BGH Urteil vom 08.05.2008 – VII ZR 106/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. Mai 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Macht ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages Rückforderungsansprüche we-
gen einer überhöhten Schlussrechnung geltend, so sind die subjektiven Vorausset-
zungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erfüllt, wenn er das Leistungsver-
zeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung kennt und aus diesen eine ver-
tragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne weiteres ersichtlich sind.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
für Recht erkannt:
Die Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urteil
des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
8. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin der Klägerin trägt die Kosten des Revisi-
onsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht Rückforderungs- und Zinsansprüche wegen einer
überhöhten Schlussrechnung eines Bauvertrages mit der Beklagten geltend.
Die Beklagte erbrachte für die Klägerin, eine GmbH, an der mehrere
Gemeinden beteiligt sind, in den Jahren 1999/2000 Bauleistungen. Mit Schluss-
rechnung vom 26. Juni 2000 rechnete sie insgesamt 148.492,12 € ab. Die Klä-
gerin glich die sich aus dieser Schlussrechnung ergebende Restforderung im
August/September 2000 aus, nachdem ihre mit der Prüfung beauftragte Streit-
helferin die Schlussrechnung durch das Ingenieurbüro K. hatte prüfen lassen.
Zur Vorbereitung von Prüfungen durch den Landesrechnungshof prüfte
die Streithelferin der Klägerin die Schlussrechnung erneut und gelangte nun zu
dem Ergebnis, dass die Beklagte zwei Positionen zu Unrecht und zwei Positio-
nen mit falschen Massen abgerechnet hatte. Die Klägerin errechnete daraus
eine Überzahlung in Höhe von 42.652,61 €.
Diesen Betrag sowie vertraglich vereinbarte Zinsen hierauf für den Zeit-
raum von September 2000 bis Januar 2005 in Höhe von 6.495,95 € hat die Klä-
gerin mit dem am 8. August 2005 bei Gericht eingegangenen Mahnbescheids-
antrag geltend gemacht. Die Beklagte hat behauptet, die Abrechnung entspre-
che den "vor Ort" getroffenen Absprachen, und hat die Einrede der Verjährung
erhoben. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Beru-
fung der Klägerin und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht der Klage
wegen eines Teils der begehrten Zinsen in Höhe von 4.412,34 € stattgegeben;
im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
im Hinblick auf die Frage des Beginns der neuen Verjährungsfrist zugelassenen
Revision verfolgt die Streithelferin der Klägerin das Klagebegehren in vollem
Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe die Beklagte um
42.652,61 € überzahlt. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812
Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB sei jedoch verjährt. An die Stelle der ursprünglich
30-jährigen Verjährungsfrist sei ab dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6
Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195
BGB getreten. Diese neue Frist habe am 1. Januar 2002 begonnen, weil zu
diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen für den Fristbeginn gemäß
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt gewesen seien. Die Klägerin müsse sich die
Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des von der Streithelferin mit der
Rechnungsprüfung eingesetzten Bauleiters zurechnen lassen. Das von der
Streithelferin eingesetzte Ingenieurbüro habe im Jahre 2000 grob fahrlässig die
Zuvielberechnung übersehen. Es habe die Rechnungsprüfung ohne Hinzuzie-
hung des Leistungsverzeichnisses vorgenommen; dies stelle eine ungewöhn-
lich große Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar.
Die Klägerin habe einen unverjährten Anspruch auf Zinsen für den Zeit-
raum von Januar 2002 bis Dezember 2004. Nach der vertraglichen Vereinba-
rung schulde die Beklagte für 53 Monate 4 % Zinsen jährlich aus dem Nettobe-
trag der Überzahlung. Die Verjährung dieser Ansprüche habe jeweils am Ende
des Jahres begonnen, in dem die Zinsen fällig geworden seien. Da auch inso-
weit nunmehr eine dreijährige Verjährungsfrist gelte, die am 1. Januar 2002 zu
laufen begonnen habe, seien mit dem Ablauf des Jahres 2004 auch jene Zins-
ansprüche verjährt, die bis zum 31. Dezember 2001 fällig geworden seien. Die
für Januar 2005 geltend gemachten Zinsen könne die Klägerin wegen der Ver-
jährung der Hauptforderung nicht verlangen.
II.
Die Revision bringt vor, die Änderung der Rechtsordnung durch das In-
krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes habe die Geschäfts-
grundlage entfallen lassen, so dass das Vertragsverhältnis anzupassen sei. Die
Klägerin als öffentliche Auftraggeberin habe sich unter der früheren Rechtslage
darauf einstellen können, dass es einer abschließenden Rechnungsprüfung
durch die Rechnungsprüfungsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Jahres der Schlusszahlung nicht bedurfte. Dies sei ihrem Geschäftspartner
bewusst gewesen, und dieser habe es daher zur Grundlage seiner geschäftli-
chen Disposition machen müssen, überzahlten Werklohn auch noch nach Jah-
ren zurückerstatten zu müssen. Es liege nahe, dass sich die Parteien bei
Kenntnis der Gesetzesänderung verpflichtet hätten, jedenfalls über einen Zeit-
raum von mindestens fünf Jahren die Einrede der Verjährung gegenüber Rück-
zahlungsansprüchen nicht zu erheben. Zudem habe das Berufungsgericht le-
diglich eine grob fahrlässige Zahlungsanweisung festgestellt; dies könne nicht
mit der Kenntnis des Rückforderungsanspruchs gleichgesetzt werden. Schließ-
lich müsse sich die Klägerin die Kenntnis des Bauleiters nicht zurechnen las-
sen; maßgeblich sei vielmehr die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters
der Klägerin oder vielmehr des Rechnungsprüfungsamtes.
III.
Damit dringt die Revision nicht durch.
1. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für
die geltend gemachten Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195
BGB gilt. Diese Frist konnte gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nur dann
am 1. Januar 2002 zu laufen beginnen, wenn zu diesem Zeitpunkt die subjekti-
ven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt waren. Der vom Beru-
fungsgericht zitierten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007
- XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1) hat sich auch der Senat inzwischen angeschlos-
sen (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, BauR 2008, 351
= NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163, und vom 10. April 2008 - VII ZR 58/07,
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht
angenommen hat, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am
1. Januar 2002 erfüllt waren.
aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen.
Insofern sind die Tatsachen entscheidend, die die Voraussetzungen der an-
spruchsbegründenden Norm erfüllen; dagegen ist grundsätzlich nicht vorausge-
setzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht
(BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 m.w.N., in Juris dokumen-
tiert).
Die Klägerin hatte die danach erforderliche Kenntnis. Sie kannte das
Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung. Wie das Beru-
fungsgericht festgestellt hat, sind die vertragswidrige Abrechnung und Masse-
ermittlung aus diesen ohne weiteres ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, dass das
Rechnungsprüfungsamt die erforderliche Kenntnis hatte. Das Gesetz stellt al-
lein auf die Person des Gläubigers ab. Dafür, dass zusätzlich oder allein die
Kenntnis eines Dritten maßgeblich wäre, bietet es keine Stütze (vgl. Zimmer-
mann, BauR 2007, 1798, 1803 ff.).
bb) Im Übrigen muss sich die Klägerin auch die grob fahrlässige Un-
kenntnis des von ihr mit der Rechnungsprüfung betrauten Bauleiters zurechnen
lassen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Bauleiter bei der Rech-
nungsprüfung im Jahr 2000 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem
Maße außer Acht gelassen hat. Bei dieser Prüfung waren dieselben Tatsachen
zu prüfen, die nun Grundlage des Rückforderungsanspruchs sind. Ohne grobe
Fahrlässigkeit hätte daher der Bauleiter von diesen Tatsachen bereits bei der
ersten Rechnungsprüfung im Jahr 2000 Kenntnis erlangen müssen.
Diese grob fahrlässige Unkenntnis muss sich die Klägerin zurechnen
lassen. Der Gläubiger muss sich das Wissen zurechnen lassen, das ein Dritter,
den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwor-
tung betraut, in diesem Rahmen erlangt (BGH, Urteil vom 16. Mai 1989
- VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323). Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze sind
entgegen der Auffassung der Revision auch auf eine GmbH, an der die öffentli-
che Hand beteiligt ist, anzuwenden.
Das Ingenieurbüro K. hat in eigener Verantwortung für die Klägerin die
Prüfung der Schlussrechnung vorgenommen, bei der es die fraglichen Kennt-
nisse hätte erlangen müssen. Die Klägerin hat die Streithelferin und diese den
Bauleiter mit der Rechnungsprüfung beauftragt. Die Klägerin hat sich diese
Weitergabe der Aufgabe der Rechnungsprüfung jedenfalls dadurch zu eigen
gemacht, dass sie auf das von dem Ingenieurbüro K. ermittelte Prüfergebnis die
Schlusszahlung geleistet hat. Dass die Klägerin davon ausging, dass eine wei-
tere Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt erfolgen würde, ändert daran
nichts, denn dadurch hat sie das Ingenieurbüro nicht aus der ihm eigenen Ver-
antwortung entlassen.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Änderung der Geschäfts-
grundlage durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
nicht in Erwägung gezogen. Dies folgt bereits daraus, dass die Anwendung der
Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach ständiger Rechtspre-
chung nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine derart einschneiden-
de Änderung handelt, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu
einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu ver-
einbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der ursprünglichen
vertraglichen Regelung für die betreffende Partei deshalb unzumutbar wäre
(BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378, 393). Da-
von kann hier keine Rede sein. Art. 229 § 6 EGBGB schafft für die Überlei-
tungsfälle einen angemessenen Interessenausgleich. Er trägt den Belangen
des Gläubigers dadurch hinreichend Rechnung, dass in dem Fall, dass eine
Verjährungsfrist verkürzt worden ist, diese erst mit dem Inkrafttreten der Neure-
gelung in Lauf gesetzt worden ist und der Fristbeginn zusätzlich die Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände
voraussetzt. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die öffentliche Hand
Gläubigerin ist, erst recht wenn sie, wie es hier der Fall ist, in privatrechtlicher
Organisationsform handelt. Zudem ist es rein spekulativ, dass die Parteien, wie
dies die Revision behauptet, eine über Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB hi-
nausgehende Regelung getroffen hätten.
Dressler Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 O 98/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2007 - I-23 U 163/06 -