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BGH Beschluss vom 14.05.2008 – XII ZB 34/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd

Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle frist-

wahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach

einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob

die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei

ist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten mit den laut Sende-

protokoll versandten Seiten besonders nachdrücklich anzuordnen, wenn die

Vorgaben eines in der Anwaltskanzlei verwendeten Qualitätshandbuchs in die-

sem Punkt lückenhaft sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli

2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 ff.).

BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - OLG Köln

AG Aachen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen

Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom

20. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Beschwerdewert: 4.524 €.

Gründe

I.

1

Durch das am 3. Januar 2007 zugestellte Urteil hat das Amtsgericht die

Abänderungsklage der Klägerin teilweise abgewiesen. Dagegen hat die Kläge-

rin mit am 8. Februar 2007 bei dem Oberlandesgericht - im Original - eingegan-

genem Schriftsatz vom 5. Februar 2007 (Montag) Berufung eingelegt. Bereits

am 5. Februar 2007 waren die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift

sowie das sechs Seiten umfassende erstinstanzliche Urteil per Telefax beim

Berufungsgericht eingegangen. Die bei der Faxübermittlung fehlende Seite 2

der Berufungsschrift enthält neben der Angabe der gegnerischen Prozessbe-

vollmächtigten erster Instanz die Mitteilung, dass und gegen welches Urteil Be-

rufung eingelegt werden soll, sowie die Unterschrift des Prozessbevollmächtig-

ten der Klägerin. Die mit "Berufungsschrift" überschriebene Seite 1 nennt dem-

gegenüber die Parteien und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

2

Auf telefonischen gerichtlichen Hinweis vom 7. Februar 2007, dass die

Seite 2 der Berufungsschrift fehle, hat die Klägerin am selben Tag erneut Beru-

fung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsge-

suchs hat sie ausgeführt:

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Die unterbliebene Übermittlung der zweiten Seite der Berufungsschrift

per Telefax sei auf ein Versäumnis der Rechtsanwaltsfachangestellten M. zu-

rückzuführen, die den Auftrag gehabt habe, die Berufungsschrift zusammen mit

dem angefochtenen Urteil per Telefax an das Berufungsgericht zu senden. Zu

den Aufgaben von Frau M. gehöre die Notierung von Fristen und deren Über-

wachung. Die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten sei nach ISO 9001 zertifi-

ziert, was es mit sich bringe, dass nahezu sämtliche Arbeitsvorgänge, insbe-

sondere die der Rechtsanwaltsfachangestellten, in einem Qualitätshandbuch

verzeichnet seien. Die Einhaltung der so vorgegebenen Vorgänge werde re-

gelmäßig überprüft. Frau M. sei mit dem Inhalt des Qualitätshandbuchs gut ver-

traut. Sie sei angewiesen, den Zugang der Fristpost durch Telefax besonders

zu überprüfen. Diese Überprüfung sei durch den Ausdruck eines Sendeberichts

erfolgt, den Frau M. auf die Richtigkeit des Adressaten sowie der Fax-Nummer

und selbstverständlich auch auf die Anzahl der übermittelten Seiten habe über-

prüfen müssen. Sie habe an dem betreffenden Tag erstmals versäumt, die Voll-

ständigkeit einer Faxübermittlung zu kontrollieren. Nach Beendigung des Sen-

devorgangs habe Frau M. den Sendebericht sowie den Fristenzettel mit dem

Vermerk "SB (Sendebericht) in Akte, Frist streichen?" dem Prozessbevollmäch-

tigten vorgelegt, damit dieser die Frist streichen könne. Der Anwalt habe den

Sendebericht in Bezug auf die korrekte Faxnummer sowie den Erfolg der Über-

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tragung kontrolliert, allerdings ebenfalls versäumt, die Anzahl der versendeten

Seiten zu überprüfen.

Dieser Vortrag ist von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin anwalt-

lich und von M. an Eides statt versichert worden. Außerdem ist neben einer Ko-

pie des Fristenzettels ein Auszug aus dem Qualitätshandbuch vorgelegt wor-

den.

Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-

sen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2

Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der von der

Rechtsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegt (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-

wiesen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem der Klägerin nach

§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten

beruhe. Dabei könne offen bleiben, ob das Versehen der Rechtsanwaltsfach-

angestellten M. auf einem Büroorganisationsverschulden des Anwalts beruhe.

Denn dieser hätte bei der der Absendung per Telefax folgenden eigenen Kon-

trolle des Sendeberichts jedenfalls noch rechtzeitig erkennen können, dass eine

Seite, bei der es sich um einen Teil der Berufungsschrift habe handeln können,

nicht übermittelt worden sei. Übernehme der Anwalt die Ausgangskontrolle im

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konkreten Fall mit, komme er der damit verbundenen Verpflichtung nur nach,

wenn er sich selbst davon überzeuge, dass alle abzusendenden Seiten des

Schriftsatzes ordnungsgemäß gesendet worden seien.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis

stand.

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die am

5. Februar 2007 abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt ist. Zwar könnte sich

die Erklärung der Berufungseinlegung (§ 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) möglicherweise

aus der Überschrift der ersten Seite des Schriftsatzes vom 5. Februar 2007 (Be-

rufungsschrift) entnehmen lassen; die angefochtene Entscheidung (§ 519

Abs. 2 Nr. 1 ZPO) könnte aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil zu erse-

hen sein. In jedem Fall mangelt es dem per Telefax am letzten Tag der Beru-

fungsschrift eingegangenen Schriftsatz aber an der Unterschrift des Prozessbe-

vollmächtigten. Diese war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil sich

nicht aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine

der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergab, dass der Rechtsmittelanwalt

die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen und diesen willentlich in den

Rechtsverkehr gebracht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB

120/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

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3. Der Klägerin ist die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu Recht versagt worden, weil nach ihrem Vortrag ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO

zuzurechnendes Anwaltsverschulden nicht ausgeräumt ist.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der

Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender

Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermitt-

lung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermitt-

lung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die

Frist im Fristenkalender gestrichen werden (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli

2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723; vom 20. Juli 2005 - XII ZB

68/05 - FamRZ 2005, 1534 f. und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ

2006, 1104, 1105 f.).

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Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - für

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alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall -

aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen

Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich

per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die

Ausgangskontrolle erstrecken. Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzu-

weisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung an-

hand des Sendeprotokolls zu streichen (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007

- XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723).

b) Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle im Büro

des Klägervertreters ist nicht dargetan worden.

aa) Dass durch allgemeine Kanzleianweisungen vorgeschrieben ist, bei

der Übermittlung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift per

Telefax nicht nur die Versendung an den richtigen Empfänger zu prüfen, son-

dern auch die Vollständigkeit der Übermittlung einer Kontrolle zu unterziehen,

ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Danach sind zwar nahezu

sämtliche Arbeitsvorgänge, insbesondere die der Rechtsanwaltsfachangestell-

ten, in einem Qualitätshandbuch niedergeschrieben; die Einhaltung der so vor-

gegebenen Vorgänge wird auch regelmäßig überprüft. Der in Kopie vorgelegte

Auszug aus dem Qualitätshandbuch sieht für die Ausgangskontrolle der Frist-

post durch Telefax allerdings nur vor, dass die Fachsekretärin einen Sendebe-

richt ausdrucken lässt und diesen auf die Richtigkeit des Adressaten und der

Faxnummer überprüft. Der weitere Vortrag, Frau M. sei angewiesen, die Über-

mittlung der Fristpost durch Fax besonders zu überprüfen, lässt nicht erkennen,

welche konkreten, allgemeingültigen Vorgaben insofern gemacht worden sind,

insbesondere dass und in welcher Weise diese über die Anweisungen des Qua-

litätshandbuchs hinausgehen. Solche waren hinsichtlich der Überprüfung der

Übermittlung auf Vollständigkeit in besonderer Weise erforderlich, weil die Vor-

gaben des Qualitätshandbuchs in diesem Punkt lückenhaft waren, andererseits

die Fachangestellten mit diesen Vorgaben aber gut vertraut gewesen sein sol-

len. Gerade unter diesen Umständen hätte ausdrücklich darauf hingewiesen

werden müssen, dass die Vorgaben des Qualitätshandbuchs nicht ausreichen,

sondern in jedem Fall zusätzlich die Vollständigkeit des Übermittlungsvorgangs

zu überprüfen ist. Soweit ausgeführt wird, die besondere Überprüfung sei durch

den Ausdruck eines Sendeberichts erfolgt, diesen habe Frau M. auf die Richtig-

keit des Adressaten sowie der Faxnummer und selbstverständlich auch auf die

Anzahl der übermittelten Seiten überprüfen müssen, wird hieraus, ebenso we-

nig wie aus dem weiteren Vorbringen, erkennbar, dass diesen Anforderungen

eine allgemeine Kanzleianweisung zugrunde lag. Das Vorbringen lässt sich

ebenso dahin verstehen, dass es sich auf die stillschweigend erwartete Be-

handlung der konkreten Sache bezieht.

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bb) Eine den genannten Anforderungen genügende konkrete Einzelan-

weisung ist ebenfalls nicht dargetan. Es ist nämlich nicht im Einzelnen vorge-

tragen, dass Frau M. im vorliegenden Fall der Auftrag erteilt worden sei, die

Berufungsschrift nebst dem angefochtenen Urteil per Telefax an das Oberlan-

desgericht zu übermitteln, anschließend einen Sendebericht ausdrucken zu las-

sen und diesen sodann auch auf die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen.

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c) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob den Kläger-

vertreter auch deshalb ein Verschulden an der Fristversäumung trifft, weil die

einzelnen Schritte der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei nicht eindeutig zuge-

wiesen waren. Nach dem Vortrag zum Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich

davon auszugehen, dass der Anwalt selbst die Streichung einer Frist verfügt

und es hier bei der zu diesem Zweck erfolgten Vorlage des Fristenzettels ver-

sehentlich unterlassen hat, die Vollständigkeit der Übermittlung zu kontrollieren.

Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl der Anwalt selbst als

auch Frau M. für die Fristenkontrolle zuständig waren. Die dadurch bedingte

Überschneidung von Kompetenzen eröffnet aber Fehlerquellen, weil die Gefahr

besteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (vgl. Senatsbe-

schluss vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45). Ob auch insofern

ein für die Fristversäumnis ursächliches Organisationsverschulden vorliegt,

kann aber dahinstehen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Vézina

Dose

Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 21.12.2006 - 23 F 89/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.02.2007 - 10 UF 15/07 -