BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 204/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 22. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gibt Anlass zu folgendem
ergänzendem Bemerken:
Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der
Angeklagte hier durch die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung
seines Verfahrens im Wege des nicht mehr anzuwendenden (BGH-GS-NJW
2008, 860; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Strafabschlagsmodells
deswegen nicht beschwert ist, weil die Vollstreckung der gegen ihn verhängten
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den weitergehenden Aus-
führungen des Generalbundesanwalts vermag der Senat indes nicht beizutreten
(vgl. Beschl. vom 8. Mai 2008 - 3 StR 123/08).
RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben
Becker Miebach Becker
von Lienen Sost-Scheible