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BGH Urteil vom 14.05.2008 – IV ZR 49/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. Mai 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen

Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. April

2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Ja-

nuar 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts

Karlsruhe vom 16. Juli 2004 geändert.

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß

ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-

schrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. De-

zember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Ein-

tritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente

nicht verbindlich festlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden

zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander

aufgehoben.

Von Rechts wegen

Streitwert: 9.853,54 €

Tatbestand

1

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-

cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-

nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-

vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-

satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-

lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-

parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom

1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-

sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-

de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und

durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-

setzt.

2

Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-

lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-

wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte

Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten

übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht

eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-

den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-

endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-

satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-

rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen

kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten

werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-

gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-

sicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4,

33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit

§ 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih-

rer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-

gang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre

pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr

der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84

Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul-

tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe-

schäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).

3

Die am 26. Juli 1948 geborene und somit einem rentenfernen

Jahrgang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zuläs-

sigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung

für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Start-

gutschrift von 42,77 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von

monatlich 171,08 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, sie

wie eine rentennahe Versicherte zu behandeln und ihr eine Versorgungs-

rente unter Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS (n.F.) zu gewähren. Hilfs-

weise begehrt sie, ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebs-

rente mindestens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er

sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (al-

ten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des

Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Die Beklagte stützt ihren Antrag

auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Über-

gangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom

1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentschei-

dung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschütz-

te Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung

standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungs-

rechtlich geschützten Besitzstand der Klägerin.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der

Klägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Be-

klagte verpflichtet,

der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht, und

die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der Klägerin nicht unter Verwendung des so genannten Nähe- rungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenaus- kunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu be- rechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.

5

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt

die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt

mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie

die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis

zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des

Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarif-

vertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen

Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine

rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Er-

rechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen

folgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in

erdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft

könne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente

zum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV

vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der

Pflichtversicherte "eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungs-

rente" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe nach

der früheren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verren-

tung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf

Versorgungsrente erworben. Daraus sei bereits für die Zeit vor Erreichen

des Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwart-

schaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden könne.

8

Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein

Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Sys-

temwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung

erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich

nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Be-

klagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des System-

wechsels eine überaus große Verminderung der errechneten Rentenan-

wartschaft festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum

erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in

die erdiente Anwartschaft dar. Auch die Klägerin sei von einem derarti-

gen Eingriff betroffen.

9

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden,

dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten

oder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht uner-

heblichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfal-

len werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem

Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur

entnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein

Punktemodell ersetzt und die im früheren Gesamtversorgungssystem er-

worbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell überführt werden soll-

ten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November

2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situa-

tion und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob

die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Be-

klagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu kei-

nem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe.

Sie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifver-

trages Altersversorgung vom 1. März 2002 abgewichen.

10

Der somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften

der Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letz-

tere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung ge-

schlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und

Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der

Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver

Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifver-

tragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffe-

nen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in ge-

schützte Anwartschaften bewusst gewesen wären.

11

Weiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften

zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicher-

te der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genann-

ten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten

anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversi-

cherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen

Jahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den renten-

nahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung

(Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich.

12

Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-

faktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-

lungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so

gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit

dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-

nis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor

zu multiplizierten.

13

Entgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum

31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Be-

rücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zu-

satzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol-

gend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR

2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei

der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente

nicht berücksichtigt werden.

14

II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils

ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - veröf-

fentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris, zur

Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt, rechtlicher Nachprüfung

nicht in allen Punkten stand.

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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-

zung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert

und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-

dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen

schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom

2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz.

Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei

denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-

sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-

gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-

rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-

dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei-

nen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt

und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht

voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der

sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-

schränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-

mächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 =

Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh-

ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Se-

natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für

den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Se-

natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).

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2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-

henden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs-

bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage,

inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten

verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese

Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 =

Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi-

cherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1

und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Über-

gangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen

Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem

Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor-

denen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu über-

tragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).

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a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom

14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das

gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berech-

nungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1

ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts

und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in

einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Be-

reich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb =

Tz. 77-79).

18

Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-

faktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-

men, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dy-

namisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33

Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschrie-

benen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-

punkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an

den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme

größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-

ten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-

wählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisie-

rung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung

zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die

Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten

(Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd =

Tz. 77-81).

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Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder dar-

in gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen

Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen

- insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in

dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermitt-

lung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige

Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung

keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet.

Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt

(aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101).

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b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für

die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu

bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1

Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von

Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-

nannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-

gemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im

Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 =

Tz. 102-121).

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Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über-

gangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an-

derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se-

natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).

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c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3

Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79

Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-

gutschriftenberechnung zugrunde zu

legende Versorgungssatz von

2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom

14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versor-

gungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Ein-

zelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer

sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleich-

behandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die

selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht

mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit-

nehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente

(100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits-

leben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportio-

nale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon

auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen

eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen

Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be-

ruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom

14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).

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3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-

bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom

1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-

samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich

die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79

Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen

Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die

der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen

Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis

zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des

Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Se-

natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141).

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Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken.

Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der

unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der

Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest

bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgut-

schrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG

geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-

richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-

boten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten,

eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-

menhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-

schließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.07.2004 - 2 C 422/03 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 S 24/04 -