Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2008 – VII ZR 237/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner,

Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 30. November 2006 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 19.056,82 €

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzuläs-

sig, da der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

1. Die Klägerin klagt Restwerklohn für die Errichtung eines Außen-

schwimmbades ein, der Beklagte rechnet mit Ansprüchen auf Ersatz von Män-

gelbeseitigungskosten auf und macht Minderung geltend.

Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in Höhe von 9.028,41 € für

berechtigt erachtet und entsprechend dem Vorbringen des Beklagten Aufrech-

nungsforderungen in einer Gesamthöhe von 24.577,75 € geprüft, die der Be-

klagte in folgender Reihenfolge geltend gemacht hat:

a) Reinigung des Beckens: 1.079,54 €

b) Schaden am Motorschacht: 3.576,90 €

c) Einbau eines neuen Rollladens: 4.991,55 €

d) Beseitigung der Saugprobleme: 13.929,76 €

e) Minderwert Schwimmbad: 1.000 €.

2. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 € nicht.

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a) Die vom Berufungsgericht aberkannte Aufrechnungsforderung für Kos-

ten für Reinigung des Beckens in Höhe von 1.079,54 € bleibt für die Bestim-

mung der Beschwer unberücksichtigt, da insoweit von der Nichtzulassungsbe-

schwerde ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (BGH, Beschluss vom

11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1339 = NZBau 2006, 507 = ZfBR

2006, 565; Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720).

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b) Da der Beklagte die Klageforderung als solche nicht angegriffen hat,

handelt es sich bei den Aufrechnungsforderungen betreffend "Mangelbeseiti-

gung, Schaden am Motorschacht" und "Mangelbeseitigung, Einbau neuer Roll-

laden" sowie "Beseitigung der Saugprobleme" bis zur Höhe der Klageforderung

von 9.028, 41 € um Primäraufrechnungen, die nicht zu einer über die Verurtei-

lung zur Zahlung hinausgehenden Beschwer führen (BGH, Beschluss vom

22. Januar 1998 - VII ZR 225/97; Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR

80/71, BGHZ 57, 301).

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c) Soweit weitergehend Forderungen zur Aufrechnung gestellt sind, han-

delt es sich um Hilfsaufrechnungen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November

1991 - VIII ZR 294/90, NJW-RR 1992, 316). Insoweit erhöht die Forderung

betreffend die "Beseitigung der Saugprobleme" die Beschwer um höchstens

9.028,41 € und die Position "Minderwert Schwimmbad" die Beschwer um weite-

re 1.000 €.

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d) Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag der Beschwer von 9.028,41 € +

9.028,41 € + 1.000,- € = 19.056,82 €. Entgegen der Auffassung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde kann der darüber hinausgehende Teil der zur Hilfsaufrech-

nung gestellten Forderung bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht

berücksichtigt werden.

Dressler

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 01.09.2004 - 3 O 374/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2006 - I-12 U 114/04 -