BGH Beschluss vom 08.05.2008 – IX ZB 195/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Fischer
am 8. Mai 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2007 wird auf Kos-
ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
6.991.794,30 € festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 6, 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 4 InsO, 574 Abs. 2 ZPO).
Die Schuldnerin hält die Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der
Einheitlichkeitssicherung für zulässig, weil das Landgericht von der Rechtspre-
chung des Senats zu rechtsmissbräuchlichen Insolvenzanträgen abgewichen
sei (vgl. BGHZ 157, 242, 246 f; BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05,
ZIP 2006, 1452, 1453). Dies trifft nicht zu. Die erste Entscheidung führt im Ge-
genteil aus, dass ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag (wie hier derjenige
eines öffentlichen Gläubigers) gerade den gesetzlichen Zielen der Gläubiger-
gleichbehandlung entspreche, weshalb auch dessen Ankündigung als solche
rechtlich nicht zu beanstanden sei (BGH, aaO S. 246). Das Verhalten der weite-
ren Beteiligten zu 1 entspricht, wie das Landgericht zutreffend gewürdigt hat,
diesen rechtlichen Vorgaben. Auch von der zweiten Entscheidung wird nicht
abgewichen. Diese betont, dass ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und
der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, in aller Regel das rechtliche Inte-
resse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden
kann (BGH, aaO S. 1453). Dies gilt, ohne dass es einer besonderen Hervorhe-
bung bedürfte, auch für öffentliche Gläubiger. Deren Möglichkeiten, die ihnen
zustehenden Forderungen mit hoheitlichem Zwang im Wege der Einzelzwangs-
vollstreckung durchzusetzen, sind in Fällen mit Auslandsberührung begrenzt.
Im Übrigen können mit Zwangsmitteln keine anfechtungsfesten Positionen mehr
geschaffen werden, wenn erkennbar ist, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt.
Das Beschwerdegericht hat sich mit den Umständen des Einzelfalls, aus
denen die Schuldnerin eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen ab-
leiten will, in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Es hat sich auch mit
dem Vorwurf befasst, der Gläubigerin gehe es nur um die Ausforschung der
Vermögensverhältnisse der Schuldnerin.
2. Die Auffassung der Schuldnerin, das Landgericht habe zu Unrecht ihre
Zahlungsunfähigkeit angenommen, obwohl Zahlungsunwilligkeit vorliege, was
ein Eingreifen durch das Rechtsbeschwerdegericht aus Gründen der Einheit-
lichkeitssicherung nötig mache, geht fehl. Auch in diesem Punkt hat sich das
Landgericht an der einschlägigen Rechtsprechung des Senats orientiert (BGHZ
163, 134, 137 ff). Die Würdigung des Landgerichts bezieht sich auf den ent-
schiedenen Einzelfall.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-
tragen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Fischer
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 3 IN 274/05-j -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2007 - 19 T 6/06 -