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BGH Beschluss vom 10.12.2008 – VII ZA 9/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZA 9/08

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Bauner, Dr. Eick,

Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss

vom 23. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des Beklagten wird verworfen.

Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe:

I.

1

Mit der Gegenvorstellung und der für den Fall deren Erfolglosigkeit hilfs-

weise erhobenen Anhörungsrüge beantragt der Beklagte, das Verfahren nach

Maßgabe seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nicht-

zulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des Oberlandesgerichts

Dresden vom 23. Juli 2008 fortzuführen. Er trägt dazu vor, die Vorinstanzen

hätten eine Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen wegen

Überschreitung eines Kostenvoranschlags nicht verbeschieden und rügt die

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weiter habe der Senat bei

Würdigung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs die vom Be-

rufungsgericht vorgenommene Umkehr der Beweislast betreffend den Auftrags-

umfang des zugrunde liegenden Werkvertrages nicht berücksichtigt. Die Revi-

sion hätte zugelassen werden müssen.

II.

2

3

Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zu einer vom Senatsbeschluss

vom 23. Oktober 2008 abweichenden Beurteilung.

Das Landgericht hat die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit angeblichen

Schadensersatzansprüchen aus Überschreitung des Kostenvoranschlags auf

S. 3 seines Urteils im Tatbestand erwähnt und auf S. 6 bis 7 abschlägig verbe-

schieden. Dies hat der Beklagte nicht mit der (Anschluss-) Berufung angefoch-

ten. Vielmehr findet sich zur Hilfsaufrechnung in seinem gesamten Vorbringen

zweiter Instanz nichts. Daher musste sich das Berufungsgericht hiermit in sei-

nem Urteil auch nicht mehr befassen (§§ 322 Abs. 2, 528 ZPO). Der behauptete

Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör liegt daher

nicht vor.

4

Soweit sich die Gegenvorstellung gegen die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Auftragsumfangs des

Werkvertrages wendet, ist ein Zulassungsgrund nicht erkennbar.

III.

5

Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig,

weil sie sich nur gegen einen vermeintlichen Gehörsverstoß durch das Beru-

fungsgericht wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07,

ZfBR 2008, 668; Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008,

923).

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2007 - 8 O 1940/05 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 U 1589/07 -