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BGH Beschluss vom 04.09.2002 – 3 StR 251/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 251/02

BESCHLUSS

vom

4. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2002

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 25. Februar 2002 im Ausspruch über die Einzie-

hung des Mobiltelefons aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten hat keinen Bestand.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Einziehung nicht auf § 33

BtMG gestützt werden, da es sich bei dem Mobiltelefon nicht um einen sog.

Beziehungsgegenstand handelt (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegen-

stand 1). Eine an sich mögliche Einziehung als Tatwerkzeug kommt hier nicht

in Betracht, da in den Urteilsgründen durch Feststellungen nicht belegt ist, daß

das Mobiltelefon zur Begehung der Einfuhr oder des Handeltreibens gebraucht

worden oder dazu bestimmt gewesen ist. Allein der insoweit im Urteil erwähnte

Umstand, daß die Telefonnummer des holländischen Dealers in dem Mobilte-

lefon des Angeklagten gespeichert war, reicht dazu nicht aus (vgl. BGHR § 74

Abs. 1 Tatmittel 6). Der Senat schließt aus, daß insofern weitere Feststellun-

gen getroffen werden können.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert