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BGH Beschluss vom 08.05.2008 – 3 StR 123/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 28. November 2007 im Strafausspruch aufge-
hoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen dadurch entstanden notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-
lenen und Besitz kinderpornographischer Schriften sowie wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit
der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, führt zur Aufhebung
des Strafausspruchs; denn das Landgericht hat die festgestellte Verletzung des
Gebots einer zügigen Verfahrenserledigung nicht gemäß den Grundsätzen der
neueren Rechtsprechung kompensiert. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
von insgesamt 16 Monaten festgestellt. Es hat diese Verzögerung dadurch
ausgeglichen, dass es zunächst die an sich verwirkten Einzelstrafen und die
hieraus gebildete Gesamtstrafe benannt hat; sodann hat es niedrigere Einzel-
strafen festgesetzt und aus diesen eine verminderte Gesamtstrafe gebildet.
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Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagslösung") entspricht nicht der
- nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860).
Dadurch ist der nicht vorbestrafte Angeklagte - wie die Revision zu Recht gel-
tend macht - beschwert, weil sich durch das Vollstreckungsmodell der Zeit-
punkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nach vor-
ne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übrigen, hier
nicht von vornherein ausgeschlossenen Voraussetzungen des § 57 StGB - frü-
her als nach dem Strafabschlagsmodell aus dem Strafvollzug entlassen wer-
den.
Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege
des Vollstreckungsmodells wird Folgendes zu beachten sein (s. im Einzelnen
BGH aaO S. 866 f.):
Der neue Tatrichter wird zunächst nach den Kriterien des § 46 StGB
schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung außer
Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstrafe zu
bilden haben. Dabei wird zu prüfen sein, inwieweit der zeitliche Abstand zwi-
schen den begangenen Taten und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als
solche bei der Straffestsetzung mildernd zu berücksichtigen sind. Die entspre-
chenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Ur-
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teilsgründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung
des Maßes der Strafmilderung bedarf es nicht.
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Für den - hier nahe liegenden - Fall, dass allein die Feststellung einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als Kompensation nicht ausrei-
chen wird (vgl. dazu BGH aaO S. 864, 866), ist daran anschließend im Urteils-
tenor festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation
der Verzögerung als vollstreckt gilt. Entscheidend für diese Festlegung sind die
Umstände des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden
Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie
die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Dabei muss im Auge behal-
ten werden, dass die mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belas-
tungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen
sind und es nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursa-
chung dieser Umstände geht. Der neue Tatrichter ist durch § 358 Abs. 2 StPO
nicht gehindert, höhere Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen
und auch eine höhere Gesamtstrafe auszusprechen. Indes dürfen die neuen
Strafen die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensa-
tionsabschlag - als schuldangemessen ausgewiesenen nicht übersteigen. Au-
ßerdem darf die im Falle vollständiger Vollstreckung zu verbüßende Strafe
(schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe abzüglich des als vollstreckt gel-
tenden Teils) nicht höher sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Damit wird sicherge-
stellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tatrichter auf eine höhere Ge-
samtfreiheitsstrafe erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstre-
ckungslösung im Ergebnis nicht schlechter steht; denn die höchst mögliche Ge-
samtverbüßung kann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann
nicht länger dauern.
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3. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie kön-
nen deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergän-
zende Feststellungen zu treffen, die indes zu den bisherigen nicht in Wider-
spruch stehen dürfen.
Becker Pfister Kolz
Hubert Schäfer