Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.05.2008 – VI ZR 232/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll beschlossen:

1. Dem Kläger wird zur Rechtsverteidigung gegen die

Nichtzulassungsbeschwerde unter Ablehnung der Beiordnung des nicht

postulationsfähigen Rechtsanwalts Bernsen Prozesskostenhilfe gewährt.

2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 2007

wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Dem Geschädigten oblag nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich keine

Informationspflicht dahin, sich die erforderliche Kenntnis durch Einsichtnahme in die

Ermittlungsakten zu verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2002 - VI ZR

182/02 - VersR 2003, 75, 76). Der bloße Verdacht, betrogen worden zu sein, war zu

der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Kenntnis nicht ausreichend (vgl.

Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - VersR 2008, 129). Insoweit hat

sich durch § 199 BGB n.F. nichts geändert.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 127.822,97 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 O 39/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2007 - 19 U 179/06 -