Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 74/06

URTEIL

Verkündet am: 14. November 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja

VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem end- gehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Ver- sorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Alters- versorgung vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versor- gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversi- cherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflicht- versicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung inner- halb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007

für Recht erkannt:

Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006

werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenein-

ander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-

cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-

nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung

ihrer Satzung vom

22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte

ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Um-

stellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-

tragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung

vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem

Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru-

hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben

und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem

ersetzt.

2

Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-

lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-

wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte

Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten

übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht

eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-

den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-

endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-

satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-

rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen

kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten

werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-

gen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versi-

cherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79

Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer

Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang

erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre

pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr

der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84

Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul-

tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe-

schäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).

3

4

II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-

lung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte

und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versor-

gungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).

Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der

Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgut-

schrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstich-

tag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzu-

rechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter

Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine

Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwart-

schaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versor-

gungspunkten) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Ver-

pflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in

verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungsele-

mente zugrunde zu legen.

5

Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag gel-

tenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.)

- bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fik- tivberechnung) und

- bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Le- bensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 er- zielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.)

ergeben.

6

Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten,

des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten

zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von

Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende

monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fik-

tivberechnung).

7

Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem

darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versi-

cherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertrags-

parteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht

auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin ein-

geschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die

erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand

des Klägers.

8

Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte

verpflichtet,

- dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche,

- die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.

9

Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Partei-

en hat das Oberlandesgericht festgestellt,

dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebs- rente nicht verbindlich festlege.

10

Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen An-

träge weiter.

Entscheidungsgründe:

11

Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unter-

liegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18

Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des

Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom

21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsren-

tengesetz) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgut-

schriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung)

in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen

angenommen haben.

12

13

A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein

Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:

I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem

zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den

schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbe-

halt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der

Pflichtversicherten dar.

14

II. Demgegenüber sei die für den Schutz des Besitzstandes der

rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in

mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb

könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen

Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Be-

klagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGB-

rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff.

BGB) unterliege.

15

1. Die Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtferti-

gung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Renten-

anwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.

16

a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand

des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt wer-

den. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Ta-

rifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynami-

sche Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt

worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS

a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar

anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwi-

ckelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jeden-

falls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Ver-

sicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel-

lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert

bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG

zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, so-

weit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von

Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berück-

sichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber we-

der nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS

a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch

dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch

nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.

17

Der Teilleistungsgedanke schütze auch den Zeitanteil etwaiger

Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endge-

halts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls

(Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.

18

b) Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu

Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Ver-

schlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich

- der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf

2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von

44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1

BetrAVG,

- der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungs-

zeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1

BetrAVG,

- der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von

§ 42 Abs. 2 VBLS a.F.,

- der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über

Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS

a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e

BetrAVG,

- der alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen

Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1

VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (vor-

aussichtlichen) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1

VBLS a.F.,

- der Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten

Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1

Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente,

- schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des

Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteu-

erklasse) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS,

bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine

erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift

schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen

zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebs-

treue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis

zum

65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter

Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten

festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere

Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestver-

sorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag

höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.

19

Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne

dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers be-

dürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der

zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €.

Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung

der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten

422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der

Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.

20

c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der

verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter

beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG

zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen

rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit ge-

schaffen, insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Über-

gangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte

Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen ge-

botene Abwägung seien nicht erhoben worden.

21

Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversor-

gungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenre-

gelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versor-

gungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im

Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung

aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausrei-

chend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu

den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Über-

gangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über

50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und

mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und

unzumutbar belastet.

22

2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu be-

achtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich

besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflicht-

versicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhän-

gig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe

der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede.

Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschafts-

werte, sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen

zur Folge.

23

III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versi-

cherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich.

Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich.

Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung

gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen,

die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Über-

gangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgut-

schrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht

auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner

nicht treffen.

24

25

B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.

I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung

der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert

und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-

dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit

der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR

299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die

Beklagte seit 1967

(vgl. zum

Inkrafttreten

ihrer Satzung vom

2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz.

Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei

denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-

sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-

gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-

rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-

dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei-

nen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt

und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderun-

gen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbe-

halts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne

die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ

103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 -

VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung

der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil

vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls

zur VAP-Satzung).

26

2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl.

auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung

bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Ta-

rifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl.

dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Ok-

tober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der

Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzie-

rungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demogra-

phischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des

öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, un-

ter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbe-

reiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der

Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren

externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beam-

tenversorgung). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisier-

ten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in

erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR

2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersver-

sorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fie-

berg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Au-

ßerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesver-

fassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungs-

rechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen

hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe in-

zwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten

kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwar-

ten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er-

werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk

laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.

27

3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Än-

derungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsre-

gelungen, sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemum-

stellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März

2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarif-

vertragsparteien) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in wel-

chem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentli-

chen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beam-

ten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138;

BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259

unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 un-

ter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Ände-

rungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der

Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl.

BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels

bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das

Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitz-

standsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit

Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt

sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte

wahren.

28

II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich

zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.

29

1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen

des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsrege-

lung entzogen.

30

a) Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie

auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem

arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und

dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregel-

ten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt,

obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit

den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtli-

che Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.;

BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in ju-

ris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es

sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form All-

gemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125).

Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhalts-

kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser

Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.

31

b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechts-

beziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Ar-

beitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass

sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben er-

werben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum System-

wechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien ha-

ben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarif-

vertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 Versorgungs-

TV). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom

Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt

die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur ver-

sicherungsrechtliche, sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung

mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des

§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für

eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche

enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl.

zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifver-

tragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es

nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im

Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbs-

minderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarif-

vertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien

haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Ver-

waltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Sat-

zungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).

32

c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden

Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4

Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahin-

stehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310

Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die

§§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei

einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Ta-

rifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Ver-

sicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner be-

ruht, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl.

BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom

11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umset-

zung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen ge-

nießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die

Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.;

Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2

c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Ta-

rifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-,

Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.

33

2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen

nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen

verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1

Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche

Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung

neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-

schaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 -

VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein

Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169,

122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR

1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836).

Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl.

BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR

56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).

34

3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifver-

tragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre

privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer un-

verhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder

einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111,

8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kol-

lektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen

durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf

angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer

beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln aus-

zugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der

Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84,

212, 229).

35

Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewer-

tungs- und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264)

ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative

in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interes-

sen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht ver-

pflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lö-

sung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA

2007, 881, 883).

36

a) Da die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines

Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome

Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelver-

traglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise

ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten

einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ih-

nen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind

(vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,

154).

37

b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genann-

ten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausges-

taltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewis-

ser, kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfin-

dung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverant-

wortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen,

auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und

ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung

für erforderlich halten.

38

c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die

sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Ver-

fassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103,

293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungs-

rechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den

Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.

Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Ta-

rifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die

Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln,

wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese

Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der

Beklagten heranzuziehen.

39

4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Ver-

weis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen

Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Be-

triebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen

Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen.

Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge-

genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren

Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich beson-

ders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im

Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner

Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78,

79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des

Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.

40

Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzver-

sorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, je-

denfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren

Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1

GG.

41

Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechts-

subjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht

geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252,

277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen,

ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14

Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).

42

Die versicherungsrechtlichen Ansprüche der bei der Beklagten

Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung gere-

gelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den

tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenan-

sprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versiche-

rungsfalles, die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den

jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese

Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer-

den. Welche Versicherungsleistungen

(Versorgungsleistungen) dem

Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab,

welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrun-

de liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.

43

Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten

der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem

Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus

eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition er-

langt, ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen An-

sprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren,

zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den

Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht ge-

stellten Gesamtversorgung.

44

a) Frühere Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden

(so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die ta-

rifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vorn-

herein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Rege-

lungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung

ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich verein-

barten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht fest-

steht, sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004,

2590, 2591 f.).

45

Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt ent-

gegen, würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9

Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarif-

rechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun-

gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von

Anfang an bestehende Schwäche der

tarifvertraglich begründeten

Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetz-

lichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über

ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungs-

mittel.

46

b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten

in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat

der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der

Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und

n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts ande-

res vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14

Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar

für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS

a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen

nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles

entstehenden Ansprüche fest.

47

c) Davon abgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene

Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während

der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit

sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unver-

fallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingehol-

ten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14

Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.

48

aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS

a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be-

klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so

hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage

bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese

ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der

Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS

a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach

der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Pro-

zentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem

Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozent-

satz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75%

des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75%

des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente

nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der ge-

setzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden

musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst,

denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung

während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen

BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).

49

Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Vorausset-

zungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit

und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls -

als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt

wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittel-

te Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS

a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversor-

gungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitrags-

bzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu

BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der

Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass

es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem

Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis

die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleis-

tung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).

50

bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedli-

chen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfa-

chen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungswei-

se des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe

der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der

Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebs-

treue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg

der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ih-

ren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die

Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmit-

gliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum

65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "ver-

fallen", wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden

Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffent-

lichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die

Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren.

Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die ge-

setzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfül-

lung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS

a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische

Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversor-

gungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren-

te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschafts-

zeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade

bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf

eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Be-

triebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine

damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der

Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im

Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu

verringern.

51

d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklag-

ten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete,

unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG

a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch kei-

ne von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtspo-

sition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche

Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

- anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der ge-

setzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1,

32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb

bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG

anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen

(vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992,

88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Eini-

gungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz-

und Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14

Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik

angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96,

123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede ste-

henden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1

Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR

1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb

(2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungs-

grade, die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versiche-

rungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht be-

reits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das

trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fik-

tivberechnungen ermittelten Werte zu.

52

Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Ren-

tenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101,

186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA

2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - ver-

öffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 -

veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zu-

satzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des

Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des

Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG

Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn

wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so

genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches

Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugs-

rechts.

53

5. Einschränkungen der Versicherungs- und Versorgungsleistun-

gen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip

(Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und

der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285,

1288 m.w.N.).

54

Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der be-

sonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Ren-

tenbetrag, der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst

am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentenge-

setzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.

55

a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind

das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur

Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhält-

nismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwi-

ckelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.;

100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Ver-

schlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche

Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarun-

gen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht über-

tragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese

Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil

der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE

115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien

sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) fol-

genden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Ver-

hältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB

2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung

der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei

anderen privatrechtlichen Regelungen.

56

Der besonders geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur

aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin

nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern

entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts,

der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der

unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln

zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser un-

verfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine

Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese

Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer

betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen aus-

scheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unver-

fallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten

für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb

nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintli-

chen) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeit-

nehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.

57

b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwart-

schaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen

rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im

Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwür-

digen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wor-

den wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a).

Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen beson-

deren Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der

Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitz-

stand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol-

che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Ein-

griff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter

haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits ge-

leistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen.

Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefäl-

len und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.

58

6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, son-

dern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen

Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.

59

a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Re-

gelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Gren-

zen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer

strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl.

u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat

unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Glei-

ches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln

(BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen

Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen ver-

pflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei ei-

ner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberück-

sichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allge-

meine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus

der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender

Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht fin-

den lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei

einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Ge-

setzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche

Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normad-

ressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt

wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem

Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen kön-

nen (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem

sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungs-

gründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Un-

gleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freihei-

ten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher groß-

zügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen ge-

boten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).

60

Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prü-

fung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch

muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie

Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungspräro-

gative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungs-

spielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auf-

fassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragspar-

teien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versor-

gungsbedingungen) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und

Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100,

271, 283 f.).

61

b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer

Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtig-

keiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität

der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es

darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen

betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl.

BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die

Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an.

Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist,

welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die

Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl.

u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).

62

Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei

der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im

öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelun-

gen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835,

837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Be-

stimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschau-

barkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).

63

III. Einer Rechtsprüfung nach den dargelegten Maßstäben hält die

Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung

der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in

dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die

Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen ha-

ben.

64

1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33

Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2

BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz

nicht zu beanstanden.

65

a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten

Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften

und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2

BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2

BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die

Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3

BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber

mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen

Dienst geschaffen hat.

66

Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. De-

zember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatz-

versorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonder-

heiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bun-

desverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerf-

GE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden

Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die

danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht

beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher

Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzver-

sorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung ge-

tragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschrif-

ten des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertra-

gen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO

unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO)

mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers

hingewiesen.

67

b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG

ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungswei-

se der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78

Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen

vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:

68

aa) In einem ersten Rechenschritt wird die so genannte Voll-

Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten

unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal

erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser Voll-

Leistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..

69

Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind re-

gelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durch-

schnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2

VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag

(31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so ge-

nannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts

(§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit

Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgebli-

chen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten

am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern

und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Ver-

gleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte

Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird

wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung

der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche

Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte aus-

schließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen

allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln

(§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende

Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf

0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2

Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Aus-

künfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die

voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsrege-

lung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Be-

rechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern kön-

nen (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und

-tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1

Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am

Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche An-

passung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemes-

sungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt"

oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der frühe-

ren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist aus-

geschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).

70

bb) Daran schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Be-

rechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festge-

legt, der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplika-

tor berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitneh-

mer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und

deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18

Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwart-

schaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung

71

72

- höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente

nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.

Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermitt-

lung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.

c) Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der

von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für

rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell

ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige

und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome

Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen

den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsre-

gelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfas-

sungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.

73

d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in

die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in ei-

nen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich

führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffne-

ten Handlungsspielraum nicht überschritten.

74

aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsge-

richt jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungs-

zusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zwei-

ten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungs-

modells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbe-

trag auf.

75

Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Be-

triebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), un-

terfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeit-

nehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künf-

tige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen

Teilwert mithin noch nicht erdient hat.

76

Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik

grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier al-

lein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne da-

bei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer

solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht dar-

in, fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu ver-

güten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr

geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu er-

fassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebens-

standard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versor-

gungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsab-

hängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszu-

sage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig

erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Ge-

genleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG

Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft

selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unver-

fallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE

aaO; 24, 177, 195).

77

bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungs-

modell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände-

rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist -

mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage,

inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der

Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Start-

gutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Be-

rechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2

Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies

bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs

aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt

unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungs-

fall, in die Rentenberechnung eingestellt würden.

78

Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der frü-

heren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungs-

fähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne

von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig.

Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhal-

ten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2

BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Fest-

schreibeeffekt") des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher

Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungs-

stichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht

nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des

öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Er-

gänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. De-

zember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige

Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsent-

gelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wech-

sel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe

der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift

vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufge-

nommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kie-

fer/Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wie-

se, BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern ha-

ben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verstän-

digt, bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Ver-

sorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein stan-

dardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit die-

ser Stichtagsbetrachtung wird

in der Literatur überwiegend bejaht

(Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278,

284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch

ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).

79

An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3

VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach

den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht

teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.

80

cc) Die Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings

nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit

§ 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festge-

schriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert,

als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive

Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungs-

und Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in

die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen Sys-

tem der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem

von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und

der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn

nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2

Satz 3 VBLS) andererseits ab.

81

dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang auf-

rechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grund-

sätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr

stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechter-

haltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung wi-

dersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Fakto-

ren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte

Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzie-

rungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überfüh-

rung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem

in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es

nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstel-

lungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel

sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedli-

cher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der

Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt,

dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren

und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom

Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade ei-

nen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den

Zweiten

und Dritten Versorgungsbericht

der Bundesregierung

BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Ta-

rifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öf-

fentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversor-

gungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen

Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und

von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist an-

gesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest

vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie

eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst

nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatz-

versorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarif-

politischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a.

BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfakto-

ren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prü-

fungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von

Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Ge-

richte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für

die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösun-

gen in Betracht zu ziehen gewesen wären.

82

2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß bean-

standet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten

nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwi-

schen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonsti-

gen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Über-

gangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterschei-

den.

83

a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von

Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom

15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Ver-

sorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs-

recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002

§ 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember

1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbro-

chen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 er-

reichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.

84

Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitz-

standsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungs-

faktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist ge-

mein, dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem

Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Aus-

scheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konn-

ten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu

dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschütz-

ten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des

tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts

der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsge-

richt meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvortei-

le solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgut-

schriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.

85

b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangs-

regelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert

einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Min-

destversicherungs- oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsrege-

lung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes

besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.

86

aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-

gung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer,

deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem

vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese

gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifver-

tragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage be-

grenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebs-

rente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Ar-

beitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszu-

gehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit min-

destens drei Jahren bestehende Zusage.

87

Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversor-

gung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. gere-

gelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versi-

cherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der

ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallba-

re Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4

vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Aus-

scheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen

Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch

eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geän-

dert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesag-

ten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in ge-

ringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfak-

toren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG

a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).

88

bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versi-

chert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Sat-

zungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Rege-

lung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vor-

schrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich

umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), be-

schränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern ent-

hielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung

der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versiche-

rungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die

Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes

Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung,

weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch inner-

halb der Satzung wirksam wurden.

89

cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten

davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG

a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An

diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bishe-

rige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar

sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember

2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit

dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der

betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000

(BGBl. I

S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie

einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im

neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1

BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berech-

nung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni-

gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten

war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem

Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, er-

hielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 gel-

tende Berechnungsfaktoren.

90

dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a

VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden -

Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum

31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungs-

stichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungs-

bestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesver-

fassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mitt-

lerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand

führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des

§ 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kom-

mentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gil-

bert/Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004

(IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die

Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht

für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum

31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen

Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII

ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB

139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Rege-

lungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem

1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.

91

ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungs-

fall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht

mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a

VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hat-

ten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems

erwiesen.

92

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar

die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz

vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl

von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen

Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft be-

nachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den man-

cher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle

eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien

Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).

93

Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch bean-

standet, dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungs-

leistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten

führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahl-

reicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation

bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung ins-

gesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls

gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende

Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicher-

ten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des

§ 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfer-

tigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben

Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich ho-

hen Zusatzrente der Betroffenen führen.

94

Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d

BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsrege-

lung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den

vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand,

dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstel-

lung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthalte-

nen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauens-

tatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren

§ 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht

mehr anzuwenden war (BGH aaO).

95

Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am

Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neu-

en §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die

Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.

96

3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der

gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrech-

nung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen

Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt

keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.

97

a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte

nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Be-

rechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar,

auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch

keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl.

oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halban-

rechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag

nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken

können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach

wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigen-

tumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.

98

Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten

Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die

rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn

dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschütz-

ten, unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Aus-

scheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS

a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine

Rolle.

99

b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halb-

anrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerecht-

fertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienst-

zeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.

100

Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger An-

rechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000

(VersR 2000,

835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung

und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen

werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen

der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr

aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundes-

verfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration

abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV

ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass ledig-

lich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die

Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen

Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist

(vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versi-

cherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen,

dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrech-

nung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungs-

gericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrech-

nung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfas-

sungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften inso-

weit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung

übernehmen.

101

c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei

der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter

nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch be-

rücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleich-

heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt,

den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden

Vertrauensschutz einzuräumen.

102

4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermitt-

lung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende

voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV,

79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG

nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zu-

lässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln

ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

103

Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg

die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öf-

fentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zu-

satzversorgungseinrichtungen.

104

a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich

eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung

auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die

Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1

VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5

Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers

aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse

werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere

Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unter-

stellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG

VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tat-

sächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die indi-

viduelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die fes-

te Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzu-

nehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende so-

zialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt

die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der

Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Ein-

zelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik-

tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern

mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen er-

gänzt, korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993,

63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht

zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungs-

rente.

105

b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungs-

vereinfachung, die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1

Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung

ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine

hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfa-

chungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine

sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senats-

urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter

3).

106

c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für

die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und

sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finan-

zen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Nähe-

rungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erar-

beiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversor-

gung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministe-

rium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).

107

d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember

1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk-

te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3

Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende

Formel lautet wie folgt:

108

Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezü-

geabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangs-

faktor = Sozialversicherungsrente.

109

aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung

in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die

dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.

110

bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzli-

chen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr

nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeri-

ums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober

2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren

ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (ein-

schließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies

steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ste-

henden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten be-

ruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2

Rdn. 3386).

111

cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei

relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein

ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem

Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso ge-

ringer, je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End-

einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer

mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und

Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endein-

kommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt ren-

tensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006

§ 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige

Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge

sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der

jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversi-

cherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je

0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das

Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbe-

messungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe

der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl.

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember

1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).

112

Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsver-

läufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen

Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren aus-

geht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Bei-

tragszeiten, sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbil-

dungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtli-

che Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren

Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.

113

dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuel-

len Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist konti-

nuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).

114

ee) Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die

§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich

auf 1,0.

115

e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt

der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel

zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3

Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des

einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf

einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es na-

he, bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im

Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes

anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvor-

schriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen,

wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen

und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft

abweichen durfte.

116

f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zu-

lässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche An-

wendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein

Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen

werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligun-

gen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90;

111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen

Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurtei-

len.

117

aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungs-

verfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversi-

cherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren

sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsren-

te wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten

jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenver-

sicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilwei-

se übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Indi-

vidualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke

sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheb-

lich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzli-

chen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien

insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa

durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Nähe-

rungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund

45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Er-

werbsbiographie nicht erreichen könnten.

118

Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger

der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht

substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung be-

schränkt, das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die

Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter ge-

setzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die

nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer indi-

viduellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete

Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da

sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro-

ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Des-

halb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die

Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen

Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen

wesentlich schlechter stelle.

119

bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles da-

für, dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten

auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Gren-

zen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht be-

anstandet, hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit über-

spannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren

stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der

Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverstän-

digenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren

sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbe-

weis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach

den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfah-

rens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die be-

sondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage

wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im

Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfah-

ren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht

bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen ange-

stellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiter-

hin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca.

1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild

zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler-

frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde

legen kann.

120

g) Das nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben

und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ober-

landesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für ren-

tenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1

GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht

im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten

die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachver-

handlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen

des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung erge-

ben, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in

einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz er-

heblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berech-

nung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungs-

wege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur

Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber

nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.

121

h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb

nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhalts-

punkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird

er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegen-

den Berechnungen begünstigt.

122

5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3

Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1

Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech-

nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr

der Pflichtversicherung.

123

a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt

und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zu-

nächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.

124

aa) Der Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach

§ 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden

tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelalters-

grenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit hö-

herem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor

steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung

des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemes-

sen, zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare

Vollrente sinkt.

125

bb) Beim Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfas-

sung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung

der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Ent-

scheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversor-

gungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im

öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen

Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwech-

sel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung

auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszuge-

hörigkeit, sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. da-

zu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2

Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur un-

zulänglich Rechnung.

126

cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversiche-

rungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die

mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und

entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungs-

systems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die

ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren

und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fort-

bestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjah-

ren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berech-

nungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Be-

rechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn

zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang.

Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes

pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung

nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein

und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt

worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).

127

dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die

Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nach-

vollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.

128

b) Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene

Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1

Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Start-

gutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit

gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der

Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspiel-

raum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.

129

aa) Bei jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der

Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.

130

Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen

Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst

betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in

aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die

nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den

konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der

Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Ren-

tenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug

im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher

Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4

Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversiche-

rungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat

der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene

Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteils-

satz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benach-

teiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjeni-

gen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst

verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat

damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden

Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeit-

nehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.

131

bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht

und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für

die Übergangsregelung nicht übernommen werden.

132

(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarif-

vertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im

öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den

Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang

ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2

Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmögli-

chen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versor-

gungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es er-

scheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition

des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.

133

(2) Im Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG

zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre

und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen

des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der In-

kompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des

100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein

ausschließt.

134

Der Gesetzgeber hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen

Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz

und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten ver-

sorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach

§ 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich

die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor-

gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach

der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähi-

gen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversi-

cherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42

Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der ge-

setzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien

Zeiten.

135

Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Mul-

tiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich je-

doch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern

lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.

136

Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre kön-

nen indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur

gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten

auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fach-

schul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaß-

nahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wur-

den (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54

Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die ge-

nannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von

§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbil-

dungszeiten, wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungs-

jahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale

Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer,

der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebens-

jahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das

54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33

Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1

Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unver-

fallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen.

Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund

besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst,

etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes

in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst

eintreten.

137

Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdie-

ners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berech-

nung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1

VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende

Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgebli-

chen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen

Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl

der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese

in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige

Dienstzeit.

138

Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält

keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18

Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsver-

fahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber

- wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz

zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Fest-

schreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entspre-

chung findet.

139

cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des

maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum,

und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der

Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. We-

gen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann

aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des

Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur

Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.

140

dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des

§ 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1

Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn

er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein

der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Rege-

lung zu überprüfen.

141

C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-

bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom

1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-

samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich

die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18

Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangs-

regelung, was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift

einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie

das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den

Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwart-

schaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente

nicht verbindlich fest.

142

Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Par-

teien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Weg-

fall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Sat-

zung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder

zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der

Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9

Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine

solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht gebo-

ten.

143

I. Zwar verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20

Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizge-

währungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher

Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts

unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der

Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertrags-

parteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG ge-

schützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grund-

rechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich ge-

bracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).

144

II. Bereits das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die

entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und

Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen be-

wussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden

(vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslü-

cken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der

Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334,

342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999,

1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn

hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausrei-

chende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien

bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).

145

Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen

zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weite-

res, dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik

nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifver-

tragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung

für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom

12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften

für

rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe

insoweit nicht.

Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gericht-

licher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Nieder-

schrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV;

Bergmann ZTR 2003, 478, 481).

146

Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einer-

seits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effek-

tiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Über-

gangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung

bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen

Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass

die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen

Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarif-

vertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41,

163, 169 ff.).

147

III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Verein-

barungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches

Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete

Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem

Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung

getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhal-

tenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1

BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren

Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder

umsetzen.

148

Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom

7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich

ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt wor-

den, wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen

Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen

trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit

im Übrigen aufrechtzuerhalten.

149

Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur

Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versi-

cherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsren-

tensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungs-

regelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den

Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandun-

gen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragspartei-

en bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2

BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften

entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz

in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfall-

barkeits-)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf

das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren

Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten

gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversor-

gungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der ge-

samten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren)

steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der aus-

schließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der

gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Ta-

rifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B.

III. 4. g).

150

Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien

vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -