines – nach dem Ziehen des Messers durch den

Angeklagten sich deutlich defensiv verhaltenden (UA S. 18) – Kontrahenten

eine Eskalation der körperlichen Auseinandersetzung hervorgerufen. Damit

hat der Angeklagte nicht „ohne eigene Schuld“ im Sinne des § 213 StGB ge-

handelt, weil er als Täter der Jähtat in unmittelbarem Zusammenhang mit der

Tat zur Zuspitzung des Streits beigetragen hat (vgl. BGHR StGB § 213 Alt. 1

Verschulden 2).

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b) Indes erweisen sich strafschärfende Erwägungen des Landgerichts

als rechtsfehlerhaft. Damit begegnet auch die Verneinung eines sonst minder

schweren Falls des § 213 StGB durchgreifenden Bedenken.

aa) Das Schwurgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass

er auf das den Messerangriff abwehrende und ausweichende Opfer einge-

stochen hat, was auf eine besondere kriminelle Energie zum Tatzeitpunkt

hinweise (UA S. 29). Damit ist indes – wie auch der Generalbundesanwalt

zutreffend beanstandet hat – keine über die Tatausführung hinausreichende

kriminelle Energie des Angeklagten festgestellt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3

Tötungsversuch 1). Hätte sich der körperlich kräftige Ah. aktiv gewehrt,

hätte sich sogar die Schuld des Angeklagten verringern können (vgl. BGH,

Beschluss vom 24. Mai 2006 – 5 StR 158/06).

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Daneben lässt das Landgericht – das strafschärfend das krasse Miss-

verhältnis zwischen Anlass und Tat berücksichtigt hat, weil es bei dem eska-

lierenden Streit lediglich um eine Geldforderung gegangen sei – die festge-

stellte nachvollziehbare Enttäuschung des Angeklagten über die erneute

Nichtzahlung seiner berechtigten Forderung und die erlittene Beleidigung

außer Acht.

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bb) Abgesehen von der möglichen Auswirkung auf die Strafbemes-

sung kann der Senat – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsge-

richtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268) – im Blick auf

den einzigen rechtsfehlerfrei erwogenen strafschärfenden Umstand, die

Auswirkungen der Tat auf die Familie des Opfers (vgl. Schäfer, Praxis der

Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 318 und 325 m.w.N.), nicht ausschließen, dass

bei wertungsfehlerfreier Subsumtion ein sonst minder schwerer Fall des

§ 213 StGB angenommen worden wäre.

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3. Die Strafe muss demnach neu bestimmt werden. Dies hat auf der

Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu erfolgen, die freilich um

solche ergänzt werden können, die zu den aufrechterhaltenen nicht in Wider-

spruch treten.

Basdorf Brause Schaal

Schäfer Sander