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BGH Urteil vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. November 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3
a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem end- gehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Ver- sorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Alters- versorgung vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versor- gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.
b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversi- cherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflicht- versicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung inner- halb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.
d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007
für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006
werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenein-
ander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-
cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-
nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung
ihrer Satzung vom
22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte
ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Um-
stellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-
tragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem
Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru-
hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben
und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem
ersetzt.
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Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-
lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-
wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte
Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten
übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-
den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-
endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-
satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-
rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen
kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten
werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-
gen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versi-
cherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79
Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer
Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang
erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre
pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr
der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84
Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul-
tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe-
schäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
3
4
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-
lung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte
und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versor-
gungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).
Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der
Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgut-
schrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstich-
tag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzu-
rechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter
Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine
Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwart-
schaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versor-
gungspunkten) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Ver-
pflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in
verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungsele-
mente zugrunde zu legen.
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Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag gel-
tenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.)
- bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fik- tivberechnung) und
- bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Le- bensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 er- zielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.)
ergeben.
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Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten,
des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von
Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende
monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fik-
tivberechnung).
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Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem
darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versi-
cherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertrags-
parteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht
auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin ein-
geschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die
erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand
des Klägers.
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Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte
verpflichtet,
- dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche,
- die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
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Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Partei-
en hat das Oberlandesgericht festgestellt,
dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebs- rente nicht verbindlich festlege.
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Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen An-
träge weiter.
Entscheidungsgründe:
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Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unter-
liegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18
Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom
21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsren-
tengesetz) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgut-
schriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung)
in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen
angenommen haben.
12
13
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein
Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem
zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den
schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbe-
halt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der
Pflichtversicherten dar.
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II. Demgegenüber sei die für den Schutz des Besitzstandes der
rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in
mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb
könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen
Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Be-
klagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGB-
rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff.
BGB) unterliege.
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1. Die Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtferti-
gung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Renten-
anwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.
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a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand
des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt wer-
den. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Ta-
rifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynami-
sche Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt
worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS
a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar
anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwi-
ckelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jeden-
falls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Ver-
sicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel-
lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert
bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG
zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, so-
weit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von
Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berück-
sichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber we-
der nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS
a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch
dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch
nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
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Der Teilleistungsgedanke schütze auch den Zeitanteil etwaiger
Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endge-
halts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls
(Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.
18
b) Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu
Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Ver-
schlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich
- der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf
2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von
44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
BetrAVG,
- der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungs-
zeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
BetrAVG,
- der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von
§ 42 Abs. 2 VBLS a.F.,
- der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über
Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS
a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e
BetrAVG,
- der alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen
Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1
VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (vor-
aussichtlichen) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1
VBLS a.F.,
- der Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten
Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1
Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente,
- schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des
Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteu-
erklasse) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS,
bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine
erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift
schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen
zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebs-
treue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis
zum
65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter
Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten
festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere
Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestver-
sorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag
höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
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Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne
dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers be-
dürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der
zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €.
Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung
der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten
422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der
Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.
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c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der
verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter
beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG
zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen
rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit ge-
schaffen, insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Über-
gangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte
Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen ge-
botene Abwägung seien nicht erhoben worden.
21
Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversor-
gungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenre-
gelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versor-
gungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im
Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung
aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausrei-
chend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu
den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Über-
gangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über
50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und
mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und
unzumutbar belastet.
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2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu be-
achtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich
besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflicht-
versicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhän-
gig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe
der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede.
Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschafts-
werte, sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen
zur Folge.
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III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versi-
cherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich.
Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich.
Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung
gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen,
die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Über-
gangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgut-
schrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht
auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner
nicht treffen.
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B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung
der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert
und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-
dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit
der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR
299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die
Beklagte seit 1967
(vgl. zum
Inkrafttreten
ihrer Satzung vom
2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz.
Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei
denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-
sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-
gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-
rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-
dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei-
nen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt
und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderun-
gen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbe-
halts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne
die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ
103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 -
VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung
der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil
vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls
zur VAP-Satzung).
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2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl.
auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung
bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Ta-
rifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl.
dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Ok-
tober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der
Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzie-
rungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demogra-
phischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des
öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, un-
ter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbe-
reiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der
Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren
externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beam-
tenversorgung). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisier-
ten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in
erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR
2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersver-
sorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fie-
berg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Au-
ßerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesver-
fassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungs-
rechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen
hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe in-
zwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten
kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwar-
ten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er-
werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk
laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.
27
3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Än-
derungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsre-
gelungen, sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemum-
stellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März
2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarif-
vertragsparteien) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in wel-
chem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentli-
chen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beam-
ten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138;
BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259
unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 un-
ter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Ände-
rungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der
Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl.
BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels
bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das
Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitz-
standsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit
Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt
sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte
wahren.
28
II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich
zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.
29
1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsrege-
lung entzogen.
30
a) Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie
auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem
arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und
dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregel-
ten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt,
obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit
den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtli-
che Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.;
BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in ju-
ris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es
sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form All-
gemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125).
Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhalts-
kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser
Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.
31
b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechts-
beziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Ar-
beitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass
sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben er-
werben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum System-
wechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien ha-
ben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarif-
vertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 Versorgungs-
TV). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom
Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt
die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur ver-
sicherungsrechtliche, sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung
mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des
§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für
eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche
enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl.
zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifver-
tragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es
nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im
Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbs-
minderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarif-
vertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien
haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Ver-
waltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Sat-
zungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).
32
c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden
Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4
Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahin-
stehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310
Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die
§§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei
einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Ta-
rifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Ver-
sicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner be-
ruht, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl.
BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom
11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umset-
zung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen ge-
nießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die
Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.;
Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2
c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Ta-
rifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-,
Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
33
2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen
nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen
verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1
Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche
Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung
neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
schaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 -
VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein
Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169,
122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR
1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836).
Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl.
BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR
56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).
34
3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifver-
tragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre
privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer un-
verhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder
einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111,
8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kol-
lektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf
angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer
beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln aus-
zugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der
Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84,
212, 229).
35
Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewer-
tungs- und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264)
ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative
in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interes-
sen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht ver-
pflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lö-
sung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA
2007, 881, 883).
36
a) Da die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines
Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome
Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelver-
traglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise
ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten
einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ih-
nen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind
(vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,
154).
37
b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genann-
ten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausges-
taltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewis-
ser, kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfin-
dung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverant-
wortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen,
auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und
ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung
für erforderlich halten.
38
c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die
sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Ver-
fassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103,
293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungs-
rechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den
Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.
Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Ta-
rifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die
Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln,
wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese
Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der
Beklagten heranzuziehen.
39
4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Ver-
weis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen
Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Be-
triebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen
Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen.
Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge-
genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren
Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich beson-
ders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im
Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner
Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78,
79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des
Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.
40
Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzver-
sorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, je-
denfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren
Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1
GG.
41
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechts-
subjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht
geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252,
277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen,
ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14
Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).
42
Die versicherungsrechtlichen Ansprüche der bei der Beklagten
Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung gere-
gelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den
tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenan-
sprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versiche-
rungsfalles, die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den
jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese
Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer-
den. Welche Versicherungsleistungen
(Versorgungsleistungen) dem
Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab,
welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrun-
de liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.
43
Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten
der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem
Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus
eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition er-
langt, ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen An-
sprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren,
zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den
Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht ge-
stellten Gesamtversorgung.
44
a) Frühere Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden
(so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die ta-
rifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vorn-
herein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Rege-
lungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung
ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich verein-
barten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht fest-
steht, sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004,
2590, 2591 f.).
45
Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt ent-
gegen, würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9
Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarif-
rechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun-
gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von
Anfang an bestehende Schwäche der
tarifvertraglich begründeten
Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetz-
lichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über
ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungs-
mittel.
46
b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten
in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat
der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der
Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und
n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts ande-
res vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14
Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar
für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS
a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen
nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles
entstehenden Ansprüche fest.
47
c) Davon abgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene
Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während
der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit
sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unver-
fallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingehol-
ten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14
Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.
48
aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS
a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be-
klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so
hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage
bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese
ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der
Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS
a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach
der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Pro-
zentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem
Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozent-
satz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75%
des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75%
des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente
nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden
musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst,
denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung
während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen
BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
49
Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Vorausset-
zungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit
und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls -
als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt
wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittel-
te Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS
a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversor-
gungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitrags-
bzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu
BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der
Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass
es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem
Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis
die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleis-
tung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).
50
bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedli-
chen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfa-
chen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungswei-
se des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe
der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der
Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebs-
treue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg
der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ih-
ren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die
Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmit-
gliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen
Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum
65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "ver-
fallen", wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden
Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffent-
lichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die
Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren.
Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die ge-
setzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfül-
lung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS
a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische
Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversor-
gungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren-
te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschafts-
zeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade
bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf
eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Be-
triebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine
damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der
Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im
Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu
verringern.
51
d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklag-
ten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete,
unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG
a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch kei-
ne von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtspo-
sition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche
Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
- anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der ge-
setzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1,
32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb
bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen
(vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992,
88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Eini-
gungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik
angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96,
123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede ste-
henden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR
1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb
(2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungs-
grade, die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versiche-
rungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht be-
reits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das
trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fik-
tivberechnungen ermittelten Werte zu.
52
Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Ren-
tenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101,
186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA
2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - ver-
öffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 -
veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zu-
satzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des
Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des
Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG
Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn
wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so
genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches
Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugs-
rechts.
53
5. Einschränkungen der Versicherungs- und Versorgungsleistun-
gen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und
der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285,
1288 m.w.N.).
54
Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der be-
sonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Ren-
tenbetrag, der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst
am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentenge-
setzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.
55
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind
das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur
Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhält-
nismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwi-
ckelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.;
100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Ver-
schlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche
Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarun-
gen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht über-
tragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese
Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil
der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE
115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien
sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) fol-
genden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Ver-
hältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB
2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung
der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei
anderen privatrechtlichen Regelungen.
56
Der besonders geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur
aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin
nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern
entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts,
der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der
unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln
zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser un-
verfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine
Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese
Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer
betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen aus-
scheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unver-
fallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten
für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb
nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintli-
chen) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeit-
nehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.
57
b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwart-
schaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen
rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im
Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwür-
digen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wor-
den wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a).
Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen beson-
deren Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der
Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitz-
stand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol-
che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Ein-
griff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter
haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits ge-
leistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen.
Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefäl-
len und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.
58
6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, son-
dern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.
59
a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Re-
gelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Gren-
zen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl.
u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat
unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Glei-
ches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln
(BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen
Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen ver-
pflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei ei-
ner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberück-
sichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allge-
meine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus
der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender
Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht fin-
den lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei
einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Ge-
setzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche
Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normad-
ressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt
wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem
Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen kön-
nen (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem
sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungs-
gründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Un-
gleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freihei-
ten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher groß-
zügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen ge-
boten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).
60
Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prü-
fung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch
muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie
Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungspräro-
gative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungs-
spielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auf-
fassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragspar-
teien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versor-
gungsbedingungen) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100,
271, 283 f.).
61
b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer
Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtig-
keiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität
der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es
darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen
betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl.
BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die
Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist,
welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die
Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl.
u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,
837).
62
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei
der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im
öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelun-
gen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835,
837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Be-
stimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschau-
barkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
63
III. Einer Rechtsprüfung nach den dargelegten Maßstäben hält die
Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung
der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in
dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die
Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen ha-
ben.
64
1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33
Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2
BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz
nicht zu beanstanden.
65
a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten
Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften
und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2
BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2
BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die
Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3
BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber
mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen
Dienst geschaffen hat.
66
Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. De-
zember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatz-
versorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonder-
heiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bun-
desverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerf-
GE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden
Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die
danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht
beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher
Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzver-
sorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung ge-
tragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschrif-
ten des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertra-
gen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO
unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO)
mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers
hingewiesen.
67
b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG
ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungswei-
se der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78
Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen
vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
68
aa) In einem ersten Rechenschritt wird die so genannte Voll-
Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten
unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal
erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser Voll-
Leistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..
69
Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind re-
gelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durch-
schnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2
VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag
(31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so ge-
nannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts
(§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit
Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgebli-
chen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten
am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern
und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Ver-
gleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte
Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird
wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung
der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche
Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte aus-
schließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen
allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln
(§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende
Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf
0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Aus-
künfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die
voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsrege-
lung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Be-
rechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern kön-
nen (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und
-tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1
Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am
Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche An-
passung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemes-
sungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt"
oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der frühe-
ren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist aus-
geschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).
70
bb) Daran schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Be-
rechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festge-
legt, der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplika-
tor berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitneh-
mer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und
deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwart-
schaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung
71
72
- höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente
nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.
Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermitt-
lung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.
c) Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der
von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für
rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell
ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige
und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome
Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen
den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsre-
gelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfas-
sungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
73
d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in
die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in ei-
nen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich
führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffne-
ten Handlungsspielraum nicht überschritten.
74
aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsge-
richt jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungs-
zusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zwei-
ten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungs-
modells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbe-
trag auf.
75
Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Be-
triebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), un-
terfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeit-
nehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künf-
tige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen
Teilwert mithin noch nicht erdient hat.
76
Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik
grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier al-
lein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne da-
bei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer
solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht dar-
in, fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu ver-
güten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr
geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu er-
fassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebens-
standard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versor-
gungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsab-
hängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszu-
sage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig
erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Ge-
genleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG
Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft
selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unver-
fallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE
aaO; 24, 177, 195).
77
bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungs-
modell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände-
rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist -
mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage,
inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der
Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Start-
gutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Be-
rechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2
Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies
bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs
aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt
unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungs-
fall, in die Rentenberechnung eingestellt würden.
78
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der frü-
heren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungs-
fähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne
von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig.
Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhal-
ten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2
BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Fest-
schreibeeffekt") des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher
Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungs-
stichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht
nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Er-
gänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. De-
zember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige
Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsent-
gelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wech-
sel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe
der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift
vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufge-
nommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kie-
fer/Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wie-
se, BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern ha-
ben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verstän-
digt, bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Ver-
sorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein stan-
dardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit die-
ser Stichtagsbetrachtung wird
in der Literatur überwiegend bejaht
(Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278,
284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch
ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).
79
An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3
VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach
den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht
teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.
80
cc) Die Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings
nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit
§ 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festge-
schriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert,
als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive
Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungs-
und Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in
die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen Sys-
tem der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem
von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und
der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn
nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2
Satz 3 VBLS) andererseits ab.
81
dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang auf-
rechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grund-
sätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr
stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechter-
haltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung wi-
dersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Fakto-
ren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte
Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzie-
rungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überfüh-
rung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem
in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es
nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstel-
lungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel
sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedli-
cher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der
Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt,
dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren
und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom
Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade ei-
nen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den
Zweiten
und Dritten Versorgungsbericht
der Bundesregierung
BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Ta-
rifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öf-
fentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversor-
gungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen
Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und
von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist an-
gesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest
vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie
eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst
nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatz-
versorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarif-
politischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a.
BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfakto-
ren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prü-
fungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von
Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Ge-
richte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für
die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösun-
gen in Betracht zu ziehen gewesen wären.
82
2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß bean-
standet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten
nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwi-
schen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonsti-
gen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Über-
gangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterschei-
den.
83
a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von
Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom
15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Ver-
sorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs-
recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002
§ 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember
1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbro-
chen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 er-
reichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.
84
Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitz-
standsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungs-
faktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist ge-
mein, dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem
Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Aus-
scheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konn-
ten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu
dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschütz-
ten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des
tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts
der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsge-
richt meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvortei-
le solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgut-
schriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
85
b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangs-
regelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert
einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Min-
destversicherungs- oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsrege-
lung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes
besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.
86
aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
gung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem
vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese
gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifver-
tragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage be-
grenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebs-
rente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Ar-
beitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszu-
gehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit min-
destens drei Jahren bestehende Zusage.
87
Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversor-
gung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. gere-
gelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der
ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallba-
re Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4
vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Aus-
scheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen
Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch
eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geän-
dert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesag-
ten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in ge-
ringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfak-
toren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG
a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
88
bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versi-
chert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Sat-
zungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Rege-
lung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vor-
schrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich
umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), be-
schränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern ent-
hielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung
der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versiche-
rungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die
Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes
Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung,
weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch inner-
halb der Satzung wirksam wurden.
89
cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten
davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG
a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An
diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bishe-
rige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar
sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember
2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit
dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I
S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie
einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im
neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1
BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berech-
nung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni-
gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten
war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem
Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, er-
hielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 gel-
tende Berechnungsfaktoren.
90
dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a
VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden -
Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum
31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungs-
stichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungs-
bestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesver-
fassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mitt-
lerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand
führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des
§ 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kom-
mentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gil-
bert/Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004
(IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die
Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht
für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum
31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen
Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII
ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB
139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Rege-
lungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem
1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
91
ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungs-
fall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht
mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a
VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hat-
ten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems
erwiesen.
92
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar
die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz
vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl
von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen
Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft be-
nachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den man-
cher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle
eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien
Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
93
Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch bean-
standet, dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungs-
leistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten
führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahl-
reicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation
bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung ins-
gesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende
Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicher-
ten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des
§ 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfer-
tigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben
Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich ho-
hen Zusatzrente der Betroffenen führen.
94
Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d
BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsrege-
lung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den
vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand,
dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstel-
lung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthalte-
nen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauens-
tatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren
§ 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht
mehr anzuwenden war (BGH aaO).
95
Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am
Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neu-
en §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die
Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.
96
3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der
gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrech-
nung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen
Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt
keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.
97
a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte
nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Be-
rechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar,
auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch
keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl.
oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halban-
rechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag
nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken
können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach
wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigen-
tumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.
98
Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten
Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die
rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn
dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschütz-
ten, unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Aus-
scheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS
a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine
Rolle.
99
b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halb-
anrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerecht-
fertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienst-
zeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.
100
Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger An-
rechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000
(VersR 2000,
835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung
und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen
werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen
der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr
aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundes-
verfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration
abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV
ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass ledig-
lich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die
Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen
Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist
(vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versi-
cherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen,
dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrech-
nung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungs-
gericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrech-
nung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfas-
sungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften inso-
weit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung
übernehmen.
101
c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei
der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter
nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch be-
rücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleich-
heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt,
den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden
Vertrauensschutz einzuräumen.
102
4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermitt-
lung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende
voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV,
79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG
nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zu-
lässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln
ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
103
Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg
die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öf-
fentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zu-
satzversorgungseinrichtungen.
104
a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich
eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung
auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die
Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1
VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5
Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers
aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere
Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unter-
stellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG
VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tat-
sächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die indi-
viduelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die fes-
te Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzu-
nehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende so-
zialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt
die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der
Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Ein-
zelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik-
tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern
mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen er-
gänzt, korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993,
63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht
zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungs-
rente.
105
b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungs-
vereinfachung, die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1
Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung
ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine
hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfa-
chungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine
sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senats-
urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter
3).
106
c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für
die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und
sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finan-
zen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Nähe-
rungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erar-
beiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversor-
gung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministe-
rium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).
107
d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember
1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk-
te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3
Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende
Formel lautet wie folgt:
108
Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezü-
geabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangs-
faktor = Sozialversicherungsrente.
109
aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung
in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die
dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.
110
bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzli-
chen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr
nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeri-
ums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober
2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren
ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (ein-
schließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies
steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ste-
henden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten be-
ruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2
Rdn. 3386).
111
cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei
relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein
ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem
Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso ge-
ringer, je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End-
einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer
mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und
Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endein-
kommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt ren-
tensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006
§ 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige
Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge
sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je
0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das
Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbe-
messungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe
der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember
1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).
112
Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsver-
läufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen
Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren aus-
geht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Bei-
tragszeiten, sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbil-
dungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtli-
che Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren
Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.
113
dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuel-
len Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist konti-
nuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).
114
ee) Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die
§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich
auf 1,0.
115
e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt
der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel
zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3
Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des
einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf
einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es na-
he, bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im
Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes
anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvor-
schriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen,
wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen
und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft
abweichen durfte.
116
f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zu-
lässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche An-
wendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein
Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen
werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligun-
gen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90;
111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen
Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurtei-
len.
117
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungs-
verfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversi-
cherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren
sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsren-
te wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten
jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenver-
sicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilwei-
se übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Indi-
vidualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke
sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheb-
lich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzli-
chen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien
insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa
durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Nähe-
rungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund
45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Er-
werbsbiographie nicht erreichen könnten.
118
Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger
der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht
substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung be-
schränkt, das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die
Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter ge-
setzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die
nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer indi-
viduellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete
Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da
sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro-
ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Des-
halb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die
Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen
Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen
wesentlich schlechter stelle.
119
bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles da-
für, dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten
auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Gren-
zen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht be-
anstandet, hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit über-
spannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren
stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der
Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverstän-
digenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren
sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbe-
weis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach
den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfah-
rens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die be-
sondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage
wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im
Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfah-
ren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht
bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen ange-
stellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiter-
hin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca.
1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild
zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler-
frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde
legen kann.
120
g) Das nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ober-
landesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für ren-
tenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1
GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht
im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten
die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachver-
handlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen
des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung erge-
ben, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in
einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz er-
heblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berech-
nung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungs-
wege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur
Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber
nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.
121
h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb
nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhalts-
punkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird
er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegen-
den Berechnungen begünstigt.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3
Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1
Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech-
nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr
der Pflichtversicherung.
123
a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt
und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zu-
nächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.
124
aa) Der Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach
§ 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden
tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelalters-
grenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit hö-
herem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor
steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung
des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemes-
sen, zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare
Vollrente sinkt.
125
bb) Beim Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfas-
sung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung
der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Ent-
scheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversor-
gungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im
öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen
Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwech-
sel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung
auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszuge-
hörigkeit, sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. da-
zu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2
Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur un-
zulänglich Rechnung.
126
cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversiche-
rungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die
mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und
entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungs-
systems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die
ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren
und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fort-
bestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjah-
ren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berech-
nungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Be-
rechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn
zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang.
Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes
pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung
nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein
und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt
worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).
127
dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die
Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nach-
vollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
128
b) Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene
Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1
Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Start-
gutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der
Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspiel-
raum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.
129
aa) Bei jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der
Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.
130
Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen
Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst
betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in
aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die
nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den
konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der
Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug
im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher
Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4
Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversiche-
rungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat
der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene
Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteils-
satz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benach-
teiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjeni-
gen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst
verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat
damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden
Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeit-
nehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.
131
bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht
und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für
die Übergangsregelung nicht übernommen werden.
132
(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarif-
vertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im
öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den
Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang
ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2
Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmögli-
chen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versor-
gungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es er-
scheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition
des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.
133
(2) Im Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG
zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre
und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen
des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der In-
kompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des
100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein
ausschließt.
134
Der Gesetzgeber hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen
Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz
und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten ver-
sorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach
§ 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich
die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor-
gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach
der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähi-
gen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversi-
cherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42
Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der ge-
setzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien
Zeiten.
135
Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Mul-
tiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich je-
doch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern
lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.
136
Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre kön-
nen indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur
gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten
auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fach-
schul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaß-
nahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wur-
den (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die ge-
nannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von
§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbil-
dungszeiten, wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungs-
jahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale
Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer,
der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebens-
jahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das
54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33
Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unver-
fallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen.
Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund
besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst,
etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes
in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst
eintreten.
137
Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdie-
ners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berech-
nung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1
VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende
Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgebli-
chen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen
Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl
der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese
in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige
Dienstzeit.
138
Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält
keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18
Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsver-
fahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber
- wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz
zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Fest-
schreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entspre-
chung findet.
139
cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des
maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum,
und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der
Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. We-
gen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann
aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des
Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur
Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
140
dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des
§ 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1
Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn
er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein
der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Rege-
lung zu überprüfen.
141
C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-
bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom
1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-
samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich
die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18
Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangs-
regelung, was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift
einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie
das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den
Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwart-
schaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente
nicht verbindlich fest.
142
Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Par-
teien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Weg-
fall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Sat-
zung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder
zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der
Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9
Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine
solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht gebo-
ten.
143
I. Zwar verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizge-
währungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher
Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts
unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der
Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertrags-
parteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG ge-
schützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grund-
rechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich ge-
bracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).
144
II. Bereits das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die
entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und
Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen be-
wussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden
(vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslü-
cken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der
Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334,
342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999,
1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn
hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausrei-
chende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien
bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).
145
Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen
zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weite-
res, dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik
nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifver-
tragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung
für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom
12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften
für
rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe
insoweit nicht.
Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gericht-
licher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Nieder-
schrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV;
Bergmann ZTR 2003, 478, 481).
146
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einer-
seits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effek-
tiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Über-
gangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung
bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen
Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass
die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen
Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarif-
vertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41,
163, 169 ff.).
147
III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Verein-
barungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches
Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete
Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem
Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung
getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhal-
tenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1
BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren
Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder
umsetzen.
148
Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom
7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich
ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt wor-
den, wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen
Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen
trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit
im Übrigen aufrechtzuerhalten.
149
Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur
Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versi-
cherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsren-
tensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungs-
regelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den
Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandun-
gen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragspartei-
en bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2
BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften
entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz
in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfall-
barkeits-)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf
das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren
Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten
gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversor-
gungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der ge-
samten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren)
steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der aus-
schließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der
gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Ta-
rifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B.
III. 4. g).
150
Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien
vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -