Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2008 – IX ZB 195/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Fischer

am 8. Mai 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2007 wird auf Kos-

ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

6.991.794,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach §§ 6, 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die Schuldnerin hält die Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der

Einheitlichkeitssicherung für zulässig, weil das Landgericht von der Rechtspre-

chung des Senats zu rechtsmissbräuchlichen Insolvenzanträgen abgewichen

sei (vgl. BGHZ 157, 242, 246 f; BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05,

ZIP 2006, 1452, 1453). Dies trifft nicht zu. Die erste Entscheidung führt im Ge-

genteil aus, dass ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag (wie hier derjenige

eines öffentlichen Gläubigers) gerade den gesetzlichen Zielen der Gläubiger-

gleichbehandlung entspreche, weshalb auch dessen Ankündigung als solche

rechtlich nicht zu beanstanden sei (BGH, aaO S. 246). Das Verhalten der weite-

ren Beteiligten zu 1 entspricht, wie das Landgericht zutreffend gewürdigt hat,

diesen rechtlichen Vorgaben. Auch von der zweiten Entscheidung wird nicht

abgewichen. Diese betont, dass ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und

der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, in aller Regel das rechtliche Inte-

resse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden

kann (BGH, aaO S. 1453). Dies gilt, ohne dass es einer besonderen Hervorhe-

bung bedürfte, auch für öffentliche Gläubiger. Deren Möglichkeiten, die ihnen

zustehenden Forderungen mit hoheitlichem Zwang im Wege der Einzelzwangs-

vollstreckung durchzusetzen, sind in Fällen mit Auslandsberührung begrenzt.

Im Übrigen können mit Zwangsmitteln keine anfechtungsfesten Positionen mehr

geschaffen werden, wenn erkennbar ist, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt.

3

Das Beschwerdegericht hat sich mit den Umständen des Einzelfalls, aus

denen die Schuldnerin eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen ab-

leiten will, in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Es hat sich auch mit

dem Vorwurf befasst, der Gläubigerin gehe es nur um die Ausforschung der

Vermögensverhältnisse der Schuldnerin.

4

2. Die Auffassung der Schuldnerin, das Landgericht habe zu Unrecht ihre

Zahlungsunfähigkeit angenommen, obwohl Zahlungsunwilligkeit vorliege, was

ein Eingreifen durch das Rechtsbeschwerdegericht aus Gründen der Einheit-

lichkeitssicherung nötig mache, geht fehl. Auch in diesem Punkt hat sich das

Landgericht an der einschlägigen Rechtsprechung des Senats orientiert (BGHZ

163, 134, 137 ff). Die Würdigung des Landgerichts bezieht sich auf den ent-

schiedenen Einzelfall.

5

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Fischer

Vorinstanzen:

AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 3 IN 274/05-j -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2007 - 19 T 6/06 -