BGH Beschluss vom 19.05.2008 – VII ZR 159/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner
und Halfmeier
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss
vom 10. April 2008 wird verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
I.
Mit ihrer Anhörungsrüge beantragt die Beklagte, das Verfahren nach
Maßgabe ihrer Anträge in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom
21. Dezember 2007 fortzuführen. Sie trägt dazu vor, sie sei durch Beschluss
des Senats vom 10. April 2008, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zu-
rückgewiesen worden sei, in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Abs. 1 GG, aber
auch in anderen Grundrechten in entscheidungserheblicher Weise verletzt wor-
den. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Begründung ihrer Nichtzu-
lassungsbeschwerde und erläutert erneut, warum das Berufungsgericht Verfah-
rensfehler begangen und die Entscheidung des Berufungsgerichts die Beklagte
in ihren Grundrechten aus Artikel 103 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1, jeweils in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, verletzt habe. Weiter trägt sie vor,
jedenfalls ergebe sich aus dem Beschluss vom 10. April 2008 nicht, dass sich
der Senat mit den von der Beklagten angeführten rechtlichen Gesichtspunkten
aus einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in seinem Nichtzu-
lassungsbeschluss auseinandergesetzt habe und er sich der verfassungsrecht-
lichen Relevanz seiner Entscheidung bewusst gewesen sei. Dadurch perpetuie-
re er die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch
das Berufungsgericht. Sie rügt weiter, das Berufungsurteil sei mit zahlreichen
und entscheidungsrelevanten Mängeln zum Nachteil der Beklagten behaftet.
Das Berufungsgericht habe gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesi-
cherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen. Die Entscheidung bedürfe von
Verfassungs wegen der Korrektur. Die Revision hätte zugelassen werden müs-
sen.
II.
Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4
ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch nicht zulässig. Mangels der Rüge einer
"neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwer-
deverfahren ist eine Fortsetzung des Verfahrens durch den Senat nicht veran-
lasst.
1. Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO gegen einen die Nichtzulassungs-
beschwerde zurückweisenden Beschluss ist nur dann zulässig, wenn sich die
Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Arti-
kel 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Dagegen ist die
Anhörungsrüge unzulässig, soweit mit ihr lediglich geltend gemacht wird, der
Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör set-
ze sich dadurch fort, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
worden sei. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Rechtslage abwei-
chend von der Auffassung des Beschwerdeführers beurteilt und einen Zulas-
sungsgrund trotz der von ihm erhobenen Rügen gegen das Berufungsurteil für
nicht gegeben erachtet, begründet keine eigenständige Gehörsverletzung. Das
Vorbringen, mit dem die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beru-
fungsgericht gerügt wird, wird bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
geprüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung
durch dasselbe Gericht sein (BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR
38/07, NJW 2008, 923).
2. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht
darin, dass der Bundesgerichtshof gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von der
gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, von einer näheren Be-
gründung abzusehen (BGH, aaO).
3. Die Beklagte hat im Wesentlichen erneut die vermeintlichen Verstöße
des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (und andere
Verfahrensverstöße) gerügt. Soweit sie darüber hinaus geltend macht, der Be-
schluss des Senats lasse nicht erkennen, dass er sich mit einer vermeintlich
divergierenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt und
die verfassungsrechtliche Relevanz erkannt habe, ist das der Sache nach keine
Rüge einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung. Die Beklagte macht,
was auch fern liegend wäre, nicht geltend, dass der Senat ihre Ausführungen in
der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder bei der
Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte. Vielmehr rügt sie allein eine feh-
lende Begründung.
Dressler
Kuffer
Kniffka
Bauner
Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.11.2003 - 8 O 47/03 KfH 2 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2007 - 6 U 242/03 -