Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.05.2008 – X ZB 2/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2008

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Asendorf und Gröning

beschlossen:

Das gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Thüringer Ober-

landesgerichts vom 7. Januar 2008 gerichtete Gesuch wird auf

Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller wünscht Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatz-

klage gegen die Antragsgegnerin, die er auf Verletzung von Vergabevorschrif-

ten in einem öffentlichen Ausbietungsverfahren stützen will. Nach Zurückwei-

sung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht und Zurückwei-

sung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht wendet sich der

Antragsteller mit einer "Rechtsbeschwerde (außerordentliche Beschwerde)" an

den Bundesgerichtshof.

II. Das Gesuch ist unzulässig.

a) Als Rechtsbeschwerde ist das Gesuch nicht statthaft, weil das Gesetz

dieses Rechtsmittel gegen eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung in

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Prozesskostenhilfesachen nicht ausdrücklich vorsieht und das Oberlandesge-

richt die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

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b) Als außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist das Ge-

such nicht statthaft, weil das Gesetz nur die von der Zulassung durch das Be-

schwerdegericht abhängige Rechtsbeschwerde vorsieht (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Lässt dieses Gericht - wie hier - eine gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmte

Rechtsbeschwerde nicht zu, endet der Instanzenzug beim Oberlandesgericht

(st. Rechtsp., vgl. BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. v. 9.3.2006 - VII ZB 8/06,

BauR 2006, 1019).

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 07.06.2007 - 6 O 855/06 -

OLG Jena, Entscheidung vom 07.01.2008 - 7 W 361/07 -