Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2006 – VII ZB 8/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die "Ausnahmebeschwerde" der Beklagten gegen das Urteil des

24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2005 wird

kostenpflichtig verworfen.

Beschwerdewert: 10.000 €

Gründe

1

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.000 € ver-

urteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen dieses Ur-

teil die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben und hilfsweise "Ausnahme-

beschwerde zum BGH" "in analoger Anwendung von § 514 Abs. 2 ZPO" einge-

legt. Die Anhörungsrüge ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.

2

2. Die nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt eingelegte und schon deshalb unzulässige (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO)

"Ausnahmebeschwerde" ist nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde

zum Bundesgerichtshof kommt nach der Neuregelung des Beschwerderechts

durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss

vom 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04, NJW 2005, 143 und Beschluss vom

7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133). Zudem wurden die Grundsätze

der außerordentlichen Beschwerde zum Beschlussverfahren entwickelt und

sind auf das Urteilsverfahren nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom

28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290).

Dressler

Kuffer

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 17.08.2004 - 14 O 130/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2005 - 24 U 127/04 -