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BGH Beschluss vom 20.05.2008 – 1 StR 233/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 233/08

BESCHLUSS

vom

20. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

München I vom 29. November 2007 im Ausspruch über die Dauer

des Vorwegvollzugs mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Der in dieser Sache seit 2. April 2007 inhaftierte Angeklagte wurde wegen

schweren Raubes sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in

Tateinheit mit Körperverletzung zu sechs Jahren und neun Monaten Gesamtfrei-

heitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde er in einer Entziehungsanstalt unterge-

bracht; zugleich ordnete die Strafkammer an, dass drei Jahre Freiheitsstrafe

vorweg zu vollziehen sind.

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Seine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt

hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs, der Unterbringungsanord-

nung und der Entscheidung, dass ein Teil der Strafe vorweg zu vollziehen ist,

erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO); der Teil der Strafe, der vorweg zu vollziehen ist,

muss jedoch neu bemessen werden.

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1. In diesem Zusammenhang führt die Strafkammer aus: „Gemäß § 67

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Abs. 2 StGB war der teilweise Vorwegvollzug der Strafe vor der Unterbringung

anzuordnen. Bei der Bemessung der Dauer dieses Vorwegvollzuges der Strafe

ging die Kammer mit dem Sachverständigen … davon aus, dass eine Therapie

etwa eineinhalb bis zwei Jahre dauern werde. Ein Vorwegvollzug von drei Jahren

berücksichtigt somit hinreichend die Möglichkeit einer etwaigen Aussetzung der

Reststrafe zur Bewährung gemäß § 57 StGB“.

Dies hält im Hinblick auf die Neufassung von § 67 StGB (Gesetz vom

16. Juli 2007, BGBl I 1327) rechtlicher Überprüfung nicht Stand.

a) Stehen bei einer Strafe von mehr als drei Jahren nicht Gründe des Ein-

zelfalls dem Vorwegvollzug eines Teils der Strafe überhaupt entgegen - dies ist

hier nicht der Fall -, so ist gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB in Verbindung

mit § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe so zu

bemessen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbrin-

gung eine Halbstrafenentlassung möglich ist. Ein Beurteilungsspielraum steht

dem Tatrichter insoweit nicht zu (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 142; 182 jew. m.w.N.

auch aus den Gesetzesmaterialien). Dementsprechend ist eine Bemessung der

vorweg zu vollziehenden Strafe, die, wie ersichtlich hier, an einer Entlassung

zum Zweidrittel-Zeitpunkt orientiert ist, nicht möglich (BGH aaO 182 m.w.N.).

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b) Im Übrigen genügt es aber auch nicht, dass der Tatrichter hinsichtlich

der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzuges nur eine Mindest-

dauer und eine Höchstdauer - also einen Zeitraum - prognostiziert. Erforderlich

ist vielmehr eine präzise Prognose darüber, wie lange genau die Unterbringung

voraussichtlich erforderlich sein wird. Nur auf der Grundlage einer solchen Prog-

nose kann - letztlich ohne weitere Abwägung, sondern mittels eines Rechenvor-

gangs (vgl. BGH NStZ 2008, 213) - bestimmt werden, wie viel Strafe (einschließ-

lich der anzurechnenden Untersuchungshaft, vgl. BGH NStZ-RR aaO 182

m.w.N.) vorab zu vollziehen ist, bis exakt der Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem

eine Halbstrafenentlassung möglich sein wird. Sollte sich im Übrigen im Laufe

des Maßregelvollzuges erweisen, dass die Prognose über dessen mutmaßlich

erforderliche Dauer nicht aufrecht zu erhalten ist, so hätte dies gegebenenfalls

die dann zuständige Strafvollstreckungskammer im Rahmen von ihr zu treffender

Entscheidungen zu berücksichtigen.

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2. Eine Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs durch den Senat ent-

sprechend § 354 StPO (vgl. BGH NStZ 2008, 213) war nicht möglich. Eine sol-

che Entscheidung setzte nicht nur voraus, dass die Strafzumessung rechtsfehler-

frei ist, sondern auch, dass die zur Therapie (voraussichtlich) erforderliche Dauer

der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist (BGH aaO). Hier ist zwar der

Strafausspruch rechtsfehlerfrei, es fehlt jedoch die erforderliche eindeutige Prog-

nose über die erforderliche Dauer der Unterbringung (vgl. oben 1 b). Die Sache

bedarf daher hinsichtlich der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges der

neuen Verhandlung und Entscheidung.

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