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BGH Beschluss vom 10.12.2008 – VII ZA 9/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss
vom 23. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Beklagten wird verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe:
I.
1
Mit der Gegenvorstellung und der für den Fall deren Erfolglosigkeit hilfs-
weise erhobenen Anhörungsrüge beantragt der Beklagte, das Verfahren nach
Maßgabe seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nicht-
zulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Dresden vom 23. Juli 2008 fortzuführen. Er trägt dazu vor, die Vorinstanzen
hätten eine Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen wegen
Überschreitung eines Kostenvoranschlags nicht verbeschieden und rügt die
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weiter habe der Senat bei
Würdigung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs die vom Be-
rufungsgericht vorgenommene Umkehr der Beweislast betreffend den Auftrags-
umfang des zugrunde liegenden Werkvertrages nicht berücksichtigt. Die Revi-
sion hätte zugelassen werden müssen.
II.
2
3
Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zu einer vom Senatsbeschluss
vom 23. Oktober 2008 abweichenden Beurteilung.
Das Landgericht hat die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit angeblichen
Schadensersatzansprüchen aus Überschreitung des Kostenvoranschlags auf
S. 3 seines Urteils im Tatbestand erwähnt und auf S. 6 bis 7 abschlägig verbe-
schieden. Dies hat der Beklagte nicht mit der (Anschluss-) Berufung angefoch-
ten. Vielmehr findet sich zur Hilfsaufrechnung in seinem gesamten Vorbringen
zweiter Instanz nichts. Daher musste sich das Berufungsgericht hiermit in sei-
nem Urteil auch nicht mehr befassen (§§ 322 Abs. 2, 528 ZPO). Der behauptete
Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör liegt daher
nicht vor.
4
Soweit sich die Gegenvorstellung gegen die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Auftragsumfangs des
Werkvertrages wendet, ist ein Zulassungsgrund nicht erkennbar.
III.
5
Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig,
weil sie sich nur gegen einen vermeintlichen Gehörsverstoß durch das Beru-
fungsgericht wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07,
ZfBR 2008, 668; Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008,
923).
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2007 - 8 O 1940/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 U 1589/07 -