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BGH Urteil vom 08.05.2008 – VII ZR 106/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Mai 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Macht ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages Rückforderungsansprüche we-

gen einer überhöhten Schlussrechnung geltend, so sind die subjektiven Vorausset-

zungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erfüllt, wenn er das Leistungsver-

zeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung kennt und aus diesen eine ver-

tragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne weiteres ersichtlich sind.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07 - OLG Düsseldorf

LG Kleve

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

für Recht erkannt:

Die Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urteil

des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

8. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin der Klägerin trägt die Kosten des Revisi-

onsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin macht Rückforderungs- und Zinsansprüche wegen einer

überhöhten Schlussrechnung eines Bauvertrages mit der Beklagten geltend.

Die Beklagte erbrachte für die Klägerin, eine GmbH, an der mehrere

Gemeinden beteiligt sind, in den Jahren 1999/2000 Bauleistungen. Mit Schluss-

rechnung vom 26. Juni 2000 rechnete sie insgesamt 148.492,12 € ab. Die Klä-

gerin glich die sich aus dieser Schlussrechnung ergebende Restforderung im

August/September 2000 aus, nachdem ihre mit der Prüfung beauftragte Streit-

helferin die Schlussrechnung durch das Ingenieurbüro K. hatte prüfen lassen.

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Zur Vorbereitung von Prüfungen durch den Landesrechnungshof prüfte

die Streithelferin der Klägerin die Schlussrechnung erneut und gelangte nun zu

dem Ergebnis, dass die Beklagte zwei Positionen zu Unrecht und zwei Positio-

nen mit falschen Massen abgerechnet hatte. Die Klägerin errechnete daraus

eine Überzahlung in Höhe von 42.652,61 €.

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Diesen Betrag sowie vertraglich vereinbarte Zinsen hierauf für den Zeit-

raum von September 2000 bis Januar 2005 in Höhe von 6.495,95 € hat die Klä-

gerin mit dem am 8. August 2005 bei Gericht eingegangenen Mahnbescheids-

antrag geltend gemacht. Die Beklagte hat behauptet, die Abrechnung entspre-

che den "vor Ort" getroffenen Absprachen, und hat die Einrede der Verjährung

erhoben. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Beru-

fung der Klägerin und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht der Klage

wegen eines Teils der begehrten Zinsen in Höhe von 4.412,34 € stattgegeben;

im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht

im Hinblick auf die Frage des Beginns der neuen Verjährungsfrist zugelassenen

Revision verfolgt die Streithelferin der Klägerin das Klagebegehren in vollem

Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe die Beklagte um

42.652,61 € überzahlt. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812

Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB sei jedoch verjährt. An die Stelle der ursprünglich

30-jährigen Verjährungsfrist sei ab dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6

Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195

BGB getreten. Diese neue Frist habe am 1. Januar 2002 begonnen, weil zu

diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen für den Fristbeginn gemäß

§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt gewesen seien. Die Klägerin müsse sich die

Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des von der Streithelferin mit der

Rechnungsprüfung eingesetzten Bauleiters zurechnen lassen. Das von der

Streithelferin eingesetzte Ingenieurbüro habe im Jahre 2000 grob fahrlässig die

Zuvielberechnung übersehen. Es habe die Rechnungsprüfung ohne Hinzuzie-

hung des Leistungsverzeichnisses vorgenommen; dies stelle eine ungewöhn-

lich große Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar.

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Die Klägerin habe einen unverjährten Anspruch auf Zinsen für den Zeit-

raum von Januar 2002 bis Dezember 2004. Nach der vertraglichen Vereinba-

rung schulde die Beklagte für 53 Monate 4 % Zinsen jährlich aus dem Nettobe-

trag der Überzahlung. Die Verjährung dieser Ansprüche habe jeweils am Ende

des Jahres begonnen, in dem die Zinsen fällig geworden seien. Da auch inso-

weit nunmehr eine dreijährige Verjährungsfrist gelte, die am 1. Januar 2002 zu

laufen begonnen habe, seien mit dem Ablauf des Jahres 2004 auch jene Zins-

ansprüche verjährt, die bis zum 31. Dezember 2001 fällig geworden seien. Die

für Januar 2005 geltend gemachten Zinsen könne die Klägerin wegen der Ver-

jährung der Hauptforderung nicht verlangen.

II.

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Die Revision bringt vor, die Änderung der Rechtsordnung durch das In-

krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes habe die Geschäfts-

grundlage entfallen lassen, so dass das Vertragsverhältnis anzupassen sei. Die

Klägerin als öffentliche Auftraggeberin habe sich unter der früheren Rechtslage

darauf einstellen können, dass es einer abschließenden Rechnungsprüfung

durch die Rechnungsprüfungsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Ablauf

des Jahres der Schlusszahlung nicht bedurfte. Dies sei ihrem Geschäftspartner

bewusst gewesen, und dieser habe es daher zur Grundlage seiner geschäftli-

chen Disposition machen müssen, überzahlten Werklohn auch noch nach Jah-

ren zurückerstatten zu müssen. Es liege nahe, dass sich die Parteien bei

Kenntnis der Gesetzesänderung verpflichtet hätten, jedenfalls über einen Zeit-

raum von mindestens fünf Jahren die Einrede der Verjährung gegenüber Rück-

zahlungsansprüchen nicht zu erheben. Zudem habe das Berufungsgericht le-

diglich eine grob fahrlässige Zahlungsanweisung festgestellt; dies könne nicht

mit der Kenntnis des Rückforderungsanspruchs gleichgesetzt werden. Schließ-

lich müsse sich die Klägerin die Kenntnis des Bauleiters nicht zurechnen las-

sen; maßgeblich sei vielmehr die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters

der Klägerin oder vielmehr des Rechnungsprüfungsamtes.

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III.

Damit dringt die Revision nicht durch.

1. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für

die geltend gemachten Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195

BGB gilt. Diese Frist konnte gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nur dann

am 1. Januar 2002 zu laufen beginnen, wenn zu diesem Zeitpunkt die subjekti-

ven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt waren. Der vom Beru-

fungsgericht zitierten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007

- XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1) hat sich auch der Senat inzwischen angeschlos-

sen (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, BauR 2008, 351

= NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163, und vom 10. April 2008 - VII ZR 58/07,

zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

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b) Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht

angenommen hat, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am

1. Januar 2002 erfüllt waren.

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aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt die Kenntnis oder grob fahrlässige

Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen.

Insofern sind die Tatsachen entscheidend, die die Voraussetzungen der an-

spruchsbegründenden Norm erfüllen; dagegen ist grundsätzlich nicht vorausge-

setzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht

(BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 m.w.N., in Juris dokumen-

tiert).

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Die Klägerin hatte die danach erforderliche Kenntnis. Sie kannte das

Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung. Wie das Beru-

fungsgericht festgestellt hat, sind die vertragswidrige Abrechnung und Masse-

ermittlung aus diesen ohne weiteres ersichtlich.

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Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, dass das

Rechnungsprüfungsamt die erforderliche Kenntnis hatte. Das Gesetz stellt al-

lein auf die Person des Gläubigers ab. Dafür, dass zusätzlich oder allein die

Kenntnis eines Dritten maßgeblich wäre, bietet es keine Stütze (vgl. Zimmer-

mann, BauR 2007, 1798, 1803 ff.).

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bb) Im Übrigen muss sich die Klägerin auch die grob fahrlässige Un-

kenntnis des von ihr mit der Rechnungsprüfung betrauten Bauleiters zurechnen

lassen.

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Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Bauleiter bei der Rech-

nungsprüfung im Jahr 2000 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem

Maße außer Acht gelassen hat. Bei dieser Prüfung waren dieselben Tatsachen

zu prüfen, die nun Grundlage des Rückforderungsanspruchs sind. Ohne grobe

Fahrlässigkeit hätte daher der Bauleiter von diesen Tatsachen bereits bei der

ersten Rechnungsprüfung im Jahr 2000 Kenntnis erlangen müssen.

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Diese grob fahrlässige Unkenntnis muss sich die Klägerin zurechnen

lassen. Der Gläubiger muss sich das Wissen zurechnen lassen, das ein Dritter,

den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwor-

tung betraut, in diesem Rahmen erlangt (BGH, Urteil vom 16. Mai 1989

- VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323). Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze sind

entgegen der Auffassung der Revision auch auf eine GmbH, an der die öffentli-

che Hand beteiligt ist, anzuwenden.

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Das Ingenieurbüro K. hat in eigener Verantwortung für die Klägerin die

Prüfung der Schlussrechnung vorgenommen, bei der es die fraglichen Kennt-

nisse hätte erlangen müssen. Die Klägerin hat die Streithelferin und diese den

Bauleiter mit der Rechnungsprüfung beauftragt. Die Klägerin hat sich diese

Weitergabe der Aufgabe der Rechnungsprüfung jedenfalls dadurch zu eigen

gemacht, dass sie auf das von dem Ingenieurbüro K. ermittelte Prüfergebnis die

Schlusszahlung geleistet hat. Dass die Klägerin davon ausging, dass eine wei-

tere Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt erfolgen würde, ändert daran

nichts, denn dadurch hat sie das Ingenieurbüro nicht aus der ihm eigenen Ver-

antwortung entlassen.

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2. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Änderung der Geschäfts-

grundlage durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes

nicht in Erwägung gezogen. Dies folgt bereits daraus, dass die Anwendung der

Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach ständiger Rechtspre-

chung nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine derart einschneiden-

de Änderung handelt, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu

einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu ver-

einbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der ursprünglichen

vertraglichen Regelung für die betreffende Partei deshalb unzumutbar wäre

(BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378, 393). Da-

von kann hier keine Rede sein. Art. 229 § 6 EGBGB schafft für die Überlei-

tungsfälle einen angemessenen Interessenausgleich. Er trägt den Belangen

des Gläubigers dadurch hinreichend Rechnung, dass in dem Fall, dass eine

Verjährungsfrist verkürzt worden ist, diese erst mit dem Inkrafttreten der Neure-

gelung in Lauf gesetzt worden ist und der Fristbeginn zusätzlich die Kenntnis

oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände

voraussetzt. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die öffentliche Hand

Gläubigerin ist, erst recht wenn sie, wie es hier der Fall ist, in privatrechtlicher

Organisationsform handelt. Zudem ist es rein spekulativ, dass die Parteien, wie

dies die Revision behauptet, eine über Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB hi-

nausgehende Regelung getroffen hätten.

Dressler Kuffer Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 O 98/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2007 - I-23 U 163/06 -