Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 204/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 22. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gibt Anlass zu folgendem

ergänzendem Bemerken:

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der

Angeklagte hier durch die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung

seines Verfahrens im Wege des nicht mehr anzuwendenden (BGH-GS-NJW

2008, 860; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Strafabschlagsmodells

deswegen nicht beschwert ist, weil die Vollstreckung der gegen ihn verhängten

Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den weitergehenden Aus-

führungen des Generalbundesanwalts vermag der Senat indes nicht beizutreten

(vgl. Beschl. vom 8. Mai 2008 - 3 StR 123/08).

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Becker Miebach Becker

von Lienen Sost-Scheible