BGH Beschluss vom 06.05.2008 – VI ZR 232/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll beschlossen:
1. Dem Kläger wird zur Rechtsverteidigung gegen die
Nichtzulassungsbeschwerde unter Ablehnung der Beiordnung des nicht
postulationsfähigen Rechtsanwalts Bernsen Prozesskostenhilfe gewährt.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 2007
wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Dem Geschädigten oblag nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich keine
Informationspflicht dahin, sich die erforderliche Kenntnis durch Einsichtnahme in die
Ermittlungsakten zu verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2002 - VI ZR
182/02 - VersR 2003, 75, 76). Der bloße Verdacht, betrogen worden zu sein, war zu
der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Kenntnis nicht ausreichend (vgl.
Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - VersR 2008, 129). Insoweit hat
sich durch § 199 BGB n.F. nichts geändert.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 127.822,97 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 O 39/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2007 - 19 U 179/06 -