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BGH Urteil vom 20.08.2008 – 5 StR 15/08

5. Strafsenat

5 StR 15/08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Au-

gust 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Schaal,

Richterin Roggenbuck,

Richterin Dr. Schneider

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt B.

Rechtsanwältin S.

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-

klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom

12. Juni 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben, soweit es den Angeklagten G. betrifft. Jedoch bleiben

die bisher getroffenen Mindestfeststellungen zur Anwesen-

heit des Angeklagten G. bei dem ersten Überfall auf

K. (am 15. Dezember 2005) und zu seiner Mitwirkung

hieran aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Re-

vision der Nebenklägerin verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gefährlicher Kör-

perverletzung (erster Überfall auf K. am 15. Dezember 2005) unter Ein-

beziehung einer anderweitig verhängten rechtskräftigen Jugendstrafe (zwei

Jahre und sechs Monate) zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren ver-

urteilt und ihn vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge

(zweiter Überfall auf K. ) und der versuchten schweren räuberischen Er-

pressung (zum Nachteil des Zeugen Sch. ) freigesprochen. Gegen den

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freisprechenden Teil des Urteils wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer

auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertre-

tene Rechtsmittel hat Erfolg und führt wegen des Zusammenhangs mit dem

Verurteilungsfall zur Aufhebung des gesamten Urteils gegen G. mit Aus-

nahme der Mindestfeststellungen zu seiner Tatbeteiligung im Verurteilungs-

fall. Im gleichen Umfang hat auch das zulässige Rechtsmittel der Nebenklä-

gerin Erfolg, das lediglich jene Mindestfeststellungen betreffend unbegründet

ist. Der Angeklagte G. hat seine Revision zurückgenommen.

1. a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte traf sich am Nachmittag des 15. Dezember 2005 mit

den Mitangeklagten Schr. und Z. . Sie kamen überein,

K. in seiner Wohnung aufzusuchen. Dieser hatte vier Tage zuvor die

Jacke des Schr. mit 150 Euro entwendet. Nachdem Schr. und

Z. sie ihm gewaltsam wieder abgenommen hatten, fehlten 20 Euro aus

der Jacke. Dieses Geld wollten die Angeklagten nun „eintreiben“. Gewaltsam

verschafften sie sich Einlass in die Wohnung K. s und verlangten nach

dem Geld. K. beteuerte, kein Geld zu haben. Daraufhin schlug ihm jeder

der Angeklagten mehrmals wuchtig mit Händen und Fäusten gegen Kopf und

Oberkörper. Als K. am Boden lag, peitschte Schr. mit einem Ast

dessen Gesicht, stach ihm damit ins Ohr und würgte ihn. Sodann versetzten

die Angeklagten ihm weitere Schläge und Tritte. Auf Aufforderung des

Schr. durchsuchten die Angeklagten G. und Z. die Wohnung,

fanden jedoch kein Geld. Sodann brachten beide Schr. davon ab, weiter

auf K. einzuschlagen. Gegen 20.15 Uhr verließen die Angeklagten ge-

meinsam die Wohnung (erster Überfall auf K. ).

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K. blutete stark, konnte aber stehen und sich mit

seinen Bekannten Sch. und O. unterhalten, die sich

ebenfalls in der Wohnung aufhielten. Ärztliche Hilfe lehnte er ab.

O. verließ aus Angst vor weiteren Übergriffen die Wohnung und ließ

dabei ihre Reisetasche in der Wohnung zurück. Sch. sah weiter

fern.

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Zwischen 20.30 Uhr und 0.15 Uhr verschaffte sich mindestens eine

Person – möglicherweise einer der Angeklagten – abermals Zutritt zur Woh-

nung des K. . Der Eindringling durchsuchte die Wohnung

erneut und brachte K. erhebliche Verletzungen bei, u. a. versetzte er

ihm einen Messerstich in den Oberschenkel. Aufgrund dieser Verletzungen

verstarb K. zwischen 3.00 und 5.00 Uhr.

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b) Der Angeklagte G. hat eingeräumt, bei dem ersten Überfall auf

K. dabei gewesen zu sein. Er hat jedoch in Abrede ge-

stellt, K. selber geschlagen zu haben. Vielmehr habe er versucht, ihn vor

den Schlägen Schr. s zu schützen. Von dem festgestellten Umfang der

Tatbeteiligung des Angeklagten G. hat sich das Landgericht im Wesentli-

chen aufgrund der den Angeklagten in diesem Sinne belastenden Angaben

des Mitangeklagten Schr. und der Zeugin O. überzeugt.

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c) Hinsichtlich des zweiten Überfalls, bei dem nach Anklage im unmit-

telbaren zeitlichen Zusammenhang der Zeuge Sch. Opfer einer versuch-

ten räuberischen Erpressung geworden sein soll, hat der Angeklagte G.

jede Tatbeteiligung bestritten. Dies hat das Landgericht als nicht zu widerle-

gen angesehen. Zwar habe der Zeuge Sch. den Angeklagten G. als

den Täter des zweiten Überfalls identifiziert, die Angaben des Zeugen seien

allerdings wegen zahlreicher Widersprüche und des darin zum Ausdruck ge-

kommenen Belastungseifers des Zeugen nicht zuverlässig genug, um die

Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten G. hierauf zu stützen.

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2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält in Bezug auf den Frei-

spruch des Angeklagten G. – insoweit liegt eine Tat im Sinne des § 264

StPO vor – revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

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Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an sei-

ner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht

in der Regel hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sa-

che des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht an-

gefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die

revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter

Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung

widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, namentlich wesentliche Gesichts-

punkte nicht erörtert werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu be-

einflussen, ob der Tatrichter von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab

ausgegangen ist oder überspannte Anforderungen an die für eine Verurtei-

lung erforderliche Gewissheit gestellt hat (BGH, Urteil vom 28. August 2007

5 StR 31/07; BGH NJW 2005, 1727). Aus den Urteilsgründen muss sich

auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewer-

tet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH,

Urteil vom 8. Mai 2008 – 3 StR 53/08; BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-

gung 2, 11, 24).

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Die dem Freispruch des Angeklagten G. zugrunde liegende Be-

weiswürdigung weist Rechtsfehler in diesem Sinne auf, da die Strafkammer

sich mit möglicherweise beweisrelevanten belastenden Umständen nicht hin-

reichend auseinandersetzt und eine nachvollziehbar umfassende Gesamt-

würdigung der einzelnen Beweisergebnisse nicht anstellt. So begegnet es

durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer nur isoliert die für und wi-

der die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Sch. sprechenden Um-

stände abwägt, eine Erörterung der diese belastenden Angaben stützenden

Beweisanzeichen, die mit nicht geringem Gewicht für eine Tatbeteiligung des

Angeklagten G. sprechen könnten, aber vermissen lässt.

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Zwar stellt das Landgericht zutreffend auf zahlreiche Widersprüche

und Fragwürdigkeiten im Aussageverhalten des bei den Vernehmungen

deutlich alkoholisierten Zeugen Sch. ab. Losgelöst von maßgeblichen

weiteren Beweisergebnissen kommt es auf dieser Grundlage zu dem

Schluss, dass hierauf eine Überzeugung nicht gestützt werden könne. Damit

wird es aber der Beweissituation nicht gerecht, die gerade nicht dadurch ge-

kennzeichnet ist, dass der Angeklagte allein durch die Angaben des Zeugen

belastet wird.

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a) So nimmt das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht in den

Blick, dass der Angeklagte um 0.30 Uhr des 16. Dezember 2005 – also kurze

Zeit nach dem zweiten Überfall – mit der Reisetasche der Frau O. , in

der sich das Fernsehgerät des Getöteten befand, nach Hause gefahren ist

und diese Gegenstände später bei ihm in der Wohnung sichergestellt werden

konnten. Da sich sowohl das Fernsehgerät als auch die Reisetasche nach

dem ersten Überfall noch in der Wohnung befanden – belegt durch die für

uneingeschränkt glaubhaft erachteten Angaben der Frau O. –, kann

diesem Umstand maßgeblich belastende Wirkung im Hinblick auf eine Tatbe-

teiligung des Angeklagten G. zukommen.

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Soweit das Landgericht dem Besitz der Beutestücke kurze Zeit nach

der Tat für die Überzeugungsbildung kein weiteres Gewicht zugemessen hat,

da es eine anderweitige, im Einzelnen jedoch ungeklärte Besitzerlangung der

Gegenstände aus der Wohnung des Getöteten zugrunde gelegt hat, weckt

dies durchgreifende Bedenken. Denn Grundlage für diese Feststellung ist

allein die Einlassung des Angeklagten, die jedoch – wie das Landgericht um-

fassend erörtert – durch die Beweisaufnahme im Übrigen keine Bestätigung

gefunden hat. So hat der Angeklagte G. angegeben, die Tasche mit dem

Fernsehgerät aus einer Pizzeria, die er gemeinsam mit den Mitangeklagten

besucht haben will, mitgenommen zu haben. Die Anwesenheit des G. in

der Pizzeria ist jedoch von den Mitangeklagten und von Zeugen entweder

nicht bestätigt oder bestritten worden. Allein auf dieser dürftigen Beweis-

grundlage durfte der Umstand, dass der Angeklagte kurze Zeit nach der Tat

im Besitz der Beute war, bei einer zusammenfassenden Würdigung der für

die Tatbeteiligung sprechenden Indizien nicht unerörtert bleiben.

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b) Darüber hinaus erwägt die Strafkammer im Rahmen der Beweis-

würdigung nicht hinreichend, dass sich an dem Messer des Angeklagten G.

– welches nach sachverständiger Wertung als Tatwaffe für den tödlichen

Messerstich, wenngleich nicht zwingend (vgl. UA S. 104 f., 109), in Betracht

kommt – DNA-Spuren des Getöteten befunden haben. Diesen Umstand durf-

te es nicht schon deswegen unbeachtet lassen, weil der Angeklagte G.

erstmals in der Hauptverhandlung und entgegen früheren Vernehmungen

diese Spuren damit erklärt hat, er habe bei dem ersten Überfall dem Ange-

klagten Schr. das Messer gegeben und dieser habe damit

K. eine Schnittwunde am Ohr beigebracht. Denn der Einsatz eines Mes-

sers bei dem ersten Überfall ist weder von den Mitangeklagten noch von der

Zeugin O. bestätigt und deswegen vom Landgericht auch nicht den

Feststellungen zugrunde gelegt worden. Zwar ist bei dem Getöteten eine

Rissverletzung am Ohr festgestellt worden, die mit der stumpfen Seite des

Messers des Angeklagten G. verursacht worden sein kann, jedoch belegt

dies nicht, dass diese Verletzung im Rahmen des ersten Überfalls gesetzt

worden ist. Eine Auseinandersetzung mit der Motivation des Angeklagten

G. für die Änderung seines Aussageverhaltens lassen die Urteilsgründe

ebenso vermissen wie die Untersuchung der Bedeutung der Spurenlage an

dem Messer – an dem sich keine DNA-Spuren des Mitangeklagten Schr.

befunden haben, was für sich freilich keine tragfähige überführende Beweis-

kraft hätte – für die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten in

zusammenfassender Würdigung mit den anderen Beweisanzeichen.

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c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der

gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung der Indizien sich hinsichtlich des

zweiten Überfalls von einer Tatbegehung oder jedenfalls -beteiligung des

Angeklagten G. hätte überzeugen können. Sollte das neue Tatgericht

abermals nicht sicher feststellen können, dass der Angeklagte G. bei dem

zweiten Überfall in der Wohnung des Getöteten war, wird es den Sachverhalt

schließlich unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei zu prüfen haben.

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3. Soweit sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch des Angeklag-

ten G. wendet, hat ihr Rechtsmittel aus denselben Gründen Erfolg, es ist

im Übrigen aber unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht hinsicht-

lich des ersten Überfalls von einer Verurteilung wegen einer durch den To-

deserfolg qualifizierten Straftat abgesehen, da es – sachverständig beraten –

nicht feststellen konnte, dass bei dem ersten Überfall dem Geschädigten

Verletzungen zugefügt worden sind, die zum Tode geführt oder den Todes-

eintritt beschleunigt haben.

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Da diese Feststellungen – freilich rechtsfehlerfrei – lediglich aufgrund

des Zweifelsgrundsatzes erfolgt sind, muss wegen des engen Zusammen-

hangs des Verurteilungs- und des Freispruchsfalls durch den kurz nach zwei

Verletzungsvorgängen eingetretenen Tod des Opfers (§ 264 StPO) der erst-

genannte ungeachtet materiell-rechtlicher Tateinheit ebenfalls aufgehoben

werden, um dem neuen Tatgericht eine uneingeschränkte Möglichkeit zur

Feststellung der Kausalität für den Fall zu lassen, dass es sich von einer

Mitwirkung des Angeklagten G. an dem zweiten Überfall überzeugen soll-

te. Es kann dann für diesen Angeklagten sogar günstiger sein, wenn sich

eine Todesverursachung (auch) durch den ersten Überfall nicht ausschließen

lassen sollte. Aufrechterhalten bleiben indes die rechtsfehlerfrei getroffenen

Mindestfeststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten G. an dem ersten

Überfall; gegen diesen wird der gleiche Schuldspruch wegen gefährlicher

Körperverletzung wie bisher auszusprechen sein, wenn sich seine Verant-

wortlichkeit für den zweiten Überfall auch nach erneuter Prüfung nicht nach-

weisen lassen sollte.

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4. In jedem Fall wird das neue Tatgericht die uneingeschränkte

Schuldfähigkeit des Angeklagten G. neu zu prüfen haben. Die im Gegen-

satz zur Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen stehende

bisherige gerichtliche Überzeugung von einer voll erhaltenen Steuerungsfä-

higkeit dieses Angeklagten ist im angefochtenen Urteil nicht überzeugend

begründet, wenngleich sich dieser Mangel bei der bislang verhängten, bei

dem festgestellten Tatbild eher milden Jugendstrafe im Ergebnis nicht zum

Nachteil dieses Angeklagten ausgewirkt hat. Sollte das neue Tatgericht von

einer auch alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des

Angeklagten ausgehen, wird es indes auch zu prüfen haben, ob dieser Um-

stand durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird (vgl. BGHSt 49,

239, 245 f.).

Basdorf Raum Schaal

Roggenbuck Schneider