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BGH Beschluss vom 14.05.2008 – XII ZR 171/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen

Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revi-

sion gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 26. September 2006 zugelassen.

Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufge-

hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 28.042 €.

Gründe

I.

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten - nach fristloser Kündigung des

Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs - Zahlung rückständiger Miete für die

Zeit von Dezember 2004 bis August 2005, Zahlung einer Kaution und Räumung

des Mietobjekts.

Mit Vertrag vom 22. September 1994 vermietete die Klägerin an Frau S.

Gewerberäume zum Betrieb einer Praxis für Physiotherapie. Frau S. und der

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Beklagte zeigten der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2001 an, dass nunmehr

der Beklagte Praxisinhaber sei und künftig jeglicher Schriftverkehr über diesen

geführt werden solle. Frau S. sei als angestellte fachliche Leiterin weiterhin in

der Praxis tätig.

Am 1. Februar 2004 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die

Praxisräume. Ab Dezember 2004 stellte der Beklagte die bis dahin von ihm er-

brachten Mietzahlungen ein.

Der Beklagte verweigert die Zahlung und Räumung mit der Begründung,

die Klägerin habe ihm im Hinblick auf das Mietverhältnis mit Frau S. den

Gebrauch der Mietsache nicht verschaffen können

Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und bis auf einen Teil

der Betriebskostenvorauszahlung und der Zinsforderung antragsgemäß zur

Zahlung verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die

Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich

die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit der sie die Zulassung der Re-

vision und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

II.

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Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Die

statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist be-

gründet, denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung Teile des unter

Beweis gestellten und hinreichend substantiierten Sachvortrags der Klägerin

übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1

GG) verletzt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW

2005, 2710).

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1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe keine

Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte die Räume

in Besitz genommen habe.

Dabei hat es - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - den

unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe die Mieträume

bereits vor Vertragsabschluss tatsächlich genutzt, übergangen. Es hat darüber

hinaus den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, wonach die Zeugin S.

als Angestellte des Beklagten diesem den Besitz an den Praxisräumen vermit-

telt habe, unberücksichtigt gelassen.

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Schließlich hat das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwer-

de weiter zu Recht rügt - bei der Annahme, die Klägerin habe keine ausrei-

chenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Inbesitz-

nahme der Räume durch den Beklagten ergebe, deren Vortrag unberücksichtigt

gelassen, dass dem Beklagten - ausweislich des Mietvertrages - die Schlüssel

für die Mieträume übergeben worden seien.

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2. Der Rechtsstreit war deshalb gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Der Senat weist darauf hin, dass in dem Schreiben der Frau S. an die

Klägerin vom 28. Oktober 2005 zum Ausdruck kommt, dass Frau S. von der

Beendigung des zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages

spätestens seit dem 1. August 2004 ausgeht. Da auch die Klägerin den mit

Frau S. abgeschlossenen Mietvertrag für beendet hält, kommt eine konkludente

Aufhebung in Betracht.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Dessau, Entscheidung vom 15.03.2006 - 4 O 1106/05 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.09.2006 - 9 U 48/06 -