BGH Urteil vom 15.05.2008 – III ZR 170/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Mai 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 249 Cb, Fb
Der Anspruch auf Naturalrestitution bei dem Verlust vertretbarer Sachen ent-
fällt, und der Geschädigte ist auf einen Geldausgleich beschränkt, wenn er
eine Ersatzbeschaffung selbst vornimmt (hier: Neukauf von Aktien anstelle
eines unberechtigt veräußerten Aktienpakets). Es unterliegt nicht der Disposi-
tion des Geschädigten zu bestimmen, dass das Deckungsgeschäft nicht zu-
gunsten des Schädigers wirken solle.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2008 - III ZR 170/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Mai
2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte
auf den Klageantrag zu 1 zur Zahlung von mehr als 29.526,85 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz seit dem 6. September 2002 verurteilt und über die weiteren
Klageanträge zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 9
des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2000 weiter abge-
ändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die O. und I. Wunsch-Stiftung
29.526,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 6. September 2002 zu zahlen. Im Übrigen
werden die Klageanträge zu 1, 3 und 4 abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückge-
wiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Be-
klagte 39 % und die Kläger 61 %. Die Kosten des Berufungsver-
fahrens tragen die Beklagte zu 17 % und die Kläger zu 83 %, die
des Revisionsrechtszugs die Beklagte zu 3 % und die Kläger zu
97 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind die Testamentsvollstrecker des während des Rechts-
streits verstorbenen ursprünglichen Klägers, O. W. (im Folgenden: der
Kläger). Die Beklagte ist eine Tochter der vorverstorbenen Ehefrau des Klägers,
I. W. . Die Parteien haben vorliegend mit Klage und Widerklage um eine
Reihe von Vermögenswerten beider Erblasser gestritten. Im Revisionsverfahren
geht es nur noch um eine Schadensersatzforderung des Klägers gegen die Be-
klagte wegen des Verkaufs eines Aktienpakets. Dem liegt folgender Sachver-
halt zugrunde:
Bei der R. bank Reutte/Tirol bestand ein anonymes Wertpapier-
konto, das einen Bestand von 466 Mannesmann-Aktien im Nennwert von
50 DM je Aktie aufwies. In den Bankunterlagen war keine bestimmte Person als
Kontoinhaber vermerkt. Die tatsächliche Verfügungsgewalt hatte jeder, der das
Kennwort nennen und sich mit dem Safeschlüssel Zugang zu einem Bank-
schließfach verschaffen konnte, in dem sich die vorzulegenden Kontounterla-
gen befanden. Nach dem Tod ihrer Mutter wies sich die Beklagte am 9. Juni
1988 gegenüber der Bank auf diese Weise als Berechtigte aus und veranlasste
den Verkauf der Mannesmann-Aktien. Mit einem Teil des Verkaufserlöses von
17.000 DM glich die Bank einen auf dem Wertpapierkassakonto vorhandenen
Schuldsaldo aus; der Rest von 50.000 DM wurde an die Beklagte ausgezahlt.
Nachdem der Kläger von der Transaktion erfahren hatte, erwarb er eine Woche
später am 16. Juni 1988 erneut 466 Mannesmann-Aktien über die R. -
bank Reutte zu einem Kaufpreis von insgesamt 74.769,49 DM.
Der Kläger hat behauptet, das Wertpapierkonto habe allein ihm zuge-
standen. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass sie zur Verfügung hierüber
nicht berechtigt gewesen sei. Wegen des Verlusts der Aktien sowie der bis
1997 entgangenen Dividenden hat er die Beklagte vor dem Landgericht auf Er-
satzbeschaffung von - nach Teilung der Aktien im Verhältnis 1:10 - 4.660 Man-
nesmann-Aktien sowie auf Zahlung von 26.662,18 DM nebst Zinsen in An-
spruch genommen und außerdem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte
ab 1998 bis zu einer Herausgabe der Aktien zur Erstattung der späteren Divi-
denden verpflichtet sei.
Das Landgericht hat den Klageanträgen im Wesentlichen entsprochen.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht - nach Änderung des Herausgabeantrags in einen Zah-
lungsantrag - die Beklagte zur Zahlung von 822.636 € nebst Zinsen als Ersatz
für 360 Mannesmann-Aktien im Nennwert von je 50 DM (= 3.600 Aktien im
Nennwert von 5 DM) und wegen der Dividenden bis 1997 zur Zahlung von
10.092,26 € nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte zu ei-
ner Erstattung der Dividenden auf 360 Mannesmann-Aktien im Nennwert von
50 DM ab 1998 bis zum Zeitpunkt des "Squeeze-Out" verpflichtet sei. Die wei-
tergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit ihren vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien insoweit ihre bei-
derseitigen Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat größtenteils Erfolg. Die Revision des Klä-
gers ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit noch von Interesse, im Wesentlichen
ausgeführt:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger allein Berechtig-
ter hinsichtlich des Kontos und Eigentümer der im Depot verwahrten Aktien ge-
wesen. Die Beklagte habe deswegen durch deren Veräußerung und Entgegen-
nahme des Erlöses ein objektiv fremdes Geschäft im Sinne der § 687 Abs. 2,
§ 678 BGB geführt. Ihre fehlende Berechtigung habe die Beklagte auch er-
kannt, selbst dann, wenn sie angenommen habe, ihre Mutter sei in irgendeiner
Weise an dem Konto mit berechtigt gewesen. Infolgedessen hafte die Beklagte
für alle durch die Übernahme der Geschäftsführung verursachten Schäden. Sie
habe den Kläger so zu stellen, wie er ohne ihr Eingreifen gestanden hätte, und
ihn, nachdem die Notierung der Mannesmann-Aktien im amtlichen Markt einge-
stellt worden sei, in Geld zu entschädigen. Maßgebend hierfür sei die Höhe der
von Vodafone nach Übernahme gezahlten Barabfindung, somit 228,51 € je Ak-
tie zum Nennwert von 5 DM. Mit dem Ankauf von exakt 466 Mannesmann-
Aktien nur sieben Tage nach deren Verkauf durch die Beklagte habe der Kläger
zwar den früheren Zustand seines Aktienvermögens und sogar desselben De-
pots in Österreich tatsächlich wiederhergestellt. Nach seiner Erklärung habe er
dadurch indes nur seinen Schaden für sich selbst bereinigen, nicht aber die Be-
klagte, von der er von Anfang an Naturalrestitution verlangt habe, entlasten wol-
len. Diese subjektive Komponente habe die Beklagte nicht widerlegt. Deswegen
sei es dem Kläger letztlich unbenommen geblieben, bei Aufrechterhaltung sei-
nes Anspruchs auf Naturalrestitution aus seinem Vermögen weitere Mannes-
mann-Aktien für sich selbst anzuschaffen. Soweit er jedoch von den neu ge-
kauften Aktien 106 Stück mit Mitteln erworben habe, die er durch den unberech-
tigten Aktienverkauf der Beklagten erst erlangt habe (nämlich Ausgleich des
Minussaldos von 17.000 DM), sei lediglich der ohne das schädigende Ereignis
bestehende Zustand wiederhergestellt worden und ein Ersatzanspruch ausge-
schlossen. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus § 254 Abs. 2 BGB. Nach
dieser Vorschrift sei der Kläger jedenfalls nicht über die anzurechnenden
17.000 DM hinaus gehalten gewesen, einen Deckungskauf vorzunehmen, auch
wenn ihm dies finanziell ohne weiteres möglich gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
zwar zum Grund des Anspruchs, nicht aber bezüglich dessen Höhe stand.
1.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
standen die von der Beklagten verkauften 466 Mannesmann-Aktien im Allein-
eigentum des Klägers. Ob die Beklagte dies positiv wusste und sie darum, wie
das Berufungsgericht annimmt und die Revision der Beklagten bekämpft, dem
Kläger wegen angemaßter Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2, § 678
BGB haftet, mag dahinstehen. Die Beklagte hat jedenfalls mit der Veräußerung
dieses Aktienpakets das Eigentum des Klägers verletzt und ist ihm deshalb
nach § 823 Abs. 1 BGB, auf den das Berufungsgericht auch hilfsweise verweist,
zum Schadensersatz verpflichtet. Dabei genügt jede Fahrlässigkeit.
2.
Der mit dem Eigentumsverlust an den Aktien zunächst eingetretene
Schaden des Klägers ist jedoch gegenständlich durch die von ihm lediglich eine
Woche später durchgeführte und entgegen der Meinung des Berufungsgerichts
in vollem Umfang anzurechnende Ersatzbeschaffung von exakt derselben An-
zahl anderer Mannesmann-Aktien ausgeglichen worden. Insoweit hat der Klä-
ger eine Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) selbst vorgenommen. Infolge-
dessen beschränkt sich die Leistungspflicht der Beklagten nun auf Geldersatz
und auf Erstattung der Differenz zwischen den Aufwendungen des Klägers für
den Ersatzkauf in Höhe von 74.769,49 DM und dem ihm aus dem Verkauf der
Beklagten zugeflossenen, zur Glattstellung des Wertpapierkontos verwendeten
Betrag von 17.000 DM, demzufolge auf 57.749,49 DM oder umgerechnet
29.526,85 €.
Bei dem Verlust vertretbarer Sachen hat der Geschädigte nach § 249
BGB zwar grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Naturalrestitution und Geld-
entschädigung (vgl. MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 308 ff.). Er
ist ferner auch im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden
Schadensminderungspflicht nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzu-
nehmen. Nur wenn es im Einzelfall von der Sache her geboten und ihm auch
zumutbar ist, hat er diesen Weg der Schadensbegrenzung zu beschreiten (Se-
natsurteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - NJW 1989, 290, 291; BGH, Urteil
vom 29. Januar 1993 - V ZR 160/91 - NJW-RR 1993, 626, 627 = WM 1993,
1155, 1156; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juli 2001 - XI ZR 164/00 - NJW
2001, 3257, 3258; vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553,
2555 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 336/01 - NJW-RR 2002, 1272 = WM 2002,
1502, 1503). Darum geht es hier aber nicht. Wenn der Geschädigte tatsächlich
eine Ersatzbeschaffung vornimmt, kann, sofern es sich nicht ausnahmsweise
um eine ganz überobligationsmäßige Leistung handelt, nicht zweifelhaft sein,
dass der Erwerb den Vermögensverlust, zu dessen Deckung er bestimmt ist,
grundsätzlich mindert (vgl. zum Deckungsverkauf BGHZ 136, 52, 53). Der Ge-
schädigte hat es dann auch nicht in der Hand, den Zweck des Ersatzkaufs zu
beschränken und nur für sich selbst den früheren Zustand gegenständlich wie-
derherzustellen, während eine Entlastung des Schädigers durch denselben
Vorgang ausgeschlossen sein soll. Der Umfang des zu leistenden Schadenser-
satzes bestimmt sich objektiv nach rechtlichen Kriterien und unterliegt in der
Zurechnung oder Nichtzurechnung adäquat verursachter Folgen nicht der Dis-
position des Verletzten.
Im Streitfall hat sich das Berufungsgericht tatrichterlich davon überzeugt,
dass der Kläger mit dem Kauf derselben Anzahl von Mannesmann-Aktien sie-
ben Tage nach der Verfügung der Beklagten den Umfang seines Aktiendepots
wiederherstellen und nicht etwa aus anderen Gründen seinen Bestand an Man-
nesmann-Aktien um zufällig dieselbe Zahl aufstocken wollte. Die Parteien grei-
fen dies nicht mit Verfahrensrügen an; auch finanzielle oder sonstige Unzumut-
barkeit einer Ersatzbeschaffung hat der Kläger nicht eingewandt. Es ist daher
davon auszugehen, dass der Kläger hiernach einen auf den Schaden anre-
chenbaren Deckungskauf vorgenommen hat.
3.
Auf dieser Grundlage ist die Beklagte dem Kläger lediglich zur Erstattung
der
für die Ersatzbeschaffung angefallenen Mehrkosten
in Höhe von
29.526,85 € nebst anteiligen Zinsen, beginnend mit dem im Berufungsurteil be-
stimmten Zeitpunkt (§ 288 BGB), verpflichtet. Im Übrigen, auch hinsichtlich der
mit den Klageanträgen zu 3 und 4 geforderten Erstattung künftiger Dividenden,
erweist sich die Klage - und somit auch die Revision der Kläger - als unbegrün-
det. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat hierüber
abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Schlick
Kapsa
Dörr
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2000 - 309 O 328/92 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 2 U 4/01 -