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BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 26/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 26/08

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2007 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

7.487,93 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sachentscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts weicht nicht in

entscheidungserheblicher Weise zum Nachteil des Schuldners von der Recht-

sprechung des Senats ab.

3

a) Ein Gläubiger, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

Vermögen seines Schuldners beantragt, muss - neben dem Eröffnungsgrund -

seine Forderung gegen den Schuldner glaubhaft machen. Leitet er den Eröff-

nungsgrund der Zahlungsunfähigkeit allein aus seiner Forderung ab und ist die-

se bestritten, muss die Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006,

492, 493). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Zahlungsunfähigkeit des

Schuldners folgt aus einer Vielzahl weiterer Forderungen.

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b) Glaubhaft ist die Forderung des weiteren Beteiligten, weil sie auf ei-

nem bestandskräftigen Haftungsbescheid beruht. Dass der Schuldner die

Rücknahme seines Einspruchs gegen den Haftungsbescheid angefochten hat,

ist unerheblich, weil die Einspruchsrücknahme nicht nach den bürgerlich-

rechtlichen Regelungen angefochten werden kann (BFHE 96, 552; BGHZ 12,

284, 285). Im Übrigen ist ein Anfechtungsgrund nicht substantiiert dargelegt.

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c) Mit Recht hat das Beschwerdegericht dem Vorbringen des Schuld-

ners, er habe mit dem Finanzamt eine Verrechnung von Ansprüchen auf Erstat-

tung von Einkommensteuer vereinbart, keine ausschlaggebende Bedeutung

beigemessen. Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die

Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Solange die

Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzge-

richt die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl.

v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB

15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103,

104 Rn. 9). Dies gilt auch für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen

(MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 14 Rn. 25; vgl. ferner BGH, Beschl. v.

8. Mai 2008 - IX ZB 195/07). Ob hiervon bei unstreitigen oder offensichtlichen

Sachverhalten eine Ausnahme zu machen ist, braucht nicht entschieden zu

werden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Die Gegenforderungen des Schuld-

ners sind nicht einmal substantiiert dargelegt. Der Ausgang des finanzgerichtli-

chen Verfahrens betreffend die Einkommensteuer braucht unter diesen Um-

ständen nicht abgewartet zu werden.

6

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch das Verfah-

rensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

nicht verletzt. Der angeblich übergangene Vortrag betraf nicht den wesentlichen

Kern des Tatsachenvortrags des Schuldners zu einer Frage von zentraler Be-

deutung. Aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag in

seiner Begründung nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann daher nicht geschlos-

sen werden, es habe ihn nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt

(BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

AG Halle (Saale), Entscheidung vom 24.07.2007 - 59 IN 659/06 -

LG Halle, Entscheidung vom 18.12.2007 - 2 T 323/07 -