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BGH Beschluss vom 08.05.2008 – 4 StR 166/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2007 im Aus-

spruch über die Einziehung des Mobiltelefons Nokia

1600 aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 61 Fällen, davon in ei-

nem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Des Weiteren hat die Strafkammer den Verfall des Werter-

satzes in Höhe von 5065 € angeordnet und das beim Angeklagten sicherge-

stellte Mobiltelefon Nokia 1600 eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit

der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der

Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist

das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten hat keinen Bestand.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts bietet die Vorschrift des § 33 BtMG kei-

ne Grundlage für die Einziehung. Es handelt sich bei dem Mobiltelefon nicht um

einen so genannten Beziehungsgegenstand (vgl. BGHR BtMG § 33 Bezie-

hungsgegenstand 1, BGH Beschluss vom 04.09.2002 – 3 StR 251/02). Ebenso

wenig kommt die Möglichkeit der Einziehung als Tatwerkzeug in Betracht, da

vom Landgericht in den Urteilsgründen keine Feststellungen getroffen wurden,

dass das Mobiltelefon zur Begehung des Handeltreibens oder der Einfuhr be-

nutzt worden war oder dazu bestimmt gewesen ist. Der Senat schließt aus,

dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können.

3

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat

zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden

Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des

Generalbundesanwalts verwiesen.

4

Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst,

weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen

Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Sost-Scheible