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BGH Beschluss vom 19.05.2008 – VII ZR 159/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner

und Halfmeier

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss

vom 10. April 2008 wird verworfen.

Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

I.

1

Mit ihrer Anhörungsrüge beantragt die Beklagte, das Verfahren nach

Maßgabe ihrer Anträge in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom

21. Dezember 2007 fortzuführen. Sie trägt dazu vor, sie sei durch Beschluss

des Senats vom 10. April 2008, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zu-

rückgewiesen worden sei, in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Abs. 1 GG, aber

auch in anderen Grundrechten in entscheidungserheblicher Weise verletzt wor-

den. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Begründung ihrer Nichtzu-

lassungsbeschwerde und erläutert erneut, warum das Berufungsgericht Verfah-

rensfehler begangen und die Entscheidung des Berufungsgerichts die Beklagte

in ihren Grundrechten aus Artikel 103 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1, jeweils in

Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, verletzt habe. Weiter trägt sie vor,

jedenfalls ergebe sich aus dem Beschluss vom 10. April 2008 nicht, dass sich

der Senat mit den von der Beklagten angeführten rechtlichen Gesichtspunkten

aus einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in seinem Nichtzu-

lassungsbeschluss auseinandergesetzt habe und er sich der verfassungsrecht-

lichen Relevanz seiner Entscheidung bewusst gewesen sei. Dadurch perpetuie-

re er die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch

das Berufungsgericht. Sie rügt weiter, das Berufungsurteil sei mit zahlreichen

und entscheidungsrelevanten Mängeln zum Nachteil der Beklagten behaftet.

Das Berufungsgericht habe gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesi-

cherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen. Die Entscheidung bedürfe von

Verfassungs wegen der Korrektur. Die Revision hätte zugelassen werden müs-

sen.

II.

2

Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4

ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch nicht zulässig. Mangels der Rüge einer

"neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwer-

deverfahren ist eine Fortsetzung des Verfahrens durch den Senat nicht veran-

lasst.

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1. Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO gegen einen die Nichtzulassungs-

beschwerde zurückweisenden Beschluss ist nur dann zulässig, wenn sich die

Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Arti-

kel 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Dagegen ist die

Anhörungsrüge unzulässig, soweit mit ihr lediglich geltend gemacht wird, der

Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör set-

ze sich dadurch fort, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

worden sei. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Rechtslage abwei-

chend von der Auffassung des Beschwerdeführers beurteilt und einen Zulas-

sungsgrund trotz der von ihm erhobenen Rügen gegen das Berufungsurteil für

nicht gegeben erachtet, begründet keine eigenständige Gehörsverletzung. Das

Vorbringen, mit dem die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beru-

fungsgericht gerügt wird, wird bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

geprüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung

durch dasselbe Gericht sein (BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR

38/07, NJW 2008, 923).

2. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht

darin, dass der Bundesgerichtshof gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von der

gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, von einer näheren Be-

gründung abzusehen (BGH, aaO).

3. Die Beklagte hat im Wesentlichen erneut die vermeintlichen Verstöße

des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (und andere

Verfahrensverstöße) gerügt. Soweit sie darüber hinaus geltend macht, der Be-

schluss des Senats lasse nicht erkennen, dass er sich mit einer vermeintlich

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divergierenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt und

die verfassungsrechtliche Relevanz erkannt habe, ist das der Sache nach keine

Rüge einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung. Die Beklagte macht,

was auch fern liegend wäre, nicht geltend, dass der Senat ihre Ausführungen in

der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder bei der

Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte. Vielmehr rügt sie allein eine feh-

lende Begründung.

Dressler

Kuffer

Kniffka

Bauner

Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Ravensburg, Entscheidung vom 25.11.2003 - 8 O 47/03 KfH 2 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2007 - 6 U 242/03 -